Daten
Kommune
Bedburg
Größe
880 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
27.06.16, 18:01
Aktualisiert
27.06.16, 18:01
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Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 43
Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“
6. Änderung
Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP I)
Stand: 31. März 2016
ISU
Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung
Am Tower 14
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AUFTRAGGEBER: STADT BEDBURG
ARTENSCHUTZPRÜFUNG
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
Stufe 1
INHALTSVERZEICHNIS
1
Anlass / Aufgabenstellung / Rechtliche Grundlagen ......................................... 3
2
Prognose / Vorprüfung ......................................................................................... 3
3
2.2
Bestandsaufnahme / Planungsrelevante Arten..................................................... 4
2.3
Wirkfaktoren ......................................................................................................... 5
2.4
Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten ..................................... 6
Ergebnis ................................................................................................................ 7
Anhang ............................................................................................................................... 8
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Protokoll zur Artenschutzprüfung (Teil A)
Seite 2
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ARTENSCHUTZPRÜFUNG
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
1
Stufe 1
Anlass / Aufgabenstellung / Rechtliche Grundlagen
Zum Bebauungsplan ‚Adolf-Silverberg-Straße‘ der Stadt Bedburg wird eine eigenständig gesonderte
Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt.
Diese erfolgt aufgrund zentraler artenschutzrechtlicher Vorgaben des BNatSchG zum ‚Besonderen
Artenschutz‘ (insbesondere § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 5 und § 45 Abs. 7 BNatSchG). Es stehen hierbei
der Erhalt der Populationen von Arten sowie die Sicherung der ökologischen Funktion von
Lebensstätten im Vordergrund des besonderen Artenschutzrechtes.
Bauleitpläne lösen zwar keine unmittelbaren Verbotstatbestände aus, da die Bauleitplanung
Vorhaben nicht unmittelbar zulässt. Dennoch ist bereits in der Bauleitplanung zu prüfen,
ob planungsrelevante artenschutzrechtliche Tatbestände voraussichtlich ausgeschlossen werden
können.
Die Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts gelten aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung
auch für Innenbereiche und Bebauungspläne der Innenentwicklung, demnach also auch für die
vorliegende Planung.
2
Prognose / Vorprüfung
2.1.1
Prüfumfang
Der Prüfumfang der ASP beschränkt sich auf die europäisch geschützten ‚FFH-Anhang IV-Arten‘
und die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten. Häufige und weit verbreitete Arten sowie
‚Allerweltarten‘ lösen hierbei im Regelfall keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand aus, da
diese sich derzeit regelmäßig in einem günstigen Erhaltungszustand befinden.
Aufgrund des Artenumfangs hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV) für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von so genannten
planungsrelevanten Arten getroffen, die bei der ASP zu berücksichtigen sind. Das „Tötungsverbot“
gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 gilt jedoch weiterhin für alle europäischen Vogelarten.
Eine Artenschutzprüfung lässt sich in drei Stufen unterteilen.
In einer ersten Stufe (ASP I) sind planungsrelevante Arten in einer zunächst überschlägigen
Prognose zu prüfen. Als Grundlage dienen die Angaben des Landesamtes für Naturschutz, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW (LANUV, abgerufen am 11. Februar 2016 ) zu planungsrelevanten
Arten innerhalb des Messtischblattes (MTB), in welchem sich das Plangebiet befindet. Dies ist in
diesem Fall Messtischblatt (MTB) 5005.
Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte grundsätzlich möglich sind, ist für betreffende Arten eine
vertiefende ‚Art-für-Art-Betrachtung‘ in einer dann zweiten Prüfstufe (ASP II) erforderlich. Von
grundsätzlicher artenschutzrechtlicher / -fachlicher Bedeutung wäre dann in dieser weiteren
Prüfstufe, dass jede Art im Rahmen einer Artenschutzprüfung einzeln und artspezifisch zu
betrachten ist, sofern mögliche Tatbestände berührt sein können. Erst hierzu sind daher in der Regel
weitere Fachgutachten zu erstellen. Innerhalb dieser zweiten Stufe werden auch Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen entwickelt. Sollten trotz solcher Maßnahmen Verbotstatbestände vorliegen,
wird in einer dritten Stufe das Vorliegen von Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe,
Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) geprüft wie auch eine Ausnahme von den Verboten.
Der Gesetzgeber sieht neben der Artenschutzprüfung von ‚FFH-Anhang IV-Arten‘ und heimischen
wildlebenden Vogelarten zudem weitere zu prüfende bundesbehördlich zu verordnende Arten
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ARTENSCHUTZPRÜFUNG
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
Stufe 1
(„die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße
verantwortlich ist“) auf Grundlage von § 44 Abs. 5 BNatSchG vor; diese zugehörige
Rechtsverordnung liegt jedoch noch nicht vor (Stand: 10. Februar 2016).
2.2
Bestandsaufnahme / Planungsrelevante Arten
2.2.1
Beschreibung des Plangebietes
Zur Einschätzung des Konfliktpotenzials hat am 09. Februar 2015 eine Begehung des Plangebietes
stattgefunden. Der Süden des Plangebietes ist derzeit nahezu vollständig versiegelt. In ihrer
aktuellen Nutzung ist dort ein Lebensmittelmarkt mit Parkplatz existent.
Nördlich schließt sich ein vollversiegelter Bereich an. Die nördliche Hälfte des Plangebietes stellt
eine unversiegelte Brachfläche dar. Es ist nur ein sehr geringer Bewuchs zu verzeichnen, so dass
diese Fläche sehr gut einsehbar ist. Lediglich im Bereich der bestehenden Grundstückeinzäunung
im Norden findet sich ein typischer Bewuchs (u.a. Rubus spec.) Im Osten besteht ein Wohnhaus, in
dessen Hof drei Laubbäume stehen.
Nördlich des Plangebietes besteht eine Wohnbaunutzung, im Osten schließt sich die AdolfSilverberg Straße an.
Im Westen und Süden wird das Plangebiet ebenfalls durch die Adolf-Silverberg-Straße begrenzt, an
die sich jeweils eine Gewerbenutzung anschließt.
2.2.2
Planungsrelevante Arten
In unten stehender Tabelle sind die für den 1. Quadranten des Messtischblattes 5005 vom LANUV
angegeben planungsrelevanten Tierarten dargestellt.
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Status
EHZ in NRW
(ATL)
Haselmaus
Art vorhanden
G
Flussuferläufer
Feldlerche
Eisvogel
Spießente
Löffelente
Krickente
Knäkente
Wiesenpieper
Graureiher
Waldohreule
Steinkauz
Mäusebussard
Alpenstrandläufer
Wachtel
rastend
sicher brütend
sicher brütend
rastend
rastend
rastend
rastend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
rastend
sicher brütend
G
UG
U
S
G
U
S
G
U
GG
U
U
Säugetiere
Muscardinus avellanarius
Vögel
Actitis hypoleucos
Alauda arvensis
Alcedo atthis
Anas acuta
Anas clypeata
Anas crecca
Anas querquedula
Anthus pratensis
Ardea cinerea
Asio otus
Athene noctua
Buteo buteo
Calidris alpina
Coturnix coturnix
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Cuculus canorus
Delichon urbica
Falco subbuteo
Falco tinnunculus
Hirundo rustica
Locustella naevia
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Passer montanus
Perdix perdix
Philomachus pugnax
Streptopelia turtur
Strix aluco
Tachybaptus ruficollis
Tadorna tadorna
Tringa nebularia
Tringa ochropus
Tyto alba
Vanellus vanellus
Vanellus vanellus
Kuckuck
Mehlschwalbe
Baumfalke
Turmfalke
Rauchschwalbe
Feldschwirl
Nachtigall
Pirol
Feldsperling
Rebhuhn
Kampfläufer
Turteltaube
Waldkauz
Zwergtaucher
Brandgans
Grünschenkel
Waldwasserläufer
Schleiereule
Kiebitz
Kiebitz
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
rastend
sicher brütend
sicher brütend
rastend
sicher brütend
rastend
rastend
sicher brütend
sicher brütend
rastend
Stufe 1
UU
U
G
U
U
G
UU
S
U
S
G
G
U+
U
G
G
UU-
Erläuterung: EHZ = Erhaltungszustand; G = günstig, U = ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht,
+ = trend positiv, - = Trend negativ
Tab. 1:
Übersicht der planungsrelevanten Arten
(Quelle: LANUV, abgerufen am 10. März 2016)
2.3
Wirkfaktoren
Der Entwurf des Bebauungsplans sieht die Festsetzung eines Mischgebietes mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 vor.
Im Osten und Süden des Plangebietes ist bereits eine Bebauung existent. Im Bereich der östlichen
Bebauung sind drei Einzelbäume vorhanden.
Im Hinblick auf die Wirkfaktoren ist hinsichtlich bau-, anlage- und betriebsbedingter Wirkfaktoren zu
unterscheiden.
Baubedingt sind Störungen aufgrund der Erzeugung von Lärm anzunehmen.
Anlagebedingt kann durch die Versiegelung von Flächen grundsätzlich ein Eingriff in vorhandene
Biotop- und Habitatstrukturen erfolgen.
Betriebsbedingt ist mit einer Zunahme der verkehrsbedingten Immissionen zu rechnen. In Bezug
auf Lärm ist jedoch eine bereits derzeitig bestehende Vorbelastung zu nennen. In ca. 50,00 m
östlicher Entfernung verläuft eine Bahntrasse mit einem Haltepunkt. Das Plangebiet ist zudem von
drei Seiten von der Adolf-Silverberg-Straße umgeben. Im Süden des Plangebietes existiert ein
Lebensmittelmarkt. Hier besteht tagsüber eine Geräuschkulisse durch an- und abfahrende
Fahrzeuge von Kunden wie auch durch Anlieferungsverkehr.
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ARTENSCHUTZPRÜFUNG
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
Stufe 1
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist zum Plangebiet nicht anzuwenden
(planungsrechtlicher Innenbereich); der Gesetzgeber stuft die zu erwartenden faktischen Eingriffe in
Natur und Landschaft als zulässig und damit als unerheblich ein.
2.4
Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten
2.4.1
Säugetiere
Für den Quadranten 1 des MTB 5005 wurde in Bezug auf die planungsrelevanten Säugetiere
lediglich die Art Haselmaus (Muscardinus avellanarius) angegeben.
Sie nutzen als Lebensraum bevorzugt Laub- und Laubmischwälder, gut strukturierte Waldränder
sowie gebüschreiche Lichtungen und Kahlschläge. Außerhalb geschlossener Waldgebiete werden
in Parklandschaften auch Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in Siedlungsnähe
auch Obstgärten und Parks besiedelt (LANUV 2015).
In der Fläche befindet sich kein derartiger Bewuchs, weshalb ein potentieller Lebensraum
ausgeschlossen werden kann.
2.4.2
Avifauna
Insgesamt sind 31 Arten planungsrelevant für den Quadranten 1 des Messtischblattes 5005.
Für die meisten Arten kann aufgrund der benötigten Lebensraumansprüche ein Vorhandensein von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgeschlossen werden. Dies betrifft Arten der
Wald(rand)bereiche, der Gewässer-, Grünland-, und Ackerstandorte.
Eine Eignung des Plangebietes beschränkt sich daher auf urbane Arten: hierunter fallen Turmfalke,
Schleiereule sowie Mehl- und Rauchschwalbe.
Turmfalken nutzen vorwiegend Felsnischen und Halbhöhlen als Neststandorte, weichen im urbanen
Raum jedoch auch auf Gebäude aus. Hierbei bevorzugen Sie jedoch hohe Gebäude (Fabriken,
Kirchtürme, etc.). Der derzeitige Gebäudebestand kommt als Standort nicht in Frage.
Im Rahmen der Bestandserhebung konnten keine Hinweise auf Nester der Mehlschwalbe (Nester,
Kot, etc.) gefunden werden. Im vorhandenen Baumbestand befanden sich ebenfalls keine Nester,
Rauchschwalben nutzen als Neststandort Innenräume außen zugänglicher Gebäude wie Ställe,
Schuppen oder Lagerräume. Die vorhandenen Gebäude eignen sich nicht als Niststandort.
Die Schleiereule nutzt als Nistplatz dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden, die einen freien Anund Abflug gewähren (z.B. Dachböden, Scheunen, Taubenschläge, Kirchtürme). Eine Nutzung im
Wohnbaubestand ist aufgrund des baulichen Zustandes unwahrscheinlich.
Eine Beeinträchtigung essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und
Wanderkorridore durch die vorliegende Bauleitplanung ist nicht zu konstatieren, insbesondere da
keine planungsrelevanten Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind.
2.4.3
Reptilien und Amphibien
Es werden für den Quadranten 1 des Messtischblattes 5005 keine Arten aus den Artengruppen der
Reptilien und Amphibien genannt.
Aufgrund der isolierten Lage des Plangebietes ist zudem nicht von einer Bedeutung der Fläche für
die beiden Artengruppen auszugehen.
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Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
3
Stufe 1
Ergebnis
Der Bebauungsplan „Adolf-Silverberg-Straße“ setzt ein Mischgebiet fest.
Gemäß erfolgter Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) sind vor allem aus folgenden Gründen keine
planungsrelevanten artenschutzrechtlichen Tatbestände (insbesondere Verbotstatbestände)
aufgrund der Bebauungsplanung zu erwarten:
Vielen, im Quadranten 1 des Messtischblattes 5005 vorkommenden planungsrelevanten Tierarten /
-gruppen, sind im Plangebiet wahrscheinlich keine faktischen Lebensraummöglichkeiten /
Lebensstätten zuzuordnen, insbesondere Amphibien und Reptilien.
Für Vogelarten der Wald(rand)bereiche, der Gewässer-, Grünland-, und Ackerstandorte kann das
Vorhandensein von Habitaten ausgeschlossen werden.
Aber auch den Siedlungsarten sind aufgrund der Biotop- und Nutzungszustandes keine
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zuzuordnen
Eine Beeinträchtigung essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und
Wanderkorridore ist ebenfalls nicht zu konstatieren.
Eine Durchführung der Artenschutzprüfung Stufe II oder Stufe III ist daher nicht erforderlich.
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Stufe 1
Anhang
Fotodokumentation – 09. Februar 2016
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Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
Stufe 1
Fotodokumentation – 09. Februar 2016
Abb. 1:
Blick von Süden auf die Freifläche
(Quelle: Begehung am 09. Februar, ISU Bitburg)
Abb. 2:
Bestehende Wohnbebauung an der Adolf-Silverberg-Straße
(Quelle: Begehung am 09. Februar, ISU Bitburg)
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Stand: 31. März 2016
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
Bebauungsplan Adolf-Silverberg-Straße, 6. Änderung
Plan-/Vorhabenträger (Name): Stadt
.
Bedburg
Antragstellung (Datum): April
2016
.
Bebauungsplan der Innenentwicklung in der Stadt Bedburg
relevante Wirkfaktoren: Flächenversiegelung mit Verlust der Biotop- und
Habitatstruktur
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
ja
■
nein
g
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
nein
G
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.
g
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand
der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.