Daten
Kommune
Merzenich
Größe
370 kB
Datum
13.11.2014
Erstellt
13.10.14, 13:11
Aktualisiert
13.10.14, 13:11
Stichworte
Inhalt der Datei
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Gemeinde Merzenich
Bebauungsplan C 24
Merzpark
Geltungsbereich B-Plan
Merzenich C 23
Umsiedlungsstandort Morschenich - Neu
Merzpark
Textliche Festsetzungen
ENTWURF
STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH
GEMEINDE MERZENICH
I
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
Auftraggeber
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Gemeinde Merzenich
Valdersweg 1, 52399 Merzenich
Tel:
Fax:
02421 – 399-0
02421 – 399-299
Ansprechpartner:
Thomas Lüssem
Amtsleiter Bauamt / Liegenschaften
Tel.
Fax.
E-Mail:
Auftragnehmer
Stadtplanung Zimmermann GmbH
Linzer Straße 31, 50939 Köln
Tel.:
Fax:
Email:
Bearbeitung
02421 – 399-132
02421 – 399-233
tluessem@gemeinde-merzenich.de
0221 – 41 10 11-0
0241 – 41 10 11-22
info@stadtplanung-zimmermann.de
Herr Ulrich Faßbinder
Herr Achim Scheven
Stand
STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH
09. Oktober 2014
GEMEINDE MERZENICH
II
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Anmerkung:
Zum derzeitigen Verfahrensstand (frühzeitige Beteiligung) sind die nachstehenden textlichen
Festsetzungen nicht abschließend. Die Erarbeitung der weiteren Festsetzungen erfolgt im folgenden Verfahren bis zur Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB unter Berücksichtigung
der noch ausstehenden Gutachten und Fachplanungen und den Angaben der politischen Gremien. Insbesondere erfolgen noch Festsetzungen von Gebäudehöhen (z. B. Traufhöhe, Firsthöhe, maximale Gebäudehöhe).
1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) - GEE
E
In dem gemäß § 1 (4) BauNVO festgesetzten, eingeschränkten Gewerbegebiet – GE sind folgende Nutzungsarten zulässig:
-
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Tankstellen
Sonstige Gewerbebetriebe i. S. v. § 6 (2) Nr. 4 BauNVO (mischgebietstypische Betriebe)
Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen, Spielhallen und Wettbüros
In dem Gewerbegebiet werden gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO die nach § 8 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 3 Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Des Weiteren sind gemäß § 1 (9) BauNVO folgende Nutzungen nicht zulässig:
-
-
Bordelle und bordellartige Betriebe,
Unternehmen, die Wetten, insbesondere Sportwetten im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1
Glücksspielstaatsvertrag und Rennwetten im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Rennwettund Lotteriegesetz, vermitteln sowie
Spielhallen und andere Unternehmen im Sinne der §§ 33d und 33i der Gewerbeordnung.
Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet - GEE
Gemäß § 1 (5) i. V. mit § 1 (9) BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher in dem Gewerbegebiet GEE nicht zulässig sind, wenn das Kernsortiment ganz oder teilweise den nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten der nachstehenden „Merzenicher Sortimentsliste“ entspricht:
„Merzenicher Sortimentsliste“ (2013)
zentrenrelevante Sortimente, nahversorgungsrelevant
-
Nahrungs- und Genussmittel inkl. Lebensmittelhandwerk, Tabakwaren, Getränke
Reformwaren
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GEMEINDE MERZENICH
1
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-
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika
Pharmazie, Sanitätswaren
Schnitt- und Topfblumen
Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitschriften
zentrenrelevante Sortimente, zentrenrelevant
-
Bücher
Bürobedarf
Spielwaren und Bastelartikel
Oberbekleidung, Wäsche, Wolle, Kurzwaren, Handarbeiten, Stoffe, sonstige Textilien
Babyartikel, Kinderkleinartikel
Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren, Hüte, Accessoires und Schirme, Orthopädie
Sportartikel (inkl. Bekleidung, Schuhe)
Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Bettwäsche
Hausrat, Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Antiquitäten, Teppiche (handgefertigt)
Uhren, Schmuck, Silberwaren
Optik, Hörgeräte, optische Erzeugnisse (z.B. Ferngläser, Lupen)
Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren u. ä.
Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger
Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware)**
Computer, Geräte der Telekommunikation
nicht zentrenrelevante Sortimente*
-
Tiere, Zooartikel, Tierpflegemittel, Tiernahrung
Gartenbedarf, Pflanzen und Zubehör, Pflege und Düngemittel
Elektroinstallationsbedarf, Lampen / Leuchten
Elektrogroßgeräte wie z.B. Herde, Öfen (weiße Ware)**
Büromaschinen (gewerblicher Bedarf z.B. Kopierer, Bindegeräte, Aktenvernichter)
Möbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel
Matratzen, Bettwaren
Teppichböden (Auslegeware), Bodenbeläge, Farben, Lacke, Malereibedarf, Tapeten
Baustoffe, Bauelemente, Installationsmaterial, Beschläge, Eisenwaren und Werkzeuge,
Badeinrichtungen und -ausstattung, Sanitär, Fliesen, Rollläden, Gitter, Rollos, Markisen
Holz, Bauelemente wie z. B. Fenster, Türen
Babyzubehör (sperrig, z.B. Kinderwagen, Kindersitze)
Sportgroßgeräte, Waffen, Jagd-/ Angel- und Reitsportgeräte /-zubehör
Fahrräder, Fahrradzubehör-Campingartikel
Kfz-/ Motorradzubehör
Musikalien
* Aufzählung nicht abschließend
** weiße Ware: z. B. Haus- und Küchengeräte; braune Ware: z. B. Radio-, TV-, Videogeräte
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GEMEINDE MERZENICH
2
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1.2 Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) - SO
Als allgemeine Zweckbestimmung für das Sondergebiet - SO wird ein „Nahversorgungsmarkt“
festgesetzt.
In dem gemäß § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet sind ausschließlich folgende Nutzungsarten zulässig:
-
Einzelhandel
Dienstleistungen
Gastronomie
Stellplätze
Gemäß § 1 (5) i. V. mit § 1 (9) BauNVO wird festgesetzt, dass ausschließlich folgende Einzelhandelsbetriebe zulässig sind:
-
2
ein Lebensmitteldiscountmarkt, maximal zulässige Verkaufsfläche: 900 qm
ein Getränkemarkt, maximal zulässige Verkaufsfläche: 300 qm
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16–21a BauNVO)
2.1 Höhe baulicher Anlagen
Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen:
Als Traufhöhe gilt der äußere Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Als Firsthöhe gilt
die Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Bei Flachdächern gilt die Oberkante
der Attika bzw. Außenwand.
Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche, von der aus
die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen auf der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks.
Bei Doppelhäusern gilt als Bezugspunkt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze
mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO NRW werden die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte in den Absätzen 2 und 3 als Geländeoberfläche für das jeweilige Baugrundstück festgesetzt.
Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen
und überdachten Stellplätzen (Carports) werden die endausgebauten Höhen der an die Grundstücke anschließenden Erschließungsflächen, gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden
Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie der vom jeweiligen Grundstück begrenzten Fläche, festgesetzt.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 6 Abs. 11 BauO NRW wird die Höhe der Bezugspunkte für
Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) gleichzeitig als Geländeoberfläche für Garagen,
überdachte Stellplätze (Carports) und deren Zufahrten festgesetzt.
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Ist zum Zeitpunkt der Erstellung eines (Amtlichen) Lageplans für ein Bauvorhaben, für einen
Bauantrag, § 68 BauO NRW, oder die Freistellung, § 67 BauO NRW, noch kein Endausbau der
angrenzenden Verkehrsfläche erfolgt, so sind zur Ermittlung der Höhen der Bezugspunkte die
Höhen anzuhalten, die sich aus den Unterlagen der Straßenplanung ergeben.
Diese sind als verbindlich und rechtswirksam anzuhalten, unabhängig davon, ob sich durch eine spätere Änderung der Straßenplanung oder einen von der Planung abweichenden Endausbau der Verkehrsfläche andere Höhen ergeben.
3
Geh- und Fahrrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Für die mit Geh- und Fahrrechte gekennzeichneten Flächen gilt:
-
Geh- und Fahrrecht für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der jeweiligen rückwärtigen Flurstücke
Für die mit Gehrecht gekennzeichneten Flächen gilt
-
4
Gehrecht für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der jeweiligen rückwärtigen
Flurstücke
Stellplätze (§ 12 BauNVO)
Innerhalb des sonstigen Sondergebietes (SO) und des eingeschränkten Gewerbegebietes GEE
sind Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in der
gekennzeichneten Fläche zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet (WA) ist zwischen Garagen, Carporteinfahrt bzw. Garagentor und
öffentlicher Verkehrsfläche (grundstücksseitiger Straßenbegrenzungslinie) ein Abstand von
mindestens 5,0 m einzuhalten.
5
Bepflanzung und Naturschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 und § 9 Abs. 1a
BauGB)
5.1 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
In den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (M7) sind eine Ansaat von Landschaftsrasen sowie Gehölzpflanzungen aus heimischen Sträuchern und Bäumen gemäß der Pflanzliste innerhalb der Straßenböschungen und
Straßenränder anzulegen bzw. sind diese zu erhalten. Die Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen sind innerhalb der Straßenböschungen und Straßenränder zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzten. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von
Gehölzpflanzungen auszunehmen.
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4
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
5.2 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
In den öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Verkehrsgrün sind eine Ansaat von
Landschaftsrasen sowie Gehölzpflanzungen aus heimischen Sträuchern und Bäumen gemäß
der Pflanzliste innerhalb der Straßenböschungen und Straßenränder anzulegen bzw. sind diese
zu erhalten. Die Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen sind innerhalb der Straßenböschungen und Straßenränder zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzten.
Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Gehölzpflanzungen auszunehmen.
5.3 Pflanzliste
Gehölze 1. Ordnung (Großbäume)
-
Rotbuche – Fagus sylvatica
Traubeneiche – Quercus petraea
Stiel-Eiche – Quercus robur
Winterlinde – Tilia cordata
Vogel-Kirsche – Prunus avium
Berg-Ahorn – Acer pseudoplatanus
Gehölze 2. Ordnung (Bäume mittlerer Größe)
-
Hainbuche – Carpinus betulus
Salweide – Salix caprea
Eberesche – Sorbus aucuparia
Feld-Ahorn – Acer campestre
Gehölze 3. Ordnung (Kleinbäume, Sträucher)
-
Hasel – Corylus avellana
Weißdorn – Cartaegus monogyna
Rotdorn – Cartaegus laevigata
Hundsrose – Rosa canina
Schlehe – Prunus spinosa
Roter Hartriegel – Cornus sanguinea
Kornelkische – Cornus mas
Schwarzer Holunder – Sambucus nigra
Gewöhnlicher Schneeball – Viburnum opulus
Pflanzqualität (Mindestqualität)
-
Bäume: Hochstämme, 3 x v, StU mind. 10 cm
Sonstige Gehölze: Heister 2 x v, Höhe mind. 100 cm
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
HINWEISE
Artenschutz
Zur Verhinderung von Verbotstatbeständen bezüglich des Artenschutzes sind bei der Umsetzung der Planung folgende Maßnahmen durchzuführen:
-
-
Untersuchung der Ackerflächen auf das Vorkommen des Feldhamsters im April / Mai
Freimachen des Baufeldes inkl. benötigten Arbeitsräumen außerhalb der Brutzeit (Anfang Oktober bis Ende Februar)
o Rodung der Gehölze
o Abschieben der Krautschicht
Vermeidung der Ausbildung temporärer Wasserstellen bzw. Verhinderung des Einwanderns von Amphibien in die Baufelder
Bodendenkmal
Derzeit liegt kein konkreter Hinweis auf Bodendenkmäler im Plangebiet vor, jedoch lassen die
bereits bekannten Fundstellen in der Umgebung sowie die kulturlandschaftliche Lage des Plangebietes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass mit erhaltenen Bodendenkmälern im Plangebiet zu rechnen ist. Um eine konkrete Bewertung der Fläche im
Rahmen vornehmen zu können, ist eine qualifizierte Prospektion durchzuführen.
Auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu melden. Die
Anzeigepflicht entsteht nicht erst dann, wenn eindeutig geklärt ist, dass es sich um Zeugnisse
der Geschichte (archäologische Bodendenkmäler) handelt. Es genügt vielmehr, dass dem
Laien erkennbar ist, dass es sich um ein Bodendenkmal handeln könnte. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
DIN-Vorschriften
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung.
Die DIN-Vorschriften und sonstigen privaten Regelwerke können im Bauamt der Gemeinde
Merzenich, Valdersweg 1, 52399 Merzenich während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Kampmittel
Eine Testsondierung für das Plangebiet sowie für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.
C 23 ergab Hinweise auf die eventuelle Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln.
Auf einer Fläche von 258.173 m² erfolgte die Räumung. Insgesamt wurden drei Kampfmittel
geborgen. Mit den Bauarbeiten kann aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes begonnen
werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind.
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die
nächststehende Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
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