Daten
Kommune
Bedburg
Größe
208 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
22.06.16, 18:02
Aktualisiert
21.09.16, 18:05
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-79/2015
4. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
05.05.2015
Stadtentwicklungsausschuss
01.12.2015
Stadtentwicklungsausschuss
26.04.2016
Stadtentwicklungsausschuss
28.06.2016
Rat der Stadt Bedburg
05.07.2016
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich dafür (bei
Gegenstimmen der CDUFraktion)
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster - Ortslage Kaster um die „Morkener Straße“ / „Schützendelle“ mit
dem Ziel der Aufhebung inkl. seiner Änderungen Nrn. 1 bis 3hier:
a) Beratung und Beschließung über die im Wege der Beteiligungsverfahren eingegangenen
Stellungnahmen
b) Fassung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt Bedburg führt über die im Wege der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen eine Abwägung durch und fasst hierüber einzelne Beschlüsse
gemäß Anlage ‚Abwägungsliste‘.
b) Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 19 / Kaster - Ortslage Kaster um die „Morkener
Straße“ / „Schützendelle“ mit dem Ziel der Aufhebung inkl. seiner Änderungen Nrn. 1 bis 3 wird
nebst Begründung und dazugehörigen Anlagen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722), als Satzung beschlossen.
Ferner wird die Verwaltung beauftragt, den Plan zur Erlangung der Rechtskraft im Amtsblatt des
Rhein-Erft-Kreises bekannt zu machen.
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Begründung:
Sachstand zur Sitzung am 05.05.2015:
Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag auf Aufhebung / Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 /
Kaster vor. Hintergrund ist die Absicht auf dem Grundstück „Morkener Straße 33“ zwischen den
Hausnummern 33 und 31 eine Wohngebäudeerweiterung vorzunehmen. Diese Erweiterung stellt
sich als sinnvolle Maßnahme einer moderaten Nachverdichtung des Innenbereichs dar. Zudem
wird hierdurch ein Beitrag zur Fortentwicklung des Gebäudebestandes in Kaster geleistet.
Obschon die Wohngebäudeerweiterung städtebaulich sinnvoll ist, lassen die Festsetzungen des
derzeit dort geltenden Bebauungsplans Nr. 19 / Kaster diese Erweiterung nicht zu. Der
Bebauungsplan sieht in diesem Bereich lediglich ein begrenztes Baufenster vor. Auch eine
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht möglich. Um die Erweiterung
dennoch zu ermöglichen, wäre eine kleinteilige Änderung des Bebauungsplans in einer
vereinfachten Änderung denkbar. Alternativ besteht jedoch auch die Möglichkeit, den
Bebauungsplan insgesamt aufzuheben und die Wohnbauerweiterung danach auf der Basis des
§ 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zu ermöglichen (siehe hierzu auch die Ausführungen zum
TOP „Antrag der SPD-Fraktion auf Aufstellung einer einheitlichen Gestaltungssatzung“ WP975/2015).
Der Geltungsbereich des gesamten Bebauungsplans Nr. 19 / Kaster wird begrenzt durch die
Bebauung am Meßweg im Osten, die St.-Rochus-Straße im Norden, dem Baugebiet „Im Spless“
im Süden sowie die Bebauung westlich der Jülicher Straße im Westen. Das Baugebiet ist
mittlerweile
komplett
bebaut.
Es
bestehen
theoretisch
nur
noch
einzelne
Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Gebäude. Die ursprünglichen Ziele des Bebauungsplans
zur Entwicklung des Wohngebietes sind daher umgesetzt. Eine weitere städtebauliche Steuerung
durch einen Bebauungsplan ist entbehrlich. Erweiterungsabsichten der Bestandsgebäude können
dann zukünftig auch auf ausreichender Basis des § 34 BauGB ohne Planänderung beurteilt
werden, wonach sich die Bauvorhaben (nach Art und Maß der baulichen Nutzung) in die
Umgebungsbebauung
einzufügen
haben.
Hinsichtlich
der
bauordnungsrechtlichen
Gestaltungsregelungen kann eine entsprechende Gestaltungssatzung im weiteren Verfahren
aufgestellt werden.
Es ist daher zu entscheiden, ob für den Bebauungsplan ein Änderungsverfahren oder eine
Aufhebung des Gesamtbebauungsplans erfolgen soll. Auch für ein Aufhebungsverfahren ist ein
formelles Planverfahren inkl. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich. In der Sitzung
kann bei Bedarf die Planzeichnung des derzeit geltenden Bebauungsplans vorgestellt werden,
eine Versendung per Mail oder in Papierform ist aufgrund der Größe leider nicht möglich.
Sachstand zur Sitzung am 01.12.2015:
Die Begründung gem. § 1 Abs. 8 i.V.m. § 9 Abs. 8 BauGB zur Aufhebung des Bebauungsplanes
wurde zwischenzeitlich durch die Verwaltung erarbeitet. Zur Durchführung der nunmehr
anstehenden frühzeitigen Beteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) liegen somit die
benötigten Verfahrensunterlagen vor.
Für die sich daran anschließende förmliche Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird
ergänzend die Erstellung eines Umweltberichtes notwendig. Hierfür soll ein entsprechendes
externes Fachplanungsbüro beauftragt werden. Hierfür fallen Kosten an, die das städtische
Budget belasten. Die Verwaltung wird den Auftrag zur Erstellung des Umweltberichtes erst dann
erteilen, sobald eine Abschätzung über den Verfahrensausgang bzw. die Erfolgsaussichten der
Aufhebung nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung möglich ist.
Da
bei
Aufhebung
des
Bebauungsplanes
die
zukünftige
bauplanungsrechtliche
Beurteilungsgrundlage für Vorhaben § 34 BauGB darstellt, wurde in der Sitzung am 05.05.2015
beschlossen, aus städtebaulichen Gründen zur Regelung eines gewissen Mindestmaßes zur
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Wahrung des Ortsbildes und der Wohnruhe, eine Satzung über gestalterische Festsetzungen
nach § 86 Abs. 1 Landesbauordnung (BauO NRW), wie z.B. die Regelung von Einfriedungen,
über das Plangebiet zu legen.
Sachstand zur Sitzung am 26.04.2016:
Die frühzeitigen Beteiligungsverfahren sind in der Zeit vom 15.02.2016 bis 18.03.2016
durchgeführt worden. Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 03.03.2016 um
Stellungnahme gebeten. Die dabei abgegebenen Stellungnahmen sind der Anlage
‚Abwägungsliste‘ zu entnehmen. Ernsthafte Bedenken gegen die Planung sind nicht vorgetragen
worden. Zwischenzeitlich wurde der für die Aufhebung des Bebauungsplanes erforderliche
Umweltbericht durch die Verwaltung erarbeitet. Die Kosten für die Beauftragung eines externen
Fachplanungsbüros entfallen somit.
Daher soll das Verfahren mit der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
fortgeführt werden.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 28.06.2016 und 05.07.2016:
Die öffentliche Auslegung der Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 11.05.2016
bis 13.06.2016 stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
mit Schreiben vom 09.05.2016 beteiligt. Dabei sind die in der beigefügten Abwägungsliste
aufgeführten Punkte eingegangen. Die Stellungnahmen führen zu keiner Änderung der Planung,
so dass nunmehr das Verfahren abgeschlossen werden kann. Die Aufstellung einer
Gestaltungssatzung zur Regelung und Sicherstellung einer städtebaulich geordneten und
homogenen Fortentwicklung des Ortsbildes nach der Aufhebung des Bebauungsplanes ist
Gegenstand einer gesonderten Vorlage zur Sitzung.
Vorbehaltlich der Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses vom 28.06.2016 empfiehlt die
Verwaltung dem Rat der Stadt Bedburg dem vorgenannten Beschlussvorschlag zu folgen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Durch die Fortentwicklung des Baugebietes soll das Planverfahren zur Stabilisierung Kasters als attraktiver
Wohnstandort beitragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 17.06.2016
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----------------------------------Meyer
----------------------------------Schmitz
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
stellv. Fachdienstleiter
Bürgermeister
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