Daten
Kommune
Merzenich
Größe
351 kB
Datum
20.02.2014
Erstellt
27.01.14, 18:04
Aktualisiert
31.01.14, 09:06
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Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 5/2014
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 24.01.2014
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (MorschenichNeu) als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB)
1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen
Stellungnahmen, Anregungen während der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 und §
4 Abs. 2 BauGB
2.Beschlussfassung als Satzung einschließlich Begründung und den örtlichen
Bauvorschriften
Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 10.10.2013 die Aufstellung
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) gemäß § 2
BauGB als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der
Innenentwicklung), sowie die einhergehende Anpassung der 16. Änderung des
Flächennutzungsplanes gemäß § 13a Abs. 2 Nr.2 BauGB beschlossen.
Im Verfahren wurde gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB, dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie, von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Offenlage erfolgte
im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich am 08.11.2013.
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 21.11.2013 bis zum
20.12.2013 einschließlich statt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Im Rahmen der Offenlage wurden nachstehende Stellungnahmen, Anregungen und
Bedenken abgegeben, zu denen die Gemeinde in der Abwägung wie folgt Stellung nimmt:
(Hinweis: Stellungnahmen von Privatpersonen (Öffentlichkeit) wurden nicht abgegeben.)
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1.
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Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(2) und 4(2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten
Naturschutzverbände.
Offenlage vom 21.11.2013 – 20.12.2013
1. Änderung Bebauungsplan Merzenich C 23 ‚Morschenich-Neu‘
Im Rahmen der Verfahrensschritte nach §§ 3(2) und 4(2) BauGB zur 1. Änderung des
Bebauungsplan Merzenich C 23 ‚Morschenich-Neu‘ wurden nachstehende
Stellungnahmen und Anregungen abgegeben, zu denen die Gemeinde wie folgt Stellung
nimmt:
Gliederung:
A – Behörden
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
C - Öffentlichkeit
Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung
A - Behörden
Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 33, (ländliche Entwicklung und
Bodenordnung) vom 27.11.2013
„(…) gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen
Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken
vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem
Planungsbereich nicht vorgesehen. (…)“
Stellungnahmen der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
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Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54, (Obere Wasserbehörde) vom
29.11.2013
„ (…) die Zuständigkeit von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere
Wasserbehörde) sehe ich durch die o.g. Änderung des Bebauungsplanes nicht betroffen.
(…)“
Stellungnahmen der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der
06.12.2013
Bezirksregierung
Düsseldorf
–
Kampfmittelbeseitigung
vom
„(…) Im o.g. Schreiben haben Sie mich gebeten, für den beschriebenen Bereich eine
Luftbildauswertung hinsichtlich der Belastung mit Kampfmitteln vorzunehmen. Dieser
Bereich ist identisch mit jener Fläche, die ich bereits ausgewertet habe. Ich verweise
daher auf die alten Stellungnahmen 22.5-3-5358040- 404/11 vom 27.09.2011, 22.5-35358040-71/12 vom 16.02.2012 und 22.5-3-5358040-15/13 vom 16.01.2013.
Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den
beantragten Bereich ergeben. (…)“
Stellungnahmen der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben des Kreises Düren vom 19.12.2013
„(…)
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist folgendes zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung
In den planungsrechtlichen Festsetzungen wird unter Punkt 1.7 geändert, dass im
Dorfgebiet MD 3 sonstige Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig sind.
Für die Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem gesamten Plangebiet
Morschenich-Neu wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Datum vom 04.12.2013
erteilt, die anfallenden Oberflächenwässer über eine Rückhaltung in den namenlosen
Vorfluter Nr. 3a, der in das Buirer Fliess mündet, einzuleiten.
Bisher war keine Regenwasserbehandlungsanlage notwendig. Sollte die nun
zugelassenen sonstigen Gewerbebetriebe nicht unter die Ausnahmeregelung der
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Kategorie II fallen oder sogar der Kategorie III zuzuordnen sind, wird eine dezentrale
Behandlung erforderlich.
Dies ist als Hinweis in die o.g. Änderung des Bebauungsplanes aufzunehmen.(…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Dem Hinweis wird gefolgt und ein entsprechender Hinweis in die 1. Änderung des BP C23
‚Morschenich-Neu‘ aufgenommen.
„(…)
Landschaftspflege und Naturschutz
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen der vorgesehenen
1. Änderung des Bebauungsplanes C 23 nicht entgegen.
Es wird darum gebeten, eine Ausfertigung des Vertrages mit der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft zur Durchführung der Artenschutz- und Ersatzmaßnahmen des Amtes für
Landschaftspflege und Naturschutz zukommen zu lassen.(…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Schreiben des Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 29.11.2013
„(…) gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken.
Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen
gegen den Lärm durch Verkehr auf der A 4 n / L 264 erforderlich sind. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Merzenich. Auch künftig können
keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend
gemacht werden. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
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B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 16.12.2013
„(…) es bestehen keine Bedenken gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes, wenn
es, wie ursprünglich vorgesehen, dabei bleibt, dass die Beseitigung des
Niederschlagswassers in das Einzugsgebiet der Erft erfolgt. Falls im Zuge der
Entwässerungsplanung eine Entwässerung in Richtung Einzugsgebietes des Ellebaches
erfolgen soll, bitten wir dem Wasserverband Eifel - Rur zur Ermöglichung einer
weitergehenden
Stellungnahme,
die
Unterlagen
zur
Entwässerungsplanung
vorzulegen.(…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Schreiben des Erftverbandes, Bereich Abwassertechnik vom 28.11.2013
„(…) gegen die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes grundsätzlich keine Bedenken,
sofern die Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers mit Einleitung in den
Brasselmaargraben mit uns abgestimmt ist. Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie
sich bitte an Frau Haltof, Abteilung G2 - Flussgebietsbewirtschaftung, Tel. -Nr.: 02271/881233. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung der
Niederschlagsentwässerung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und
Verbänden umgesetzt.
Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 11.12.2013
„(…) zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen aus
landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
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Schreiben von BUND und NABU vom 03.12.2013
1. Qualität der CEF Maßnahmen:
„(…)Zu dem obigen BBP geben die Naturschutzverbände folgende Stellungnahme ab.
Durch die mit der 1. Änderung des BBP C23 „Morschenich-Neu bedingten Verkleinerung
bzw. den Wegfall von Flächen mit Maßnahmen nach § 9 Abs.1 Nr. 20 u. 25 BauGB
(Flächen ml, M2, M6, bzw. M4) kommt es zu einer Vergrößerung des ursprünglich
bilanzierten Eingriffs.
Gemäß § 13a Abs.2 Ziffer 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund des BBP zu erwarten
sind zwar pauschal als abgegolten, im vorliegenden Planungsfall besteht allerdings die
Sondersituation, dass im Rahmen des Gesamtbebauungsplan seit 19.07.2013
rechtskräftige Ausgleichsflächen als Bauland festgesetzt werden.
Das Ergebnis der Bilanz zeigt, dass sich durch die 1. Änderung des BP-C23 das
naturschutzrechtliche Wertdefizit um 28.230 Wertpunkte erhöht.
Die Gemeinde stellt daher zusätzliche Flächen als CEF Maßnahmen zur Verfügung.
• Gemeinde Vettweiß, Gemarkung: Froitzheim, Flur: 40 Flurstück 51
• Gemeinde: Zülpich, Gemarkung: Schwerfen, Flur29 Flurstück 42
• Gemeinde Zülpich, Gemarkung: Schwerfen, Flur29, Flurstück 120
Wir weisen darauf hin das sich die CEF Maßnahme der Gemarkung Froitzheim in einem
Plangebiet für Windkraftanlagen befindet.
Stellungnahme der Gemeinde
Den Hinweisen wird nicht gefolgt.
Von den CEF-Maßnahmen liegt eine einzige Ausgleichsfläche (Gemeinde Vettweiß, Gem.
Froitzheim, Flur 40, Flurstück 51) in einer geplanten Windkraftkonzentrationsfläche. Diese
Windkraftkonzentrationsfläche ist nach einer hierzu erstellten Potentialflächenanalyse
die Fläche mit der niedrigsten Priorität im Vergleich zu 4 weiteren möglichen
Windkraftkonzentrationsflächen im Gemeindegebiet.
Die Eignung der Ausgleichsmaßnahme in der Gemarkung Froitzheim zur Kompensation
des städtebaulichen Eingriffs wird durch die Planung einer „Konzentrationszone
Windkraft“ nicht berührt. Die Eignung der Fläche für eine CEF-Maßnahme kann nur dann
betroffen sein, wenn und soweit tatsächlich im Bereich der Maßnahmenfläche eine
Windkraftanlage realisiert wird, was auch im Hinblick auf die niedrige Priorität dieser
Fläche fraglich ist. In diesem Fall hätte jedoch der Anlagenbetreiber die mit dieser
Bebauungsplanung planerisch verfestigte und auch bereits tatsächlich umgesetzte
Ausgleichsmaßnahme zu berücksichtigen. Der Anlagenbetreiber wäre von der Beachtung
artenschutzrechtlicher Anforderungen durch die Ausweisung einer „Konzentrationszone
Windkraft“ keineswegs befreit und müsste für den Ausgleich eventueller
artenschutzrechtlicher Konflikte sorgen.
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Unabhängig davon sind Anpassungen der Maßnahmenplanung auch noch im Planvollzug
möglich, soweit es um die artenschutzrechtliche Zielsetzung der betreffenden Maßnahme
geht. Auf Ebene des Bebauungsplanes ist hinsichtlich artenschutzrechtlicher
Anforderungen lediglich festzustellen, dass der Realisierung der Planung keine
unüberwindbaren Hindernisse aus diesem Gesichtspunkt entgegenstehen. Dies lässt sich
nach der vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung und auf der Grundlage der
vorliegenden Maßnahmenplanung ohne weiteres feststellen. Sollte sich im weiteren
Planvollzug herausstellen, dass sich ein artenschutzrechtlicher Konflikt mit einer
tatsächlich im Bereich der genannten Konzentrationszone geplanten Windkraftanlage
nicht vermeiden lässt, kommt auch eine Umplanung in Betracht, um die
artenschutzrechtliche Funktion der Maßnahme aufrecht zu erhalten.
2. Lage der Flächen
Die Maßnahmen der beiden Flächen der Gemeinde Zülpich liegen 30 km entfernt.
Es stellt sich daher die Frage ob Arten wie Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn und
Feldhase diese auch erreichen können.
Dies ist uns darzustellen. !!
Stellungnahme der Gemeinde
Den Hinweisen wird nicht gefolgt.
Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen dienen ausschließlich dazu, die Einhaltung der
Vorschriften des besonderen Artenschutzes für die beiden Arten Feldlerche und Rebhuhn
zu gewährleisten. Für die vom Einwender angesprochenen weiteren Arten (Grauammer,
Kibietz, Feldhase) sind keine CEF-Maßnahmen erforderlich.
Für die beiden Arten Feldlerche und Rebhuhn wird durch die vorgesehenen Maßnahmen
die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt. Aufgrund der artspezifischen Aktionsradien von
Feldlerche und Rebhuhn sind die geplanten Maßnahmenflächen innerhalb der
naturräumlichen Landschaftseinheit der rheinischen Börde erreichbar und somit auch
funktional wirksam.
Der Naturraum der rheinischen Bördenlandschaft entspricht der betroffenen lokalen
Population der betroffenen Arten. Bei Arten mit einer flächigen Verbreitung kann die
lokale Population nach MUNLV auf den Bereich einer naturräumlichen Landschaftseinheit
bezogen werden, was im vorliegenden Fall weite Teile die rheinische Bördelandschaft mit
der Jülicher und Zülpicher Börde sind.
Der Ausgleich des städtebaulichen Eingriffs erfolgt in dem betroffenen Naturraum der
rheinischen
Bördelandschaft.
Sowohl
der
Vorhabensraum
des
geplanten
Umsiedlungsortes als auch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen liegen in der
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naturräumlichen Einheit der rheinischen Bördelandschaft (Siehe zum Ausgleich im
betroffenen Naturraum auch die Kompensationsverordnung des Landes NRW.)
Die dadurch im Ergebnis gegebene räumliche Trennung von Plangebiet und
Ausgleichsfläche steht der Wirksamkeit der Maßnahmen nicht entgegen. Vielmehr ist
nach der Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises und den
gutachterlichen Darlegungen davon auszugehen, dass die vorgesehenen Maßnahmen
sowohl eine Kompensation des Eingriffs, als auch die spezielle artenschutzrechtliche
Wirksamkeit gewährleisten. Die Maßnahmenplanung ist insofern auch mit den Zielen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar. Bei der Auswahl der vorgesehenen
Ausgleichsflächen war auch zu berücksichtigen, dass nach den durchgeführten
Ermittlungen quantitativ und qualitativ gleichermaßen aufwertungsbedürftige und
aufwertungsfähige Flächen in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet nicht zur Verfügung
stehen.
3. Maßnahmenkennblatt Extensivacker mit Ackerrandstreifen (9aS)
Zusätzliche Auflagen für die Extensivflächen
Laut Darstellung ist hier der Einsatz von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Stallmist,
Gärsubstrat u.Ä.) zulässig.
Zudem ist der Einsatz von Bioziden (Lebenstöter) möglich.
Unter extensive Bewirtschaftung verstehen wir den völligen Verzicht auf diese Mittel
zudem ist uns nicht verständlich wie mit solchen Auflagen ein günstiger Zustand der Arten
gesichert ist.(…)“
Stellungnahme der Gemeinde
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf dieser Fläche wurde
durch avifaunistische Untersuchungen des Büro Raskin im Jahr 2013 für die ersten
Maßnahmenflächen überprüft. Es wurde festgestellt, dass durch den vorgezogenen
Ausgleich die Neubeschaffung von Revieren auf diesen Flächen bereits im ersten Jahr
nach der Umsetzung vollumfänglich erreicht wurde.
Dem Hinweis zum Einsatz von Bioziden ist zu entgegnen, dass entsprechende Auflagen
zur Bewirtschaftung dieser Fläche mit der unteren Landschaftsbehörde und
Naturschutzexperten abgestimmt sind und jährliche Untersuchungen die hohe
naturschutzfachliche Wirksamkeit dieser Flächen dokumentieren, was auch die Tatsache
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bestätigt, dass die Fläche 9aS in 2012 aufgrund ihres wertvollen Arteninventars in das
bundesweite Schutzgebietsnetzwerk „100 Acker für die Vielfalt“ aufgenommen wurde.
4. Dauer der CEF Maßnahmen:
„(…)Nach § 4 a Abs. 2 Satz 1 Landschaftsgesetz NRW kommen als Kompensation für
Eingriffe auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen in Betracht, die der dauerhaften
Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen. Für den Begriff
„dauerhaft" gibt es weder eine Legaldefinition noch eine Auslegung, die von den
maßgeblichen Akteuren des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemeinsam
getragen wird. Eine Verwaltungsvorschrift ist dazu ebenfalls nicht ergangen. Die
Dauerhaftigkeit von Ausgleichsmaßnahmen kann sich zwangsläufig aber nur an der zu
erwartenden Dauer der zugrunde liegenden Eingriffe orientieren.
Eine Rückführung oder Umwandlung der jetzt ackerbaulich intensiv genutzten Flächen in
Strukturen mit einer positiven Funktion für den Naturhaushalt ist nicht zu erwarten.
Geschähe dies ausnahmsweise und im Einzelfall dennoch einmal, so würde die damit
verbundene Aufwertung sogar als Kompensation für einen wie auch immer gearteten
Eingriff in Anspruch genommen werden.
Fazit: Hier - wie auch bei allen Verträgen über die Anlage von Ackerrandstreifen - wurde
und wird sehenden Auges ein fundamentales Missverhältnis zwischen Eingriff und
Kompensation zu Lasten des Natur- und Artenschutzes festgeschrieben.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 02.02.2012, in welchem das
Oberverwaltungsgericht Münster in einem Normenkontrollverfahren Bedenken hinsichtlich
des Fortbestands von Ausgleichsmaßnahmen geäußert hat, die auf vertraglichen
Regelungen mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft beruhen. Nach Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts sollten sich Grundstücke, über deren spezielle Nutzung Verträge
mit dieser Stiftung abgeschlossen werden, im Eigentum einer Gebietskörperschaft
befinden oder über ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht (Grunddienstbarkeit) zu
Gunsten einer Gebietskörperschaft gesichert sein.
Wir beantragen, die geplante extensive Ackernutzung der Anlage 7303 auf dieser
Grundlage unbefristet zu regeln.
Wegen der unzureichenden CEF Maßnahmen lehnen wir daher wie in unserem Schreiben
vom 18.02.2013 dargestellt die ,,1.Änderung des BBP C23 (Morschenich-Neu)" ab.(…)“
Stellungnahme der Gemeinde
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sie sind aber im Wesentlichen nicht
zutreffend.
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Es ist zu differenzieren zwischen Eingriffs-/Ausgleichsmaßnahmen (dazu gleich unter (a))
und speziell artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, hier sog. CEF-Maßnahmen
(dazu gleich unter (b)).
(a) Ausgleich und Ersatz fallen im Städtebaurecht zusammen, vgl. § 200a BauGB. Die
Ausgleichs- und Ersatzflächen für den städtebaulichen Eingriff sind in der Planung
festzulegen und diesem Eingriff zuzuordnen, was geschehen ist. Hinsichtlich der
vom
BUND
angesprochenen,
von
der
Rechtsprechung
geforderten
Verfügungsbefugnis
an
den
Flächen
für
naturschutzrechtliche
Ausgleichsmaßnahmen wird seitens der Gemeinde Merzenich gewährleistet, dass
diese vorhanden ist; insoweit findet eine dingliche Sicherung zugunsten der
Gemeinde an den relevanten Flurstücken statt.
(b) Rein artenschutzrechtliche Maßnahmen, dazu gehören sog. CEF-Maßnahmen,
sollen die Funktion der fortfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätte vollständig
ersetzen, was sowohl in zeitlicher als auch räumlicher Kontinuität erfolgen muss.
Insoweit ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen zum Zeitpunkt des Eingriffs
(bereits) wirksam sind. Auch dies wird seitens der Gemeinde gewährleistet, und
auch diese Maßnahmen sind dauerhaft vertraglich gesichert.
5. Aufrechterhaltung der Stellungnahme vom 18.02.2013:
„(…)Wir verweisen nochmals auf unsere Stellungnahme vom 18.02.2013 die wir aufrecht
erhalten.(…)“
Stellungnahme der Gemeinde zur Stellungnahme von BUND/NABU vom 18.02.2013
Schutzgut Luft
Dazu schreibt das Planungsbüro: Emittenten von Luftverunreinigungen im
Untersuchungsgebiet sind im Wesentlichen der Straßenverkehr, der Schienenverkehr, die
angrenzenden Gewerbegebiete, landwirtschaftliche Betriebe und der Hausbrand. Die
erhöhten verkehrsbedingten Schadstoffgehalte entlang der Hauptverkehrsstraßen sind als
lufthygienischen Vorbelastung anzusehen, von der auch negative Auswirkungen auf die
weiteren Schutzgüter (z.B. menschliche Gesundheit, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser)
ausgehen können. Beurteilungsgrundlage für Luftschadstoffe sind insbesondere die
Grenzwerte der 22./39. BlmSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit und die
lmmissionsrichtwerte der TA Luft.
Zur Minderung der Belastungen durch Feinstaub und Einhaltung der zulässigen
Überschreitungshäufigkeit der Tagesmittelwerte von max. 35 Tagen wurde ein
Aktionsplan entwickelt, der seit September 2005 in Kraft ist. Die umgesetzten
Maßnahmen führten nachweislich zu einer Verringerung der Staubbelastung in Niederzier,
von denen auch die weiteren im Umfeld liegenden Orte profitieren. Im Jahre 2008 wurden
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die einschlägigen Grenzwerte nach den Jahren 2006 und 2007 zum dritten, im Jahre 2009
seit 2006 zum vierten Mal in Folge eingehalten.
Durch den heranrückenden Tagebau ist eine Erhöhung der Feinstaubbelastung im
Vergleich
zur
heutigen
lmmissionssitutation
unwahrscheinlich,
da
die
Feinstaubimmissionen im Wesentlichen durch die ortsfesten technischen Anlagen des
Tagebaus verursacht werden. Da außerdem im Rahmen des Aktionsplans in der
Umgebung des Tagebaus Hambach der Bezirksregierung Köln von September 2005
Maßnahmen zur Minderung der Staubbelastung für Standorte geregelt sind, die näher als
das Untersuchungsgebiet und außerdem in der Hauptwindrichtung zum Tagebau gelegen
sind, werden die lmmissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit auch
künftig im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten.
Hierzu bedarf es einer Richtigstellung.
Aus den Messergebnissen der Jahre 2010 und 2011 LANUV Station Niederzier ging
hervor, dass die gesetzlich vorgegebenen Werte von SO μg/m3 wesentlich überschritten
wurden. Gesetzlich muss daher ein lt. EU und nationaler Gesetzgebung ein
Luftreinhalteplan erstellt werden. Dieser wurde von der Bezirksregierung Köln mit allen
Beteiligten im Jahre 2012 erstellt und ist ab dem 31.12.2012 in Kraft. Die dargestellten
Aussagen bezüglich des Schutzguts Luft stimmen daher nicht und müssen neu
überarbeitet werden. Die Werte wurden im Zeitraum vom 1.10.2013-18.02.2013 bereits an
10 Tagen überschritten. Hervorzuheben ist der gemessene Tagesmittelwert von= 147,33
μg/m3 der als Spitzenwert für NRW gilt.
Bedingt durch
• Die Hambachbahn
• Dem Kohlebunker
• Und dem heranrückenden Tagebau Hambach
sind daher ähnliche Werte für den geplanten Ortsteil zu erwarten.
Stellungnahme der Gemeinde
Den Hinweisen wird nicht gefolgt.
Beurteilungsgrundlage für Luftschadstoffe sind insbesondere die Grenzwerte der 39.
BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit und die Immissionsrichtwerte der TA
Luft. Seit dem 01.01. 2005 gelten in Deutschland Grenzwerte für die PM 10 (Feinstaub)
Konzentration der Luft. Der einzuhaltende Jahresmittelwert beträgt 40 µg/m³. Darüber
hinaus wurde ein Tagesmittelwert von 50 µg/m³ festgelegt. Dieser darf an 35 Tagen im
Jahr überschritten werden.
Die Überwachung der Luftqualität obliegt dem Landesamt für Natur-, Umwelt-, und
Verbraucherschutz (LANUV) des Landes NRW. Messwerte aus dem Bereich der Ortslage
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Merzenich liegen nicht vor. Die nächstgelegene Messstelle befindet sich in Niederzier, in
einer Entfernung von etwa 7,5 km zum geplanten Umsiedlungsstandort.
Nachdem an dieser Messstelle im Jahr 2005 mit 42 Überschreitungen des
Tagesmittelwertes mehr als die erlaubten 35 Überschreitungen festgestellt wurden, wurde
ein Aktionsplan aufgestellt, der im September 2005 in Kraft gesetzt wurde. Die Messstelle
Niederzier
liegt
in
räumlicher
Nähe
zu
wichtigen,
ortsunveränderlichen
Infrastrukturanlagen des Braunkohlentagebaus Hambach. Die Entfernung zum
sogenannten Bandsammelpunkt des Tagebaus beträgt ca. 1700 m, die Entfernung zum
Kohlebunker im Mittel 2700 m. Der Anteil des Tagebaus Hambach an der
Feinstaubkonzentration in Niederzier wurde damals seitens der Behörde mit 25 %
abgeschätzt. D.h.: Mehr als 70 % der Feinstaubkonzentration in Niederzier resultieren aus
der allgemeinen Hintergrundbelastung. Diese ist jedoch nach Einschätzung der Behörden
kurzfristig nicht zu beeinflussen. Der Aktionsplan konzentrierte sich daher ausschließlich
auf ein Maßnahmenpaket im Tagebau Hambach.
In den folgenden vier Jahren 2006 bis 2009 wurden die Grenzwerte an der Messstelle
Niederzier jeweils unterschritten. Der Tagebaubetreiber hat das Maßnahmenpaket auf
freiwilliger Basis ausgebaut und weiterentwickelt. In der Folge sank der Tagebauanteil an
der Feinstaubkonzentration in Niederzier von 25 auf 20 %. In den Jahren 2010 und 2011
waren dann wiederum Grenzwertüberschreitungen zu verzeichnen, in deren Folge ein
Luftreinhalteplan aufgestellt wurde, der am 31.12.2012 Rechtskraft erlangte.
Die Überschreitungen in den Jahren 2010 und 2011 sind nahezu ausschließlich den
Witterungsverhältnissen zuzuschreiben. Laut LANUV wurde in 2010 und vor allen in 2011
ein höherer Anteil der Winde aus nordöstlicher Richtung festgestellt. 2011 war darüber
hinaus ein Jahr mit sehr ungünstigen Ausbreitungsbedingungen. Wie das LANUV
weiterhin feststellt, kam es zu einer deutlichen Reduzierung der Zusatzbelastung aus
Richtung Tagebau- insbesondere noch einmal von 2010 nach 2011. Diese Reduzierung
ist an der sinkenden Zusatzbelastung für den Jahresmittelwert PM10 erkennbar. Der
Anteil des Tagebaus als Verursacher sank von 2004 nach 2010 von 25 auf 20%.
Die Naturschutzverbände verweisen in ihrem Schreiben vom 18.02.2013 auf 10
Tagesmittelwertüberschreitungen an der Messstelle Niederzier in den Monaten Januar
und Februar 2013. Des Weiteren wird ein Tagesmittelwert von 147.33 µg/m³
hervorgehoben, der als Spitzenwert für NRW ausgewiesen wird.
Hierzu ist anzumerken, dass es unerheblich ist, wann und welcher Höhe
Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ auftreten. Ausschlaggebend ist,
dass die zulässige Anzahl von 35 Überschreitungen im Kalenderjahr nicht überschritten
wird. Dies ist für Niederzier auch im Jahr 2013 der Fall. Der zulässige Grenzwert des
Jahresmittels von 40 µg/m³ wird ebenfalls überall deutlich unterschritten. Aktuelle
Untersuchungen des LANUV zeigen, dass der Zusatzbeitrag aus Richtung Tagebau sogar
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weiter sinkt. Demzufolge war von 2010 bis 2012 für Niederzier ein weiterer Rückgang des
Tagebauanteils von 20 auf nunmehr 11% zu verzeichnen.
Wie bereits dargelegt beträgt die Entfernung zwischen der Messstelle Niederzier und dem
geplanten Ortsteil etwa 7,5 km. Die Schlussfolgerung, dass für den geplanten Ortsteil
ähnliche Werte - wie in Niederzier gemessen - zu erwarten sind, ist somit rein spekulativ.
Aufgrund der größeren Entfernung zu den infrastrukturellen Anlagen des Tagebaus
(Bandsammelpunkt und Kohlebunker), ist im Umsiedlungsstandort eher von geringeren
Werten auszugehen. Zudem sind die Werte für Niederzier in 2012 und 2013 eingehalten
worden, so dass somit unverändert davon auszugehen ist, dass die
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten
Untersuchungsgebiet eingehalten werden.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
In Morschenich werden durch den Tagebau mindestens 2 Steinkauzreviere zerstört.
Es ist daher dafür zu sorgen dass diese an dem Umsiedlungsstandort wieder-hergestellt
werden. Dazu sollen je ha Dauergrünland als Streuobstwiese oder weide angelegt
werden.
Die Bepflanzung sollte überwiegend aus Obst oder Walnussbäume, aber auch andere
Laubbäume z.B. Linden, Stieleichen oder Vogelkirsche in lockerer Bepflanzung angelegt
werden. Darunter auch wenige schon größere Bäume zur Befestigung von zwei
Nisthilfen/Revier. Die im Artenschutz-rechtlicher Fachbeitrag inliegende Karte (Legende)
ist etwas kryptisch dargestellt und uns daher nicht ersichtlich.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Dieses Thema war nicht Gegenstand des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (AFB). Im
Rahmen des B-Planverfahrens ist nur der Umsiedlungsstandort bei Merzenich
artenschutzrechtlich zu prüfen. Der Altstandort der Ortschaft Morschenich ist nicht
Gegenstand der Betrachtung.
Ausgleichsmaßnahmen (CEF)
Die EU Kommission hat hier in einem Leitfaden folgenden Bedingungen erstellt.
• Die Maßnahmen müssen die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte nachweislich
vollständig ersetzen (volle Funktionalität)
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• Es verbleibt keine zeitliche Lücke zwischen dem Verlust der alten Lebensstätte und der
Funktionsfähigkeit der neuen Lebensstätte (zeitliche Kontinuität)
• Die vom Verlust der alten Lebensstätte konkret betroffenen Individuen werden die neue
Lebensstätte annehmen ( räumliche Kontinuität )
• Der Anwendungsbereich von CEF Maßnahmen ist auf die Beeinträchtigung von
Fortpflanzungs-und Ruhestätten beschränkt - bei Störungs- und Tötungsverboten sind
CEF Maßnahmen unzulässig (Verlärmung, Roadkill)
• Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) und kompensatorische Maßnahmen (FCS)
müssen dauerhaft ihre Funktion erfüllen (solange die vorhabenbedingte Beeinträchtigung
wirksam ist)
• Maßnahmen können nur in solche Bereiche (oder deren Umfeld) durchgeführt werden,
die aktuell von der Art noch nicht besiedelt sind. (Ist auf diesen Flächen kartiert worden?)
• Es dürfen keine Beeinträchtigungen anderer oder bereits vorhandener Arten
/Populationen ausgelöst werden (z.B. Verdrängungseffekte, Konkurrenz, Prädation)
Stellungnahme der Gemeinde:
CEF-Maßnahmen können auch zur Vermeidung des Störungsverbotes angewendet
werden (vgl. Kap. 2.2.3 in MKULNV 2010)1
Der Auffassung der Verbände, dass CEF-Maßnahmen nur in Bereichen durch-geführt
werden können, die aktuell nicht von der Art besiedelt sind, ist zu wider-sprechen. Eine
„qualitative Verbesserung bestehender Lebensstätten“ kann ebenfalls ein Ziel von CEFMaßnahmen sein (MKULNV 2013, S. 11)2. Hierzu wird weiter ausgeführt: „Bereits
besiedelte, aber qualitativ nur schlecht ausgeprägte Bereiche können sich auch als
Maßnahmenfläche eignen, sofern sie ein entsprechendes Entwicklungspotenzial für eine
qualitative Verbesserung zur Erhöhung der Siedlungsdichte der betreffenden Art
aufweisen“ (MKULNV 2013, S. 37).
Eine Kartierung auf den vorgezogenen Ausgleichsflächen war nicht erforderlich. Es ist
bekannt, dass die Feldlerche in intensiv genutzten Agrarräumen in geringen Dichten
vorkommt (ca. 2 Reviere pro 10 ha). Im Untersuchungsraum östlich von Merzenich betrug
die durchschnittliche Reviergröße im Jahr 2010 beispielsweise 4,53 ha (vgl. Karte 1 im
1
MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-
Westfalen 2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (Vogelschutz-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz). – Runderlass vom
13.04.2010, - III 4 – 616.06.01.18
2
MKULNV (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen 2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungs-projekt des MKULNV NordrheinWestfalen (Az.: III-4 - 615.17.03.09, Stand 05.02.2013).
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AFB). In den vorgesehenen
Siedlungsdichten auszugehen.
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Ausgleichsräumen
ist
daher
von
vergleichbaren
Den Hinweisen wird daher nicht gefolgt.
Mindestabstände, Störquellen
Maßnahme Artenschutz Morschenich Lageplan (1R)
Förderung und Erhalt der Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase
Der Abstand zur L 228 beträgt ca. 200m
Artenschutz Morschenich Lageplan (2K)
Förderung der Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase
Die Fläche liegt 300m von der geplanten OU Koslar
Artenschutz Morschenich Lageplan (3M)
Förderung der Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase
Die Fläche liegt 370m von der Windkraftanlage und 350m von dem Gewerbegebiet ab
Artenschutz Morschenich Lageplan (4D)
Förderung der Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase
Die Fläche liegt 170m von der Windkraftanlage ab
Artenschutz Morschenich Lageplan (9S)
Förderung des Rebhuhns, Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Feldhase
Die Fläche liegt 350m von einem bestehenden Modellflugplatz
Wir weisen auf den Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ der LANUV hin.
Der Abstand zur Straße muss für die unten aufgeführten Arten mindestens
• Feldlerche 500 m
• Rebhuhn 300 m
• Kiebitz 400 m
• Kiebitz (Windkraftanlage) 500 m
betragen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Kap. 9.1 S.
18) gezielt Kriterien benannt wurden, um möglichst störungsarme und offene
Ausnahmeflächen auszuwählen. Des Weiteren ist aus artenschutzrechtlicher Sicht
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ausschließlich die Betrachtung der beiden betroffenen Arten Feldlerche und Rebhuhn
maßgeblich.
In dem Leitfaden MKULNV (2013) werden keine erforderlichen Mindestabstände
festgelegt, die den Erfolg von CEF-Maßnahmen garantieren, wie die Verbände in ihrer
Stellungnahme wiedergeben. Es handelt sich vielmehr um Abstands-empfehlungen für die
Anlage von Maßnahmenflächen zu Verkehrswegen und Windenergieanlagen sowie zu
Energiefreileitungen, die als Orientierungshilfen dienen sollen.
Für die hier maßgeblichen beiden Arten Feldlerche und Rebhuhn werden in dem
Leitfadenentwurf nur Abstandsempfehlungen zu Straßen gegeben. Die aufgeführten
Abstände entstammen wiederum der „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ (BMVBS
2010)3. Bei diesen Entfernungsangaben handelt es sich um sogenannte „Effektdistanzen“.
In Abhängigkeit von der Verkehrsdichte und Entfernung werden graduelle, komplexe
Negativeinwirkungen von Straßen angenommen, die sich maximal bis zur Effektdistanz
auswirken. Die von den Verbänden angeführte Effektdistanz von 500m bezieht sich
ausschließlich auf große Straßen mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von über
50.000 Kfz (Bundesstraßen und Autobahnen). Im Falle der L228 bei Rurdorf (Maßnahme
1R) liegt die Verkehrsstärke in der Klasse zwischen 10.000 und 20.000 Kfz/24h. Die
Abnahme der Habitateignung wird für die Feldlerche bei dieser Verkehrsstärke vom
Straßenrand bis 100m mit 40% und von 100m bis 300m mit 10% prognostiziert. Beim
Rebhuhn ergibt sich in Bezug auf die L228 eine Abnahme der Habitateignung zwischen
100 m und 300m von 25%. In Entfernungen über 300m hat die Landstraße keine
negativen Effekte auf Feldlerche und Rebhuhn.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Abstandsempfehlungen des MKUNLV
(2013) bei 9 der 10 geplanten Ausgleichsflächen eingehalten werden. Der Flächenanteil
dieser 9 Ausgleichsflächen am Maßnahmenpool beträgt 95%. Lediglich auf 5% der
geplanten Ausgleichsflächen verringert sich die Habitateignung für die Feldlerche
4
aufgrund der benachbarten Landstraße um 10% . Vor dem Hintergrund der geplanten
Aufwertung der Fläche ist dieser Wert vernachlässigbar.
Der Stellungnahme der Naturschutzverbände wird daher nicht gefolgt.
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
• Feldlerche
Durch die Planung werden hier 21 Reviere in Anspruch genommen. Die LANUV schreibt
hier als Ausgleich pro Revier 1 ha vor. Dies bedeutet als Ausgleichsfläche 21 ha. Wie aus
den Planungsunterlagen zu ersehen ist, ist hier ein Ausgleich von 10,5 ha vorgesehen.
(…)“
3
BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) (2010): Arbeitshilfe Vögel und
Straßenverkehr. – Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007/LRB. –
Bearbeiter: Garniel, A. & Mierwald, U.; KIfL Kiel.
4
Hinsichtlich des Rebhuhns ist aus artenschutzrechtlicher Sicht ein Revier neu zu schaffen. Hierfür ist die
Fläche 1R nicht maßgeblich.
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Stellungnahme der Gemeinde:
Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Kap. 9.1 S. 19 unten) wird für den Ausgleich von
21 Feldlerchenrevieren ein Maßnahmenumfang von 10,5 ha abgeleitet.
Auch in diesem Zusammenhang beziehen sich die Naturschutzverbände auf den
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ des MKULNV (2013). Dieser
empfiehlt bei Extensivierungsmaßnahmen im Acker als Orientierungswert einen
Mindestumfang von einem Hektar pro Feldlerchenrevier. Vor diesem Hintergrund fordern
die Naturschutzverbände einen Maßnahmenumfang von 21 ha.
Hierbei berücksichtigen die Verbände nicht, dass sich die im artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag und in der Maßnahmenplanung dargestellten Maßnahmen in ihrer Qualität
von einer normalen Extensivierungsmaßnahme unterscheiden (vor allem hinsichtlich
kleinteiliger Nutzung und tlw. Feldfutteranbau). Der Maßnahmenumfang von 0,5 ha pro
zusätzlichem Revier wurde im Fachbeitrag zum einen aus Literaturdaten der
Mindestreviergröße der Feldlerche und zum anderen aus einer laufenden ornithologische
Erfolgskontrolle zu Ausgleichsmaßnahmen für das Kraftwerk Neurath abgeleitet. Die
Schlussberichtsfassung des Leitfadens (MKULNV 2013) trägt diesem Umstand
Rechnung. Im Maßnahmensteckbrief zur Feldlerche heißt es: „Abweichungen sind in
begründeten Fällen bzw. unter günstigen Rahmenbedingungen möglich. RASKIN (schr.
Mitt. Januar 2013) berichtet, dass in rheinischen Bördelandschaften bei paralleler Anlage
mehrerer 10-12m breiter Streifen aus Sommer- und Wintergetreide, Luzerne und Brache
eine Flächengröße von 0,5 ha / zusätzliches Revier ausreichend war. Vergleichbare
Angaben finden sich in VSW & PNL (2010 S. 8 ff.) für Hessen.“
Der Stellungnahme der Naturschutzverbände wird daher nicht gefolgt.
C – Öffentlichkeit
Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen zur 1. Änderung des BP C23
(Morschenich-Neu) eingegangen.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
1. gemäß den in der Abwägung formulierten Behandlungen der eingegangenen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände zu folgen,
teilweise zu folgen, bzw. nicht zu folgen
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2. die 1. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu)
einschließlich Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu
beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu
machen mit dem Hinweis, dass der Bebauungsplan während der Öffnungszeiten der
Verwaltung eingesehen werden kann.
Mit der Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C
23 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig.
Die Verwaltung wird beauftragt die Anpassung der Festsetzungen der 16. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich im Wege der Berichtigung
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durchzuführen.
(Harzheim)
(Lüssem)