Daten
Kommune
Merzenich
Größe
20 kB
Datum
03.07.2014
Erstellt
23.06.14, 18:04
Aktualisiert
23.06.14, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 4/2
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 23.06.2014
Gemeinderat
Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23
gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als beschleunigtes Verfahren
Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 25.04.2013 den
Bebauungsplan Merzenich C 23 als Satzung beschlossen. In der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 23 im Februar 2014 wurde den Belangen des
Grundstücksvormerkungsverfahrens Rechnung getragen, indem u.a. zusätzliche
Grundstücke geschaffen und Grundstückszuschnitte optimiert wurden.
Mittlerweile sind die Erschließungsarbeiten am Umsiedlungsstandort weit fortgeschritten
und baureife Grundstücke stehen zur Verfügung. Bereits bei den Detailplanungen und
Vermessungen zum Kanal- und Straßenbau wurde seiner Zeit erkennbar, dass die
natürliche Geländehöhe der Baugrundstücke teilweise deutlich unter dem Niveau der
Verkehrsfläche liegt.
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Merzenich C 23 wurde demzufolge
als Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhen der Gebäude und grenzständigen
Garagen und überdachten Stellplätze die Höhe der endausgebauten Verkehrsfläche
festgesetzt.
Aufgrund konkreter Planungsanfragen wurden die Festsetzungen hinsichtlich der Höhen
der baulichen Anlagen in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachplanern und
dem, an den Vermessungsarbeiten maßgeblich beteiligten Vermessungsbüro Tollmann,
Merzenich, nochmals eingehend überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass die mit der
Erstellung der baulichen Anlagen einhergehenden, überwiegend genehmigungspflichtigen
Aufschüttungen nicht explizit berücksichtigt sind. Dies hat zur Folge, dass zur rechtlichen
Absicherung der Baumaßnahmen aufwendige Baulastverfahren notwendig werden,
welche die Planungen verzögern und sich somit nachteilig für die Umsiedler auswirken.
Einvernehmlich wurde insbesondere vor dem Hintergrund der restriktiven Handhabung
der Rechtsvorschriften durch die Aufsichtsbehörden abgestimmt, dass die textlichen
Festsetzungen weiter zu konkretisieren sind, damit die vorgenannten Baulastverfahren
nicht erforderlich werden.
Verwaltungsseitig wird daher insbesondere aus Gründen der Planungs- und
Rechtssicherheit eine konkretisierende Ergänzung der textlichen Festsetzungen
vorgeschlagen, in der klar definiert wird, dass als Bezugspunkt für die Bestimmung der
Höhe der baulichen Anlagen, abweichend von den gesetzlichen Vorgaben der
Landesbauordnung NRW, grundsätzlich die Höhe der endausgebauten Verkehrsfläche
festgesetzt wird und nicht die natürliche Geländehöhe. Die vom Vermessungsbüro
Tollmann empfohlenen Ergänzungen sind in die, als Anlage zur Beschlussvorlage
Drucksache 4/2
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beigefügten textlichen Festsetzungen, auf der Seite 8 unter Punkt 2.2 (Höhe baulicher
Anlagen) in blauer, kursiver Schrift eingefügt.
Weiterhin wurde im Rahmen von baulichen Beratungen der Umsiedler festgestellt, dass
die Festsetzung zu den Einfriedungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche mit einer
maximalen Höhe von 0,8 m zu eng gefasst ist und dies zu unerwünschten Härten führt.
Teilweise besteht nach Aussage der Umsiedler die Erfordernis höhere Einfriedungen im
Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen zu errichten, als im Bebauungsplan zulässig.
Daher wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, den Passus aus den Festsetzungen zu
streichen, insbesondere da Einfriedungen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen ab
1,0 m Höhe generell im jeweiligen Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde zu
genehmigen sind.
Die verwaltungsseitig empfohlene Änderung ist in die, als Anlage zur Beschlussvorlage
beigefügten textlichen Festsetzungen, auf der Seite 11 unter Punkt 6.4
(Einfriedung/Begrünung Baugrundstücke) in blauer, kursiver Schrift eingefügt.
Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit im laufenden Umsiedlungsverfahren wurde seitens
der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Düren bereits signalisiert, dass die Änderungen
bzw.
Ergänzungen
der
textlichen
Festsetzungen
unmittelbar
nach
dem
Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 durch den
Rat der Gemeinde Merzenich anwendbar sind. Somit entstehen den Umsiedlern keine
nachteiligen Planungsverzögerungen.
Durch das Änderungsverfahren fallen keine zusätzlichen Kosten für die Gemeinde
Merzenich an.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschloss,
die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23
(Morschenich-Neu) gemäß § 2 BauGB als beschleunigtes Verfahren nach § 13a
BauGB zu beschließen.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB verzichtet. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderung
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Die Verwaltung wird weiterhin beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen. Gleichzeitig ist den berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a Abs. 2
BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(Harzheim)
(Lüssem)