Daten
Kommune
Merzenich
Größe
61 kB
Datum
13.11.2014
Erstellt
03.11.14, 13:12
Aktualisiert
03.11.14, 13:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 46/2014
- öffentlich -
Abteilung: 1
Datum: 23.10.2014
Gemeinderat
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 25.09.2014
Der Gemeinderat hatte am 25.09.2014 die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen jeweils am 03.Oktober gem. § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW)
beschlossen.
Nach § 6 Abs. 5 LÖG NRW sind von der Freigabe nach § 6 Abs. 1 und 4 bestimmte Feiertage ausgenommen. § 6Abs. 5 Nr. 6 LÖG NRW schließt die nachstehend aufgeführten
Tage wie folgt aus:
„der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag
fällt.“
Mit erläuterndem Runderlass zu § 6 Abs. 5 Nr. 6 LÖG NRW hatte das Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen
am 17.10.2014 nun folgende Klarstellung erlassen:
„Über die in § 6 Abs. 5 Nummern 1 bis 5 LÖG NRW festgelegten Tage hinaus ist eine
Freigabe folgender Tage als verkaufsoffener Sonn- oder Feiertag nach § 6 Abs. 5 Nr. 6
LÖG NRW unzulässig:
1. Mai, 3. Oktober und 24. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt.
Die Einschränkung „wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt“ bezieht sich ausschließlich
auf den 24. Dezember.
Eine Freigabe für den 1. Mai oder 3. Oktober ist immer unzulässig.“
Somit muss der Beschluss des Gemeinderates vom 25.09.2014 über die Verordnung über
das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 25.09.2014 aufgehoben werden.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschloss,
Vor dem Hintergrund des erläuternden Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NordrheinWestfalen vom 17.10.2014 wird die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 25.09.2014 aufgehoben.
(Harzheim)
(Weingartz)