Daten
Kommune
Bedburg
Größe
202 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
22.06.16, 18:02
Aktualisiert
22.06.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster
Verfahren zur Aufhebung
inkl. der Fassungen 1. bis 3. Änderung
Teilgebiet westliches Kaster,
Bereich „Schützendelle“
Begründung zur öffentlichen Auslegung
(Stand: 07.03.2016)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
Dem Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 19/Kaster wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I. S. 1722), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Plangebiet / Geltungsbereich
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster
Bauleitplanverfahren / Aufhebung
2.
Ziel und Zweck der Planung / Gründe für die Aufhebung
3.
3.1
3.2
3.3
Auswirkungen der Aufhebung
Bauleitplanung / Planungsrecht / § 34 BauGB
Bestand / Verdichtung
Erschließung / Stellplätze und Garagen
4.
4.1
4.2
4.8
4.9
Umweltbericht
Einleitung
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 (4) S. 1 BauGB ermittelt wurden
Umwidmungsklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsbilanzierung
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die
Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes zu berücksichtigen sind
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der UP und Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung der Angaben
Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Monitoring
Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
5.
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
6.
Sonstige Hinweise
7.
Kosten
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
1.
Begründung
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Plangebiet / Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster liegt im westlichen
Teilbereich des Ortsteiles ‚Kaster‘. Der Plangeltungsbereich betrifft im Wesentlichen die Flächen der Grundstücke im Bereich der Straße „Schützendelle“
sowie der unteren „Morkener Straße“ sowie der Straßen „Am Zelenberg“ und
„Jülicher Straße“. Der Plangeltungsbereich umfasst insgesamt Flächen von ca.
Fläche 14,6 ha und wird nördlich durch die „St.-Rochus-Straße“ (K 36), östlich
durch die Straße „Messweg“ und südlich durch die „August-Macke-Straße“
begrenzt. Der Plangeltungsbereich wird vollständig umrandet von den Bebauungsplänen Nr.14 / Kaster im Norden, 16 / Kaster im Osten, 32 / Kaster im
Süden und24 / Kaster im Westen. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster und seiner 3 Änderungen ist der
Planzeichnung zu entnehmen.
Der Ortsteil Kaster ist maßgeblich vorrangig durch in offener Bauweise entstandener Wohnhausbebauung in ein- bis zweigeschossiger Bauweise und
großdimensionierten Gartengrundstücke geprägt. Überwiegend in den 1970erJahren als hauptsächliches auspendlerreiches Wohnquartier geplant und entwickelt, sind heutzutage gewachsene homogene Wohnstrukturen mit hohem
Aufenthaltswert Kennzeichen. Entsprechend den damaligen Bedürfnissen und
Zeitgeistes sind gärtnerisch gepflegte Grünstrukturen in Form von Hausgärten
(überwiegend Rasenflächen und Gehölze) entstanden. Die vorzufindenden
Grundstücksgrößen sind überwiegend homogen mit einer durchschnittlichen
Größe von rund 900 qm parzelliert und vollständig gem. den ursprünglichen
Planungen bebaut und entsprechenden Nutzungen (Wohnen) zugeführt. Die
dabei vorzufindende Baudichte entspricht einer ländlich aufgelockerten Einzelund Doppelhausbebauung ohne störende gewerbliche Nutzungen und ist als
ortstypisch und ortsbildprägend einzustufen.
Das Plangebiet wird über die „St.-Rochus-Straße“, gleichzeitig als überregionale K 36 dienend, an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Es liegt
verkehrsgünstig zu den sozialen Infrastruktureinrichtungen wie Schule, Kindergarten und dem örtlichen Einzelhandel und Dienstleistungsgewerbe.
1.2 Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich
für den Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster als Allgemeinen Siedlungsbereich
(ASB) aus.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg stellt den gesamten Plangeltungsbereich als W (Wohnbauflächen). Der Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster
entspricht dem Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB.
1.3 Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster
Der Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster setzt für das gesamte Plangebiet WA (Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO) fest. Die heutige Entwicklung und
vorzufindenden Nutzungen lassen sogar auf ein faktisches reines Wohngebiet
schließen, welches aufgrund seiner höheren Schutzwürdigkeit bzw. Schutzansprüche seiner Nutzungen in Bezug zu Emissionsrichtwerten, bauleitplanerisch
ggbf. neu zu überprüfen ist. Die zulässige Geschossigkeit differiert zwischen
einem und zwei Vollgeschossen bei gleichbleibender offener Bauweise. Es
sind sowohl Doppelhäuser mit geneigtem Dach -Neigung zwischen 30° - 35°
oder zwischen 48° - 51°, je nach Teilgebiet- zulässig. Teilweise wird die Hauptfirstrichtung geregelt. Die seinerzeitige städtebaulich ordnende Ausweisung an
überbaubaren Grundstücksflächen mit teilweise stark differierenden Maßen
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
und versetzte Anordnung entbehrt heutigen Ansprüchen und städtebaulichen
Überlegungen. Die GRZ (Grundflächenzahl) wird unabhängig von der Geschossigkeit mit 0,4 und die GFZ (Geschossflächenzahl) mit 0,8, festgesetzt.
Dabei gelten jedoch bereichsunterschiedliche zulässige Dachneigungen sowohl bei ein- als auch bei zweigeschossiger Bauweise. Diese Feststellungen
behindern heutige und zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten zu einer grundstücks- und gebäudeoptimierten Bebauung. Dies im Zusammenhang mit dem
Gebot zur Schonung sonstigen Freiraumes bei gleichzeitig gebotener innerörtlicher Nachverdichtung mit schonendem Bodenverbrauch kann daher bei der
aktuellen Rechtslage nicht entsprochen werden. Insofern besteht hier Handlungsbedarf.
Ein weiteres Merkmal der aufzuhebenden Bauleitplanung ist die Regelung
durch Flächenfestsetzung für Garagen (Ga) und Stellplätze (St) im Bereich
südlich der Straße „Schützendelle“.
Aufgrund fortschreitender und sich ändernder Bedürfnisse der Bevölkerung
wurde der Bebauungsplan in Teilgebieten nach seinem ursprünglichen Inkrafttreten, Bekanntmachung am 10.06.1976, mehrfach geändert. Heute existieren
3. Änderungsverfahren, die in Kraft getreten sind. Dennoch werden die v.g.
Bauleitplanverfahren heutigen Bedürfnisse nicht gerecht.
1.4 Bauleitplanverfahren / Aufhebung
Der zuständige Ausschuss (Stadtentwicklungsausschuss) der Stadt Bedburg
hat in seiner Sitzung am 05.05.2015 folgenden Beschluss gefasst:
„Für den Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster, inkl. seiner Änderungen Nr. 1 bis 3
wird der Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans gemäß
§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 [sic] BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) gefasst.“
Gem. § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die
Aufstellung von Bauleitplänen auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Insofern ist diesem Bauleitplanverfahren eine Begründung gem. § 9
Abs. 8 BauGB mit den Angaben nach § 2a BauGB mitzugeben. Eine Umweltprüfung, dargestellt in einem Umweltbericht ist Bestandteil dieses Bauleitplanverfahrens.
2.
Ziel und Zweck der Planung / Gründe für die Aufhebung
Das ursprüngliche städtebauliche Erfordernis zur umfassenden Reglementierung und Entwicklung des Planbereich insoweit abgeschlossen. Die ursprüngliche Konzeption konnte durch homogene und ortsbildprägende Wohnbebauung umgesetzt werden.
In Folge dessen verbunden mit den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche bestehen derzeit keine weiteren Entwicklungspotenziale für Plangebiet. Anfragen aus der Bevölkerung zur Nachverdichtung und damit einhergehender Stärkung des Ortsteils durch eine avisierte Bindung der Folgegenerationen mussten bislang negativ beschieden werden.
Innerhalb der ortsansässigen Bevölkerung ist jedoch ein verstärkter Bedarf an
Bauflächen innerhalb des Ortsteiles festzustellen. Die Ausweisung von neuen
Bauflächen in der Peripherie bzw. am Ortsrand wird weder durch die überregionale Planung, noch durch das städtebauliche Verständnis der Stadt Bedburg
gedeckt.
Die geänderten Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Nachfrage an Bauland
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
innerhalb der Ortslage sowie die bundesgesetzgeberische Leitbildvorstellung
zur Schonung übrigen Freiraumes durch Nachverdichtung im Bestand erfordert eine konzeptionelle Anpassung der Planung bzw. eine Evaluation des
Status quo in Bezug zur Zukunftsfähigkeit und dem Reflektieren eines städtebaulichen Erfordernisses einer Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB).
Diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Grundstücksgrößen und –zuschnitte markante Reserveflächen und potenzielle Entwicklungsflächen dem Markt zugeführt und zur Deckung der vorhandenen
Nachfrage zur Verfügung gestellt werden könnten.
Die Anwendung des derzeitigen Bauplanungsrechtes in Form des Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster inkl. seiner 3 Änderungen lässt eine entsprechende
den Bestand nachverdichtende Bebauung und Entwicklung jedoch nicht zu.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster bleiben die vorhandenen Nutzungen in Ihrem Bestand unangetastet. Durch Wegfall der entsprechenden Bebauungspläne können jedoch bislang nicht weiter bebaubare
Grundstücke einer optimierten Nutzung und zur Nachverdichtung und damit
der Ortsteilstärkung zugeführt werden.
Insbesondere kann damit auch übergeordneten Planungszielen Rechnung
getragen werden.
3.
Auswirkungen der Aufhebung
3.1 Bauleitplanung / Planungsrecht / § 34 BauGB
Der derzeitige Plangeltungsbereich bildet den westlichen Teil des Ortsteiles
von Kaster und ist als vollständig im Zusammenhang bebauter Ortsteil zu definieren. Die zukünftige bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 34 BauGB. Danach sind solche Vorhaben zulässig, die
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügen und die Erschließung gesichert ist. Dabei sind die Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren; ferner ist das Ortsbild
nicht zu beeinträchtigen. Zudem ist das in § 15 BauNVO legal definierte Rücksichtnahmegebot für Bebauungsplangebiete unmittelbar im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthalten und ist somit ebenfalls Bestandteil des § 34
Abs. 1 BauGB. Die Vorschrift nennt Gründe, die im Einzelfall einem Bauvorhaben entgegengehalten werden können, obwohl es eigentlich nach §§ 30 oder
34 BauGB zulässig wäre. Demnach ist der Nachbarschutz auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes hinreichend durch die Behörde im Rahmen der
Erteilung einer Baugenehmigung zu beachten und bei Bestehen subjektiver
Rechte durch Nachbarn gerichtlich überprüfbar.
Durch die bereits erfolgte Bebauung im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster inkl. seiner 3 Änderungen wird unter Berücksichtigung der zukünftigen Anwendbarkeit von § 34 BauGB eine Störung oder Fehlentwicklung weitestgehend ausgeschlossen. Insbesondere die der Wohnruhe
und dem Wohnfrieden dienenden Einfügungsgebote, insbesondere das Maß
und die Art der baulichen Nutzung, sind insoweit für zukünftige Vorhaben zu
beachten. Die Zulässigkeit von bisher nicht zulässigen Nutzungen wird nicht
vorbereitet oder begründet.
Der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB erfasst städtebauliche Kriterien,
mit denen das Einfügungsgebot und die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse verfolgt wird. Jedoch betreffen diese städtebaulichen Kriterien nur teilweise gestalterische Elemente und nur dann, wenn diese für das
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
Ortsbild relevant sind. Einer etwaigen nicht ausreichenden städtebaulichen
Steuerung ist hierbei in Bezug zu Einfriedungen, insbesondere im Bereich der
Vorgärten, vorbeugend entgegenzuwirken. Daher soll zumindest für solche
gestalterischen Elemente (insbesondere Einfriedungen) auch bei Wegfall des
Bebauungsplanes eine Satzung nach § 86 Landesbauordnung (BauO NRW)
aufgestellt werden. Hierbei könnten auch für entsprechende Teilzonen unterschiedliche Regelungen zur Gestaltung getroffen werden. Somit könnten auch
unterschiedlichen Bedürfnissen und gleichzeitig städtebaulichen Gestaltungszielen entsprochen werden.
3.2 Bestand / Verdichtung
Der Gebäudebestand bleibt in seiner Gänze unverändert. Der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB kann zu teilweise zusätzlicher Bestandsverdichtung
führen und damit einer optimierten Ausnutzung der im Verhältnis zum Ortsdurschnitt großen Grundstücke. Als Folge hiervon wird mit zukünftigen Grundstücksteilungen gerechnet. Hierbei wird davon ausgegangen, dass zusätzliche, bislang nicht realisierbare Bauvorhaben umgesetzt werden. Insbesondere
im Bezug zu Bauland innerhalb der Ortslage kann somit der örtlichen Nachfrage Rechnung getragen werden.
Die derzeit gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mögliche Überschreitung der maximal
überbaubaren Grundfläche durch Garagen, Stellplätze, Zuwegungen und Nebenanlagen wird durch die zukünftige Beurteilung nach § 34 BauGB nicht ausgeschlossen. Hinzuweisen ist darauf, dass es nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes beim Merkmal des Einfügens in die Umgebung in
erster Linie auf solche Maße ankommt, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten (bspw. Länge, Breite, Tiefe). Relative Kennwerte wie die
Grundflächenzahl spielen nur eine untergeordnete Rolle, entscheidender sind
nach außen wahrnehmbare Maße. Von daher werden auch zukünftig die o.g.
Anlagen ohne unmittelbare Anwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO in ausreichendem Umfang realisierbar sein.
3.3 Erschließung / Stellplätze und Garagen
Die Erschließungssituation bleibt unangetastet. Die festgesetzten öffentlichen
Verkehrsflächen sind fertiggestellt und im Bestand gesichert.
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich auf
den Privatgrundstücken, obgleich großzügige öffentliche Stellplatzflächen in
nahezu allen Straßenzügen vorhanden sind. Dabei sind Garagen, offene und
überdachte Stellplätze sowohl innerhalb, als auch außerhalb der derzeit festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig. Dabei ist zur öffentlichen Verkehrsflächen ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten. Dies gilt jedoch nicht für
die Vielzahl an Grundstücken, bei denen separate Flächen für Garagen bzw.
Stellplätze festgesetzt sind (südlich der „Schützendelle“).
Zukünftig werden damit für das gesamte Plangebiet Erleichterungen und dem
Grunde nach zusätzliche Möglichkeiten zur Errichtung von Garagen geschaffen. Durch Wegfall des Bebauungsplanes wird ein Mindestabstand von 3,0 m
(vgl. § 119 Abs. 1 SBauVO -Teil 5-) zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten sein. Dies ermöglicht teilweise die Errichtung von Carports vor bereits bestehenden Garagen und kann ggbf. vorliegendem Parkdruck abmildern.
Das Abstandsflächenrecht aus § 6 BauO NRW bleibt unangetastet, so dass es
diesbezüglich zu keinen zusätzlichen Bebauungen führt, die nicht bereits jetzt
auch dem Grunde nach zulässig sind. Nachbarschützende Belange bleiben
somit gewahrt.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
4.
Begründung
Umweltbericht
Gem. § 2 und 2a ist der Begründung ein Umweltbericht beizufügen mit den
Angaben des § 2a BauGB.
4.1 Einleitung
4.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Planes
mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und
Boden der geplanten Vorhaben
Der Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster inklusive seiner Änderungen 1 bis 3 soll
aufgehoben werden, um sinnvolle Nachverdichtungsmöglichkeiten im Innenbereich zu ermöglichen und einen Beitrag zur Fortentwicklung des Gebäudebestandes in Kaster zu leisten. Das Plangebiet liegt im westlichen Teilbereich
des Ortsteils Kaster, umfasst Flächen von 14,6 Hektar und ist mittlerweile
komplett bebaut. Somit sind die ursprünglichen Ziele des Bebauungsplanes
zur Entwicklung des Wohngebietes umgesetzt. Der Bebauungsplan setzt für
das gesamte Plangebiet WA (Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO)
fest. Die heutige Entwicklung und vorzufindenden Nutzungen lassen sogar auf
ein faktisches reines Wohngebiet schließen, welches aufgrund seiner höheren
Schutzwürdigkeit bzw. Schutzansprüche seiner Nutzungen in Bezug zu Emissionsrichtwerten im Genehmigungsverfahren ggf. neu zu überprüfen ist.
Die seinerzeitige städtebaulich ordnende Ausweisung an überbaubaren
Grundstücksflächen mit teilweise stark differierenden Maßen und versetzter
Anordnung entbehrt heutigen Ansprüchen und städtebaulichen Überlegungen.
Auch weitere Festsetzungen z.B. in Bezug auf die Geschossigkeit und Dachneigung behindern heutige und zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten zu einer
grundstücks- und gebäudeoptimierten Bebauung und lassen eine Aufhebung
des Bebauungsplanes als sinnvoll erscheinen. Nach der Aufhebung können
Erweiterungsabsichten der Bestandsgebäude auch auf ausreichender Basis
des § 34 BauGB beurteilt und gestalterische Fragen zur Wahrung des Ortsbildes durch Aufstellung einer Gestaltungssatzung bewältigt werden.
4.1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für Bebauungspläne von
Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei
der Aufstellung berücksichtigt wurden
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine
Grundsätze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Folgende Zielaussagen sind
im vorliegenden Planfall relevant:
Schutzgut
Quelle
Zielaussage
Mensch
Baugesetzbuch
Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen.
Weitere Belange nach §1 BauGB
Festsetzungsmöglichkeiten zum Immissionsschutz gem. §
9
BauNVO
Nutzungsbezogene Gliederung, eigenschaftsbezogene
Gliederung von Baugebieten.
Abstandsliste NRW
In Kombination mit BauNVO Feingliederung nach Be-
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
triebsart.
Bundesimmissionsschutz- Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren,
gesetz inkl. Verordnungen erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf den
vorbeugenden Immissionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar
auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen
greifen auf der Ebene der Anlagenzulassung. Allerdings
muss dem Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung
getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist,
von daher gilt:
Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung
muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn
seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde.
Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen
überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und
Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der Immissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Im Interesse
des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten verwehrt
werden.
Insbesondere 16.BImSchV Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder wesentlicher
Änderung von Straßen und Schienenwegen, bindend
auch für die Bauleitplanung (Lärm).
18.BImSchV
Weitgehend bindende Richtwerte für Sportanlagen, Prüfung der Verträglichkeit geplanter Sportanlagen (Lärm).
§ 50 BImSchG
Räumliche Trennung von Gebieten mit emissionsträchtiger Nutzung und immissionsempfindlicher Nutzung als
Abwägungsdirektive (kein Etikettenschwindel bei Gebietsausweisung).
TA Lärm
Richtwerte für die Zulassung von Anlagen die § 5 und § 22
BImSchG unterliegen, Anwendung auf gewerbliche Anlagen bei zulässigen Grenzwertfestsetzungen, Grundlage
für die Ermittlung des IFSP und von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 (Lärm).
DIN 18005
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung (Lärm),
anzustrebende Werte von Verkehrs- und Gewerbelärm bei
der Ausweisung von Baugebieten, deren Überschreitung
abwägend zu rechtfertigen ist.
VDI-Richtlinien bzgl. Ge- Schweinehaltung
ruch
Hühnerhaltung
VDI 3471
Rinderhaltung
VDI 3472
Abschätzung ausreichender Abstände zwischen emittieVDI 3473 (Entwurf)
renden Betrieben und Wohnbebauung, Sonderbeurteilung
bei Abstandsunterschreitungen oder im Nahbereich unter
100m erforderlich.
GIRL
Geruchsimmissionsschutzrichtlinie, konzipiert für Genehmigungen und Überwachungen (Riechprobe oder Ausbreitungsrechnung) Prüfung nach GIRL möglich bei Planungen schützenswerter Bebauung im Einwirkungsbereich
von störenden Anlagen, Rechtsprechung steht z.T. kritisch
zur GIRL als ein Kriterium jedoch nicht abschließend,
Würdigung des Einzelfalls.
22.BImSchV
Grenzwerte, Toleranzschwellen und Alarmwerte bestimmter Luftschadstoffe, Vorgaben für Bestandsaufnahme und
Gebietseinstufung bzgl. Luftschadstoffen in der Bauleitplanung Berücksichtigung als abwägungsrelevanter Belang im Umweltbericht.
LAI-Hinweise, Runderlass zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen dieLichtimmissionen NRW
nen als Orientierungshilfe, in der Bauleitplanung ggf.
Abschätzung erforderlich, erkennbare Nichteinhaltung der
Zumutbarkeitsschwelle führt zur Unwirksamkeit des Planes.
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Ver-
8
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
NW
Begründung
antwortung für die künftigen Generationen im besiedelten
und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen,
dass
•
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
•
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
•
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
•
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Berücksichtigung Natur- und Landschaftsschutzgebiete,
gesetzlicher Biotopschutz, FFH- und Vogelschutzgebiete.
BauGB
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,
Luft, Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1(7) Nr.7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung), die biologische
Vielfalt zu berücksichtigen.
Eingriffsregelung gem. BauGB, abwägende Prüfung von
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Festsetzungen zum Naturschutz
Biotop- und
Artenschutz
LSG nach Festlegung des Normative Festlegung der Biotoptypen durch LSG Schutz
§ 30 BNatSchG
kraft Gesetz bei Vorliegen der Merkmale des Biotoptyps,
Eintragung in Listen, Kartierungen hat jeweils nur deklaratorische Wirkung, Handhabung von Ausnahmen und
Befreiungen muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beachten.
Bei Überplanung von Biotopen:
Beeinträchtigende Überplanung führt regelmäßig zur
Unwirksamkeit der Festsetzung, in Einzelfällen Überplanung zulässig bei Vorliegen einer Ausnahme- oder Befreiungslage.
Artenschutz: in Einzelfällen kann bereits die Bauleitplanung mit Verboten unvereinbar sein, keine Vollzugsunfähigkeit bei Vorliegen einer Befreiungslage.
FFH und Vogelschutzgebiete
Vogelschutzrichtlinie
RL)
(V- Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender heimischer
Vogelarten und ihrer Lebensräume.
Alle Vogelarten des Anhangs I der V-RL, alle regelmäßig
auftretenden Zugvogelarten, Sicherstellung von Überleben
und Vermehrung im Verbreitungsgebiet auch Mauser- und
Überwinterungsgebiete von Zugvogelarten im Wanderungsgebiet, Gebiet muss nach ornithologischen Kriterien
zu den für die Erhaltung der Arten zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebieten gehören, Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Ausweisung entsprechender Schutzgebiete bei Erfüllung der Voraussetzung Art. 4 (1,2) der VRL.
FFH RL
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen
Natürliche Lebensraumtypen, Habitate der Arten, prioritäre
Lebensraumtypen und Arten je nach Anhang der FFH RL,
Meldung der Gebiete durch Mitgliedsstaaten, Erstellung
einer Liste der EU-Kommission (1998), Ausweisung besonderer Schutzgebiete durch die Mitgliedsstaaten binnen
6 Jahren,
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG wäre auf der
bauleitplanerischen Ebene abzuarbeiten (u.a. Prüfung von
Alternativlösungen, zwingende Gründe öffentlichen Interesses, die überwiegen).
Boden
Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BBodSchG sind
•
der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner
Funktionen im Naturhaushalt,
insbesondere als
Lebensgrundlage und -raum für Menschen,
Tiere, Pflanzen
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen
Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen
(Grundwasserschutz)
-
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen
schädlicher Bodenveränderungen
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen.
Wasser
Luft
Baugesetzbuch
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Außerdem dürfen
landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere
Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche
Anforderungen entstehen des Weiteren durch die Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastete Böden.
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und
deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und
zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame
Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von
Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit, § 51a LWG
Thema der Versickerung und ortsnahen Einleitung in ein
Gewässer
Bundesimmissionsschutz- Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren,
gesetz
erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf den
vorbeugenden Immissionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar
auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen
greifen auf der Ebene der Anlagenzulassung. Allerdings
muss dem Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung
getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist,
von daher gilt:
incl. Verordnungen
Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung
muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn
seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde.
Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen
überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und
Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der Immissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Im Interesse
des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten verwehrt
werden.
10
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Klima
Landschaft
Begründung
22.BImSChV
Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen für
bestimmte Luftschadstoffe, Vorgaben für Bestandsaufnahmen und Gebietseinstufungen, bei der Bauleitplanung
Berücksichtigung der Vorgaben als abwägungsbeachtlicher Belang im Umweltbericht.
23.BImSchV
Kfz-bedingte Schadstoffe wurde mit der 33. BImSchV
aufgehoben bietet jedoch „Faustformeln“ für die Abschätzung der Belastung.
33.BImSchV
Programm zur Vermeidung von Ozonkonzentrationen und
zur Einhaltung von Emissionshöchstgrenzen (Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak) ist von der Bundesregierung aufzustellen, dieses Programm kann ggf. abwägungsrelevanter
Belang sein.
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen sowie deren Vorsorge
zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte
Umwelt.
BauGB
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung von Bebauungsplänen.
Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege u. Entwicklung von Natur und Landschaft
zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
(u. damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen u. Grundlage für seine Erholung.
BauGB
Berücksichtigung der Verantwortung für den Klimaschutz
sowie Darstellung klimarelevanter Instrumente.
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz
NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung
der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt,
Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von
Natur und Landschaft.
Landschaftspläne Rhein- Keine Überplanung mit verbotenen Nutzungen (führt zur
Kreis-Neuss
Unwirksamkeit Bauleitplan), in Einzelfällen Überplanung
möglich, wenn Konfliktlösung durch Befreiung möglich,
Schutzausweisung ist vor Überplanung aufzuheben.
Kultur- und
Sachgüter
BauGB
Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Berücksichtigung der
Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen.
BauGB
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Ortsund Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen.
Bundesnaturschutzgesetz
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und landschaftsteilen von besonders charakteristischer Eigenart, sowie der Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur, Bau- und Bodendenkmälern, sofern dies für die
Erhaltung der Eigenart und Schönheit des Denkmals
erforderlich ist.
Denkmalschutzgesetz
NRW
Schutz und Pflege von Denkmälern, Berücksichtigung der
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen.
Für das Umfeld des Plangebietes existieren relevante Ziele von Fachplänen
nur in Form des Landschaftsplans (vgl. Kapitel 4.2.12). Anderweitige Fachpläne aus den Bereichen Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht betreffen
das Plangebiet nicht konkret.
11
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung nach § 2 (4) S. 1 BauGB ermittelt wurden
4.2.1 Vorgehensweise
Im Folgenden sollen die Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung ermittelt werden, beschrieben und bewertet werden. Hierzu wird je Schutzgut der
Bestand und mögliche zu erwartende Entwicklungen angegeben. Anschließend werden die Wechselwirkungen der Schutzgüter, die Auswirkungen bei
Nichtdurchführung und bei Durchführung der Planung (Aufhebung) sowie
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen beleuchtet.
4.2.2 Schutzgut Mensch (Gesundheit, Bevölkerung, Überplanung
menschlicher Nutzungen, verkehrsbedingte Emissionen, sonstige nutzungsbedingte Emissionen, sonstiges)
Bestand:
Der Plangeltungsbereich verfügt aufgrund seines großen Anteils an privaten
Grünflächen in den rückwärtigen Gartenbereichen der Grundstücke über ein
hohes Erholungs- und Freizeitwertpotenzial. Typisch für den Ortsteil Kaster ist
die vorrangig durch in offener Bauweise entstandene Wohnhausbebauung in
ein- bis zweigeschossiger Bauweise und großdimensionierten Gartengrundstücken. Die dabei vorzufindende Baudichte entspricht einer ländlich aufgelockerten Einzel- und Doppelhausbebauung ohne störende gewerbliche Nutzungen. Leichte Einschränkungen hinsichtlich des Immissionsschutzes sind in
Teilbereichen der Wohnbebauung durch die Autobahn 61 gegeben, die vom
westlichen Rand des Plangebietes ausgehend nur in rund 350 Meter Entfernung liegt. Allerdings findet durch den entlang des maßgeblichen Autobahnabschnitts verlaufenden Lärmschutzwalls eine deutliche Lärmreduzierung für
den Stadtteil Kaster statt. Durch Wegfall des Bebauungsplanes ist insgesamt
betrachtet keine Zunahme wesentlicher Lärmbeeinträchtigungen zu prognostizieren.
4.2.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Ortsbild, Biologische Vielfalt, Eingriff in Natur und Landschaft)
Bestand:
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird Tieren und Pflanzen kein
potenzieller Lebensraum entzogen, da mit der Planaufhebung keine Verringerung von Freiflächen zugunsten von Bauflächen verfolgt wird. Theoretisch
möglich wäre jedoch die Umnutzung einer mindergenutzten Grünfläche mit
Gehölzbestand am Ende des Fußwegs in Richtung Meßweg. Diese Fläche
könnte nach der Planaufhebung möglicherweise nach § 34 BauGB erschlossen und bebaut werden, wobei u.a. artenschutzrechtliche Fragen im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens geprüft würden. Ansonsten können lediglich
kleinere Um- oder Anbaubaumaßnahmen im Zuge einer behutsamen Nachverdichtung zu leicht erhöhter Flächenversiegelung führen. Der hohe Grünanteil resultiert primär aus großzügigen privaten Gartenflächen, hingegen befinden sich im öffentlichen Raum kaum nennenswerte Vegetationsstrukturen, die
ohnehin durch die Aufhebung des Bebauungsplanes keiner Beeinträchtigung
unterliegen werden. So existiert lediglich sporadisches, abschnittsweises Straßenbegleitgrün in Form einzelner Bäume entlang der Morkener Straße und der
Schützendelle, teilweise sind kleinere Straßenzüge aber auch ohne jegliche
Bepflanzung. Die drei Grünflächen entlang des Plangebiet durchquerenden
Fußweges (zwei davon sind ehemalige Spielplätze) sind mit Ausnahme der
oben beschriebenen bewachsenen Grünfläche reine Rasenflächen.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
Der aktuell anzuwendende Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster inkl. seiner Änderungsverfahren enthält keinerlei umweltrelevante Festsetzungen, die in Bezug
zum Artenschutz von Bedeutung sind. Hierunter versteht man beispielsweise
Regelungen zum Erhalt von schützenswerten Bäumen oder Grünflächen, die
einen Lebensraum für geschützte Arten darstellen könnten. Ein Eingriff erfolgt
durch die Aufhebung nicht. Des Weiteren gelten die artenschutzbezogenen
Verbotstatbestände des BNatSchG und des LG NRW unmittelbar als direkt
anwendbares Recht fort.
Laut Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW liegen keine schutzwürdigen Biotope im oder in der näheren Umgebung des Plangebietes.
Das Plangebiet wird als besiedelte Fläche bewertet. Die innerstädtische Lage
und die bestehende Vegetation lassen in der Gesamtbetrachtung keine
Wechselwirkungen mit Kleinbiotopen der Umgebung erwarten, wenn eine weitergehende Nutzung der Grundstücke erfolgt.
Es ist kein Eingriff in das Landschaftsbild zu erwarten, da das Plangebiet vollständig bebaut ist und bauliche Veränderungen nur in geringem Ausmaß möglich sind.
Hinweise auf Tiervorkommen:
Im Plangebiet kommen ähnlich wie in anderen Wohngebieten dieser Struktur
die sogenannten typischen Generalisten der Ortslagen (z.B. Haussperling,
Buchfink, Rotkehlchen, Zaunkönig, Kohl- und Blaumeisen) vor. Ausreichend
Brutmöglichkeiten bleiben auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes
bestehen.
4.2.4 Schutzgut Boden (Bodenversiegelung, Bodenbelastung, Altlasten)
Bestand:
Das Plangebet ist bereits vollständig bebaut bzw. versiegelt, so dass sich nur
in geringfügigem Ausmaß Nachverdichtungspotenziale ergeben. Ein unmittelbarer Eingriff in das Schutzgut Boden findet somit nicht statt. Hinweise auf
mögliche Altlastenstandorte liegen im Plangebiet nicht vor, das jedoch im
Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens überprüft werden würde.
4.2.5 Schutzgut Wasser (Wasserschutzzonen, Oberflächengewässer,
Grundwasserstand, Niederschlagswasser, Schadstoffeintrag)
Bestand:
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer oder ausgewiesene Wasserschutzzonen vorhanden. Relevante Auswirkungen auf das Grundwasser sind
nicht zu erwarten. Der Grundwasserstand ist durch Sümpfungsmaßnahmen
der RWE Power AG in diesem Bereich stark abgesenkt.
4.2.6 Schutzgut Luft (verkehrsbedingte Emissionen, gewerbliche und
sonstige Emissionen)
Bestand:
Das Plangebiet ist aufgrund der Nähe zur Autobahn 61 als vorbelastet anzusehen. Zwischen der Autobahn und dem Plangebiet befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 / Kaster mit Wohnnutzung (WA)
sowie eine ackerbaulich genutzte Fläche. Von letzterer gehen die üblichen
saisonal bedingten Emissionen aus (z.B. Lärmemissionen aufgrund erhöhten
Verkehrsaufkommens durch landwirtschaftliche Fahrzeuge, Geruchsemissionen bei der Ausbringung organischer Dünger). Anderweitige verkehrsbedingte
13
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
oder gewerbliche Emissionen sind im Plangebiet oder der näheren Umgebung
nicht festzustellen.
4.2.7 Schutzgut Klima
Bestand:
Das Wohngebiet ist geprägt durch eine reine Wohnnutzung mit großzügigen
Grundstücks- und Gartenflächen. Der öffentliche Raum ist mit Ausnahme dreier kleinerer Grünflächen entlang des Fußweges auf die Erschließungsfunktion
beschränkt und ist nur im geringen Ausmaße begrünt. Somit übernehmen vor
allem die privaten Gartenflächen eine kleinklimatische Funktion. Die westlich
angrenzenden Ackerflächen fungieren als Kaltluftentstehungsgebiet und versorgen die Wohngebiete mit Frischluft (klimatische Ausgleichsfunktion durch
Luftaustauschprozesse). Durch allenfalls geringfügige bauliche Maßnahmen
im Bestand bleiben die skizzierten Funktionen erhalten und es kommt zu keiner klimatischen Verschlechterung.
4.2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter (Denkmalschutz, Bodendenkmalpflege, Vernichtung wirtschaftlicher Werte)
Bestand:
Im Plangebiet befinden sich keine Baudenkmäler. Hinweise auf Bodendenkmäler sind nicht bekannt.
4.2.9 FFH-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und Verträglichkeitsprüfung nach § 34
BNatSchG
Bestand:
Im Stadtgebiet von Bedburg gibt es keine FFH- bzw. europäischen Vogelschutzgebiete. Im näheren Umfeld existieren ebenfalls keine Natura 2000 –
Gebiete.
4.2.10 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Bestand:
Von der Plangebietsfläche gehen durch den Anliegerverkehr nur geringe
Emissionen aus, die auch nicht zu vermeiden sind. Abfall- oder Abwasserprobleme sind nicht bekannt.
4.2.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Nutzung von Energie
Bestand:
Im Plangebiet sind auf einigen Dächern Photovoltaikanlagen zur Gewinnung
von Strom aus Sonneneinstrahlung installiert. Ansonsten ist keine nennenswerte Nutzung erneuerbarer Energien im Plangebiet (wie etwa Anlagen zur
Kraft-Wärme-Kopplung) bekannt.
4.2.12 Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
Bestand, Nullvariante, Planung, Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Das Plangebiet befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes 2 Rhein-Erft-Kreis. Dieser enthält für das Plangebiet jedoch keine Fest14
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
setzung, sondern lediglich die Darstellung „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“. Die südwestlich anschließenden unbebauten Flächen haben das Entwicklungsziel „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und
mit gliedernden und belebenden Elementen“. Diese werden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht berührt.
Nach derzeitiger Erkenntnis liegen für das Plangebiet keine weiteren Fachpläne vor.
4.2.13 Erhalt bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung
festgesetzt sind
Bestand, Nullvariante, Planung, Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Nach derzeitiger Kenntnis befinden sich keine der o.g. Gebiete in Bedburg.
4.2.14 Wechselwirkungen zwischen den Belangen
Aufgrund komplexer Wirkzusammenhänge im Naturhaushalt verursachen Beeinträchtigungen eines Schutzgutes in der Regel Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern. Da die Zusammenhänge insgesamt sehr kompliziert sind,
beschränkt sich die Darstellung der Wechselwirkungen beispielhaft auf das
Aufzeigen einiger elementarer Wirkstrukturen:
- Der Verlust von Ackerstandorten und Flächen mit natürlichen Bodenfunktionen führt für Tier- und Pflanzenarten zu einer Veränderung der
Lebensbedingungen. Außerdem kommt es durch die Zerstörung des
Bodengefüges zu Veränderungen des Grundwasserhaushaltes. Im Bereich großflächiger Versiegelungen kommt es darüber hinaus zu einer
Beeinträchtigung der Luft- und Klimaregulation.
- Änderungen der Oberflächenform durch Bodenbewegungen (Angleichung des Reliefs) wirken sich nicht nur auf das Schutzgut Boden
sondern auch auf das Landschaftsbild aus.
In manchen Fällen können auf ein Schutzgut bezogene Minderungsmaßnahmen negative Auswirkungen bezüglich eines anderen Schutzgutes in sich bergen. Zum Beispiel kann die Verringerung zu versiegelnder Flächen innerhalb
ausgewiesener Baugebiete (Herabsetzung GRZ) und die damit verbundene
geringere Inanspruchnahme verschiedener Schutzgüter gleichzeitig mit der
Erhöhung der Inanspruchnahme wertvoller Außenbereichsflächen verbunden
sein.
In folgender Tabelle wird versucht, die Wechselwirkungen der Schutzgüter
darzulegen:
Mensch
Mensch
Tiere/
Pflanzen
Störung/ Verdrängung von
Arten durch neue
Tiere/Pflanzen
Boden
Wasser
Struktur der
Landschaft als
“Wohn- und
Arbeitsumfeld”
sowie des Erholungsraumes
Lebens und
Siedlungsraum,
Produktionsflächen für die
Land- u. Forstwirtschaft
Grund und Oberflächenwasser als
Brauch- und ggf.
Trinkwasserlieferant,
Klima/Luft
Steuerung der
Luftqualität und des
Mikroklimas, Belüftung der angrenzenden Siedlungsbereiche, BeeinflusOberflächenwassung des Wohlbeser als Erholungsfindens des Wohnraum
u. Arbeitsumfeldes
Landschaft
Erholungs- und
Lebensraum,
Kulturlandschaft
als Erwerbsgrundlage
Standort und
Standort und
Luftqualität als
Grundstruktur für
Standortfaktor für Standortfaktor für Standortfaktor für
unterschiedliche
Pflanzen und
Pflanzen und
Tier- und Pflanzen- Biotope
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Nutzung, Trittbelastung, Eutrophierung, Artenverschiebung
Standort und
Lebensmedium
für höhere Tiere
u. Bodenlebewesen
Begründung
Standort u. Lewelt
bensmedium für
höhere Tiere u.
Bodenlebewesen
Einflussfaktor auf Einflussfaktor auf
die Bodengenese die Bodengenese
Boden
Trittbelastung,
Verdichtung,
Versiegelung,
Strukturveränderung, sowie
Veränderung der
Bodeneigenschaften und
Schadstoffeintrag, Verlust
hochwertiger
Ackerflächen,
Zusammensetzung des Edaphons (Bodenlebewelt), Einfluss
auf die Bodengenese
Wasser
Eutrophierung
Vegetation als
und Stoffeintrag, Wasserspeicher
Gefährdung
durch Verschmutzung,
Grundwasserabsenkung, Überformung von
Retentionsflächen
(Hochwasserschutz)
Grundwasserfilter
und Wasserspeicher
Klima/
Luft
Einträge in die
Luft durch Emissionen (Pkw,
Hausbrand,
Gewerbe), Veränderung des
Mikroklimas und
Belüftung
Steuerung des
Mikroklimas
durch z.B. Beschattung, Veränderung der
Belüftungsfunktion durch Begrünung
Einfluss auf das Einflussfaktor auf
Mikroklima, durch die Verdunsu.a. Oberflächen- tungsrate
art, Versiegelungsgrad,
Landschaft
Veränderung der
Eigenart der
Landschaft durch
Bebauungs- und
Begrünungsstrukturen und Nutzungsänderungen
Vegetation als
Bodenrelief z.B.
charakteristisches Terrassenkanten
Landschaftselement
Grundstruktur für
unterschiedliche
Böden
Steuerung der
Grundwasserneubildung
Einflussfaktor für
die Ausbildung
des Mikroklimas,
sowie auf den
Luftaustausch
Entstehung der
Landschaftsbildend
Geomorphologie über Akkumulation
(z.B. Flusstäler,
und Erosion
Auenlandschaft),
Oberflächenwasser als landschaftsbildendes
Element
Im konkreten Planungsfall sind keine wesentlichen Wechselwirkungen zu erwarten, da mit der Aufhebung des Bebauungsplanes nur untergeordnete Baurechte entstehen und somit kaum bauliche Veränderungen möglich und zu
erwarten sind.
Durch etwaige Erweiterungsabsichten einzelner Eigentümer könnte es jedoch
zu einer zusätzlichen Versiegelung und damit dem Verlust von Bodenfunktionen kommen. Zudem könnte es zu einer leicht erhöhten Anzahl an Wohneinheiten und damit zusätzlichem Anliegerverkehr im Plangebiet kommen. Relativierend anzumerken ist dabei, dass dies aber nur in geringem Umfang möglich
und daher bei der weiteren Beurteilung zu vernachlässigen ist.
4.2.15 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung / Durchführung der Planung (Aufhebung)
Bei Nichtdurchführung der Planung besteht für das gesamte Plangebiet Baurecht nach den Maßgaben des Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster aus dem Jahre 1970 inklusive seiner jüngeren Änderungen, so dass bei Nichtdurchführung
der Planung keine günstigere Eingriffsprognose gestellt werden kann. An der
Nutzung der Fläche würde sich nichts ändern. Dies gilt gleichermaßen bei
Durchführung der Planung, da mit der Aufhebung nur untergeordnete Baurechte geschaffen und nur geringfügige Eingriffe in den Naturhaushalt ermög16
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
licht werden. Erwähnenswert, jedoch nicht planungsbedürftig, ist die Vorbelastung durch die Nähe zur Autobahn 61 und den landwirtschaftlich genutzten
Ackerflächen. Zudem könnte eine kleinere unbebaute Teilfläche des Geltungsbereichs nach Aufhebung einer anderen als der bisherigen Nutzung zugeführt werden. Entsprechende Vorhaben würden nach § 34 BauGB beurteilt
werden.
4.2.16 Bodenschutzklausel
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes ergibt sich in Abhängigkeit der
bisher ausgeschöpften Baurechte die Möglichkeit, eine behutsame Nachverdichtung im Bestand zu erzielen. Der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB
kann zu teilweise zusätzlicher Bestandsverdichtung und damit einer optimierten Ausnutzung der im Verhältnis zum Ortsdurschnitt großen Grundstücke
führen. Dies entspricht dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und
Boden, da die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen vermieden und
stattdessen die Nutzung von Flächen im Innenbereich (Nachverdichtung) fokussiert wird.
4.3 Umwidmungssperrklausel
Bei der Plangebietsfläche handelt es sich um ein bereits vollständig bebautes
Wohngebiet, so dass es zu keiner anderen Nutzung oder der Inanspruchnahme bisher nicht in Anspruch genommener Flächen kommt.
4.4 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsbilanzierung
Da durch die Aufhebung des Bebauungsplans kein Eingriff in Natur und Landschaft vorgenommen wird und auch zukünftig nur im geringfügigen Ausmaße
Eingriffe stattfinden können, wird von einer Eingriffsbilanzierung abgesehen.
Gemäß § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig
waren.
4.5 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Da durch die Aufhebung des Bebauungsplans kein Eingriff in Natur und Landschaft vorgenommen wird und auch zukünftig nur im geringfügigen Ausmaße
Eingriffe stattfinden können, sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
4.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei
die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes zu berücksichtigen sind
Das ursprüngliche städtebauliche Erfordernis zur umfassenden Reglementierung und Entwicklung des Planbereichs ist mittlerweile abgeschlossen. Die
ursprüngliche Konzeption konnte durch homogene und ortsbildprägende
Wohnbebauung umgesetzt werden. Mit der Aufhebung des Bebauungsplans
sollen nunmehr die restriktiven und unzeitgemäßen Festsetzungen aufgehoben und untergeordnete Baurechte zur Nachverdichtung geschaffen werden.
Insofern besteht keine alternative Planungsmöglichkeit, um das geschilderte
Ziel der Aufhebung erreichen zu können.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
4.7 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der UP und Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Umweltprüfung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster ist
auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Materialien (u.a. Landschaftsplan,
Fachinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW mit Kartenanwendungen zu Schutzgebieten, Bodenkarten,
topographischen Karten etc.) sowie einer Ortsbegehung mit Bestandserhebung erfolgt. Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten.
Im Hinblick auf die mit der Aufhebung des derzeitigen Bebauungsplanes verfolgten Planungsziele liegen in Umfang und Detaillierungsgrad angemessene
und hinreichend konkrete Umweltinformationen vor, so dass weitere zur Beurteilung notwendige Fachgutachten nicht erforderlich werden.
Bei der Zusammenstellung der Informationen für den Umweltbericht treten
Probleme aufgrund fehlender Grundlageninformationen z.B. zum Themenbereich Klima auf. Daten zu Luftbelastung, Stäuben, Erschütterungen oder anderen Emissionen liegen auch nicht vor. Da jedoch mit der Planaufhebung keine
wesentlichen Eingriffe in Natur und Umwelt erfolgen, ist die Erarbeitung des
Umweltberichts auf hinreichend fundierter Informationsbasis geschehen.
4.8 Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Monitoring
Nach § 4c BauGB - Neufassung Juli 2004 - überwachen die Gemeinden als
Träger der Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf
Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der
Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Bei dem hier vorliegenden Planverfahren handelt es sich um die Aufhebung
des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster aus den geschilderten Gründen. Nach Abschluss des Aufhebungsverfahrens hat das Plangebiet planungsrechtlich wieder den Status eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles (unbeplanter Innenbereich). Demnach werden Bauvorhaben nach
den gesetzlichen Regularien des § 34 BauGB beurteilt. Das Instrument des
Monitoring gem. § 4c BauGB greift in diesen Bereichen nicht. Es ist daher
nicht erforderlich, Monitoring-Maßnahmen vorzuschlagen.
4.9 Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie
der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich der
Planaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster ist zu konstatieren, dass
nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen mit der Aufhebung des Bebauungsplanes zu erwarten
sind. Das Plangebiet ist bereits vollständig bebaut, so dass die Planaufhebung
keine erheblichen qualitativen oder quantitativen Veränderungen von Umweltqualitätsaspekten zur Folge hat.
Die nachfolgende tabellarische Bewertung beleuchtet zusammenfassend die
Auswirkungen des Vorhabens und bewertet deren Intensität und Dauerhaftigkeit.
18
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Auswirkungen des Vorhabens
Begründung
Bewertung
Mensch
Auswirkungen von Lärm- und anderen dauerhafte, aber geringe BeeinträchEmissionen (Abgase, etc.)
tigung, da nur leicht erhöhtes Verkehrsaufkommen durch eventuelle
Schaffung neuer Wohneinheiten zu
erwarten ist
Tiere / Pflanzen/
Eingriffe in Natur und
Landschaft
Verlust des Lebensraumes für bestimmte Tier- und Pflanzenarten
dauerhaft und gering, da nur minimale
Flächenversieglungen im Rahmen
untergeordneter Baurechte zu erwarten sind
Biologische Vielfalt
Möglicherweise Verlust einer derzeitigen mindergenutzten Grünfläche am
Ende des Fußweges in Richtung
Meßweg zu Bebauungszwecken und
geringfügiger Verlust begrünter Gartenstrukturen zu Nachverdichtungszwecken
dauerhafte, aber geringe Beeinträchtigung. Im Falle der Überplanung der
Grünfläche müsste u.a. eine Artenschutzprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden
Landschaftsbild, Orts- keine
bild
keine
Boden
dauerhaft und gering, da nur minimale
Flächenversieglungen im Rahmen
untergeordneter Baurechte zu erwarten sind
Verlust von Bodenfunktionen (u.a.
Lebensraumfunktion, Regelungs- und
Speicherfunktion)
Wasser
keine
keine
Luft
zusätzliche Abgasemissionen durch
Schaffung neuer Wohneinheiten
dauerhafte, aber geringe Beeinträchtigung
Klima
Mikroklimatische Verschlechterung
durch Flächenversiegelung
dauerhaft, aber geringe Beeinträchtigung, da nur minimale Flächenversieglungen im Rahmen untergeordneter Baurechte zu erwarten sind
wirtschaftliche Werte
keine
keine
Baudenkmäler,
keine
keine
Bodendenkmäler
keine
keine
FFH und Vogelschutz- keine
gebiete
keine
Wechselwirkungen
Versiegelung des Bodens und zeitlich geringfügig
begrenzte Auswirkungen auf Tier- und
Pflanzenwelt sowie Klima
Dauerhafte und gleichzeitig erhebliche Auswirkungen entstehen durch die
Planaufhebung nicht. Die geringe Anzahl an relevanten Aspekten ist durch den
nur im geringfügigen Ausmaß möglichen Flächenverbrauch bedingt.
5.
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans entsteht keine dauerhafte erhebliche Auswirkung oder ein schwerwiegender Eingriff in Natur und Landschaft.
Geringe Auswirkungen wie ein leicht erhöhter Versiegelungsgrad durch eventuelle bauliche Nachverdichtungen treten lediglich in einem unerheblichen Umfang auf. Ebenfalls ist eine leichte Erhöhung von Abgasemissionen durch die
Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten mit zusätzlichem Anliegerverkehr
denkbar. Dies bedarf jedoch keiner planerischen Bewältigung.
6.
Sonstige Hinweise
Es findet das volle Regelfahren mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Träger öffentlicher Belange statt. (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB). Anschließend erfolgt die Offenlage der Planung für die Dauer von
mindestens 1 Monat.
7.
Kosten
Die Kosten für die Stadt Bedburg entstehen aus der Erstellung der Begrün19
Stadt Bedburg
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Begründung
dung, des Umweltberichte sowie der verwaltungsseitigen Begleitung des Planverfahrens.
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
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