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Beschlussvorlage (Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als beschleunigtes Verfahren)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
20 kB
Datum
03.07.2014
Erstellt
23.06.14, 18:04
Aktualisiert
23.06.14, 18:04
Beschlussvorlage (Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als beschleunigtes Verfahren) Beschlussvorlage (Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als beschleunigtes Verfahren)

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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 4/2 - öffentlich - Abteilung: 3 Datum: 23.06.2014 Gemeinderat Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als beschleunigtes Verfahren Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 25.04.2013 den Bebauungsplan Merzenich C 23 als Satzung beschlossen. In der 1. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 im Februar 2014 wurde den Belangen des Grundstücksvormerkungsverfahrens Rechnung getragen, indem u.a. zusätzliche Grundstücke geschaffen und Grundstückszuschnitte optimiert wurden. Mittlerweile sind die Erschließungsarbeiten am Umsiedlungsstandort weit fortgeschritten und baureife Grundstücke stehen zur Verfügung. Bereits bei den Detailplanungen und Vermessungen zum Kanal- und Straßenbau wurde seiner Zeit erkennbar, dass die natürliche Geländehöhe der Baugrundstücke teilweise deutlich unter dem Niveau der Verkehrsfläche liegt. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Merzenich C 23 wurde demzufolge als Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhen der Gebäude und grenzständigen Garagen und überdachten Stellplätze die Höhe der endausgebauten Verkehrsfläche festgesetzt. Aufgrund konkreter Planungsanfragen wurden die Festsetzungen hinsichtlich der Höhen der baulichen Anlagen in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachplanern und dem, an den Vermessungsarbeiten maßgeblich beteiligten Vermessungsbüro Tollmann, Merzenich, nochmals eingehend überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass die mit der Erstellung der baulichen Anlagen einhergehenden, überwiegend genehmigungspflichtigen Aufschüttungen nicht explizit berücksichtigt sind. Dies hat zur Folge, dass zur rechtlichen Absicherung der Baumaßnahmen aufwendige Baulastverfahren notwendig werden, welche die Planungen verzögern und sich somit nachteilig für die Umsiedler auswirken. Einvernehmlich wurde insbesondere vor dem Hintergrund der restriktiven Handhabung der Rechtsvorschriften durch die Aufsichtsbehörden abgestimmt, dass die textlichen Festsetzungen weiter zu konkretisieren sind, damit die vorgenannten Baulastverfahren nicht erforderlich werden. Verwaltungsseitig wird daher insbesondere aus Gründen der Planungs- und Rechtssicherheit eine konkretisierende Ergänzung der textlichen Festsetzungen vorgeschlagen, in der klar definiert wird, dass als Bezugspunkt für die Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen, abweichend von den gesetzlichen Vorgaben der Landesbauordnung NRW, grundsätzlich die Höhe der endausgebauten Verkehrsfläche festgesetzt wird und nicht die natürliche Geländehöhe. Die vom Vermessungsbüro Tollmann empfohlenen Ergänzungen sind in die, als Anlage zur Beschlussvorlage Drucksache 4/2 Seite - 2 - beigefügten textlichen Festsetzungen, auf der Seite 8 unter Punkt 2.2 (Höhe baulicher Anlagen) in blauer, kursiver Schrift eingefügt. Weiterhin wurde im Rahmen von baulichen Beratungen der Umsiedler festgestellt, dass die Festsetzung zu den Einfriedungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche mit einer maximalen Höhe von 0,8 m zu eng gefasst ist und dies zu unerwünschten Härten führt. Teilweise besteht nach Aussage der Umsiedler die Erfordernis höhere Einfriedungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen zu errichten, als im Bebauungsplan zulässig. Daher wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, den Passus aus den Festsetzungen zu streichen, insbesondere da Einfriedungen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen ab 1,0 m Höhe generell im jeweiligen Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde zu genehmigen sind. Die verwaltungsseitig empfohlene Änderung ist in die, als Anlage zur Beschlussvorlage beigefügten textlichen Festsetzungen, auf der Seite 11 unter Punkt 6.4 (Einfriedung/Begrünung Baugrundstücke) in blauer, kursiver Schrift eingefügt. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit im laufenden Umsiedlungsverfahren wurde seitens der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Düren bereits signalisiert, dass die Änderungen bzw. Ergänzungen der textlichen Festsetzungen unmittelbar nach dem Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 durch den Rat der Gemeinde Merzenich anwendbar sind. Somit entstehen den Umsiedlern keine nachteiligen Planungsverzögerungen. Durch das Änderungsverfahren fallen keine zusätzlichen Kosten für die Gemeinde Merzenich an. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschloss, die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) gemäß § 2 BauGB als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB zu beschließen. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Die Verwaltung wird weiterhin beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Gleichzeitig ist den berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Harzheim) (Lüssem)