Daten
Kommune
Merzenich
Größe
73 kB
Datum
13.11.2014
Erstellt
18.11.14, 13:12
Aktualisiert
18.11.14, 13:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Merzenich
Der Bürgermeister
Merzenich, den 13.11.2014
Abteilung: 1
Mitteilungsvorlage
Gemeinderat
Antrag auf rechtliche Prüfung eines Bürgerbegehrens vom 05.11.2014
Herr Franz-Josef Bolz hatte mit eMail vom 05.11.2014 die Gemeindeverwaltung Merzenich um Stellungnahme bzgl. „eines Bürgerbehrens gem. § 26 GO NRW wegen Aufhebung des Ratsbeschlusses zum Anschluss- und Benutzerzwang gem. § 9 der Gemeindeordnung Fernwärmeversorgung für Morschenich-Neu“ gebeten.
Für den Fall, dass sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss wendet, ist es nur
innerhalb der in der GO genannten Ausschlussfrist zulässig.
Bedurfte der Ratsbeschluss der Bekanntmachung nach den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses eingereicht sein. Handelt es sich um einen Beschluss, der
nicht der Bekanntmachung bedarf, so verlängert sich diese Frist - gerechnet ab dem Tag
nach der Entscheidung - auf 3 Monate.
Bei der in § 26 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW (GO) bestimmten Frist von 6 Wochen
bzw. 3 Monaten handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein Bürgerbegehren, welches nicht innerhalb der vorgenannten Fristen eingereicht
wurde, als unzulässig anzusehen.
Diese Auffassung wird auch vom Ministerium für Inneres und Kommunales NRW vertreten.
Aus Sicht der Verwaltung richtet sich das Bürgerbegehren gegen die Satzung der Gemeinde Merzenich über die öffentliche Fernwärmeversorgung für das Baugebiet „Morschenich–Neu“ (Fernwärmesatzung) vom 25.10.2013 und den darin festgeschriebenen
Anschluss- und Benutzungszwang.
Die Fernwärmesatzung wurde am 24.10.2013 durch den Gemeinderat beschlossen und
mit dem Amtsblatt am 08.11.2013 veröffentlicht.
Das Bürgerbegehren hätte 6 Wochen nach Veröffentlichung der Fernwärmesatzung eingereicht werden müssen. Somit wäre der jetzt in Rede stehende Antrag verfristet und damit unzulässig.
Aufgrund dessen erübrigt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Fragestellung und
der Unterschriftenliste sowie die Kostenermittlung.
(Harzheim)
(Hans Willi Weingartz)