Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
20.03.2013
Erstellt
18.03.13, 15:16
Aktualisiert
18.03.13, 15:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Satzung
über die Zahl der zu wählenden Vertreter
des Kreises Euskirchen
vom 20. März 2013
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
(GV. NRW. S. 474), und des § 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998
(GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2011 (GV.
NRW. S. 238), in seiner Sitzung am 20. März 2013 beschlossen:
§1
Mitglieder des Kreistages
Die Zahl der Mitglieder des Kreistages beträgt 42, wovon 21 in Wahlbezirken zu wählen sind.
§ 33 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (Bildung von Überhangmandaten) bleibt hiervon unberührt.
§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 20. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zahl der zu
wählenden Vertreter des Kreises Euskirchen vom 4. Juli 2008 außer Kraft.