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Beschlussvorlage (Anlage 1 - 3. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
108 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
07.12.16, 18:03
Aktualisiert
07.12.16, 18:03
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Inhalt der Datei

3. Änderungssatzung vom 13.12.2016 Zur Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011 Aufgrund §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuell gültigen Fassung, § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) vom 25.10.2007 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 13.12.2016 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen: § 1 erhält folgende Fassung: § 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege werden gemäß § 23 KiBiz in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB VIII öffentlichrechtliche Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben. Die Beitragshöhe ist sozial gestaffelt und ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle gemäß § 5 dieser Satzung; die Beiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erhöhen sich ab dem 01.08.2017 jährlich um den im Kinderbildungsgesetz festgelegten Prozentsatz jeweils zum 01.08. des laufenden Jahres und werden kaufmännisch auf volle Euro gerundet. Für die Berechnung der prozentualen jährlichen Steigerung, werden die nicht gerundeten Beträge zugrunde gelegt. § 5 erhält folgende Fassung: § 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu zahlende Elternbeitrag aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle. Die Beitragspflicht für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und wird nicht berührt durch Schließzeiten der Einrichtung, die Eingewöhnungszeit, Erholungsurlaub und krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson gemäß den geltenden Richtlinien zur Tagespflege oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können. Neben den ermittelten Elternbeiträgen sind Zuzahlungen für Betreuungsleistungen nicht zulässig. Änderungssatzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 13.12.2016 Seite - 2 § 6 erhält folgende Fassung: § 6 Beitragsermäßigung Besuchen mehr als ein Kind einer beitragspflichtigen Person gleichzeitig ein Angebot der Kindertagesbetreuung (Kindertagespflege, Tageseinrichtung für Kinder oder Offene Ganztagsschule), so wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Satz 3 entfällt. Bei gleich hohen Beiträgen wird der Beitrag für das jüngste Kind erhoben. Ein Beitrag für mindestens ein Kind in der Offenen Ganztagsschule wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung besteht. Beziehen nach § 2 Beitragspflichtige Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem AsylbLG, erfolgt grds. keine weitere Einkommensermittlung; unter Beachtung von § 4 dieser Satzung (Zeitpunkt der Mitteilung) wird die Beitragsstufe 1 festgesetzt. Vollzeitpflegeeltern nach § 33 SGB VIII, denen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird, werden grundsätzlich in die Beitragsstufe 2 eingestuft. Sollte ein Kind aus gesundheitlichen Gründen lt. § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW von der Einschulung zurückgestellt werden, so ist es ein weiteres Jahr beitragsfrei.