Daten
Kommune
Bedburg
Größe
222 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
27.10.16, 18:02
Aktualisiert
24.04.17, 14:56
Stichworte
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Drucksache: WP9184/2016
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.: 61.10 - Schr.
öffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und
Strukturwandel
Sitzungstermin:
08.11.2016
Abstimmungsergebnis:
Zur Kenntnis genommen
Betreff:
Ökologisches Ausgleichsflächenkataster
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
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Begründung:
Schon mit der Einführung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) von 1976 ist das Prinzip
des Ausgleichs von naturschutzrechtlichen Eingriffen in das gesetzliche Normengerüst der
Bundesrepublik aufgenommen worden.
Die Verpflichtung zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen der
Bauleitplanung wurde erstmals mit Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 1993 in
den § 8a - c BNatschG verbindlich geregelt. Mit Novellierung des Baugesetzbuches 1998 erfolgte
die Aufnahme der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung unmittelbar in das BauGB. Seither regelt der
§ 1a BauGB, dass für den naturschutzrechtlichen Eingriff ein Ausgleich entsprechender Flächen
oder Maßnahmen im Flächennutzungsplan darzustellen oder im Bebauungsplan festzusetzen ist.
Nach diesen Regelungen muss somit grundsätzlich ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgen,
der in der Abwägung über einen Bebauungsplan nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen ist
Werden Einzelvorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) zugelassen, so wird der gesetzliche
Ausgleich nicht nach dem BauGB, sondern weiterhin auf der Basis des BNatschG (heute § 14 ff.)
geregelt.
Obwohl im Bauleitplanverfahren die Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung "nur" in die Abwägung mit
einzustellen ist, hat sich die Praxis herausgebildet, dass ein sogenannter Vollausgleich, also der
rechnerisch vollständige Ausgleich des geplanten Eingriffs, vorgenommen wird. Dies ist
vergleichbar mit dem o. g. Ausgleich auf Basis des BNatschG, bei dem ein Eingriff ebenfalls
vollständig ausgeglichen werden muss.
Bei einer Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nach § 1a BauGB wird der ökologische Zustand vor
der Planung numerisch mit dem Zustand nach Umsetzung eines Plans verglichen. Dabei werden
die einzelnen Flächen je qm nach ihrer ökologischen Wertigkeit auf Basis der "Numerischen
Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW" vom Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) bewertet. Führt diese Bilanzierung zu
einem ökologischen Defizit bei der Durchführung der Planung, ist das entsprechende Defizit
auszugleichen.
Der naturschutzrechtliche Ausgleich kann innerhalb eines Plangebietes (z.B. durch einzelne
Anpflanzungsmaßnahmen) oder extern (z.B. auf einer gesonderten Fläche oder im Rahmen eines
Ökokontos) erfolgen.
Als Beispiel einer solchen Bilanzierung ist als Anlage die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung aus dem
Bebauungsplan 30a / Kaster - Am Mühlenkreuz - beigefügt (siehe Anlage). Dort wurde das
verbliebende Defizit nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde durch ein Ökokonto
der RWE Power AG als Vorhabenträger ausgeglichen.
Ausgenommen von der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sind die Flächen vorhandener alter
Bebauungspläne oder z. B. die Bebauung von Baulücken im Innenbereich (gemäß § 34 BauGB
i. V. m. § 18 Abs. 2 BNatschG), da hier die Eingriffe bereits erfolgt sind oder im Zeitpunkt des
Eingriffes bereits zulässig waren. Seit der BauGB-Novelle 2007 ist auch für die dort eingeführten
Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) kein naturschutzrechtlicher Ausgleich
erforderlich.
Zur Übersicht der im Rahmen der Bebauungspläne nach § 1a BauGB festgesetzten
Ausgleichsflächen erstellt die Stadt Bedburg derzeit in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde eine Ausgleichsflächenkataster, um den Stand der extern festgesetzten
Ausgleichsflächen zu erfassen. Aufgrund verschiedener Personalwechsel in beiden Behörden
sowie einer nicht vorhandenen zentralen, digitalen Erfassung besteht derzeit keine Übersicht der
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erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und somit kein zufriedenstellendes Monitoring von deren
Umsetzung.
Vor diesem Hintergrund sollen in einem ersten Schritt für die Bebauungspläne, die seit der
entsprechenden BauGB-Novellierung im Jahr 1998 in Kraft getreten sind, die externen
Ausgleichsflächen tabellarisch und kartografisch dargestellt werden.
Diese Pläne sollen folgende Punkte nicht enthalten:
Flächen zum Ausgleich in vor 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen (für die 2. Phase
vorgesehen)
Flächen auf der Grundlage von Einzelvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB (z.B.
Windpark, Planfeststellungsverfahren), hier erfolgt der Ausgleich nicht nach BauGB, sondern
durch die ULB nach BNatschG
in den Bebauungsplangebieten intern festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen (z.B. einzelne
Strauchhecken in Hausgärten, Einzelbäume)
Für folgende Gebiete waren nach derzeitiger Aktenlage die Vorgaben des § 1a BauGB bzw. § 8a c BNatschG 1993 anzuwenden:
BP 15/Bedburg, 12. Änderung (Herderstraße)
BP 38a/Bedburg (Real-Markt)
BP 39/Bedburg (Industriepark Mühlenerft – Südteil)
BP 39a/ Bedburg (Industriepark Mühlenerft – Nordteil)
VEP 39n/Bedburg (Erweiterung NEX Logistik)
BP 40 Bedburg (Pfarrer-Bodden-Straße) - 1996
BP 42a Bedburg (Im Hasental)
BP 43 Bedburg (Adolf-Silverberg-Straße)
BP 45 Bedburg (Johanneslust)
BP 48/Bedburg (Am Buschacker/An der Biverschnell)
BP 48a/Bedburg (Anbindung Rupperburg an L361n)
BP 50/Bedburg (Feldstraße)
BP 47/Lipp (Germaniastraße)
BP 4/Kaster (Kasterer Acker, Monte Mare)
BP 30/Kaster (Mühlenkreuz) - 1995
BP 30a/Kaster (Erweiterung Mühlenkreuz)
BP 32/Kaster (Im Spless)
VEP 31/Kaster (Auf dem Wall)
VEP Franz-Vosen-Straße (Am alten Bahndamm)
BP 2/Kirchherten (Dr. Hubert-Lesaar-Straße)
BP4a/Kirchherten (Brauereistraße)
BP 9/Kirchherten (Prümer Straße)
BP1/Kirchtroisdorf, 2. Änderung (Wynrichstraße)
BP7/Kirchtroisdorf, (Am Bildstock, Im Kamp)
Ergänzung der Innenbereichssatzung (Otto-Hahn-Straße)
Ergänzung der Innenbereichssatzung (Weidgasse)
Ergänzung der Innenbereichssatzung (Pütz, 4. Änderung)
Ergänzung der Innenbereichssatzung (Butterstraße)
Ergänzung der Innenbereichssatzung (Am Tripskreuz)
Diese Liste gibt einen ersten Überblick und wird in Abstimmung mit der RWE Power AG und der
Unteren Landschaftsbehörde noch auf Vollständigkeit geprüft.
Derzeit werden die entsprechenden Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierungen der Planverfahren
ausgewertet und überprüft, bei welchen ein entsprechender Ausgleich festzusetzen war. Diese
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Aufstellung soll sodann auf seine erfolgte Umsetzung hin überprüft werden. Die Verwaltung wird
über den laufenden Sachstand im Weiterem berichten.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
keine
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die Umsetzung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sichert die ökologische Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes im Stadtgebiet sowie in den angrenzenden Bereichen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 24.10.2016
----------------------------------Harald Schreier
----------------------------------Rainer Köster
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
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----------------------------------Sascha Solbach
Bürgermeister
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