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Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 25.09.2014)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
61 kB
Datum
13.11.2014
Erstellt
03.11.14, 13:12
Aktualisiert
03.11.14, 13:12
Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 25.09.2014)

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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 46/2014 - öffentlich - Abteilung: 1 Datum: 23.10.2014 Gemeinderat Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 25.09.2014 Der Gemeinderat hatte am 25.09.2014 die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen jeweils am 03.Oktober gem. § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) beschlossen. Nach § 6 Abs. 5 LÖG NRW sind von der Freigabe nach § 6 Abs. 1 und 4 bestimmte Feiertage ausgenommen. § 6Abs. 5 Nr. 6 LÖG NRW schließt die nachstehend aufgeführten Tage wie folgt aus: „der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.“ Mit erläuterndem Runderlass zu § 6 Abs. 5 Nr. 6 LÖG NRW hatte das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.10.2014 nun folgende Klarstellung erlassen: „Über die in § 6 Abs. 5 Nummern 1 bis 5 LÖG NRW festgelegten Tage hinaus ist eine Freigabe folgender Tage als verkaufsoffener Sonn- oder Feiertag nach § 6 Abs. 5 Nr. 6 LÖG NRW unzulässig: 1. Mai, 3. Oktober und 24. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt. Die Einschränkung „wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt“ bezieht sich ausschließlich auf den 24. Dezember. Eine Freigabe für den 1. Mai oder 3. Oktober ist immer unzulässig.“ Somit muss der Beschluss des Gemeinderates vom 25.09.2014 über die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 25.09.2014 aufgehoben werden. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschloss, Vor dem Hintergrund des erläuternden Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NordrheinWestfalen vom 17.10.2014 wird die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 25.09.2014 aufgehoben. (Harzheim) (Weingartz)