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Beschlussvorlage (Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl am 25.05.2014 zur Vertretung der Gemeinde Merzenich und der Zuteilung der Sitze)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
14 kB
Datum
05.06.2014
Erstellt
26.05.14, 13:15
Aktualisiert
26.05.14, 13:15
Beschlussvorlage (Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl am 25.05.2014 zur Vertretung der Gemeinde Merzenich und der Zuteilung der Sitze)

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Beschlussvorlage Drucksache 32/2014 - öffentlich - Abteilung: 1 Datum: 23.05.2014 Wahlausschuss Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl am 25.05.2014 zur Vertretung der Gemeinde Merzenich und der Zuteilung der Sitze Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss vor. Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden (§ 34 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz). Bedenken gegen sie werden in der Niederschrift vermerkt. Der Wahlausschuss stellt fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz), 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, 4. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber, 5. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen, 6. wie viel Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 33 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes zuzuteilen sind, 7. welche Bewerber gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes aus der Reserveliste gewählt sind. Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 Kommunalwahlgesetz) und bei gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und § 33 Abs. 4 Satz 4 Kommunalwahlgesetz) ist in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen. Die Berechnung der Sitzverteilung erfolgt gem. § 33 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit § 61 Abs. 4 und 5 Kommunalwahlordnung (KWahlO) nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers. Über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26a KWahlO anzufertigen und von allen Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. (Harzheim) (Weingartz)