Daten
Kommune
Merzenich
Größe
130 kB
Datum
30.04.2014
Erstellt
24.03.14, 13:17
Aktualisiert
24.03.14, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 11/2014
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 17.03.2014
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich der 4. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 9 (Ortsteil Merzenich) gemäß § 17 Abs. 1 BauGB
Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 10.05.2012 die Aufstellung
der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 (Ortsteil Merzenich) beschlossen.
In gleicher Sitzung wurde zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich der 4.
Änderung des C 9 eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB als Satzung gemäß § 16
BauGB beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Merzenich C 9 liegt im Zentrum der Ortschaft
Merzenich und wird begrenzt durch die Straßenzüge Lindenstraße, Bergstraße, Weinberg
und Schützenstraße.
Der Bereich „Weinberg“ / „Schulstraße“ wurde als WA-Gebiet (Allgemeines Wohngebiet)
ausgewiesen. Entlang der Straße „Weinberg“ wurde in Anpassung an den verbindlichen
Flächennutzungsplan und unter Berücksichtigung des vorhandenen Gebäudebestandes
ein MI-Gebiet (Mischgebiet) festgesetzt.
Der übrige Planbereich (Bergstraße, Lindenstraße und Schützenstraße) wurde als
Dorfgebiet ausgewiesen, wobei das Gebiet in Bezug auf Intensivtierhaltung und Anlagen
zur Verarbeitung und Sammlung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
eingeschränkt wurde. Im Dorfgebiet wurde je nach vorhandenem Baubestand eine max.
zwei- bzw. max. dreigeschossige Bauweise festgesetzt.
Im Planbereich befinden sich Flächen für den Gemeinbedarf (Kirche, Jugendheim,
Kindergarten, Grundschule mit Mehrzweckhalle und Gesamtschule mit Sportzentrum).
Ziel und Zweck der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 ist die Sicherung
der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung des Gebietes. Das Gebiet ist zurzeit mit
unterschiedlichen Betriebsformen wie Einzelhandel, Geschäftsbetrieben, sowie Schankund Speisewirtschaften belegt, aber auch geprägt durch einen hohen Anteil an
Wohnnutzung und einen erhebliche Anteil an Gemeinbedarfsanlagen.
Zur Sicherung der vorhandenen und angestrebten Nutzungen werden durch die folgenden
geplanten Änderungen der textlichen Festsetzungen einige der derzeit allgemein, bzw.
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen:
- Die in den Bereichen der „Mischgebiete“ gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO
(Baunutzungsverordnung) zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe sowie
Spielhallen und Wettbüros werden ausgeschlossen. Weiterhin werden die gemäß § 6
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Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlosse.
- In den Bereichen mit den Festsetzungen „Dorfgebiet“ werden die nach § 5 Abs. 2
BauNVO zulässigen Bordelle und bordellähnlichen Betriebe sowie Spielhallen und
Wettbüros ausgeschlossen. Desweiteren werden die nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
ausgeschlossen.
Damit während des Bauleitplanverfahrens keine den Änderungen widersprechenden
Planungen zugelassen werden können, wurde, wie eingangs erwähnt, am 10.05.2012
eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB gemäß § 16 BauGB beschlossen. Die
Satzung über die Veränderungssperre wurde am 25.05.2012 öffentlich bekanntgemacht.
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren am
25.05.2014 außer Kraft.
Da das Änderungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird verwaltungsseitig
vorgeschlagen, die Frist gemäß § 17 Abs. 1 BauGB um ein Jahr zu verlängern.
Anderenfalls sind mögliche Bauanträge, die den Zielen der 4. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 9 widersprechen, ggf. positiv zu bescheiden. Der
Satzungsentwurf ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
die als Anlage beigefügte Satzung über die 1. Verlängerung der
Veränderungssperre für den Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes
Merzenich C 9 (Ortsteil Merzenich) gemäß § 17 Abs. 1 BauGB als Satzung zu
beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss über die Satzung zur 1. Verlängerung
der Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu
machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in
Kraft.
(Harzheim)
(Lüssem)