Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
370 kB
Datum
31.10.2012
Erstellt
20.08.12, 16:46
Aktualisiert
20.08.12, 16:46
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Anlage 3 zu D 62/2012
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
bisheriger Gesellschaftsvertrag – Stand 23.08.2011
Entwurf Gesellschaftsvertrag – Stand: 15.08.2012
§ 1 Firma und Sitz
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: „ Energie Nordeifel GmbH & Co.
KG “.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel
§ 1 Firma und Sitz
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: „ Energie Nordeifel GmbH & Co.
KG “.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens sind
a) das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der
Energieerzeugung und -versorgung auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland, wie zum Beispiel: Planung und
Durchführung von Energieeffizienzprojekten, die Planung, der
Erwerb, die Anpachtung, Anmietung, Wartung, Instandhaltung
und Bau von Energieerzeugungs-, Energieversorgungs- und
Energieverbrauchsanlagen einschließlich der Vermietung,
Verpachtung von Transformatorenstationen, Schaltanlagen, das
Energiecontrakting sowie Energielieferungen.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens sind
a) das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der
Energieerzeugung und -versorgung auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland, wie zum Beispiel: Planung und
Durchführung von Energieeffizienzprojekten, die Planung, der
Erwerb, die Anpachtung, Anmietung, Wartung, Instandhaltung
und Bau von Energieerzeugungs-, Energieversorgungs- und
Energieverbrauchsanlagen einschließlich der Vermietung,
Verpachtung von Transformatorenstationen, Schaltanlagen,
Engagement in neue Technologien, das Energiecontracting
sowie Energielieferungen.
b) das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der
Wasserversorgung auf dem Gebiet der kommunalen
Gesellschafter.
c) das Halten von Beteiligungen im Rahmen der vorgenannten
Zwecke, insbesondere an der Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in
Kall/Eifel und der KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und die Verwaltung der
Beteiligungen.
2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften
berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden
kann.
3. Die jeweils geltenden Vorschriften der §§ 107 ff. der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sind zu beachten.
b) das Halten von Beteiligungen im Rahmen der vorgenannten
Zwecke, insbesondere an der Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in
Kall/Eifel und der KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und die Verwaltung der
Beteiligungen.
2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften
berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden
kann.
3. Die jeweils geltenden Vorschriften der §§ 107 ff. der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sind zu beachten.
Anlage 3 zu D 62/2012
§ 3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
1. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung hat zur Folge, dass die
Gesellschaft nicht unter den verbliebenen Gesellschaftern
fortgesetzt wird, sondern mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst
ist und gemäß § 17 liquidiert wird. Sie ist nur zulässig, wenn der
Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag der
Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH kündigt.
3. Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit
Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die
jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die
Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft
maßgebend.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterkonten
1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Energie Nordeifel
Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Kall/Eifel. Zur Leistung einer
Kapitaleinlage ist die persönlich haftende Gesellschafterin – auch
bei einer etwaigen Heraufsetzung der Kommanditeinlagen – weder
berechtigt noch verpflichtet. Sie hält keinen Kapitalanteil und ist am
Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.
2. Das Festkapital der Gesellschaft beträgt
Euro 25.000,00
Am Festkapital sind als Kommanditisten wie folgt beteiligt:
a) der Kreis Euskirchen
mit einem Kommanditanteil von
Euro 12.500,00
b) die RWE Deutschland AG, Essen
mit einem Kommanditanteil von
Euro 12.500,00
§ 3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
1. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres kündigen. Durch die Kündigung wird die
Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden
Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass
der kündigende Gesellschafter mit Ablauf der Kündigungsfrist
aus der Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die Gesellschaft
tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen
Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende
Gesellschafter an der Liquidation teil. Die Kündigung ist nur
zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den
Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH
kündigt.
3. Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit
Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die
jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die
Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft
maßgebend.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterkonten
1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Energie Nordeifel
Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Kall/Eifel. Zur Leistung einer
Kapitaleinlage ist die persönlich haftende Gesellschafterin – auch bei
einer etwaigen Heraufsetzung der Kommanditeinlagen – weder
berechtigt noch verpflichtet. Sie hält keinen Kapitalanteil und ist am
Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.
2. Das Festkapital der Gesellschaft beträgt
Euro 25.000,00
Am Festkapital sind als Kommanditisten wie folgt beteiligt:
a) der Kreis Euskirchen
mit einem Kommanditanteil von
Euro
8.350,00
b) die RWE Deutschland Aktiengesellschaft, Essen
mit einem Kommanditanteil von
Euro
8.350,00
c) die Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG
mit einem Kommanditanteil von
Euro 8.300,00
Anlage 3 zu D 62/2012
3. Für jeden Kommanditisten werden zwei feste Kapitalkonten und ein
variables Kapitalkonto geführt, die nicht verzinst werden.
4. Auf das Festkapitalkonto I werden die Hafteinlagen verbucht. Das
Festkapitalkonto I weist die Quote der Beteiligung der
Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen aus.
5. Auf das Festkapitalkonto II werden zusätzlich gebucht:
- Sonstige Einlagen der Gesellschafter,
- die nach Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht entnahmefähigen Teile des Gewinns und Verlusts bis zur Höhe
eines Guthabens.
6. Über das variable Kapitalkonto sind entnahmefähige Gewinnanteile,
Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der
Gesellschaft und den Kommanditisten zu buchen.
3. Für jeden Kommanditisten werden zwei feste Kapitalkonten und ein
variables Kapitalkonto geführt, die nicht verzinst werden.
4. Auf das Festkapitalkonto I werden die Hafteinlagen verbucht. Das
Festkapitalkonto I weist die Quote der Beteiligung der
Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen aus.
5. Auf das Festkapitalkonto II werden zusätzlich gebucht:
Sonstige Einlagen der Gesellschafter,
die nach Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht entnahmefähigen Teile des Gewinns und Verlusts bis zur Höhe eines
Guthabens.
6. Über das variable Kapitalkonto sind entnahmefähige Gewinnanteile,
Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der
Gesellschaft und den Kommanditisten zu buchen.
§ 5 Übertragung von Kommanditanteilen
1. Die Verfügung über Kommanditanteile oder Teile derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu
Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne
des § 15 AktG.
2. Eine Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil
desselben ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den
Geschäftsanteil des Veräußerers an der Energie Nordeifel
Beteiligungs-GmbH bzw. den entsprechenden Teil desselben
erwirbt.
§ 5 Übertragung von Kommanditanteilen
1. Die Verfügung über Kommanditanteile oder Teile derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu
Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne
des § 15 AktG.
2. Eine Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil
desselben ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den
Geschäftsanteil des Veräußerers an der Energie Nordeifel
Beteiligungs-GmbH bzw. den entsprechenden Teil desselben
erwirbt.
§ 6 Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung,
2. die Gesellschafterversammlung,
3. der Aufsichtsrat.
§ 6 Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung,
2. die Gesellschafterversammlung,
3. der Aufsichtsrat.
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende
Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Für Rechtsgeschäfte
zwischen der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH und der
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende
Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Für Rechtsgeschäfte
zwischen der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH und der
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung
Anlage 3 zu D 62/2012
2.
3.
4.
5.
und Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit.
Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte nach
Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz
aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen.
Hierfür erhält sie eine pauschale Vergütung von Euro 3.000,00
jährlich, fällig und zahlbar am Ende eines Jahres. Höhere
Aufwendungen erhält sie gegen Nachweis erstattet. Die Vergütung
ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung
der Leistungen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der
Ertragslage der Gesellschaft neu festzusetzen. Die Festsetzung
geschieht durch Gesellschafterbeschluss.
Für die Haftungsfunktion erhält die persönlich haftende Gesellschafterin ferner eine jährliche, jeweils am Ende eines jeden
Geschäftsjahres zu zahlende Vergütung in Höhe von 6 % ihres
eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres in
ihrer Bilanz ausgewiesen ist.
Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft
bevollmächtigte Vertreter ist ferner verpflichtet, vor Ausübung des
Stimmrechtes in den Gesellschafterversammlungen der KreisEnergie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter
Haftung und der KEV Energie GmbH zu Beschlussfassungen in
folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des
Aufsichtsrates einzuholen:
a) in den in § 8 Ziffern 3. und 5 und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „Kreis-Energie-Versorgung Schleiden, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten.
b) in den in § 8 Ziffern 3. und 5. und § 9 des
Gesellschaftsvertrages der „KEV Energie Gesellschaft mit
beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten.
Eine entsprechende Beschlussfassung des Aufsichtsrates der
Gesellschaft hat die Geschäftsführung rechtzeitig herbeizuführen.
Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im
Umfang des § 51a Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu.
2.
3.
4.
5.
und Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit.
Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte nach
Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz
aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen.
Hierfür erhält sie eine pauschale Vergütung von Euro 3.000,00
jährlich, fällig und zahlbar am Ende eines Jahres. Höhere
Aufwendungen erhält sie gegen Nachweis erstattet. Die Vergütung
ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung
der Leistungen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der
Ertragslage der Gesellschaft neu festzusetzen. Die Festsetzung
geschieht durch Gesellschafterbeschluss.
Für die Haftungsfunktion erhält die persönlich haftende Gesellschafterin ferner eine jährliche, jeweils am Ende eines jeden
Geschäftsjahres zu zahlende Vergütung in Höhe von 6 % ihres
eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres in
ihrer Bilanz ausgewiesen ist.
Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft
bevollmächtigte Vertreter ist ferner verpflichtet, vor Ausübung des
Stimmrechtes in den Gesellschafterversammlungen der KreisEnergie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter
Haftung und der KEV Energie GmbH zu Beschlussfassungen in
folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des
Aufsichtsrates einzuholen:
a) in den in § 8 Ziffern 3. und 5 und § 9 des Gesellschaftsvertrages
der „Kreis-Energie-Versorgung Schleiden, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten.
b) in den in § 8 Ziffern 3. und 5. und § 9 des
Gesellschaftsvertrages der „KEV Energie Gesellschaft mit
beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten.
Eine entsprechende Beschlussfassung des Aufsichtsrates der
Gesellschaft hat die Geschäftsführung rechtzeitig herbeizuführen.
Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im
Umfang des § 51a Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu.
Anlage 3 zu D 62/2012
§ 8 Gesellschafterversammlung
1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen
gefasst, falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der
zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der
Stimmen einverstanden erklären.
2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich
innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines
Geschäftsjahres statt.
3. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen
Wechsel gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen
durch die RWE Deutschland AG und in den Jahren mit ungeraden
Endzahlen durch den Kreis Euskirchen.
4. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die
Geschäftsführung.
5. Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann
auch ein anderer Ort bestimmt werden.
6. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in
dringenden Fällen auch telefonisch oder per Telefax - unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens acht Tage - den Tag der
Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen.
7. Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
8. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn,
das Gesetz sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor.
9. Je hundert Euro eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme.
Jeder Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter
entsendet, seine Stimmen nur einheitlich abgeben.
10. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle
Gesellschafter vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht,
so kann innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief
mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der
Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen
werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen
§ 8 Gesellschafterversammlung
1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen
gefasst, falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der
zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der
Stimmen einverstanden erklären.
2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich
innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines
Geschäftsjahres statt.
3. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen
Wechsel gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen
durch die RWE Deutschland AG und in den Jahren mit ungeraden
Endzahlen durch den Kreis Euskirchen.
4. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die
Geschäftsführung.
5. Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann
auch ein anderer Ort bestimmt werden.
6. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich
durch einfachen Brief - in dringenden Fällen auch telefonisch oder
per Telefax - unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei
Wochen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der
Gesellschafter zu erfolgen.
7. Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
8. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einer
Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei
denn, das Gesetz sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor.
9. Je hundert Euro eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme.
Jeder Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter
entsendet, seine Stimmen nur einheitlich abgeben.
10. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle
Gesellschafter vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht,
so kann innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief
mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der
Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen
werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen
Anlage 3 zu D 62/2012
Gesellschafter beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf
hinzuweisen.
11. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den
Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist.
12. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im
Einzelfall nichts anderes bestimmt.
Gesellschafter beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf
hinzuweisen.
11. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den
Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist.
12. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im
Einzelfall nichts anderes bestimmt.
§ 9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr gesetzlich und in diesem
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet
insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung
des Ergebnisses,
b) die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates,
c) die Zustimmung zur Teilung von Kommanditanteilen,
d) die Zustimmung zur Verfügung über Kommanditanteile,
e) die Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft,
f) die Aufnahme neuer oder Einstellung vorhandener
Geschäftszweige oder Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme
neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
g) die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,
h) die Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich
Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen,
i) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-,
Instandhaltungs-, Finanz- und Personalplanung und
entsprechende Mittelfristplanung), rechtzeitig vor Beginn des
neuen Geschäftsjahres,
j) die strategische Ausrichtung der Gesellschaft,
k) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,
l) die Wahl des Abschlussprüfers,
m) die Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand
des festgestellten Investitionsplans sind und einen von der
Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des genehmigten
Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesell-
§ 9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr gesetzlich und in diesem
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet
insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung
des Ergebnisses,
b) die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates,
c) die Zustimmung zur Teilung von Kommanditanteilen,
d) die Zustimmung zur Verfügung über Kommanditanteile,
e) die Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft,
f) die Aufnahme neuer oder Einstellung vorhandener
Geschäftszweige oder Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme
neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
g) die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,
h) die Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich
Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen,
i) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-,
Instandhaltungs-, Finanz- und Personalplanung und
entsprechende Mittelfristplanung), rechtzeitig vor Beginn des
neuen Geschäftsjahres,
j) die strategische Ausrichtung der Gesellschaft,
k) die Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand
des festgestellten Investitionsplans sind und einen von der
Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des genehmigten
Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesell-
Anlage 3 zu D 62/2012
schafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
n) die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes,
o) der Abschluss, Änderung und Aufhebung von
Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1
des Aktiengesetzes,
p) der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen, Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die
Verpachtung von Unternehmen/Unternehmensteilen.
§ 10 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen je drei
von dem Kreis Euskirchen und der RWE Deutschland AG entsandt
werden.
2. Der Vorsitz im Aufsichtsrat wird im jährlichen Wechsel jeweils durch
einen Vertreter des Kreises Euskirchen und einen Vertreter der
RWE Deutschland AG geführt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates
wird in Jahren mit geraden Endzahlen durch den Kreis Euskirchen,
in denen mit ungeraden Endzahlen durch die RWE Deutschland AG
gestellt.
3. Der Gesellschafter, der nicht den Vorsitz im Aufsichtsrat innehat,
stellt in diesem Jahr jeweils den stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrates.
4. Die Aufsichtsratsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit entsandt.
Ihr Amt üben sie aus bis zum Widerruf durch den jeweiligen
Gesellschafter. Bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes ist
unverzüglich durch den Gesellschafter, der das Aufsichtsratsmitglied entsandt hat, ein neues Mitglied zu entsenden.
5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird
eine Niederschrift angefertigt, die der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter zu unterzeichnen hat. Beschlussfassungen durch
schriftliche Stimmabgabe (Umlaufbeschlüsse) sind nur zulässig,
wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Sachverständige
und Auskunftspersonen können vom Vorsitzenden zur Beratung
über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
schafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
l) die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes,
m) der Abschluss, Änderung und Aufhebung von
Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1
des Aktiengesetzes,
n) der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen, Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die
Verpachtung von Unternehmen/Unternehmensteilen.
§ 10 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen je drei
von dem Kreis Euskirchen, der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG
und der RWE Deutschland AG entsandt werden.
2. Der Vorsitz im Aufsichtsrat wird im jährlichen Wechsel jeweils durch
einen Vertreter des Kreises Euskirchen und einen Vertreter der
RWE Deutschland AG geführt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates
wird in Jahren mit geraden Endzahlen durch den Kreis Euskirchen,
in denen mit ungeraden Endzahlen durch die RWE Deutschland AG
gestellt.
3. In dem Jahr, in dem der Kreis Euskirchen den Vorsitz im
Aufsichtsrat innehat, stellt die RWE Deutschland AG den
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates und
umgekehrt.
4. Die Aufsichtsratsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit entsandt.
Ihr Amt üben sie aus bis zum Widerruf durch den jeweiligen
Gesellschafter. Bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes ist
unverzüglich durch den Gesellschafter, der das Aufsichtsratsmitglied entsandt hat, ein neues Mitglied zu entsenden.
5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird
eine Niederschrift angefertigt, die der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter zu unterzeichnen hat. Beschlussfassungen durch
schriftliche Stimmabgabe (Umlaufbeschlüsse) sind nur zulässig,
wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Sachverständige
und Auskunftspersonen können vom Vorsitzenden zur Beratung
über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
Anlage 3 zu D 62/2012
6. Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin können
nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Aufsichtsratsmitglieder können
nicht zu deren Geschäftsführern bestellt werden.
7. Die Vertreter des Kreises Euskirchen im Aufsichtsrat haben die
Interessen des Kreises zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse
des Kreistages gebunden und haben ihr Amt auf Beschluss des
Kreistages jederzeit niederzulegen. Satz 1 und Satz 2 gelten nur,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
6. Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin können
nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Aufsichtsratsmitglieder können
nicht zu deren Geschäftsführern bestellt werden.
7. Die Vertreter des Kreises Euskirchen im Aufsichtsrat haben die
Interessen des Kreises zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse
des Kreistages gebunden und haben ihr Amt auf Beschluss des
Kreistages jederzeit niederzulegen. Satz 1 und Satz 2 gelten nur,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 11 Beschlüsse des Aufsichtsrates
1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter, beruft die Aufsichtsratssitzungen ein. Verlangt ein
Aufsichtsratsmitglied die Einberufung, so hat der Vorsitzende
diesem Verlangen innerhalb drei Wochen zu entsprechen. Die
Geschäftsführung ist nach vorheriger Rücksprache mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden von sich aus befugt, eine Sitzung des
Aufsichtsrates einzuberufen. Die Einberufung hat nach Maßgabe
des § 8 Absatz (6) zu erfolgen.
2. Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit von 3/4 seiner Mitglieder
beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der
nach dem Gesellschaftsvertrag entsandten Mitglieder erforderlich
und genügend. Ein Mitglied nimmt auch dann an der
Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.
3. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der
Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie durch
andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben
überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine
durch Fernkopie oder ein anderes gebräuchliches
Kommunikationsmittel übermittelte Stimmabgabe.
4. Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung die zur Beschlussfassung
erforderliche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht erschienen,
so kann binnen einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher
Tagesordnung einberaumt werden. In dieser erneuten Sitzung ist
der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Tagesordnung
hinzuweisen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der von den
erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 11 Beschlüsse des Aufsichtsrates
1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter, beruft die Aufsichtsratssitzungen ein. Verlangt ein
Aufsichtsratsmitglied die Einberufung, so hat der Vorsitzende
diesem Verlangen innerhalb drei Wochen zu entsprechen. Die
Geschäftsführung ist nach vorheriger Rücksprache mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden von sich aus befugt, eine Sitzung des
Aufsichtsrates einzuberufen. Die Einberufung hat nach Maßgabe
des § 8 Absatz (6) zu erfolgen.
2. Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit von 7/9 seiner Mitglieder
beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 7/9 der
nach dem Gesellschaftsvertrag entsandten Mitglieder erforderlich
und genügend. Ein Mitglied nimmt auch dann an der
Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.
3. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der
Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie durch
andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben
überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine
durch Fernkopie oder ein anderes gebräuchliches
Kommunikationsmittel übermittelte Stimmabgabe.
4. Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung die zur Beschlussfassung
erforderliche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht erschienen,
so kann binnen einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher
Tagesordnung einberaumt werden. In dieser erneuten Sitzung ist
der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Tagesordnung
hinzuweisen.
Anlage 3 zu D 62/2012
5. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann von dem in Absatz 4
beschriebenen Verfahren nur dann Gebrauch machen, wenn die
Aufsichtsratsmitglieder in der schriftlichen Einberufung zur
Aufsichtsratssitzung darauf hingewiesen worden sind.
5. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann von dem in Absatz 4
beschriebenen Verfahren nur dann Gebrauch machen, wenn die
Aufsichtsratsmitglieder in der schriftlichen Einberufung zur
Aufsichtsratssitzung darauf hingewiesen worden sind.
§ 12 Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Auf Grund eines
förmlichen Beschlusses des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat
von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und die Bücher und
Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände
einsehen und prüfen.
2. Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor und gibt Beschlussempfehlungen ab.
3. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den
Vorschlag zur Ergebnisverwendung zu prüfen und darüber der
Gesellschafterversammlung Bericht zu erstatten.
4. Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen:
a) die Wahl des Abschlussprüfers,
b) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
5. Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung des
Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten:
a) für Energiebeschaffungsverfahren, ausgenommen sind die vom
Gesetz bestimmten Einspeiseverträge,
b) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife,
c) der Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken,
Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem
Einzelfall 10.000,00 € und die Gesamtsumme in einem
Geschäftsjahr 100.000,00 € übersteigt,
d) Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € und die
Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 € übersteigt,
e) die Aufnahme und Hingabe von Darlehen und Übernahme von
Bürgschaften, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 €
übersteigt,
f) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger
§ 12 Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Auf Grund eines
förmlichen Beschlusses des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat
von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und die Bücher und
Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände
einsehen und prüfen.
2. Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor und gibt Beschlussempfehlungen ab.
3. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den
Vorschlag zur Ergebnisverwendung zu prüfen und darüber der
Gesellschafterversammlung Bericht zu erstatten.
4. Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen:
a) die Wahl des Abschlussprüfers,
b) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen.
5. Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung des
Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten:
a) für Energiebeschaffungsverfahren, ausgenommen sind die vom
Gesetz bestimmten Einspeiseverträge,
b) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife,
c) der Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken,
Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem
Einzelfall 10.000,00 € und die Gesamtsumme in einem
Geschäftsjahr 100.000,00 € übersteigt,
d) Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, soweit
der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € und die
Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 € übersteigt,
e) die Aufnahme und Hingabe von Darlehen und Übernahme von
Bürgschaften, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 €
übersteigt,
f) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger
Anlage 3 zu D 62/2012
Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft, soweit der Betrag
in jedem Einzelfall 10.000,00 € übersteigt,
g) die Festlegung der Vergütung für die persönlich haftende
Gesellschafterin nach § 7 Absatz 3,
h) die Zustimmungen gemäß vorstehenden § 7 Abs. (4).
§ 13 Jahresabschluss
1. Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
2. In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der
öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die
Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend
§ 108 Gemeindeordnung NRW jeweils für jede Personengruppe
sowie unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der
Geschäftsführung und des Aufsichtsrates aus. Dies gilt erstmalig für
den Anhang des Geschäftsjahres 2011.
3. Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin
haben den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und
dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach
Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat zur Prüfung
vorzulegen.
4. Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der
ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen.
Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine
Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
5. Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches zu prüfen.
6. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gilt die
Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 c Gemeindeordnung
NRW.
Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft, soweit der Betrag
in jedem Einzelfall 10.000,00 € übersteigt,
g) die Festlegung der Vergütung für die persönlich haftende
Gesellschafterin nach § 7 Absatz 3,
h) die Zustimmungen gemäß vorstehenden § 7 Abs. (4).
§ 13 Jahresabschluss
1. Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
2. In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der
öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die
Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend
§ 108 Gemeindeordnung NRW jeweils für jede Personengruppe
sowie unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der
Geschäftsführung und des Aufsichtsrates aus. Dies gilt erstmalig für
den Anhang des Geschäftsjahres 2011.
3. Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin
haben den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und
dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach
Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat zur Prüfung
vorzulegen.
4. Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der
ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen.
Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine
Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
5. Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches zu prüfen.
6. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gilt die
Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 c Gemeindeordnung
NRW.
Anlage 3 zu D 62/2012
§ 14 Ergebnisverteilung
1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter unter Berücksichtigung der Regelung in nachstehendem § 16 im
Verhältnis ihrer Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 teil; §§ 120
bis 122 HGB werden abbedungen. Die gesetzlichen Vorschriften
über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben
unberührt.
2. Soweit sich infolge einer Übertragung von Anteilen an der
Gesellschaft durch die Gesellschafter Auswirkungen für die
Gesellschaft in der Weise ergeben, dass sich die zu zahlende
Gewerbesteuer erhöht bzw. vermindert und dadurch das bilanzielle
Jahresergebnis verändert wird, hat dies die Auswirkungen gemäß
nachstehendem § 15 auf die Verteilung des bilanziellen
Jahresergebnisses.
§ 15 Steuerklausel
1. Belastungen oder Entlastungen der Gesellschaft durch
Gewerbesteuer, die durch Ertrag oder Aufwand im Bereich von
Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen, einschließlich aller
Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben und
Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. EstG (oder
einer Nachfolgevorschrift), und/oder durch Gewinne oder Verluste
aufgrund gesellschaftsbezogener Vorgänge, insbesondere einer
Veräußerung des Gesellschaftsanteils, in einem Wirtschaftsjahr
verursacht werden, sind bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung
zu Lasten bzw. zu Gunsten desjenigen Gesellschafters, in dessen
Person die Belastung oder Entlastung begründet ist, zu
berücksichtigen. Soweit gesellschaftsrechtliche Vorgänge,
insbesondere eine Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, über
die Gewerbesteuer hinausgehende Steuern und Abgaben auslösen
– insbesondere Grunderwerbssteuern - hat der übertragende
Gesellschafter diese zu übernehmen. Gleiches gilt auch für den
nicht genutzten Zinsaufwand. Die Geschäftsführung der
Gesellschaft kann im Fall einer Belastung durch höhere
Gewerbesteuerzahlungen oder Gewerbesteuervorauszahlungen
von dem Gesellschafter, der diese Belastungen verursacht, nach
eigenem Ermessen die unverzinsliche Gewährung eines Darlehens
§ 14 Ergebnisverteilung
1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter
unter Berücksichtigung der Regelung in nachstehendem § 16 im
Verhältnis ihrer Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 2 teil; §§ 120 bis 122
HGB werden abbedungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die
Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt.
2. Soweit sich infolge einer Übertragung von Anteilen an der
Gesellschaft durch die Gesellschafter Auswirkungen für die
Gesellschaft in der Weise ergeben, dass sich die zu zahlende
Gewerbesteuer erhöht bzw. vermindert und dadurch das bilanzielle
Jahresergebnis verändert wird, hat dies die Auswirkungen gemäß
nachstehendem § 15 auf die Verteilung des bilanziellen
Jahresergebnisses.
1.
§ 15 Steuerklausel
Belastungen oder Entlastungen der Gesellschaft durch
Gewerbesteuer, die durch Ertrag oder Aufwand im Bereich von
Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen, einschließlich aller
Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben und
Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. EStG (oder
einer Nachfolgevorschrift), und/oder durch Gewinne oder Verluste
aufgrund gesellschaftsbezogener Vorgänge, insbesondere einer
Veräußerung des Gesellschaftsanteils, in einem Wirtschaftsjahr
verursacht werden, sind bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung
zu Lasten bzw. zu Gunsten desjenigen Gesellschafters, in dessen
Person die Belastung oder Entlastung begründet ist, zu
berücksichtigen. Soweit gesellschaftsrechtliche Vorgänge,
insbesondere eine Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, über
die Gewerbesteuer hinausgehende Steuern und Abgaben auslösen
– insbesondere Grunderwerbssteuern - hat der übertragende
Gesellschafter diese zu übernehmen. Gleiches gilt auch für den
nicht genutzten Zinsaufwand. Die Geschäftsführung der
Gesellschaft kann im Fall einer Belastung durch höhere
Gewerbesteuerzahlungen oder Gewerbesteuervorauszahlungen
von dem Gesellschafter, der diese Belastungen verursacht, nach
eigenem Ermessen die unverzinsliche Gewährung eines Darlehens
Anlage 3 zu D 62/2012
in Höhe der zusätzlichen Belastung verlangen. Der angeforderte
Betrag ist eine Woche nach Aufforderung zur Zahlung fällig. Das
Darlehen ist bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung
zurückzuzahlen, soweit der auf den Gesellschafter entfallende
Gewinnanteil den Darlehensbetrag vor Abzug des
Darlehensbetrages übersteigt (Gewinnanteil nach Berechnung der
ersten Stufe, siehe nächster Satz). Der Gewinnanteil des
Gesellschafters ist in der ersten Stufe so zu berechnen, als ob
keine Erhöhung der Gewerbesteuer aufgrund von
Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen erfolgt wäre. In
einer zweiten Stufe ist die Rückzahlung des Darlehens von dem
Gewinnanteil abzuziehen. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters
ist der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. die Gesellschaft auf
erstes Anfordern zum Ausgleich verpflichtet.
2. Zu berücksichtigen ist bei einem Veräußerungsvorgang oder einem
Ausscheiden eines Gesellschafters auch ein Verbrauch des
gewerbesteuerlichen Verlustvortrages. Die Erhöhung eines
Verlustvortrages wird nicht vergütet. Für die Berechnung des
Ausgleichsbetrages im Falle der Verringerung des
gewerbesteuerlichen Verlustvortrages ist der für den betreffenden
Erhebungszeitraum geltende Gewerbesteuerhebesatz
anzuwenden.
3. Die abweichende Gewinnverteilung ist unter Berücksichtigung der
jeweils aktuellen Steuergesetzgebung und der sich daraus
ergebenden wirtschaftlichen Be- oder Entlastung der Gesellschaft
und der anderen Gesellschafter zu ermitteln. Die Berechnung
erfolgt auf Basis der Beträge, die der Gesellschaft von den
Gesellschaftern gemeldet wurden und die Eingang in die
Gewerbesteuererklärung gefunden haben. Müssen diese Beträge
berichtigt werden, wird der Ausgleich im Rahmen der nächsten
Gewinn- und Verlustverteilung korrigiert. Eine Verzinsung der
Berichtigungsbeträge findet nicht statt. Die Gesellschaft hat
Anspruch auf Mitteilung der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der
Gesellschafter bis zum 31.03. des auf ein Wirtschaftjahr folgenden
Kalenderjahres.
in Höhe der zusätzlichen Belastung verlangen. Der angeforderte
Betrag ist eine Woche nach Aufforderung zur Zahlung fällig. Das
Darlehen ist bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung
zurückzuzahlen, soweit der auf den Gesellschafter entfallende
Gewinnanteil den Darlehensbetrag vor Abzug des
Darlehensbetrages übersteigt (Gewinnanteil nach Berechnung der
ersten Stufe, siehe nächster Satz). Der Gewinnanteil des
Gesellschafters ist in der ersten Stufe so zu berechnen, als ob
keine Erhöhung der Gewerbesteuer aufgrund von
Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen erfolgt wäre.
In einer zweiten Stufe ist die Rückzahlung des Darlehens von dem
Gewinnanteil abzuziehen. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters
ist der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. die Gesellschaft auf
erstes Anfordern zum Ausgleich verpflichtet.
2. Zu berücksichtigen ist bei einem Veräußerungsvorgang oder einem
Ausscheiden eines Gesellschafters auch ein Verbrauch des
gewerbesteuerlichen Verlustvortrages. Die Erhöhung eines
Verlustvortrages wird nicht vergütet. Für die Berechnung des
Ausgleichsbetrages im Falle der Verringerung des
gewerbesteuerlichen Verlustvortrages ist der für den betreffenden
Erhebungszeitraum geltende Gewerbesteuerhebesatz
anzuwenden.
3. Die abweichende Gewinnverteilung ist unter Berücksichtigung der
jeweils aktuellen Steuergesetzgebung und der sich daraus
ergebenden wirtschaftlichen Be- oder Entlastung der Gesellschaft
und der anderen Gesellschafter zu ermitteln. Die Berechnung
erfolgt auf Basis der Beträge, die der Gesellschaft von den
Gesellschaftern gemeldet wurden und die Eingang in die
Gewerbesteuererklärung gefunden haben. Müssen diese Beträge
berichtigt werden, wird der Ausgleich im Rahmen der nächsten
Gewinn- und Verlustverteilung korrigiert. Eine Verzinsung der
Berichtigungsbeträge findet nicht statt. Die Gesellschaft hat
Anspruch auf Mitteilung der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der
Gesellschafter bis zum 31.03. des auf ein Wirtschaftjahr folgenden
Kalenderjahres.
Anlage 3 zu D 62/2012
§ 16 Entnahmen
Jeder Gesellschafter kann sein Guthaben auf dem variablen
Kapitalkonto von diesem entnehmen. Darüber hinausgehende
Entnahmen sind nur auf Grund eines Beschlusses der
Gesellschafterversammlung zulässig.
§ 16 Entnahmen
Jeder Gesellschafter kann sein Guthaben auf dem variablen
Kapitalkonto von diesem entnehmen. Darüber hinausgehende
Entnahmen sind nur auf Grund eines Beschlusses der
Gesellschafterversammlung zulässig.
§ 17 Ausgleich von Vor- und Nachteilen
Die Gesellschafter sind sich einig, dass der RWE Deutschland AG durch
den Abschluss, die Durchführung sowie die Beendigung dieses Vertrages
keine Vor- und Nachteile (insbesondere die dabei entstehenden Kosten
und die Kosten der Einbringung sowie einer späteren Ausbringung der
Geschäftsanteile an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die bzw. aus der Gesellschaft
bzw. der Ausbringung der Geschäftsanteile an der von der Kreis-EnergieVersorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung
abgespaltenen KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung) im
Vergleich zu der Situation entstehen sollen, die bestünde, wenn dieser
Vertrag nicht existierte und die RWE Deutschland AG weiterhin direkt mit
50 % an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit
beschränkter Haftung bzw. an der von der Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgespaltenen KEV
Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt wäre. Sollte der
RWE Deutschland AG dennoch ein Nachteil entstehen, ist der Kreis
Euskirchen verpflichtet, der RWE Deutschland AG den entstandenen
Nachteil auszugleichen.
1.
2.
§ 17 Abfindung
In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der
Gesellschaft aufgrund einer Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3
dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung, deren
Höhe mittels einer auf den Tag des Wirksamwerdens seines
Ausscheidens aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz
festzustellen ist. Die Kosten für die Erstellung der
Auseinandersetzungsbilanz trägt der ausscheidende
Gesellschafter.
Die Abfindung gem. Ziffer 17.1 richtet sich nach dem
jeweiligen Unternehmenswert der Gesellschaft, der nach dem
Anlage 3 zu D 62/2012
3.
4.
5.
6.
7.
Ertragswertverfahren unter Beachtung der jeweils geltenden
Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer
(derzeit IDW S1 vom 02.04.2008) ermittelt wird. Ein etwaiges
Guthaben auf den Kapitalkonten der Gesellschafter ist bei der
Ertragswertermittlung nicht in Ansatz zu bringen.
Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft aus den zum
Zeitpunkt des Ausscheidens schwebenden Geschäften nimmt
der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr teil.
Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Abfindung den
Saldo aus seinen Kapitalkonten ausgezahlt. Darüber hinaus
erhält er anteilig im Verhältnis seines festen Kapitalanteils zu
dem Gesellschaftskapital gemäß § 4 Abs. 2 die sich aus
vorgenannter Firmenwertermittlung ergebenden stillen
Reserven.
Sofern über die Bewertung der Aktiva und Passiva kein
Einvernehmen erzielt wird, entscheidet hierüber ein
Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich; kommt
eine Einigung über dessen Person nicht zustande, so wird
dieser auf Antrag eines Gesellschafters von der für die
Gesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer
benannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die
Parteien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote an der
Gesellschaft.
Ein etwaiges Guthaben auf dem Festkapitalkonto II ist dem
Gesellschafter unverzüglich nach dem Stichtag seines
Ausscheidens unter Anrechnung auf den
Abfindungsanspruch gem. Abs. 4 auszuzahlen. Etwaige auf
seinem Festkapitalkonto II gebuchte Verlustanteile werden bei
Ausscheiden des Gesellschafters mit einem etwaigen auf
seinem variablen Konto vorhandenen Guthaben verrechnet,
ebenfalls im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der
Gesellschaft.
Die Auszahlung des verbleibenden Abfindungsguthabens
erfolgt zur Hälfte innerhalb von drei Monaten, nachdem es
festgestellt ist, und zur anderen Hälfte innerhalb von zwölf
Monaten nach Feststellung. Das Guthaben ist bis dahin mit
zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs.
Anlage 3 zu D 62/2012
1 BGB jährlich seit dem Tage des Ausscheidens zu verzinsen.
Der ausscheidende Gesellschafter kann wegen der noch
ausstehenden Abfindung keine Sicherheit verlangen.
Befreiung und Sicherheitsleistung wegen nicht fälliger
Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann der ausscheidende
Gesellschafter ebenfalls nicht verlangen.
§ 18 Liquidation
1. Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter es
gemeinsam beschließen.
2. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der
Maßgabe vorzunehmen, dass die seitens der Gesellschafter in die
Gesellschaft eingebrachten Geschäftsanteile an der Kreis-EnergieVersorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw.
an der von der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft
mit beschränkter Haftung abgespaltenen KEV Energie Gesellschaft
mit beschränkter Haftung an den jeweils einbringenden
Gesellschafter bzw. seinen Rechtsnachfolger rück zu übertragen
sind. Soweit die Gesellschaft darüber hinaus zum Zeitpunkt der
Liquidation weitere Geschäftsanteile an der Kreis-EnergieVersorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw.
der KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung hält, sind
diese entsprechend der Beteiligungsquote der Gesellschafter an
der Gesellschaft auf diese zu übertragen. Die vorstehenden
Regelungen gelten nicht, wenn die Gesellschafter gemeinsam eine
andere Art der Abwicklung beschließen.
3. Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind verpflichtet, die
Liquidation der Gesellschaft schnellstmöglich durchzuführen.
1.
2.
3.
§ 18 Liquidation
Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter es
gemeinsam beschließen.
Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der
Maßgabe vorzunehmen, dass die Geschäftsanteile an der KreisEnergie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter
Haftung bzw. der KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter
Haftung entsprechend der Beteiligungsquote der
Gesellschafter an der Gesellschaft auf diese zu übertragen
sind. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die
Gesellschafter gemeinsam eine andere Art der Abwicklung
beschließen.
Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind verpflichtet, die
Liquidation der Gesellschaft schnellstmöglich durchzuführen.
§ 19 Bekanntmachungen
Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft
erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 19 Bekanntmachungen
Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft
erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 20
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-
§ 20 Gleichstellung
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-
Anlage 3 zu D 62/2012
Westfalen zu beachten.
Westfalen zu beachten.
§ 21 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche
gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine
Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll dann die Regelung treten, die dem
wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke gilt
die Regelung, die – unter Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen mutmaßlich vereinbart worden wäre, wenn die Partner die Lücke bei
Vertragsschluss bedacht hätten. Die Gesellschafter sind sich darüber
einig, dass solche rechtsunwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die
dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.
§ 21 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche
gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine
Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll dann die Regelung treten, die dem
wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke gilt
die Regelung, die – unter Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen mutmaßlich vereinbart worden wäre, wenn die Partner die Lücke bei
Vertragsschluss bedacht hätten. Die Gesellschafter sind sich darüber
einig, dass solche rechtsunwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die
dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.