Daten
Kommune
Bedburg
Größe
512 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
27.06.16, 18:01
Aktualisiert
27.06.16, 18:01
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 43
Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“
6. Änderung
Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB
Textliche Festsetzungen
Stand: 27. Juni 2016
ISU
Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung
Am Tower 14
54634 Bitburg / Flugplatz
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STADT BEDBURG
Textliche Festsetzungen
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
INHALTSVERZEICHNIS
1
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß BauGB ........................................... 3
Art der baulichen Nutzung .................................................................................... 3
Maß der baulichen Nutzung ................................................................................. 4
Überbaubare Grundstücksflächen ........................................................................ 4
Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen .................................. 5
Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung................. 5
Grünflächen ......................................................................................................... 5
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft ............................................................................... 5
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ...................................................... 6
2
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW ............................................. 8
Sachlicher Geltungsbereich ................................................................................. 8
Werbeanlagen...................................................................................................... 8
Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen .......................................... 8
Müllbehälter ......................................................................................................... 8
3
Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien................ 9
Seite 2
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Textliche Festsetzungen
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
1
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß BauGB
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden gemäß Eintrag in der Nutzungsschablone
(vgl. Planzeichnung) folgende Nutzungsarten festgesetzt:
MI 1 = Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO
I.
II.
Allgemein zulässig sind:
1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
4.
Sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke.
Nicht zulässig sind:
1.
Gartenbaubetriebe,
2.
Tankstellen.
III. Nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind:
1.
Vergnügungsstätten.
MI 2 = Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO
I.
II.
Allgemein zulässig sind:
1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude.
Ausnahmsweise zulässig sind:
1.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
2.
Sonstige Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
III. Nicht zulässig sind:
1.
Gartenbaubetriebe,
2.
Tankstellen.
IV. Nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind:
1.
Vergnügungsstätten.
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Textliche Festsetzungen
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 20 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird entsprechend Eintrag in die Nutzungsschablone1 über die
Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO, die Zahl der Vollgeschosse gemäß
§ 20 Abs. 1 BauNVO sowie über die Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO
festgesetzt.
1.2.1
Grundflächenzahl (GRZ)
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird gemäß §§ 17 und 19 BauNVO entsprechend dem Eintrag in der
Nutzungsschablone als Höchstgrenzen festgesetzt.2
1.2.2
Zahl der Vollgeschosse
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Zahl der Vollgeschosse gemäß Eintrag in die
Nutzungsschablone festgesetzt.3
1.2.3
Höhe der baulichen Anlagen
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch Eintrag in die Planzeichnung als
Höchstgrenze festgesetzt.4
Gebäudehöhe
Die Gebäudehöhe (GH), für das Mischgebiet MI 1 mit GH ≤ 11,00 m und für das Mischgebiet MI 2
mit GH ≤ 13,00 m festgesetzt, wird als das Maß zwischen der Straßenoberfläche der angrenzenden
erschließenden Verkehrsfläche, gemessen im rechten Winkel zur Straßenachse ab Gebäudemitte
(Fassade), bis zur Oberkante der höchsten Stelle der Dachhaut (Dachfirst) - ausschließlich evtl.
notwendiger technischer Aufbauten - definiert.
Bei einseitig geneigten Dächern (Pultdächer) bildet der höchste Schnittpunkt der Wand mit der
äußeren Dachhaut die Firstlinie.
Teilbereich Grundflächenzahl (GRZ)
Zahl der Vollgeschosse
Gebäudehöhe (GH) als
Höchstmaß in m
MI 1
0,6
max. II VG
≤ 11,00
MI 2
0,6
max. III VG
≤ 13,00
Tab. 1:
Übersicht der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
(Quelle: eigene Darstellung)
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend der Planzeichnung durch Baugrenzen
gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt.
1
Vgl. Planzeichnung
2
Siehe Tab. 1
3
Ebd.
4
Ebd.
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Überschreitung der Baugrenzen für Terrassenüberdachungen und Wintergärten
Zur Errichtung von Terrassenüberdachungen und eingeschossigen Wintergärten ist im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Überschreitung der rückwertigen Baugrenzen um
maximal 4,00 m ausnahmsweise zulässig.
Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 BauNVO)
Überdachte Stellplätze5 und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Sie müssen mit ihrer Zufahrtsseite einen Mindestabstand von 5,00 m zur Verkehrsfläche
einhalten.
Sonstige Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen i.S. des § 14 Abs. 1 BauNVO, die dem
Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen
und die seiner Eigenart nicht widersprechen, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern gestalterische Festsetzungen
nicht entgegenstehen.
Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität,
Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig.
Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Verkehrsflächen sind per Eintrag in die Planzeichnung festgesetzt.
Die in der Planzeichnung dargestellte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wird als Fußund Radweg festgesetzt.
Die in der Planzeichnung dargestellte private Verkehrsfläche wird als Privatstraße festgesetzt.
Grünflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die in der Planzeichnung dargestellten öffentlichen Grünflächen werden mit der Zweckbestimmung
Straßenbegleitgrün festgesetzt.
Sie sind landschaftsgärtnerisch anzulegen, zu pflegen und zu erhalten sofern sonstige
Festsetzungen oder gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Verwendung wasserdurchlässiger Beläge
Stellplätze, Zuwegungen sowie Lager- und Betriebsflächen, von denen kein Schadstoffeintrag zu
erwarten ist, sind ausschließlich mit wasserdurchlässigen Belägen6 zu gestalten. Lediglich die
5
Carports o.Ä.
6
Z.B. Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster, Schotterrasen, Rasenfugenpflaster, Splittdecken, wassergebundene Decken
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Zufahrten zu Stellplätzen sowie die erforderlichen Fahrgassen innerhalb von Stellplatzanlagen
dürfen auch als Asphaltflächen sowie mit sonstigem Pflaster ausgeführt werden.
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zum
Schutz
vor
schädlichen
Umwelteinwirkungen
aufgrund
der
einwirkenden
Verkehrslärmimmissionen sind bei Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen die
Außenbauteile der Aufenthaltsräume entsprechend DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau –
Anforderungen und Nachweise“ Ausgabe 11-1989 auszubilden. Das erforderliche Schalldämmmaß
der Außenbauteile eines Raumes ergibt sich aus dem festgesetzten Lärmpegelbereich in
Verbindung mit der nachfolgenden Tabelle 8 der DIN 41097.Dieses Maß ist entsprechend der
Raumgeometrie gemäß Tabelle 9 der DIN 41098 zu korrigieren.
Spalte
Zeile
1
2
Lärmpegel- “Maßgeblicher
bereich
Außenlärmpegel“
3
4
5
Bettenräume in
Krankenanstalten
u. Sanatorien
Aufenthaltsräume in
Wohnungen,
Übernachtungsräume in
Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume u.
Ähnliches
Büroräume1 u.
Ähnliches
erf. R’w, res des Außenbauteils in dB
dB(A)
1
I
bis 55
35
30
-
2
II
56 bis 60
35
30
30
3
III
61 bis 65
40
35
30
4
IV
66 bis 70
45
40
35
5
V
71 bis 75
50
45
40
50
45
2
50
6
VI
76 bis 80
2
7
VII
> 80
2
1
An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten
Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
2
Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Tab. 2:
Tabelle 8 aus DIN 4109: Lärmpegelbereiche und resultierendes Schalldämmmaß
(Quelle: DIN 4109 Ausgabe 11-1989, eigene Darstellung)
Entsprechend Planeintrag gelten im Plangebiet die Lärmpegelbereiche III, IV und V (LPB III-V).
Das erforderliche resultierende Schalldämmmaß ist in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und
der
Raumgröße
im
Baugenehmigungsverfahren
nachzuweisen.
Die
erforderlichen
Schalldämmmaße erf. R'w,res gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 Ausgabe 11-1989 sind in Abhängigkeit
7
Siehe Tab. 2
8
Siehe Tab. 3
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vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raums zur Grundfläche eines Raumes nach
Tabelle 9 der DIN 4109 Ausgabe 11-1989 zu erhöhen oder abzumindern.
Spalte
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
1,0
0,8
0,6
0,5
0,4
+1
0
-1
–2
-3
Zeile
1
S(W+F) / SG
2,5
2,0
1,6
1,3
2
Korrektur
+5
+4
+3
+2
S(W+F):
SG:
Tab. 3:
Gesamtfläche des Außenbauteils eines Aufenthaltsraums in
Grundfläche eines Aufenthaltsraumes in m2
m2
Tabelle 9, DIN 4109: Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß nach Tabelle
8, DIN 4109 in Abhängigkeit vom Verhältnis S(W+F) / SG
(Quelle: DIN 4109 Ausgabe 11-1989, eigene Darstellung)
Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall9 geringere
Lärmpegelbereiche an den Fassaden vorliegen, können die Anforderungen an die Schalldämmung
der Außenbauteile entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden.
9
Z.B. durch abschirmende Bebauung oder Eigenabschirmung
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2
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW
Sachlicher Geltungsbereich
Die Vorschriften sind anzuwenden bei Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Instandsetzungsarbeiten für bauliche Anlagen, Einfriedungen, Kfz-Stellplätze und Grundstücksflächen.
Den Vorschriften unterliegen neben den genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 63 BauO NRW
auch sämtliche genehmigungsfreie Vorhaben nach § 65 BauO NRW und genehmigungsfreie
Anlagen nach § 66 BauO NRW.
Werbeanlagen
Werbeanlagen dürfen nur unmittelbar an der Stätte der Leistung errichtet werden. Je sichtbar in
Erscheinung tretende Fassade ist eine Werbeanlage zulässig. Die Ansichtsfläche je Werbeanlage
wird auf ein Maß von 5 % der Ansichtsfläche einer Fassade begrenzt.
Lichtprojektionswerbung und Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht
oder mit sich bewegenden Konstruktionen sowie Aufschüttungen für Werbeanlagen sind nicht
zulässig.
Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu
pflegen, sofern sie nicht als Betriebsfläche oder Stellplatz sowie als Platz- oder Wegefläche benötigt
werden und keine anderen Festsetzungen entgegenstehen.
Müllbehälter
Private bewegliche Müllbehälter sind so auf den Grundstücken unterzubringen, dass sie vom
öffentlichen Straßenraum sowie von öffentlichen Fußwegen oder Stellplätzen aus nicht eingesehen
werden können. Sie sind in Gebäude bzw. in andere Anlagen gestalterisch zu integrieren oder
blickdicht abzupflanzen.
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Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien
1.
Der Beginn und Ablauf der Erschließungs- und Baumaßnahmen im Bebauungsplangebiet
ist den Versorgungsträgern so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor
Baubeginn, anzuzeigen.
2.
Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält
die DIN 18 915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung.
3.
Die DIN 18 300 ‚Erdarbeiten‘ ist zu berücksichtigen.
4.
Die Anforderungen an den Baugrund gemäß DIN 1054 ‚Zulässige Belastung des
Baugrunds‘ sind zu beachten.
5.
Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18 920 ‚Schutz von Bäumen,
Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen‘.
6.
Die Abstände der vorgesehenen Bepflanzungen zu geplanten / vorhandenen Leitungen
sind gemäß den VDE-Bestimmungen und dem ‚Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen‘ einzuhalten. Ergänzend ist die DVGWRichtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu
berücksichtigen.
7.
Für Bauvorhaben sind geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften der DIN
18195 „Bauwerksabdichtungen“ und hier insbesondere die Blätter 4 bis 6 „Abdichtungen
gegen Bodenfeuchte“, „Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser“ und „Abdichtungen
gegen von außen drückendes Wasser“ vorzusehen.
8.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens muss vor einer geplanten Versickerung des
Niederschlagswassers mittels Gutachten nachgewiesen werden, dass sich unter der
Versickerungsfläche keine anthropogenen Ablagerungen oder Schadstoffe befinden.
9.
Die im Plangebiet oberflächennah anzutreffenden Auffüllungsböden erfüllen die
Anforderungen an gesundes Wohnen und Arbeiten, eignen sich allerdings nicht als
Kinderspielflächen. Daher erfolgt für die abschließende Oberflächengestaltung die
Aufbringung einer 0,40 m mächtigen Mutterbodenschicht, die dauerhaft zu erhalten ist. Die
entsprechenden Erdarbeiten erfolgen unter gutachterlicher Begleitung und in vorheriger
Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises.
Diese Textfestsetzungen und Hinweise sind Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 43
der Stadt Bedburg, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“ 6. Änderung
Bedburg, den___________________
(Siegel)
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