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Mitteilungsvorlage (Inanspruchnahme von Leiharbeitsfirmen durch die Stadt Wesseling; Anfrage der Linksfraktion vom 6. Juni 2013)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
103 kB
Datum
16.07.2013
Erstellt
01.07.13, 17:09
Aktualisiert
01.07.13, 17:09
Mitteilungsvorlage (Inanspruchnahme von Leiharbeitsfirmen durch die Stadt Wesseling;
Anfrage der Linksfraktion vom 6. Juni 2013) Mitteilungsvorlage (Inanspruchnahme von Leiharbeitsfirmen durch die Stadt Wesseling;
Anfrage der Linksfraktion vom 6. Juni 2013) Mitteilungsvorlage (Inanspruchnahme von Leiharbeitsfirmen durch die Stadt Wesseling;
Anfrage der Linksfraktion vom 6. Juni 2013)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 153/2013 - Mitteilung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Zentrales Management 11 / Personalservice Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Inanspruchnahme von Leiharbeitsfirmen durch die Stadt Wesseling; Anfrage der Linksfraktion vom 6. Juni 2013 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche 11 26.06.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 153/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Düffel 26.06.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Inanspruchnahme von Leiharbeitsfirmen durch die Stadt Wesseling; Anfrage der Linksfraktion vom 6. Juni 2013 Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: Zur Ausführung/Erfüllung von Aufgaben und Dienstleistungen, die der Stadt Wesseling obliegen, sind derzeit keine Beschäftigten von Firmen (sog. Personaldienstleister, z. B. Fa. Manpower), die bei ihnen eingestelltes Personal gegen Entgelt im Rahmen einer Personalüberlassung befristet anderen Arbeitgebern (z. B. der Stadt Wesseling) zur Durchführung von Arbeiten zur Verfügung stellen (entleihen), tätig. Grundsätzlich ist auch künftig der Einsatz von solchen Personen bei der Stadt Wesseling nicht beabsichtigt. Es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass dann im begründeten Einzelfall kurzfristig und befristet sowie unter Beteiligung der Personalvertretung auf solche Personen zurückgegriffen werden muss. In diesen Fällen wird die Leistung von nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) lizenzierten namhaften und seriösen Personalentleihungsfirmen in Anspruch genommen. In vergangenen Jahren wurden durch die Entsorgungsbetriebe Wesseling (EBW) nur im Einzelfall (saisonale Gründe) von Leiharbeitsfirmen sehr wenige Personen entliehen, ausschließlich zur Verstärkung für die Sparte Grün(flächen)pflege. Der Zeitraum umfasste maximal das „Sommerhalbjahr“. Derzeit sind bei den EBW 3 Leiharbeitskräfte eingesetzt; der Einsatz erfolgt zusammen mit anderen bei den EBW tätigen städtischen Beschäftigten. Die wöchentliche Arbeitszeit der Leiharbeitskräfte umfasst 39 Stunden, der Verrechnungssatz an die Leiharbeitsfirma 16,25 €/Stunde/Person. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, geschlossen zwischen den EBW und der Leiharbeitsfirma, ist bezüglich der Entlohnung der Leiharbeitskräfte vereinbart: „Der Verleiher erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Entleiher eingesetzten Arbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-/DGB-Tarifverträge sowie die Branchenzuschlagstarifverträge für Arbeitnehmerüberlassung vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Verleiher stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz angewendet wird.“ In diversen Sparten vergibt die Stadt immer wieder Aufträge an Fachunternehmen zur Erbringung einer Leistung (z. B. Straßenbau, Elektroinstallation). Ob diese beauftragten Unternehmen ihrerseits eventuell das bei ihnen beschäftigte Personal zeitweise mit Leiharbeitskräften verstärken, entzieht sich der Kenntnis der Verwaltung. Bisher ist kein solcher Fall bekannt geworden. Gleiches gilt für den Fall, dass von der Stadt beauftragte Fachunternehmen sich ihrerseits Subunternehmer bedienen, die evtl. ihrerseits Leiharbeitskräfte heranziehen.