Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,4 kB
Datum
20.03.2013
Erstellt
18.03.13, 15:16
Aktualisiert
18.03.13, 15:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1 / A 7/2013
Datum: 15.03.2013
Verkleinerung des Kreistages
hier: Antrag der FDP-Fraktion
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann unter Berücksichtigung der bestehenden Satzung über die Zahl der zu wählenden Vertreter des Kreises Euskirchen vom 04.07.2008
durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei oder vier, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringert werden. Damit eine weitere Verkleinerung des Kreistages für die Kommunalwahl
2014 wirksam werden kann, muss eine entsprechende Satzung spätestens bis zum 20.03.2013 (41
Monate nach Beginn der Wahlperiode gem. Art. 12 Satz 3 des Gesetzes über die Zusammenlegung
der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24.06.2008 (KWahlZG)) in Kraft getreten sein.
Soweit der Kreistag des Kreises Euskirchen am 20.03.2013 über eine Satzung zur Verringerung der
Zahl der Kreistagsmitglieder beschließt, ist die betreffende Satzung damit noch nicht in Kraft. § 5 Abs.
4 Satz 2 KrO eröffnet aber die Möglichkeit, einen anderen Zeitpunkt für das Inkrafttreten einer Satzung zu bestimmen. Daran anknüpfend spricht aus Sicht der Verwaltung in Abstimmung mit dem
Landkreistag NRW nichts dagegen, die betreffende Satzung vor der öffentlichen Bekanntmachung
(rückwirkend) zum 20.03.2013 in Kraft treten zu lassen. Ein schutzwürdiges Vertrauen, das gegen ein
solches rückwirkendes Inkrafttreten der Satzung vorgebracht werden und deshalb eine andere Bewertung nahe legen könnte, ist nicht ersichtlich.
Sofern der Kreistag eine Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl beschließen möchte, könnte
der Satzungsbeschluss wie folgt aussehen:
Der Kreistag beschließt die Satzung über die Zahl der zu wählenden Vertreter des Kreises Euskirchen vom 20. März 2013 gemäß Anlage 1. Dadurch wird gegenüber der gesetzlichen Anzahl die Zahl
der Mitglieder des Kreistages auf 42 verringert, wovon 21 in Wahlbezirken zu wählen sind. § 33 Abs.
4 Kommunalwahlgesetz (Bildung von Überhangmandaten) bleibt hiervon unberührt.
gez. Rosenke