Daten
Kommune
Bedburg
Größe
268 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
07.12.16, 18:03
Aktualisiert
18.01.17, 18:02
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Drucksache: WP9194/2016 1. Ergänzung
Fachdienst 4 - Schule, Bildung und
Jugend
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss
15.11.2016
Rat der Stadt Bedburg
20.12.2016
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von
Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg folgt dem Vorschlag des Jugendhilfeausschusses vom
15.11.2016 und beschließt die dargestellten Änderungen in der Elternbeitragssatzung.
Trotz der damit verbundenen Mindereinnahmen,
familienpolitischen Aspekten alternativlos.
sind
die
Änderungen
Die Satzungsänderung soll zum 01.08.2016 bzw. zum 01.08.2017 in Kraft treten.
aus
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Begründung:
Mit der letzten Reform des Kinderbildungsgesetztes im Jahr 2014 wurde auch die Satzung der
Stadt Bedburg zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und der
Kindertagespflege umfassend geändert. Die getroffenen Änderungen haben sich in der Praxis als
sinnvoll und praktikabel erwiesen. Allerdings hat sich durch verschiedene landesweite
Entwicklungen und Rechtsprechungen ein Änderungsbedarf ergeben. Im Einzelnen stellen sich
diese wie folgt dar:
Geschwisterkindregelung bei Beitragsfreiheit letztes Kindergartenjahr
Bei der letzten Kibiz Revision wurde unter § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz folgende Formulierung
aufgenommen:
„Bei Geschwisterkindregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 (Anm.:
beitragsfreies, letztes Kindergartenjahr) elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für
sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.“
Nach bisheriger Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes verletzte diese Regelung im
Kinderbildungsgesetz die kommunale Selbstbestimmung und wurde seitens vieler Kommunen
aufgrund der daraus resultierenden Folgen nicht beachtet. Unterschiedliche Rechtsprechungen
stützen die Auffassung des Städte- und Gemeindebundes eher, und brachten dadurch auch keine
wirkliche Klarheit.
Diese Klarheit wurde nun vom Oberverwaltungsgericht in Münster mit Urteil vom 07.06.2016 (12 A
1757/15) hergestellt. Danach ist es Kommunen, welche eine Geschwisterkindregelung in der
Beitragssatzung festgeschrieben haben, nicht gestattet, für Kinder, deren Geschwister im letzten
Kindergartenjahr sind, einen Beitrag zu erheben. Da das Jugendamt die Einschätzung hatte, dass
auch die Bedburger Elternbeitragssatzung vom Urteil des OVG Münster betroffen ist, wurde bei
der Kanzlei Lenz und Johlen (Köln) eine rechtliche Bewertung der Satzung angefordert. Die
Rückmeldung der Kanzlei bestätigte die Einschätzung der Verwaltung. Auch alternative Lösungen
(die Stadt Erkelenz nimmt z.B. einen Teilbeitrag) werden von der Kanzlei kritisch bewertet. Man
geht davon aus, dass das für Bedburg zuständige Verwaltungsgericht Köln eine solche Lösung
abmahnen wird.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die anstehende Passage in der Bedburger Elternbeitragssatzung
(§ 6 Abs. 1 Satz 3) nichtig ist:
„Ein Beitrag für mindestens ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine
Beitragsbefreiung besteht.“
Bei Familien mit der angesprochenen Kinderkonstellation darf demnach kein Beitrag erhoben
werden. Daher wird auf eine Beitragserhebung – aufgrund diverser Widerspruchsschreiben nach
öffentlicher Bekanntgabe des OVG Urteils – seitens der Verwaltung seit Beginn des
Kindergartenjahres bei allen betroffenen Erziehungsberechtigten bereits verzichtet.
Der Verzicht auf diese Elternbeiträge hat natürlich einen monetären Verlust zur Folge. Dieser kann
– rechnet man die Beiträge der betroffenen Eltern fiktiv hoch – auf rund 90.000 € beziffert werden.
Der prozentuale Verlust liegt bei etwa 10% der Gesamteinnahmen und die politisch angestrebte
Rückholquote der Elternbeiträge läge nur noch bei rund 17%. Zur Kompensation der
Einnahmeverluste können verschiedene Optionen durchdacht werden. Bei allen Optionen muss
die erwähnte Passage natürlich in jedem Fall aufgehoben werden, damit Gesetzeskonformität
hergestellt wird.
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Einerseits bestünde die Möglichkeit, die Beiträge für alle Kinder zu erhöhen. Dadurch würden die
Verluste von allen anderen Zahlungspflichtigen aufgefangen und die Rückholquote würde erreicht.
Da die Beitragshöhen in Bedburg aber sowie schon zu in den höchsten in Nordrhein-Westfalen
zählen, würden die hier lebenden Familien weiter belastet.
Andererseits könnte die Geschwisterkindregelung komplett abgeschafft werden und alle Kinder
werden beitragspflichtig. Die Rückholquote würde bei dieser Variante mit Sicherheit erreicht; es
ergäben sich sogar Spielräume zur Senkung aller Beiträge. Familien mit mehreren
beitragspflichtigen Kindern müssten allerdings deutlich mehr zahlen.
Beide Optionen würden aus fiskalischer Sicht eine Lösung darstellen, sind aber familienpolitisch
nur schwer vertretbar und wären Nährboden für eine äußerst emotionale Debatte. Eine besondere
Benachteiligung von kinderreichen Familien und eine noch stärkere finanzielle Belastung aller
Familien passt nicht in das Bild einer familienfreundlichen Stadt.
Daher schlägt die Verwaltung vor, auf die Einnahmen im Sinne der Familienfreundlichkeit zu
verzichten und den entsprechenden Satz aus der Satzung zu streichen ohne
Kompensationsmaßnahmen zu treffen. Die Einnahmeverluste wurden im Haushalt ab 2017 schon
entsprechend eingeplant. Die Regelung würde rückwirkend zum 01.08.2016 in Kraft treten.
Diese Haltung wird von der Kenntnis unterstützt, dass es aktuell landesweite Überlegungen gibt,
das Kinderbildungsgesetz (welches dann nicht mehr so heißen soll) umfangreich zu reformieren.
Bestandteile der Reform sollen die Einführung einer landesweit gültigen Elternbeitragstabelle
sowie die Abschaffung von beitragsfreien Kindergartenjahren sein.
Die in Bedburg geltenden übergreifenden Regelungen zum Besuch der OGS sind im Übrigen nicht
vom Urteil des OVG betroffen. Hier kann also weiterhin zumindest ein Beitrag erhoben werden.
Der Umstand wurde in der Änderungssatzung daher extra hervorgehoben.
Dynamisierung der Beiträge
In § 1 Abs. 2 der Bedburger Beitragssatzung ist festgelegt, dass die Elternbeiträge dynamisiert
jedes Jahr um 1,5 % steigen. Diese Regelung war angelehnt an den § 19 Abs.2 KiBiz, wonach
auch die landesweiten Kindpauschalen jährlich um 1,5% angehoben wurden. Mit der
Gesetzesregelung sollte den Auswirkungen der üblichen Inflationsrate entgegnet werden.
Aufgrund deutlicher Verluste auf Seiten der Träger von Kindertagesstätten in den letzten beiden
Jahren, welche hauptsächlich in den getroffenen Tarifabschlüssen zu begründen sind, wurde
seitens des Landes Nordrhein-Westfalen diesbezüglich nachjustiert. Der §19 Abs. 2 wurde
dahingehend geändert, dass die jährliche Erhöhung der Kindpauschalen ab dem laufenden
Kindergartenjahr für 3 Jahre auf 3 % angehoben wird.
Um die Elternbeitragsrückholquote nicht ganz aus dem Auge zu verlieren, hält die Verwaltung es
für sinnvoll, dass sich die jährliche Steigerung gem. §19 Abs.2 KiBiz auch in der
Elternbeitragssatzung wieder findet. In der neuen Beitragssatzung soll lediglich auf die
Regelungen im Kinderbildungsgesetz verwiesen werden, damit bei etwaigen Änderungen des
Gesetzes keine erneute Änderung der Satzung von Nöten ist.
Um eine nachträgliche Mehrbelastung der Eltern zu vermeiden, schlägt die Verwaltung ein in Kraft
treten zum 01.08.2017 vor.
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Ausfallregelungen Kindertagespflege
In der Beitragssatzung der Stadt Bedburg werden unter §5 Abs. 2 Ausfallregelungen für die
Inanspruchnahme von Tagespflege definiert.
Neben der Tatsache dass die dort fixierten Zeiten einer Anpassung bedürfen, da es mittlerweile im
Kinderbildungsgesetz entsprechende Änderungen gegeben hat, hält die Verwaltung es für besser,
wenn solche Regelungen exklusiv in den Richtlinien zur Tagespflege konkret beschrieben sind.
In den Richtlinien zur Kindertagespflege werden alle Rahmenbedingen zur Tagespflege
festgehalten, wozu auch die Regelungen zu Ausfallzeiten gehören. Die Richtlinien zur
Tagespflege sollen bis Mitte 2017 überarbeitet werden, da sich seit der letzten Änderung im Jahr
2012 diverse Begebenheiten weiter entwickelt haben.
In der Beitragssatzung soll dann lediglich der Hinweis auf die Richtlinien erfolgen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Esser
----------------------------------Brunken
----------------------------------Solbach
Stellv. Fachdienstleiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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