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Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Ergebnisse der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Merzenich vom 25. Mai 2014)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
140 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
14.07.14, 18:03
Aktualisiert
14.07.14, 18:03
Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Ergebnisse der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Merzenich vom 25. Mai 2014) Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Ergebnisse der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Merzenich vom 25. Mai 2014) Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Ergebnisse der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Merzenich vom 25. Mai 2014)

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Beschlussvorlage Drucksache 5/2 - öffentlich - Abteilung: 1 Datum: 09.07.2014 Wahlprüfungsausschuss Gemeinderat Beschlussfassung über die Ergebnisse der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Merzenich vom 25. Mai 2014 Gegen die Gültigkeit der Wahl können jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c für erforderlich halten: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Die Ergebnisse der Wahlen wurden im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich am 20. Juni 2014 veröffentlicht. Folgende Einsprüche gegen die Wahlergebnisse wurden innerhalb der Frist erhoben: 1. In Form einer eMail berichtete der Merzenicher Bürger Herr S. am 03.06.2014 über folgende Beobachtung: „Ich war ca. 18:30 in der Schule und habe die Auszählung im Wahlkreis 9 (Golzheim) beobachtet. Während die EU und die Kreistagswahl unauffällig waren kam es bei den Kommunalwahlergebnissen zu einer großen Überraschung. Ich möchte mich auf die Kommu- Drucksache 5/2 Seite - 2 - nalwahl beschränken: Die Prozentualen Ergebnisse sind nicht korrekt, da ich die kleinen Parteien nicht mitgeschrieben habe. Zunächst wurden die Stimmen der Urnenwahl mit folgendem Ergebnis ausgezählt: CDU 151 = 151/302 = 50,0 % SPD 66 = 66/302 = 21,8 % Grün 85 = 85/302 = 28,1 % Die übrigen Parteiergebnisse habe ich nicht notiert. Dieses Ergebnis schickte ich per SMS. Anschließend wurden die Stimmen der Briefwahl zugefügt mit folgendem Gesamtergebnis: CDU 182 = 182/399 = 45,6 % SPD 74 = 74/399 = 18,5 % Grün 143 = 143/399 = 35,8 % Die übrigen Parteiergebnisse habe ich nicht notiert Aus der Differenz zwischen vor – und nach der Briefwahl ergeben sich die Stimmenzahlen aus der Briefwahl: CDU = 182 – 151 = 31 Stimmen SPD = 74 – 66 = 8 Stimmen Grün = 143 – 85 = 58 Stimmen Das Briefwahlergebnis alleine hätte also wie folgt ausgesehen: CDU = 31/97 = 32,0 % SPD = 8/97 = 8,2 % Grün = 58/97 = 60,0 % Das große Missverhältnis zwischen der Stimmenverteilung bei der Urnenwahl und der Briefwahl scheint nicht mit einem normalen Wählerverhalten erklärlich. Ich habe mich bemüht, die Aufzeichnungen gewissenhaft vorzunehmen, möchte aber ausdrücklich nicht ausschließen, dass sie Fehler enthalten können. Grundsätzlich Fakt ist aber, dass es ein grobes Missverhältnis zwischen dem Ergebnis aus der Brief- und dem der Urnenwahl gab.“ Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Der erhöhte Anteil von Briefwählerstimmen für eine Partei oder Wählergruppierung ist zwar ungewöhnlich, weist aber nicht auf Unregelmäßigkeiten im Wahlgeschehen hin und ist nach eingehender Prüfung durch das Wahlamt nicht geeignet, die Wahl für ungültig zu erklären. 2. Der Merzenicher Bürger, Herr B., teilte am 28.05.2014 persönlich mit, dass er im Drucksache 5/2 Seite - 3 - Wahlbezirk 8 (Merzenich), folgende Beobachtung gemacht habe: „Unmittelbar neben der Urne war kein Wahlvorstandsmitglied platziert, wie das bei den vorangegangenen Wahlen üblich gewesen wäre. Außerdem wären die Stimmzettel des Wählers vor ihm nicht ganz in der Urne „versenkt“ worden, so dass er diesen Stimmzettel u.U. hätte entwenden können.“ Herrn B. wurde seitens des Wahlamtes erklärt, dass es nicht erforderlich sei, dass eine Person in unmittelbarer Nähe der Urne Platz nimmt, sondern die Urne „lediglich“ unter ständiger Beobachtung des Wahlvorstandes sein muss. Da gewährleistet war, dass der Wahlvorstand ständig Blickkontakt zur Urne halten konnte, war der Abstand vom Sitzplatz zur Urne nicht zu beanstanden. Ggfls. hätte der Wahlvorstand eingreifen müssen, um den Stimmzettel des vorangegangenen Wählers sicher in der Urne abzulegen. Gemäß § 40 Abs. 1 KWahIG hat die neue Gemeindevertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen. Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c in § 40 Abs. 1 genannten Fällen vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Beschlussvorschlag: Der Wahlprüfungsausschuss empfahl, Da keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c KWahIG genannten Fälle vorlag, wurde die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Merzenich vom 25.05.2014 für gültig erklärt. (Harzheim) (Weingartz)