Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
268 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
07.12.16, 18:03
Aktualisiert
18.01.17, 18:02
Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)

öffnen download melden Dateigröße: 268 kB

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9194/2016 1. Ergänzung Fachdienst 4 - Schule, Bildung und Jugend Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss 15.11.2016 Rat der Stadt Bedburg 20.12.2016 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: 3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg folgt dem Vorschlag des Jugendhilfeausschusses vom 15.11.2016 und beschließt die dargestellten Änderungen in der Elternbeitragssatzung. Trotz der damit verbundenen Mindereinnahmen, familienpolitischen Aspekten alternativlos. sind die Änderungen Die Satzungsänderung soll zum 01.08.2016 bzw. zum 01.08.2017 in Kraft treten. aus STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit der letzten Reform des Kinderbildungsgesetztes im Jahr 2014 wurde auch die Satzung der Stadt Bedburg zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege umfassend geändert. Die getroffenen Änderungen haben sich in der Praxis als sinnvoll und praktikabel erwiesen. Allerdings hat sich durch verschiedene landesweite Entwicklungen und Rechtsprechungen ein Änderungsbedarf ergeben. Im Einzelnen stellen sich diese wie folgt dar: Geschwisterkindregelung bei Beitragsfreiheit letztes Kindergartenjahr Bei der letzten Kibiz Revision wurde unter § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz folgende Formulierung aufgenommen: „Bei Geschwisterkindregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 (Anm.: beitragsfreies, letztes Kindergartenjahr) elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.“ Nach bisheriger Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes verletzte diese Regelung im Kinderbildungsgesetz die kommunale Selbstbestimmung und wurde seitens vieler Kommunen aufgrund der daraus resultierenden Folgen nicht beachtet. Unterschiedliche Rechtsprechungen stützen die Auffassung des Städte- und Gemeindebundes eher, und brachten dadurch auch keine wirkliche Klarheit. Diese Klarheit wurde nun vom Oberverwaltungsgericht in Münster mit Urteil vom 07.06.2016 (12 A 1757/15) hergestellt. Danach ist es Kommunen, welche eine Geschwisterkindregelung in der Beitragssatzung festgeschrieben haben, nicht gestattet, für Kinder, deren Geschwister im letzten Kindergartenjahr sind, einen Beitrag zu erheben. Da das Jugendamt die Einschätzung hatte, dass auch die Bedburger Elternbeitragssatzung vom Urteil des OVG Münster betroffen ist, wurde bei der Kanzlei Lenz und Johlen (Köln) eine rechtliche Bewertung der Satzung angefordert. Die Rückmeldung der Kanzlei bestätigte die Einschätzung der Verwaltung. Auch alternative Lösungen (die Stadt Erkelenz nimmt z.B. einen Teilbeitrag) werden von der Kanzlei kritisch bewertet. Man geht davon aus, dass das für Bedburg zuständige Verwaltungsgericht Köln eine solche Lösung abmahnen wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die anstehende Passage in der Bedburger Elternbeitragssatzung (§ 6 Abs. 1 Satz 3) nichtig ist: „Ein Beitrag für mindestens ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung besteht.“ Bei Familien mit der angesprochenen Kinderkonstellation darf demnach kein Beitrag erhoben werden. Daher wird auf eine Beitragserhebung – aufgrund diverser Widerspruchsschreiben nach öffentlicher Bekanntgabe des OVG Urteils – seitens der Verwaltung seit Beginn des Kindergartenjahres bei allen betroffenen Erziehungsberechtigten bereits verzichtet. Der Verzicht auf diese Elternbeiträge hat natürlich einen monetären Verlust zur Folge. Dieser kann – rechnet man die Beiträge der betroffenen Eltern fiktiv hoch – auf rund 90.000 € beziffert werden. Der prozentuale Verlust liegt bei etwa 10% der Gesamteinnahmen und die politisch angestrebte Rückholquote der Elternbeiträge läge nur noch bei rund 17%. Zur Kompensation der Einnahmeverluste können verschiedene Optionen durchdacht werden. Bei allen Optionen muss die erwähnte Passage natürlich in jedem Fall aufgehoben werden, damit Gesetzeskonformität hergestellt wird. Beschlussvorlage WP9-194/2016 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Einerseits bestünde die Möglichkeit, die Beiträge für alle Kinder zu erhöhen. Dadurch würden die Verluste von allen anderen Zahlungspflichtigen aufgefangen und die Rückholquote würde erreicht. Da die Beitragshöhen in Bedburg aber sowie schon zu in den höchsten in Nordrhein-Westfalen zählen, würden die hier lebenden Familien weiter belastet. Andererseits könnte die Geschwisterkindregelung komplett abgeschafft werden und alle Kinder werden beitragspflichtig. Die Rückholquote würde bei dieser Variante mit Sicherheit erreicht; es ergäben sich sogar Spielräume zur Senkung aller Beiträge. Familien mit mehreren beitragspflichtigen Kindern müssten allerdings deutlich mehr zahlen. Beide Optionen würden aus fiskalischer Sicht eine Lösung darstellen, sind aber familienpolitisch nur schwer vertretbar und wären Nährboden für eine äußerst emotionale Debatte. Eine besondere Benachteiligung von kinderreichen Familien und eine noch stärkere finanzielle Belastung aller Familien passt nicht in das Bild einer familienfreundlichen Stadt. Daher schlägt die Verwaltung vor, auf die Einnahmen im Sinne der Familienfreundlichkeit zu verzichten und den entsprechenden Satz aus der Satzung zu streichen ohne Kompensationsmaßnahmen zu treffen. Die Einnahmeverluste wurden im Haushalt ab 2017 schon entsprechend eingeplant. Die Regelung würde rückwirkend zum 01.08.2016 in Kraft treten. Diese Haltung wird von der Kenntnis unterstützt, dass es aktuell landesweite Überlegungen gibt, das Kinderbildungsgesetz (welches dann nicht mehr so heißen soll) umfangreich zu reformieren. Bestandteile der Reform sollen die Einführung einer landesweit gültigen Elternbeitragstabelle sowie die Abschaffung von beitragsfreien Kindergartenjahren sein. Die in Bedburg geltenden übergreifenden Regelungen zum Besuch der OGS sind im Übrigen nicht vom Urteil des OVG betroffen. Hier kann also weiterhin zumindest ein Beitrag erhoben werden. Der Umstand wurde in der Änderungssatzung daher extra hervorgehoben. Dynamisierung der Beiträge In § 1 Abs. 2 der Bedburger Beitragssatzung ist festgelegt, dass die Elternbeiträge dynamisiert jedes Jahr um 1,5 % steigen. Diese Regelung war angelehnt an den § 19 Abs.2 KiBiz, wonach auch die landesweiten Kindpauschalen jährlich um 1,5% angehoben wurden. Mit der Gesetzesregelung sollte den Auswirkungen der üblichen Inflationsrate entgegnet werden. Aufgrund deutlicher Verluste auf Seiten der Träger von Kindertagesstätten in den letzten beiden Jahren, welche hauptsächlich in den getroffenen Tarifabschlüssen zu begründen sind, wurde seitens des Landes Nordrhein-Westfalen diesbezüglich nachjustiert. Der §19 Abs. 2 wurde dahingehend geändert, dass die jährliche Erhöhung der Kindpauschalen ab dem laufenden Kindergartenjahr für 3 Jahre auf 3 % angehoben wird. Um die Elternbeitragsrückholquote nicht ganz aus dem Auge zu verlieren, hält die Verwaltung es für sinnvoll, dass sich die jährliche Steigerung gem. §19 Abs.2 KiBiz auch in der Elternbeitragssatzung wieder findet. In der neuen Beitragssatzung soll lediglich auf die Regelungen im Kinderbildungsgesetz verwiesen werden, damit bei etwaigen Änderungen des Gesetzes keine erneute Änderung der Satzung von Nöten ist. Um eine nachträgliche Mehrbelastung der Eltern zu vermeiden, schlägt die Verwaltung ein in Kraft treten zum 01.08.2017 vor. Beschlussvorlage WP9-194/2016 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Ausfallregelungen Kindertagespflege In der Beitragssatzung der Stadt Bedburg werden unter §5 Abs. 2 Ausfallregelungen für die Inanspruchnahme von Tagespflege definiert. Neben der Tatsache dass die dort fixierten Zeiten einer Anpassung bedürfen, da es mittlerweile im Kinderbildungsgesetz entsprechende Änderungen gegeben hat, hält die Verwaltung es für besser, wenn solche Regelungen exklusiv in den Richtlinien zur Tagespflege konkret beschrieben sind. In den Richtlinien zur Kindertagespflege werden alle Rahmenbedingen zur Tagespflege festgehalten, wozu auch die Regelungen zu Ausfallzeiten gehören. Die Richtlinien zur Tagespflege sollen bis Mitte 2017 überarbeitet werden, da sich seit der letzten Änderung im Jahr 2012 diverse Begebenheiten weiter entwickelt haben. In der Beitragssatzung soll dann lediglich der Hinweis auf die Richtlinien erfolgen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja  Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Esser ----------------------------------Brunken ----------------------------------Solbach Stellv. Fachdienstleiter Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-194/2016 1. Ergänzung Seite 4