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Beschlussvorlage (Bp 43.6 Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
512 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
27.06.16, 18:01
Aktualisiert
27.06.16, 18:01

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 43 Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“ 6. Änderung Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB Textliche Festsetzungen Stand: 27. Juni 2016 ISU Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon Telefax 06561/9449-01 06561/9449-02 E-Mail Internet info-bit@i-s-u.de www.i-s-u.de STADT BEDBURG Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung INHALTSVERZEICHNIS 1 Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß BauGB ........................................... 3 Art der baulichen Nutzung .................................................................................... 3 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................. 4 Überbaubare Grundstücksflächen ........................................................................ 4 Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen .................................. 5 Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung................. 5 Grünflächen ......................................................................................................... 5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ............................................................................... 5 Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ...................................................... 6 2 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW ............................................. 8 Sachlicher Geltungsbereich ................................................................................. 8 Werbeanlagen...................................................................................................... 8 Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen .......................................... 8 Müllbehälter ......................................................................................................... 8 3 Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien................ 9 Seite 2 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 27. Juni 2016 STADT BEDBURG Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung 1 Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß BauGB Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden gemäß Eintrag in der Nutzungsschablone (vgl. Planzeichnung) folgende Nutzungsarten festgesetzt: MI 1 = Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO I. II. Allgemein zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude, 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. Sonstige Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Nicht zulässig sind: 1. Gartenbaubetriebe, 2. Tankstellen. III. Nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind: 1. Vergnügungsstätten. MI 2 = Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO I. II. Allgemein zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude. Ausnahmsweise zulässig sind: 1. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. Sonstige Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. III. Nicht zulässig sind: 1. Gartenbaubetriebe, 2. Tankstellen. IV. Nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind: 1. Vergnügungsstätten. Seite 3 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 27. Juni 2016 STADT BEDBURG Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 20 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird entsprechend Eintrag in die Nutzungsschablone1 über die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO, die Zahl der Vollgeschosse gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO sowie über die Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. 1.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Die Grundflächenzahl (GRZ) wird gemäß §§ 17 und 19 BauNVO entsprechend dem Eintrag in der Nutzungsschablone als Höchstgrenzen festgesetzt.2 1.2.2 Zahl der Vollgeschosse Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Zahl der Vollgeschosse gemäß Eintrag in die Nutzungsschablone festgesetzt.3 1.2.3 Höhe der baulichen Anlagen Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch Eintrag in die Planzeichnung als Höchstgrenze festgesetzt.4 Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe (GH), für das Mischgebiet MI 1 mit GH ≤ 11,00 m und für das Mischgebiet MI 2 mit GH ≤ 13,00 m festgesetzt, wird als das Maß zwischen der Straßenoberfläche der angrenzenden erschließenden Verkehrsfläche, gemessen im rechten Winkel zur Straßenachse ab Gebäudemitte (Fassade), bis zur Oberkante der höchsten Stelle der Dachhaut (Dachfirst) - ausschließlich evtl. notwendiger technischer Aufbauten - definiert. Bei einseitig geneigten Dächern (Pultdächer) bildet der höchste Schnittpunkt der Wand mit der äußeren Dachhaut die Firstlinie. Teilbereich Grundflächenzahl (GRZ) Zahl der Vollgeschosse Gebäudehöhe (GH) als Höchstmaß in m MI 1 0,6 max. II VG ≤ 11,00 MI 2 0,6 max. III VG ≤ 13,00 Tab. 1: Übersicht der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Quelle: eigene Darstellung) Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend der Planzeichnung durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt. 1 Vgl. Planzeichnung 2 Siehe Tab. 1 3 Ebd. 4 Ebd. Seite 4 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 27. Juni 2016 STADT BEDBURG Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung Überschreitung der Baugrenzen für Terrassenüberdachungen und Wintergärten Zur Errichtung von Terrassenüberdachungen und eingeschossigen Wintergärten ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Überschreitung der rückwertigen Baugrenzen um maximal 4,00 m ausnahmsweise zulässig. Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 BauNVO) Überdachte Stellplätze5 und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Sie müssen mit ihrer Zufahrtsseite einen Mindestabstand von 5,00 m zur Verkehrsfläche einhalten. Sonstige Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen i.S. des § 14 Abs. 1 BauNVO, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern gestalterische Festsetzungen nicht entgegenstehen. Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig. Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die Verkehrsflächen sind per Eintrag in die Planzeichnung festgesetzt. Die in der Planzeichnung dargestellte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wird als Fußund Radweg festgesetzt. Die in der Planzeichnung dargestellte private Verkehrsfläche wird als Privatstraße festgesetzt. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die in der Planzeichnung dargestellten öffentlichen Grünflächen werden mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün festgesetzt. Sie sind landschaftsgärtnerisch anzulegen, zu pflegen und zu erhalten sofern sonstige Festsetzungen oder gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Verwendung wasserdurchlässiger Beläge Stellplätze, Zuwegungen sowie Lager- und Betriebsflächen, von denen kein Schadstoffeintrag zu erwarten ist, sind ausschließlich mit wasserdurchlässigen Belägen6 zu gestalten. Lediglich die 5 Carports o.Ä. 6 Z.B. Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster, Schotterrasen, Rasenfugenpflaster, Splittdecken, wassergebundene Decken Seite 5 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 27. Juni 2016 STADT BEDBURG Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung Zufahrten zu Stellplätzen sowie die erforderlichen Fahrgassen innerhalb von Stellplatzanlagen dürfen auch als Asphaltflächen sowie mit sonstigem Pflaster ausgeführt werden. Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind bei Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen die Außenbauteile der Aufenthaltsräume entsprechend DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise“ Ausgabe 11-1989 auszubilden. Das erforderliche Schalldämmmaß der Außenbauteile eines Raumes ergibt sich aus dem festgesetzten Lärmpegelbereich in Verbindung mit der nachfolgenden Tabelle 8 der DIN 41097.Dieses Maß ist entsprechend der Raumgeometrie gemäß Tabelle 9 der DIN 41098 zu korrigieren. Spalte Zeile 1 2 Lärmpegel- “Maßgeblicher bereich Außenlärmpegel“ 3 4 5 Bettenräume in Krankenanstalten u. Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. Ähnliches Büroräume1 u. Ähnliches erf. R’w, res des Außenbauteils in dB dB(A) 1 I bis 55 35 30 - 2 II 56 bis 60 35 30 30 3 III 61 bis 65 40 35 30 4 IV 66 bis 70 45 40 35 5 V 71 bis 75 50 45 40 50 45 2 50 6 VI 76 bis 80 2 7 VII > 80 2 1 An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2 Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Tab. 2: Tabelle 8 aus DIN 4109: Lärmpegelbereiche und resultierendes Schalldämmmaß (Quelle: DIN 4109 Ausgabe 11-1989, eigene Darstellung) Entsprechend Planeintrag gelten im Plangebiet die Lärmpegelbereiche III, IV und V (LPB III-V). Das erforderliche resultierende Schalldämmmaß ist in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und der Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Die erforderlichen Schalldämmmaße erf. R'w,res gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 Ausgabe 11-1989 sind in Abhängigkeit 7 Siehe Tab. 2 8 Siehe Tab. 3 Seite 6 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 27. Juni 2016 STADT BEDBURG Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raums zur Grundfläche eines Raumes nach Tabelle 9 der DIN 4109 Ausgabe 11-1989 zu erhöhen oder abzumindern. Spalte 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1,0 0,8 0,6 0,5 0,4 +1 0 -1 –2 -3 Zeile 1 S(W+F) / SG 2,5 2,0 1,6 1,3 2 Korrektur +5 +4 +3 +2 S(W+F): SG: Tab. 3: Gesamtfläche des Außenbauteils eines Aufenthaltsraums in Grundfläche eines Aufenthaltsraumes in m2 m2 Tabelle 9, DIN 4109: Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß nach Tabelle 8, DIN 4109 in Abhängigkeit vom Verhältnis S(W+F) / SG (Quelle: DIN 4109 Ausgabe 11-1989, eigene Darstellung) Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall9 geringere Lärmpegelbereiche an den Fassaden vorliegen, können die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. 9 Z.B. durch abschirmende Bebauung oder Eigenabschirmung Seite 7 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 27. Juni 2016 STADT BEDBURG Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung 2 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW Sachlicher Geltungsbereich Die Vorschriften sind anzuwenden bei Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Instandsetzungsarbeiten für bauliche Anlagen, Einfriedungen, Kfz-Stellplätze und Grundstücksflächen. Den Vorschriften unterliegen neben den genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 63 BauO NRW auch sämtliche genehmigungsfreie Vorhaben nach § 65 BauO NRW und genehmigungsfreie Anlagen nach § 66 BauO NRW. Werbeanlagen Werbeanlagen dürfen nur unmittelbar an der Stätte der Leistung errichtet werden. Je sichtbar in Erscheinung tretende Fassade ist eine Werbeanlage zulässig. Die Ansichtsfläche je Werbeanlage wird auf ein Maß von 5 % der Ansichtsfläche einer Fassade begrenzt. Lichtprojektionswerbung und Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht oder mit sich bewegenden Konstruktionen sowie Aufschüttungen für Werbeanlagen sind nicht zulässig. Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu pflegen, sofern sie nicht als Betriebsfläche oder Stellplatz sowie als Platz- oder Wegefläche benötigt werden und keine anderen Festsetzungen entgegenstehen. Müllbehälter Private bewegliche Müllbehälter sind so auf den Grundstücken unterzubringen, dass sie vom öffentlichen Straßenraum sowie von öffentlichen Fußwegen oder Stellplätzen aus nicht eingesehen werden können. Sie sind in Gebäude bzw. in andere Anlagen gestalterisch zu integrieren oder blickdicht abzupflanzen. Seite 8 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 27. Juni 2016 STADT BEDBURG Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung 3 Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien 1. Der Beginn und Ablauf der Erschließungs- und Baumaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist den Versorgungsträgern so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, anzuzeigen. 2. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18 915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. 3. Die DIN 18 300 ‚Erdarbeiten‘ ist zu berücksichtigen. 4. Die Anforderungen an den Baugrund gemäß DIN 1054 ‚Zulässige Belastung des Baugrunds‘ sind zu beachten. 5. Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18 920 ‚Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen‘. 6. Die Abstände der vorgesehenen Bepflanzungen zu geplanten / vorhandenen Leitungen sind gemäß den VDE-Bestimmungen und dem ‚Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen‘ einzuhalten. Ergänzend ist die DVGWRichtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. 7. Für Bauvorhaben sind geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ und hier insbesondere die Blätter 4 bis 6 „Abdichtungen gegen Bodenfeuchte“, „Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser“ und „Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser“ vorzusehen. 8. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens muss vor einer geplanten Versickerung des Niederschlagswassers mittels Gutachten nachgewiesen werden, dass sich unter der Versickerungsfläche keine anthropogenen Ablagerungen oder Schadstoffe befinden. 9. Die im Plangebiet oberflächennah anzutreffenden Auffüllungsböden erfüllen die Anforderungen an gesundes Wohnen und Arbeiten, eignen sich allerdings nicht als Kinderspielflächen. Daher erfolgt für die abschließende Oberflächengestaltung die Aufbringung einer 0,40 m mächtigen Mutterbodenschicht, die dauerhaft zu erhalten ist. Die entsprechenden Erdarbeiten erfolgen unter gutachterlicher Begleitung und in vorheriger Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises. Diese Textfestsetzungen und Hinweise sind Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 43 der Stadt Bedburg, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“ 6. Änderung Bedburg, den___________________ (Siegel) ___________________________ Bürgermeister Seite 9 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 27. Juni 2016