Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
261 kB
Datum
31.10.2012
Erstellt
20.08.12, 16:46
Aktualisiert
20.08.12, 16:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu D 62/2012
Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH
bisheriger Gesellschaftsvertrag – Stand 15.06.2011
(1)
(2)
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(3)
§ 1 Firma und Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet: „ Energie Nordeifel
Beteiligungs-GmbH “.
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich
haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an der Energie
Nordeifel GmbH & Co. KG.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften
berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden
kann.
§ 3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung hat zur Folge, dass
die Gesellschaft nicht unter den verbleibenden Gesellschaftern
fortgesetzt wird, sondern mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst
wird. Sie ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig
auch den Gesellschaftsvertrag Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
kündigt.
Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes
mit Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären,
die jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die
Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der
Entwurf Gesellschaftsvertrag – Stand: 15.08.2012
(1)
(2)
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
§ 1 Firma und Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet: „ Energie Nordeifel BeteiligungsGmbH “
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich
haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an der Energie
Nordeifel GmbH & Co. KG.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften
berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden
kann.
§ 3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres kündigen. Durch die Kündigung wird die
Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden
Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge,
dass der kündigende Gesellschafter mit Ablauf der
Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheidet, es sei
denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus
zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation. In diesem
Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation
teil. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter
gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag Energie Nordeifel
GmbH & Co. KG kündigt.
Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes
mit Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären,
die jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die
Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der
Anlage 2 zu D 62/2012
(4)
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(3)
(1)
(2)
Gesellschaft maßgebend.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister
und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
§ 4 Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 (in
Worten: Euro fünfundzwanzigtausend).
An diesem Stammkapital sind beteiligt:
a) die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH,
Euskirchen
mit einem Geschäftsanteil von
Euro 12.500,00
b) die RWE Rhein-Ruhr AG, Essen
mit einem Geschäftsanteil von
Euro 12.500,00
Das Stammkapital ist sofort und in voller Höhe in bar zu leisten.
§ 5 Übertragung von Geschäftsanteilen
Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu
Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne
des § 15 AktG.
Eine Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teilen desselben
ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den
Kommanditanteil des Veräußerers an der Energie Nordeifel
GmbH & Co. KG bzw. den entsprechenden Teil desselben
erwirbt.
§ 6 Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1.
die Geschäftsführung,
2.
die Gesellschafterversammlung.
(4)
(1)
(2)
(3)
(1)
(2)
Gesellschaft maßgebend.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister
und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
§ 4 Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 (in
Worten: Euro fünfundzwanzigtausend).
An diesem Stammkapital sind beteiligt:
a) der Kreis Euskirchen
mit einem Geschäftsanteil von
Euro 8.350,00
b) die RWE Deutschland AG, Essen
mit einem Geschäftsanteil von
Euro 8.350,00
c) die Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG
mit zwei Geschäftsanteilen von jeweils Euro 4.150,00
Das Stammkapital ist sofort und in voller Höhe in bar zu leisten.
§ 5 Übertragung von Geschäftsanteilen
Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu
Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne
des § 15 AktG.
Eine Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teilen desselben
ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den
Kommanditanteil des Veräußerers an der Energie Nordeifel
GmbH & Co. KG bzw. den entsprechenden Teil desselben
erwirbt.
§ 6 Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1.
die Geschäftsführung,
2.
die Gesellschafterversammlung.
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(2)
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(6)
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die
durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen
werden.
Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die
Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so
wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten.
Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach
Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der Energie
Nordeifel GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und
Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit.
§ 8 Gesellschafterversammlung
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen
gefasst, falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der
zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der
Stimmen einverstanden erklären.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich
innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines
Geschäftsjahres statt.
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im
jährlichen Wechsel gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden
Endzahlen durch die RWE Deutschland AG und in den Jahren mit
ungeraden Endzahlen durch den Kreis Euskirchen.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die
Geschäftsführung.
Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann
auch ein anderer Ort bestimmt werden.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in
dringenden Fällen auch telefonisch, telegrafisch oder per Telefax
- unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens acht Tage - den
Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor dem
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§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die
durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen
werden.
Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die
Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so
wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten.
Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach
Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der Energie
Nordeifel GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und
Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit.
§ 8 Gesellschafterversammlung
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen
gefasst, falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der
zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der
Stimmen einverstanden erklären.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich
innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines
Geschäftsjahres statt.
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im
jährlichen Wechsel gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden
Endzahlen durch die RWE Deutschland AG und in den Jahren mit
ungeraden Endzahlen durch den Kreis Euskirchen.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die
Geschäftsführung.
Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann
auch ein anderer Ort bestimmt werden.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich in dringenden Fällen auch telefonisch, telegrafisch oder per
Telefax - unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei
Wochen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet -
Anlage 2 zu D 62/2012
Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der
Gesellschafter zu erfolgen.
(7) Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
(8) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei
denn, das Gesetz sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor.
(9) Je fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Jeder Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter
entsendet, seine Stimmen nur einheitlich abgeben.
(10) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle
Gesellschafter vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht
erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch
eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen
- den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine
zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung
einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Bei der Einladung ist
darauf hinzuweisen.
(11) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den
Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist.
(12) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung
im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
(1)
§ 9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Der vorherigen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
unterliegen insbesondere:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung
des Ergebnisses,
b) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und deren
Entlastung,
c) die Wahl des Abschlussprüfers,
d) die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen,
e) die Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile,
vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der
Gesellschafter zu erfolgen.
(7) Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
(8) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einer
Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei
denn, das Gesetz sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor.
(9) Je tausend Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Jeder Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter
entsendet, seine Stimmen nur einheitlich abgeben.
(10) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle
Gesellschafter vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht
erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch
eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen
- den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine
zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung
einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Bei der Einladung ist
darauf hinzuweisen.
(11) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist.
(12) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im
Einzelfall nichts anderes bestimmt.
(1)
§ 9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Der vorherigen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere:
a)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Verwendung des Ergebnisses,
b)
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und
deren Entlastung,
c)
die Wahl des Abschlussprüfers,
d)
die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen,
e)
die Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile,
Anlage 2 zu D 62/2012
f) die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich
Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung,
g) die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der
Gesellschaft.
h) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
i) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Betrieben
und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall
10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem
Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt,
j) die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung und
Aufhebung von Rechten an Grundstücken,
k) die Aufnahme oder Hingabe von Darlehen und die
Übernahme von Bürgschaften,
l) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger
Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft,
m) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an
anderen Unternehmen.
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
o)
§ 10 Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches
aufzustellen. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des
Prüfungsberichts der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die
Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten
acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf
die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich
Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung,
die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der
Gesellschaft.
die Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Betrieben
und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall
10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem
Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt,
die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung
und Aufhebung von Rechten an Grundstücken,
die Aufnahme oder Hingabe von Darlehen und die
Übernahme von Bürgschaften,
der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung
sonstiger Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft,
der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an
anderen Unternehmen,
der Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Finanzund Personalplanung sowie entsprechende Mittelfristplanung) rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres,
den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des
Aktiengesetzes.
§ 10 Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches
aufzustellen. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des
Prüfungsberichts der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die
Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten
acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf
Anlage 2 zu D 62/2012
den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung
geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Jahresabschluss ist
entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Offenlegung
des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung
geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Jahresabschluss ist
entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Offenlegung
des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 11 Ergebnisverwendung
§ 11 Ergebnisverwendung
Die Ergebnisverwendung bestimmt sich nach § 29 Abs. 1 bis 3
GmbHG. An Ausschüttungen sind die Gesellschafter im Verhältnis
ihrer Beteiligungsquoten beteiligt, so weit sie nicht eine andere
Verteilung beschließen.
Die Ergebnisverwendung bestimmt sich nach § 29 Abs. 1 bis 3
GmbHG. An Ausschüttungen sind die Gesellschafter im Verhältnis
ihrer Beteiligungsquoten beteiligt, so weit sie nicht eine andere
Verteilung beschließen.
§ 12 Abfindung
In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft
aufgrund einer Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3 dieses Vertrages
ausscheidet, erhält er eine Abfindung in Höhe des von ihm
eingebrachten Eigenkapitals.
Die Auszahlung an den ausscheidenden Gesellschafter erfolgt
innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Wirksamwerdens
seines Ausscheidens.
§ 12 Bekanntmachungen
Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft
erfolgen im Bundesanzeiger, sonstige Veröffentlichungen in den
beiden meist verbreiteten Tageszeitungen innerhalb des
Versorgungsgebietes
§ 13 Bekanntmachungen
Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft
erfolgen im Bundesanzeiger.
§ 14 Gleichstellungsgesetz NRW
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NordrheinWestfalen zu beachten.
§ 13 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig
§ 15 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig
Anlage 2 zu D 62/2012
sein oder werden, bleibt der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen
Teilen in Kraft. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche
rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige
zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg
möglichst nahe kommen.
§ 14 Gründungsaufwand
Die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH trägt den
Gründungsaufwand bis zu einer Höhe von 10.000 Euro.
sein oder werden, bleibt der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen
Teilen in Kraft. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche
rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige
zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg
möglichst nahe kommen.