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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
188 kB
Datum
13.11.2014
Erstellt
13.10.14, 13:11
Aktualisiert
13.10.14, 13:11
Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE MERZENICH BEBAUUNGSPLAN Merzenich Nr. C 19 4. ÄNDERUNG Begründung 1. Plangebiet, Erfordernis und Ziel der 4. Änderung Der Ursprungsplan des Bebauungsplanes Merzenich C 19 wurde im Jahr 1993 aufgestellt und erhielt am 18.11.1994 Rechtskraft. Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes war das Bestreben, die rege Nachfrage nach Wohn- und Gewerbegrundstücken zu decken und die Wohnbauentwicklung sicherzustellen. Bisher wurde der Bebauungsplan in Teilbereichen dreimal geändert. Die Änderungen sind jedoch für dieses Verfahren unerheblich. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Merzenich C 19 liegt im Süden der Ortslage Merzenich und wird begrenzt von der B 264, dem Ellebach und der bereits damalig vorhandenen Ortsrandbebauung der Straßenzüge „Kettenweg, Am Tiefenthal, Zum Mühlendriesch“ sowie der „Mühlenstraße“. Die Gesamtgröße von rd. 11,03 Hektar (ha) gliedert sich in ein Wohn- und ein Mischgebiet. -2- -2Der rd. 5,53 ha große, westlich des „Valdersweg“ liegende Planbereich des Bebauungsplanes C 19 wurde als WA-Gebiet (allgemeines Wohngebiet) ausgewiesen (An der Windmühle, An der Wintermaar). In der übrigen Teilfläche östlich und westlich des „Valdersweg“ wurden auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Immissionen durch die B 264, Mischgebietsflächen (MI) in einer Gesamtgröße von rd. 5,5 ha zur Ansiedlung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben ausgewiesen. Seinerzeit wurden im Bebauungsplan Merzenich C 19 keine konkreten Regelungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung getroffen. Es zeigte sich kreisweit, dass die oftmals unbestimmten Festsetzungen der Bebauungspläne im Bereich der Mischgebiete nicht geeignet sind, um eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Generell sind im C 19 jegliche Nutzungsarten auf Grundlage des § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte daher in seiner Sitzung am 28.06.2012 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 19 gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO i.V. mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB beschlossen. Ziel der 4. Änderung des Bebauungsplangebietes Merzenich C 19 ist es, eine nachhaltige und städtebaulich geordnete Entwicklung des Gebietes sicherzustellen. Zur Sicherung der vorhandenen und angestrebten Nutzungen werden mit den geplanten Änderungen der textlichen Festsetzungen einige der derzeit allgemeinen bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie folgt ausgeschlossen: Die in den Bereichen der MI-Gebiete gem. § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros werden ausgeschlossen. Weiterhin werden die gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Die vorgenannten, auszuschließenden Nutzungsarten sind kerntypische Einrichtungen, die nicht zur Ausstattung eines Grundzentrums gehören müssen. Hier stehen Kerngebiete in den Zentren der benachbarten Mittelstädte zur Verfügung. Damit während des Bauleitplanverfahrens keine den Änderungen widersprechenden Planungen zugelassen werden können, besteht nach § 14 BauGB i.V.m. § 16 BauGB bis zum 18.07.2015 eine Veränderungssperre. Gemäß § 17 Abs. 5 BauGB tritt diese Veränderungssperre außer Kraft, sobald das Bauleitplanverfahren rechtsverbindlich abgeschlossen ist. -3- -3- 2. Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 19 Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 19 wird für die im Planbereich befindlichen Mischgebiete ergänzend folgendes festgesetzt: 1. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig. 2. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und werden ausgeschlossen. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Umweltbelange sind in diesem Änderungsverfahren nicht betroffen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Da durch die Änderung des Bebauungsplanes 1. die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, 2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes C 19 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Bei der Durchführung des Bebauungsplanänderungsverfahrens entstehen der Gemeinde Merzenich keine zusätzlichen Kosten. Merzenich, den 07.10.2014 .................................................... Bürgermeister (Harzheim)