Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,7 MB
Datum
05.07.2016
Erstellt
27.06.16, 18:01
Aktualisiert
27.06.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 43
Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“
6. Änderung
Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB
Begründung
Stand: 27. Juni 2016
ISU
Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung
Am Tower 14
54634 Bitburg / Flugplatz
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STADT BEDBURG
Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
INHALTSVERZEICHNIS
1
Anlass und Ziele der Planung .............................................................................. 3
2
Verfahren ............................................................................................................... 3
2.1
2.2
3
Das Plangebiet / Planungskonzeption ................................................................ 5
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
4
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ................................. 9
Regionalplan ...................................................................................................... 10
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) ............................................ 10
Berücksichtigung der Umweltbelange .............................................................. 11
5.1
5.2
5.3
5.4
6
Lage und Geltungsbereich ................................................................................... 5
Nutzung und Bebauung / Nutzungskonzeption..................................................... 7
Topographie ......................................................................................................... 8
Verkehrliche Erschließung ................................................................................... 8
Freiraumkonzept .................................................................................................. 8
Ver- und Entsorgung ............................................................................................ 8
Besitz- und Eigentumsverhältnisse ...................................................................... 9
Planungsalternativen............................................................................................ 9
Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen ......................................... 9
4.1
4.2
4.3
5
Verfahrenswahl .................................................................................................... 3
Verfahrensverlauf ................................................................................................. 4
Umweltvorgaben ................................................................................................ 12
Natur und Landschaft ......................................................................................... 12
Immissionsschutz ............................................................................................... 14
Besonderer Artenschutz ..................................................................................... 16
Begründung der Planfestsetzungen / Planinhalte ........................................... 18
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (BauGB und BauNVO) .......................... 18
Immissionsschutz ............................................................................................... 21
Altlasten ............................................................................................................. 22
Baugrund ........................................................................................................... 23
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW .............................................. 23
Hinweise und Empfehlungen.............................................................................. 24
7
Ergebnis der Abwägung ..................................................................................... 24
8
Planverwirklichung und Durchführung des Bebauungsplanes ...................... 25
9
Flächenbilanz und Kostenschätzung ................................................................ 25
9.1
9.2
Flächenbilanz ..................................................................................................... 25
Kostenschätzung ............................................................................................... 25
Seite 2
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
1
Anlass und Ziele der Planung
Die Stadt Bedburg hat die Aufstellung des Bebauungsplans 'Nr. 43, 6. Änderung, Adolf-SilverbergStraße' beschlossen, um der bestehenden Baulandnachfrage zu begegnen und das Gelände des
Unternehmens Mockel & Gronotte einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Das
Speditionsunternehmen hat sich auf einen anderen Standort in der Stadt Bedburg verlagert. Das
bisherige Betriebsgelände an der Adolf-Silverberg-Straße steht deshalb für eine Umnutzung zur
Verfügung. Ziel ist die Entwicklung einer gemischten Nutzungsstruktur, die eine verträgliche
Verbindung der unterschiedlichen angrenzenden Nutzungen (Wohnen, Gewerbe und Einzelhandel)
ermöglicht. Zu diesem Zweck wurden auch die bestehenden Wohngebäude entlang der AdolfSilverberg-Straße mit in den Geltungsbereich aufgenommen, um auch für diesen Bereich eine den
Grundsätzen des Baugesetzbuches genügende nachhaltige städtebauliche Entwicklung
gewährleisten zu können. Im Plangebiet sollen neben Wohngebäuden unter anderem
Gewerbebetriebe und Dienstleistungsbetriebe angesiedelt werden. Es soll zudem die Möglichkeiten
eröffnet werden, die Nahversorgungssituation zu verbessern.
2
Verfahren
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
durchgeführt.
2.1
Verfahrenswahl
Am 01. Januar 2007 ist das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte in Kraft getreten. Seitdem bestehen für die Städte und Gemeinden
weitere planungsrechtliche Möglichkeiten zur Aufstellung von Bebauungsplänen. Mit dem so
genannten beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
können verbindliche Bauleitpläne unter bestimmten Bedingungen vereinfacht und beschleunigt in
Kraft gesetzt werden.
Diese sind z.B. Bebauungspläne zur Wiedernutzbarmachung von Brachen, zur Nachverdichtung
und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung.
Es handelt sich vorliegend um eine innerörtliche Erweiterung bzw. Nachverdichtung wobei die durch
den Bebauungsplan innerhalb des festgelegten Geltungsbereiches ermöglichte Überbauung (die
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO bzw. die Größe der Grundfläche
insgesamt) weniger als 20.000 m² beträgt.
Ebenso wie im vereinfachten (nach § 13 BauGB) kann im beschleunigten Verfahren von einer
Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, von der
Angabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden.
Ferner ist § 4c BauGB nicht anzuwenden.
Es wird mit der vorliegenden 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-SilverbergStraße“ kein
Vorhaben
begründet,
das eine
Pflicht
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
oder nach Landesrecht hervorruft.
Daneben werden keine Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter
(FFH / Vogelschutz) ausgelöst, so dass auch diese Voraussetzungen zur Durchführung des
beschleunigten Verfahrens erfüllt sind und die Aufstellung des Bebauungsplans nach den
Verfahrensvorschriften des § 13a BauGB erfolgen kann.1
1
Siehe dazu Abschnitt 5 ‚Berücksichtigung der Umweltbelange‘
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
Die Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Bebauungsplanaufstellung zu erwarten sind,
gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Bei der Bekanntmachung ist
darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
2.2
Verfahrensverlauf
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Das Verfahren des vorliegenden Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6.
Änderung wurde als Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 3. Änderung als
Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB mit dem Aufstellungsbeschluss vom
14.10.2003 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB begonnen, um die im Ursprungsbebauungsplan2 für das RLB
Gelände
festgesetzte
Gewerbegebietsfläche
per
Bebauungsplanänderung
in
eine
Mischgebietsfläche umzuwandeln und damit neue Entwicklungen für das Gebiet zu ermöglichen.
Das ursprüngliche Ziel der Ansiedlung von Gewerbebetrieben konnte mangels geeigneter
Interessenten nicht erreicht werden, so dass im Folgeverfahren mit der 6. Änderung eine attraktive
gemischte Nutzung forciert wird.
Das Verfahren der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 der Stadt Bedburg, Teilgebiet „AdolfSilverberg-Straße“ wurde jedoch nur bis zur Offenlage im Jahr 2004 geführt. Auf dieser Grundlage
wurde seinerzeit nach der Offenlage gemäß § 33 BauGB eine Baugenehmigung zur Errichtung eines
Lebensmitteldiscountmarktes erteilt, welcher bis heute noch betrieben wird. Die weiteren Planungen
innerhalb dieses geplanten Mischgebietes wurden eigentümerseitig nicht weiterverfolgt und
aufgrund der ungeklärten Grundstückssituation auf den Restflächen noch nicht fortgeführt.
Die erläuterte Planungskonzeption wird nunmehr als 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43,
Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“ fortgesetzt. Aufgrund der zwischenzeitlich in 2007 erfolgten
Änderung des Baugesetzbuchs wird das Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß
§ 13a BauGB durchgeführt.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 sowie
Abs. 3 Satz 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 3 sowie Abs. 3 Satz 1 BauGB nach § 4 Abs. 2 BauGB
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 26.04.2016 beschlossen, den Entwurf der 6.
Änderung des Bebauungsplanes Nr.43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“ mit der Begründung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die betroffene Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hatten
in einer parallel durchgeführten Beteiligung in der Zeit vom 11.05.2016 bis 13.06.2016 gemäß
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Die von der Planung berührten Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und
Nachbargemeinden sind mit Schreiben vom 27.04.2016 gemäß § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden.
Prüfung der Stellungnahmen und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß
§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 1 Abs. 7 und § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB
Über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen wurde in der Sitzung am __.__.____ im Rat
der Stadt Bedburg beraten. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden.
Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr.43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, ist gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am __.__.____ als Satzung beschlossen worden.
2
Bebauungsplan Nr. 43 / Bedburg
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
3
Das Plangebiet / Planungskonzeption
3.1
Lage und Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich als Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 43 im Südwesten des
Innenstadtbereiches von Bedburg zwischen den Stadteilen Kirdorf, Blerichen, Lipp und dem
Stadtzentrum.3
Im Zusammenhang des Siedlungsgefüges der Kernstadt gelegen, wird der zu überplanende Bereich
im Westen, Süden und Osten von der Adolf-Silverberg-Straße gefasst. Im Norden grenzt das
Plangebiet direkt an die Albert-Einstein-Straße sowie an die Wohnbebauung der Marie-CurieStraße.4
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Gesamtfläche von 19.074 m² und umfasst in der
Stadt Bedburg folgende Flurstücke:
Gemarkung Bedburg:
Abb. 1:
Flur 1, Flurstück-Nr. 1277, 1278, 1279, 1280, 1281, 1387, 1398, 1401,
1402, 1576, 1619 tlw., 1638, 1639, 1640, 1741 tlw., 2075 u. 2097
Topografische Karte mit Lage des Plangebietes
(Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW; eigene Darstellung,
ohne Maßstab)
3
Siehe Abb. 1
4
Vgl. Abb. 1 und Abb. 2
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
Abb. 2:
Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes
(Quelle: Katasteramt Rhein-Erft-Kreis © 2014; eigene Darstellung, ohne Maßstab)
Die exakte Abgrenzung des Gebietes ist der Plandarstellung des Bebauungsplanes zu entnehmen.
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Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
3.2
Nutzung und Bebauung / Nutzungskonzeption
Der Geltungsbereich beinhaltet neben dem Grundstück des ehemaligen Speditionsunternehmens
Mockel & Gronotte auch weitere, entlang der Adolf-Silverberg-Straße gelegene Grundstücke und
umfasst eine Fläche von ca. 1,91 ha.
Die Nutzung des Speditions-Grundstücks wurde auf einen anderen Standort verlagert. Die
Lagerflächen sowie die 2 Lagerhallen mit integrierter Büronutzung, die sich bisweilen noch auf dem
Gelände befanden, sind zwischenzeitlich abgerissen worden.
Auf dem Grundstück im südlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein kleinflächiger
Nahversorger/Lebensmitteldiscounter5 mit zugehöriger Stellplatzfläche. Die Bestandsgebäude
entlang der Adolf-Silverberg-Straße werden aktuell als Wohngebäude genutzt.
Nördlich des Plangebietes schließt ein überwiegend von Wohnnutzung geprägtes Mischgebiet an.
Westlich und südlich des Plangebietes befinden sich gewerblich genutzte Flächen inklusive größerer
Einzelhandelsbetriebe6. Im Osten befinden sich die Adolf-Silverberg-Straße und die Bahntrasse der
Erft-Bahn, die zwischen Düsseldorf Hauptbahnhof und Köln Messe/Deutz verkehrt.
Abb. 3:
Derzeitige Nutzung und Bebauung im Plangebiet
(Quelle: Fotos ISU, Stand: Februar 2016)
Zukünftig sollen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zwei Mischgebiete (MI) gemäß
§ 6 BauNVO festgesetzt werden. Wesentliches Ziel der Planung ist es dabei, den baulichen Bestand
entsprechend der vorhandenen Nutzungsstruktur rechtlich zu sichern und unter Berücksichtigung
der bestehenden Baulandnachfrage eine diesbezügliche städtebauliche Entwicklung für das
Plangebiet zu ermöglichen. Neben der Deckung des Wohnbauflächenbedarfs soll damit
insbesondere die Mischung aus Wohnen, Versorgen und Arbeiten erhalten und weiter gestärkt
werden.
Aufgrund der Innenstadtlage soll sich die Bebauung des Plangebietes dabei hinsichtlich der Art und
dem Maß der baulichen Nutzung an der Umgebungsbebauung und insbesondere in den Randzonen
des Geltungsbereiches an den angrenzenden Typologien und Strukturen orientieren.
5
Netto Marken-Discount mit ≤ 800 m² Verkaufsfläche
6
U.a. Baumärkte
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
3.3
Topographie
Das Gelände des Plangebietes befindet sich auf einer mittleren Höhe von ca. 63,00 m über Normal
Null und weist keine erkennbaren Höhenunterschiede auf.
3.4
Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet ist über die Adolf-Silverberg-Straße an die L 213 angebunden und damit für den
Motorisierten Individualverkehr (MIV) aus allen Richtungen hervorragend erreichbar.
Während die Bereiche des südlichen MI17 und das MI2 unmittelbar über bestehende Straßen
erschlossen sind, ist der Bereich des nördlichen MI1 über die festgesetzte private Verkehrsflächen8
an das bestehende Straßennetz anzubinden. Die festgesetzten Verkehrsflächen ermöglichen den
angemessenen Ausbau der innergebietlichen Straßenverkehrsflächen als verkehrsberuhigte
Bereiche mit 'weicher' Trennung der Verkehrsarten sowie die Verlegung aller notwendigen Ver- und
Entsorgungsleitungen im öffentlichen Bereich.
Die innere Erschließung des Plangebietes9 erfolgt über die als private Verkehrsfläche festgesetzte
Privatstraße.
Fußwegenetz
Die fußläufige Anbindung wird durch ein gut ausgebautes Fußwegenetz gesichert. Aus Richtung
Osten kann das Plangebiet durch eine Unterführung der Bahntrasse im Bereich des alten Bahnhofs
erreicht werden. Der Fußweg entlang der Adolf-Silverberg-Straße ist für den Radverkehr
freigegeben, so dass auch eine sichere Erreichbarkeit für Radfahrer gegeben ist.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die Anbindung des Standorts an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kann durch die
unmittelbare Nähe zum Bahnhof und zum Busbahnhof (Unterführung im Bereich des alten
Bahnhofs) als sehr gut bezeichnet werden.
3.5
Freiraumkonzept
Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb einer bereits gewachsenen Bebauungs- und
Freiraumstruktur im Innenstadtbereich von Bedburg bildet die gärtnerische Anlage nicht bebauter
Grundstücksflächen den konzeptionellen Rahmen hinsichtlich der Gestaltung des Freiraums.
Im Rahmen der Textfestsetzungen wurden hierzu im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
entsprechende grünordnerische Maßnahmen definiert.
3.6
Ver- und Entsorgung
3.6.1
Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung
Sowohl die Belange der Versorgung mit Wasser gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB, als auch der
sachgerechte Umgang mit Abwässern gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB werden in der vorliegenden
Planung berücksichtigt.
Die Ver- und Entsorgung innerhalb des Plangebietes wird durch den Anschluss an das öffentliche
Leitungsnetz der Stadt Bedburg sichergestellt.
7
Grundstück des kleinflächigen Nahversorgers/Lebensmitteldiscounters (Netto Marken-Discount)
8
Privatstraße
9
Insbesondere für den nördlichen Teilbereich des MI1
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Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
3.6.2
Energieversorgung, Telekommunikation
Die Belange der Versorgung mit Energie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB werden berücksichtigt.
Das Plangebiet ist bereits an das örtliche Energie- und Telekommunikationsnetz angeschlossen.
Ergänzend kann bei Bedarf das Energie- und Telekommunikationsnetz über die innerhalb des
Plangebietes zu errichtende Privatstraße noch ausgebaut werden.
3.6.3
Abfallentsorgung
Entsprechend dem sachgerechten Umgang mit Abfällen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ist das
Plangebiet an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Die Dimensionierung und Konzeption
der Privatstraße10 gewährleistet die Abfallentsorgung auch innerhalb des Plangebietes.
3.7
Besitz- und Eigentumsverhältnisse
Die Flächen innerhalb des Plangebietes befinden sich größtenteils im Privateigentum. Eine geringe
Anzahl von Grundstücken ist im Eigentum der Stadt Bedburg.
3.8
Planungsalternativen
Entsprechend der Planungsabsicht der Stadt Bedburg, der bestehenden Baulandnachfrage zu
begegnen und das Gelände des ehemaligen Unternehmens Mockel & Gronotte einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung zuzuführen, haben sich im vorliegenden Fall keine
Planungsalternativen ergeben.
4
Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen
4.1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Im Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wird der Stadt Bedburg
die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen. Somit hat die Stadt Versorgungsfunktionen für die
Gemeinde selber und für das Umland wahrzunehmen, indem sie entsprechende zentrale
Einrichtungen und Angebote bereitstellt. Der geltende Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP NRW) ist seit 1995 in Kraft. Außerdem gelten der LEP IV 'Schutz vor Fluglärm' und
der im Juli 2013 in Kraft getretene LEP Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“.
Zurzeit liegt ein Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan vor, der den seit 1995 gültigen
Landesentwicklungsplan NRW, den Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und das am
31.12.2011 bereits ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm ersetzen soll. Das Verfahren zur
Aufstellung des neuen LEP NRW ist noch nicht abgeschlossen. Grundsätze und Ziele des Entwurfs
lauten u.a. wie folgt:
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend
weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen.
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern.
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt
gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen
10
Mit Wendeanlage - befahrbar für dreiachsige Müllfahrzeuge
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
durch eine umweltverträgliche und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen,
Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des
Verkehrsaufkommens beitragen. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und
durch ein gestuftes städtisches Freiraumsystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll
auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts- und Siedlungsränder
sollen eine klar erkennbare und funktional wirksame Grenze zum Freiraum bilden.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im
Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
Die Grundsätze und Zielsetzungen des Landesentwicklungsplanes werden mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes beachtet.
4.2
Regionalplan
Gemäß des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, liegt das
Plangebiet innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). In diesen Bereichen sollen
Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen
und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in einer Weise zusammengefasst
werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand, untereinander
erreichbar sind. Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in der
Bauleitplanung dargestellt bzw. festgesetzt werden:
Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen,
Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen,
Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und Kultur sowie
der sozialen und medizinischen Betreuung,
gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener
Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich belästigender
Gewerbebetriebe,
wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen.
Ergänzend dazu wird festgelegt, dass Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden
dürfen.11
Allgemein dürfen Siedlungsbereiche nur soweit in Anspruch genommen werden, wie es einer
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entspricht. Neue Bauflächen sind, soweit keine anderen
Belange entgegenstehen, an die vorhandene Bebauung anzuschließen. Im Sinne des Grundsatzes
'Innenentwicklung vor Außenentwicklung' hat darüber hinaus die erneute Nutzung ehemals bebauter
Bereiche und die Schließung von Baulücken Vorrang vor der Inanspruchnahme des Freiraums.12
4.3
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Grundsätzlich ist ein Bebauungsplan gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus
dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln, d.h., der FNP beinhaltet als übergeordnete
Planungsebene die planerischen Vorgaben, die durch den Bebauungsplan konkretisiert werden.
11
Vgl. Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Textliche Darstellung
12
Ebd.
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
Der derzeit wirksame FNP der Stadt Bedburg aus dem Jahr 201413 stellt das Plangebiet des
Bebauungsplanes als ‚Gewerbliche Baufläche (G)‘ dar.14
Da der vorliegende Bebauungsplan von den Vorgaben des aktuell rechtsverbindlichen FNP
abweicht - im Plangebiet werden Mischgebiete (Mi) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt - beabsichtigt
die Stadt Bedburg in einer Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB den FNP anzupassen.
Abb. 4:
Lages des Plangebietes im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
(Quelle: aktueller Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, eigene Darstellung, ohne Maßstab)
5
Berücksichtigung der Umweltbelange
Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, sind hier
die Regelungen des § 13 Abs. 2 & 3 Satz 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Somit wird
entsprechend § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Umweltprüfung durchgeführt.
13
Bearbeitungsstand des Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg: 18. Dezember 2014
14
Vgl. Abb. 4
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
Auch ohne Erfordernis einer förmlichen Umweltprüfung bzw. eines Umweltberichts sind etwaige
planungsrelevante Umweltbelange dennoch gemäß § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes umfassend zu berücksichtigen und darzulegen, insbesondere ob erhebliche
Auswirkungen auf Belange des Umwelt- und Naturschutzes ausgeschlossen werden können. Hierzu
erfolgt eine überschlägige Vorprüfung folgender planungsrelevanter Umweltkriterien:
5.1
Umweltvorgaben
NATURA 2000 - Schutzgebiete sind nicht berührt.
Auch folgende etwaige Schutzgebiete und -objekte sind örtlich nicht erfasst: Nationalpark,
Naturpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile,
Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmale.15
Ebenso sind keine Biotope vorhanden, die dem Pauschalschutz gemäß § 30 BNatSchG unterliegen.
Dies gilt auch für schutzwürdige Biotopkatasterflächen.16 Der Landschaftsplan trifft keine Aussagen
zum Plangebiet.
5.2
Natur und Landschaft
Am 9. Februar 2016 wurde eine örtliche Begehung zur naturschutzfachlichen Einschätzung sowie
der überschlägigen Bewertung von Flora und Fauna durchgeführt.
Das Plangebiet ist im Süden und Osten bereits bebaut. Im Süden besteht ein kleinflächiger
Nahversorger/Lebensmitteldiscounter mit versiegelter Parkplatzfläche sowie randlichen
Grünflächen. Diesem schließt sich nördlich eine vollversiegelte Fläche in brachliegendem Zustand
an. Der zentrale Bereich ist eine Brachfläche mit geringem Bewuchs der Krautschicht. Im Osten des
Plangebietes befinden sich Bestandsgebäude die aktuell als Wohngebäude genutzt werden.17
Zusammenfassung der Wertigkeiten für den Arten- und Biotopschutz
Zusammenfassend hängt die örtliche Wertigkeit für den Arten- und Biotopschutz vor allem von den
vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen ab. Hinsichtlich der Bedeutung der örtlichen Vegetation für
den Arten- und Biotopschutz ist hierbei vor allem entscheidend, welchen tatsächlichen
Natürlichkeitsgrad18 die einzelnen Biotop- und Nutzungstypen aufweisen.19
Tierökologische Zusammenhänge sind dagegen meist komplexer, so dass diesbezüglich
menschlich stärker beeinflusste oder durch den Menschen erst entstandene Biotop- und
Nutzungstypen auch eine hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz haben können.
Auf Grundlage der Bestandsaufnahme20 ergeben sich folgende überschlägige örtliche Wertigkeiten
für den Arten und Biotopschutz:
Wertigkeit
sehr hohe
hohe
mittlere
geringe
sehr gering / wertlos
Flächentyp
-
-
Grünflächen
Brachflächen
versiegelte /
überbaute Flächen
Tab. 1:
Übersicht der Wertigkeiten für den Arten- und Biotopschutz im Plangebiet
(Quelle: eigene Darstellung)
15
Vgl. TIM-Online NRW, abgerufen am 04. April 2016
16
Ebd.
17
Vgl. u.a. Abb. 5
18
Einstufung der menschlichen Beeinflussung
19
Eine hohe Vegetationsnaturnähe bedingt in der Regel einen ebenso hohen Wert für den Arten- und Biotopschutz.
20
Örtlichen Begehung am 9. Februar 2016
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Es besteht somit eine überschlägig naturschutzfachlich lokal unterdurchschnittliche bzw.
ortstypische Wertigkeit des Plangebietes für Natur und Landschaft.
Klima
Die grundsätzliche Wertigkeit bezüglich der bioklimatischen / klimaökologischen Funktion der
Plangebietsfreiflächen ist unterdurchschnittlich, vor allem im Zusammenhang mit der umgebenden,
dichten Bestandsbebauung mit dort möglichen stadtklimatischen Belastungsmerkmalen.
Boden
Das zusammenfassende Hauptkriterium zur Bewertung des Bodenpotentials und Einstufung der
Bedeutung ökologischer Bodenfunktionen (z.B. Lebensraum- und Regulationsfunktionen; Abbau-,
Ausgleichs- und Aufbaumedium; bodenbiologische Bedeutung) ist der jeweilige tatsächliche
Natürlichkeitsgrad von Böden (vgl. Biotop- und Nutzungstypenplan) unter Berücksichtigung
anthropogener Überprägung, Vorbelastung oder gar Degradierung.
Böden sehr hoher oder hoher Wertigkeit sind im Plangebiet nicht existent. Von nur noch mäßiger
Bedeutung sind dagegen die nutzungsbedingt veränderten Böden der Brachflächen.
Schließlich weisen die Böden der bereits vorhandenen Siedlungsbereiche eine geringe Wertigkeit
für den Bodenschutz auf; die gänzlich versiegelten Teilflächen in den Siedlungsbereichen sind sogar
derzeit völlig wertlos.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist zum Plangebiet nicht anzuwenden21; der
Gesetzgeber stuft die zu erwartenden faktischen Eingriffe in Natur und Landschaft als zulässig und
damit unerheblich ein.
Wasser
Es befinden sich keine oberirdischen Gewässer innerhalb des Plangebietes sowie dem nähren
Umfeld.
Umweltauswirkungen / - maßnahmen außerhalb des Naturschutzes
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind ausgeschlossen.
Es sind keine bauleitplanerischen Maßnahmen bezüglich erneuerbarer Energien vorgesehen.
Zur Berücksichtigung von Beeinträchtigungen durch Altlasten wurden entsprechende Untersuchungen durchgeführt.22 Demnach liegen gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen vor, wobei
sich die oberflächennah aufgefundenen Auffüllungsböden gemäß Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung nicht als Kinderspielflächen eignen.23 Zur abschließenden Oberflächengestaltung erfolgt daher eine Mutterbodenaufbringung mit einer Mächtigkeit von 0,40 m.
Im Fall von Erdarbeiten kann anfallender Bodenaushub nicht als Hinterfüllungsmaterial verwendet
werden. Es wird der Klasse Z2 der TR Boden zugeordnet und kann einer dafür zugelassenen Anlage
zur Verwertung angedient werden.
21
Planungsrechtlicher Innenbereich
22
Vgl. Bodenuntersuchungen auf den Flurstücken 1640 und 387 an der Adolf-Silverberg-Straße in Bedburg, Dr. Spoerer & Dr.
Hausmann Beratungsgesellschaft mbH, Elsdorf, 24. November 2015
23
Siehe Abschnitt 6.3 ‚Altlasten‘
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5.3
Immissionsschutz
Bereits im Februar 2004 wurden für das Plangebiet verschiedene schalltechnische Modellrechnungen, sowohl in Bezug auf den Verkehrslärm als auch in Bezug auf den Gewerbelärm
durchgeführt.24 Die seinerzeit beabsichtigte Nutzung des Plangebietes ist identisch mit der jetzt
vorgesehenen Mischgebietsnutzung. Allerdings war damals der mittlerweile angesiedelte NettoMarkt im Süden des Plangebietes noch nicht vorhanden, weswegen sich die Untersuchungen auch
mit dessen geplanter Ansiedlung beschäftigten.
Im Übrigen hat sich die Situation im Umfeld des Plangebietes bis heute nicht maßgeblich verändert.
Insbesondere sind keine weiteren Emittenten hinzugekommen, so dass die damaligen
Untersuchungen noch heute uneingeschränkt gültig sind.
Übertragen auf die heutige Situation ergeben sich aus den damaligen Untersuchungen folgende
Konsequenzen in Bezug für die Bauleitplanung:
5.3.1
Gewerbelärm
Aus den Ergebnissen der umfangreichen Untersuchungen zum Gewerbelärm, die sich insbesondere
auch mit der tatsächlichen sowie der planbedingten Geräuschvorbelastung durch die benachbarten
gewerblichen Bauflächen in Bestand und Planung beschäftigten, geht hervor, dass hierdurch sowohl tags (06 – 22 Uhr) als auch nachts (22 – 06 Uhr) - keine schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräuschimmissionen im Plangebiet hervorgerufen werden.
Die errechneten Beurteilungspegel aufgrund der Vorbelastung bleiben überall unterhalb der maßgeblichen Schwellenwerte für Mischgebiete. Zur Beurteilung wurden sowohl die Schalltechnischen
Orientierungswerte für Mischgebiete nach Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 "Schallschutz im
Städtebau" mit tags/nachts 60/45 dB (A), als auch die Immissionsrichtwerte von tags/nachts 60/45
dB (A) gemäß der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm“ herangezogen, die
im Nachtzeitraum im Gegensatz zur DIN 18.005 die lauteste Nachtstunde berücksichtigt und zudem
Vorgaben für zulässige Spitzenlärmpegel formuliert, die der DIN-Norm fremd sind und die insofern
den strengeren Beurteilungsmaßstab darstellt.
Im seinerzeitigen Gutachten wurde auch die Zusatzbelastung durch die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarktes (damals PLUS-Markt, heute NETTO-Markt) prognostiziert. Zusammen mit der
Vorbelastung wurde daraus eine Gesamtgeräuschbelastung berechnet. Es wurde festgestellt, dass
der maßgebliche Immissionsrichtwert im Tagzeitraum (06 – 22 Uhr) mit geringfügigen Überschreitungen im Wesentlichen eingehalten werden kann, wogegen die geplante nächtliche
Anlieferung des Marktes im Nachtzeitraum (22 - 06 Uhr) mit einem Lkw zu Richtwertüberschreitungen am Rand der Baufenster nördlich des Flurstückes Nr. 1637 führen kann. Ursache dafür war
die seinerzeit vorgesehene Lage der Lkw-Zufahrt zum Einzelhandelsbetrieb. Im Gutachten wurden
daher Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen, die beim Bau des Lebensmitteldiscountmarktes
umgesetzt wurden.25
Insbesondere wurde die Lkw-Ein- und Ausfahrt auf die Südseite des Bereiches des Marktes verlegt,
wodurch die Geräuscheinwirkungen auch im Nachtzeitraum auf das zulässige Maß reduziert werden
konnten. An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert. Auch die übrigen, im Rahmen der
schalltechnischen Berechnungen eingestellten Parameter sind bis heute unverändert, so dass kein
Anlass zu der Befürchtung besteht, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Plangebiet nicht
eingehalten werden.
24
Vgl. Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan "Adolf-Silverberg-Straße" der Stadt Bedburg; Bericht Nr. i04-02-6; isu GmbH,
Ramstein-Miesenbach, 6. Februar 2004
25
Vgl. hierzu die entsprechenden Baugenehmigungsunterlagen
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5.3.2
Straßenverkehrsgeräusche von der Adolf-Silverberg-Straße
Zur Berechnung der Straßenverkehrsgeräusche wurde in den Untersuchungen aus dem Jahr 2004
eine Maximalabschätzung der Geräuschimmissionen mit einem DTV auf der Adolf-SilverbergStraße von 10.000 Kfz/24 h vorgenommen. Hierbei wurden gemäß den Vorgaben der RLS-90 die
Tag-Nacht-Verteilung und die Lkw-Anteile für Gemeindeverbindungsstraßen zugrunde gelegt und
eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angenommen.
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Verkehrslärm
wurden die „Schalltechnischen Orientierungswerte“ nach Beiblatt 1 zu DIN 18.005 Teil 1 mit
tags / nachts 60/50 dB (A) sowie die in der „Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV“
genannten Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete von tags / nachts 64/54 dB (A) herangezogen.
Für den seinerzeitigen Bebauungsplan ergab sich die Notwendigkeit, im östlichen Teil des
Plangebietes (entlang der Adolf-Silverberg-Straße) zum Schutz gegen Außenlärm bestimmte
passive Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage der DIN 4109 – „Schallschutz im Hochbau“ –
vorzusehen.
Als der am stärksten durch Straßenverkehrsgeräusche belastete Bereich wurde die Gebäudezeile
unmittelbar entlang der Adolf-Silverberg-Straße identifiziert. Hier wurden die vorgenannten Schalltechnischen Orientierungswerte sowie Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV am Tag und in der
Nacht überschritten. Die Überschreitungen betrafen aber auch, wenngleich in abgeschwächter
Form, die westlich davon liegende zweite Baureihe.
Insofern wurden im Gutachten passive Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm, wie z. B.
Schallschutzfenster, vorgeschlagen. Da die Schallschutzfenster nur in geschlossenem Zustand
wirksam sind, wurde zudem für zum Schlafen genutzte Räume in direkter Zuordnung zur AdolfSilverberg-Straße empfohlen, schallgedämmte Lüftungsanlagen einzubauen.
Entsprechend der Ergebnisse des Gutachtens wurden im damaligen Bebauungsplanentwurf, der
jedoch nicht zur Rechtskraft geführt wurde, parallel zur Adolf-Silverberg-Straße die Lärmpegelbereiche III, IV und V festgesetzt. Daraus ergibt sich, dass im Plangebiet für die Außenbauteile von
Gebäuden mit schutzbedürftigen Nutzungen die bewerteten resultierenden Schalldämmmaße
(R'w,res) des jeweiligen Lärmpegelbereiches gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 - Schallschutz im
Hochbau - einzuhalten sind.
Im Februar 2016 wurde beim Gutachter angefragt, ob die seinerzeitigen Ergebnisse in Bezug auf
den Straßenverkehrslärm und die damals abgeleiteten Vorgaben hinsichtlich der Lärmpegelbereiche
u.Ä. auch heute noch gültig sind. Der Gutachter empfahl, dies anhand aktueller DTV-Zahlen26
nochmals zu überprüfen. Er kam auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass sich im Hinblick auf
die Schutzbedürftigkeit des Plangebietes gegenüber dem Jahr 2004 nichts geändert hat. Insofern
gelten als Beurteilungsmaßstab nach wie vor die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß
Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 von 60 dB(A) am Tag (06 - 22 Uhr) und 50 dB(A) in der Nacht (22 06 Uhr) für den Straßenverkehrslärm. Auch die im Gutachten aus dem Jahr 2004 als zusätzlicher
Beurteilungsmaßstab verwendeten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Kern-, Dorf- und
Mischgebiete von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht besitzen noch immer Gültigkeit.
Die zur Berechnung des Straßenverkehrslärms im seinerzeitigen Gutachten verwendeten "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)", Ausgabe 1990, sind ebenfalls noch gültig, so dass
sich die Rahmenbedingungen des Gutachtens auch diesbezüglich nicht verändert haben.
Verändert hat sich allerdings aufgrund der durchgeführten aktuellen Verkehrszählungen die
Belastung der Adolf-Silverberg-Straße. Gegenüber der im Jahr 2004 durchgeführten Abschätzung
zur durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 10.000 Kfz/24h hat sich die tatsächliche
Verkehrsbelastung auf der Adolf-Silverberg-Straße deutlich reduziert. Statt der angesetzten 10.000
Kfz/24h verkehren aktuell deutlich unter 5.000 Kfz/24/h (Mittelwert DTV von Freitag bis Freitag im
26
Von der Stadt Bedburg im Zeitraum vom 12. bis 19. Februar 2016 durchgeführte Verkehrszählung an der Adolf-Silverberg-Straße
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Zählzeitraum 4.106) auf dem fraglichen Straßenabschnitt. Auch der Lkw-Anteil ist mit nur etwa 3%
erheblich niedriger als damals in den Berechnungen berücksichtigt (20%).
Auf Grundlage der aktuellen Zahlen verringert sich nach Aussage des Gutachters der Mittelungspegel in 25 m Abstand zur Fahrbahn alleine wegen des deutlich niedrigeren DTV-Wertes um rund 4
dB(A) und wegen des drastisch niedrigeren Lkw-Anteils um bis zu 5 dB(A). Insofern liegen die
seinerzeit vorgeschlagenen passiven Lärmschutzmaßnahmen deutlich „auf der sicheren Seite“.
Insofern können gemäß der angefragten Stellungnahme27 die Ergebnisse des Gutachtens
„Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan ‚Adolf-Silverberg-Straße‘, Bericht-Nr. i04-02-6 vom
6. Februar 2004“, der ISU GmbH, bezogen auf den Straßenverkehrslärm im Sinne einer
Maximalgefahrenabschätzung auch heute noch verwendet werden können. Im Fazit der
Stellungnahme heiß es wörtlich: „Wenn die auf Grundlage der seinerzeitigen Berechnungen
dimensionierten Lärmschutzmaßnahmen (insbesondere Schallschutzfenster) auch im jetzigen
Bebauungsplan unverändert übernommen und entsprechend festgesetzt werden, liegt man in Bezug
auf den Straßenverkehrslärm daher auf jeden Fall deutlich „auf der sicheren Seite“, was im Sinne
eines möglichst vorbeugenden Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Geräuschimmissionen zu begrüßen wäre.“
5.4
Besonderer Artenschutz
Zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange ist eine Artenschutzprüfung Stufe I
durchgeführt worden.28 Demnach sind gemäß erfolgter ASP vor allem aus folgenden Gründen keine
planungsrelevanten artenschutzrechtlichen Tatbestände29 aufgrund der Bebauungsplanung zu
erwarten: Vielen im Quadranten des Messtischblattes vorkommenden planungsrelevanten
Tierarten/ - gruppen sind im Plangebiet wahrscheinlich keine faktischen Lebensraummöglichkeiten/
Lebensstätten zuzuordnen, insbesondere Amphibien und Reptilien.
Für Vogelarten der Wald(rand-)bereiche, der Gewässer-, Grünland-, und Ackerstandorte kann das
Vorhandensein von Habitaten ausgeschlossen werden. Aber auch den Siedlungsarten sind
aufgrund der Biotop- und Nutzungszustandes keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten zuzuordnen.
Eine Beeinträchtigung essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore ist schließlich ebenfalls nicht zu konstatieren.
Eine Durchführung der Artenschutzprüfung Stufe II oder Stufe III ist nicht erforderlich.
Landespflegerische Zielvorstellungen / Maßnahmen
Folgende Zielvorstellungen bezüglich vermeidbarer Eingriffe in Natur und Landschaft sind örtlich
planungsrelevant:
Durchgrünung zum Zweck des Klimaschutzes sowie der landschaftlichen Einbindung
Zusammenfassung
Erhebliche bauleitplanerische Auswirkungen auf Belange des Umwelt- und Naturschutzes sind
derzeit nicht zu erwarten, insbesondere da keine maßgeblichen Schutzgebiete und -objekte
betroffen sind, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden ist, voraussichtlich
keine planungsrelevanten artenschutzrechtlichen Tatbestände zu erwarten sind, Maßnahmen zur
Bewahrung der Durchgrünung sowie Eingrenzung der Bodenversiegelung getroffen werden, als
auch keine Immissionsschutzkonflikte prognostiziert werden.
27
Schalltechnische Einschätzung zum Straßenverkehrslärm – Stellungnahme der ISU GmbH vom 29. Februar 2016
28
Vgl. Artenschutzprüfung (ASP), ISU, Bitburg, 31. März 2016
29
Insbesondere Verbotstatbestände
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Abb. 5:
Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes
(Quelle: Katasteramt Rhein-Erft-Kreis © 2014; eigene Darstellung, ohne Maßstab)
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6
Begründung der Planfestsetzungen / Planinhalte
6.1
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (BauGB und BauNVO)
6.1.1
Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ‚Mischgebiete‘
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Die festgesetzten Mischgebiete werden dabei aufgrund einer von der Regelungssystematik der
BauNVO abweichenden Zulässigkeit von Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO in die
Mischgebiete MI 1 und MI 2 untergliedert.
Festsetzungen für die Mischgebiete MI 1 und MI 2
Die Festsetzung von Mischgebietsnutzungen wird zum einen durch die tatsächlich vorhandene
Nutzungsstruktur des Gebäudebestandes in den entsprechenden Teilbereichen des Plangebiets
begründet, zum anderen in der Planungsabsicht der Stadt Bedburg, auch zukünftig neben der
Wohnnutzung die Möglichkeit zu schaffen, mit hoher Flexibilität ein breites Spektrum
mischgebietstypischer Nutzungen im Geltungsbereich anzusiedeln. Darüber hinaus begründen die
in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes vorhandenen heterogenen Nutzungen eine solche
Ausweisung und trägt dazu bei, dass sich die geplante Nutzungsmischung verträglich in die
bestehenden Strukturen einfügt.
In den Mischgebieten MI 1 und MI 2 werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugunsten des
Nachbarschaftsschutzes
aufgrund
ihrer
Störintensität
und
des
zu
erwartenden
Verkehrsaufkommens
sowie
aufgrund
der
für
derartige
Vorhaben
ungünstigen
Standortbedingungen30 im Plangebiet als nicht zulässige Nutzungen festgesetzt.
In den Teilbereichen der Mischgebiete MI 1 und MI 2 sind Vergnügungsstätten aufgrund ihrer
Störintensität und des zu erwartende Verkehrsaufkommens nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Unter den Begriff der Vergnügungsstätten fallen regelmäßig: Nachtlokale jeder Art, Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
einschließlich Sex-Shops mit Videokabinen, Diskotheken, Spiel- und Automatenhallen, Wettbüros
und Swingerclubs.31
Vergnügungsstätten verursachen auch aufgrund ihres zum Teil überörtlichen Einzugsbereiches vor
allem in den Nachtstunden verstärkte Lärmemissionen, was zu Konflikten mit der Wohnbevölkerung
führen würde. Zudem wären die mit solchen Nutzungen in der Regel verbundenen Werbeanlagen
und Schaufenstergestaltungen ein wesentlicher Störfaktor für die angestrebte städtebauliche
Entwicklung des Teilbereiches der Ortsgemeinde. Die Ertragskraft von Vergnügungsstätten kann zu
einer ungünstigen Entwicklung des Mietpreisniveaus in der Umgebung und damit zu einer
Verdrängung von mischgebietstypischen Nutzungen führen (sogenannter „Trading-down-Effekt“).
Zur Sicherung des bestehenden Gebietscharakters und zur Verhinderung von Fehlentwicklungen ist
für das Mischgebiet MI 2 die unter § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 BauNVO allgemein zulässigen
Einzelhandelsbetriebe,
Schankund
Speisewirtschaften
sowie
Betriebe
des
Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig. Mit der
Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit obliegt die Einzelfallentscheidung der zuständigen
Baugenehmigungsbehörde.
30 U.a. ausreichenden Flächengrößen und -eignungen
31 Vgl. Fickert/Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 12. Auflage, Rd. Nr. 22.2
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Durch die genannten Festsetzungen wird eine städtebauliche Entwicklung eingeleitet, die eine mit
den umgebenden Nutzungen verträgliche Nutzungskonzeption darstellt. Trotz der vorgenommenen
Modifikationen hinsichtlich der Zulässigkeit einzelner Nutzungen bleibt die gemäß
Zweckbestimmung eines Mischgebietes nach § 6 Abs. 1 BauNVO notwendige Mischung aus
Wohnen und gewerblicher Nutzung gewährleistet. Der vorhandene Gebäudebestand wird hierbei
berücksichtigt.
6.1.2
Maß der baulichen Nutzung
Über das Maß der baulichen Nutzung wird die städtebauliche Entwicklung eines Gebietes
entscheidend geprägt. So bestimmen Höhe, Dichte und Art der Bebauung das äußere
Erscheinungsbild und haben daneben auch Auswirkungen auf den Flächenverbrauch. Die
Nutzungsschablone der Planzeichnung enthält entsprechend festgelegte Werte über das Maß der
baulichen Nutzung und gilt für die zusammenhängend dargestellte überbaubare Fläche der
festgesetzten Mischgebiete MI 1 und MI 2.
Die dabei getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ermöglichen eine
ökonomisch sinnvolle Ausnutzung der Baugrundstücke bei gleichzeitiger Beschränkung der
Baukörper auf ein orts- und landschaftsgemäßes Grunderscheinungsbild.
Grundflächenzahl (GRZ) und Grundfläche (GR)
Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter überbaute Grundfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche zulässig ist. Die für die Ermittlung der Grundfläche maßgebliche Zahl ist die in
der Planurkunde zu den Mischgebieten MI 1 und MI 2 festgesetzte Baufläche.
Für die Mischgebiete MI 1 und MI 2 wird im Bebauungsplan die Grundflächenzahl (GRZ) 0,6
festgesetzt, die sich damit an der höchstzulässigen Grenze des § 17 BauNVO für Mischgebiete
orientiert.
Die Stadt Bedburg strebt im Plangebiet eine innenstadttypische Bauweise an, die sich an der im
Plangebiet selbst und in der Umgebung vorhandenen Bebauung orientiert und dementsprechend in
das Gesamtbild der Stadt harmonisch einfügt.
Zahl der Vollgeschosse
In Anlehnung an das umgebungstypische Erscheinungsbild der Bebauung, einer energie- und
flächensparenden Bauweise sowie zur Ermöglichung einer guten Ausnutzbarkeit der Grundstücke
werden für den Bereich des Bebauungsplanes für das Mischgebiet MI 1 maximal zwei und für das
Mischgebiet MI 2 maximal drei Vollgeschosse festgesetzt.
Vollgeschosse
Als Vollgeschosse gelten dabei die Geschosse, die gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO nach
landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. In
Nordrhein-Westfalen gelten somit als Vollgeschoss gemäß § 2 Abs. 5 BauO NRW.32
Geschosse über der Geländeoberfläche, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m
über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss
(Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel
der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr
als drei Viertel seiner Grundfläche hat.
32 Vgl. Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
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Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber
liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
Höhe der baulichen Anlagen
Ergänzt werden die Festsetzungen zur Grundflächenzahl, Grundfläche und zur Zahl der
Vollgeschosse um die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen im Plangebiet.
Unter Berücksichtigung des im Geltungsbereich vorhandenen Gebäudebestandes und des
gegenwärtigen Umgebungscharakters sowie zur Wahrung des Stadtbildes erfolgt eine Begrenzung
der Höhenentwicklung durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe im
Mischgebiet MI 1 von GH ≤ 11,00 m sowie im Mischgebiet MI 2 von GH ≤ 13,00 m.
Die Gebäudehöhe (GH) wird als das Maß zwischen der Straßenoberfläche der angrenzenden
erschließenden Verkehrsfläche, gemessen im rechten Winkel zur Straßenachse ab Gebäudemitte
(Fassade), bis zur Oberkante der höchsten Stelle der Dachhaut (Dachfirst) - ausschließlich evtl.
notwendiger technischer Aufbauten - definiert.
6.1.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Zur Sicherung des Bestandes und zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgelegt.
Darüber hinaus ist für die Errichtung von Terrassenüberdachungen und eingeschossigen
Wintergärten eine Überschreitung der rückwertigen Baugrenze um 4,00 m ausnahmsweise zulässig,
um damit auf der Erdgeschossebene die Wohnqualität steigern zu können. Diese Festsetzung ist
notwendig, da ohne diese die Gebäudeteile nur innerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen
werden könnten oder die festgesetzten Baugrenzen nur geringfügig überscheiten dürften.
6.1.4
Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen
Überdachte Stellplätze33 sind von ihrer gestalterischen Wirkung mit Gebäuden vergleichbar und
werden aus Gründen des Nachbarschutzes zugunsten des Boden- und Freiraumschutzes sowie
hinsichtlich der Schaffung eines städtebaulich sinnvollen Ordnungsprinzips ausschließlich auf die
überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt. Um zusätzliche Abstellmöglichkeiten für PKW zu
schaffen, sind überdachte Stellplätze und Garagen mit der Vorderkante ihrer Zufahrtsseite in einem
Mindestabstand von 5,00 m zur Verkehrsfläche zu errichten.
Sonstige Stellplätze sind darüber hinaus jedoch auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig. Aus Sicherheitsgründen sind überdachte Stellplätze und Garagen mit
ihrer Vorderkante der Zufahrtsseite gegenüber der Verkehrsfläche um mindestens 3,00 m
zurückzusetzen.
Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen i.S. des § 14 Abs. 1 BauNVO, die dem
Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen
und die seiner Eigenart nicht widersprechen, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern gestalterische Festsetzungen
nicht entgegenstehen.
Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität,
Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig.
33 Carports, Garagen u.Ä.
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6.1.5
Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Die Verkehrsflächen sind per Eintrag in die Planzeichnung nach den örtlichen Erfordernissen und
den zu erwartenden Verkehrsmengen festgesetzt. Die Gestaltung der Verkehrsflächen selbst ist
jedoch nicht Inhalt des Bebauungsplans.
Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wird als Fuß- und Radweg festgesetzt und dient
u.a. als Teilabschnitt der fuß- und radläufigen Wegebeziehung zwischen dem Bahnhaltepunkt
Bedburg (Erft) und dem Schulzentrum der Stadt Bedburg.
Die private Verkehrsfläche wird als Privatstraße festgesetzt und dient der inneren Erschließung des
Plangebietes.
6.1.6
Grünordnerische Festsetzungen
Die für den Bebauungsplan getroffenen grünordnerischen Festsetzungen sind insbesondere zur
Durchgrünung des Plangebiets und zur Reduzierung des Versiegelungsgrades erfolgt.
Zur Vermeidung von Florenverfälschungen wird die Verwendung von 'standortheimischen' Pflanzen
regionaler Herkunft empfohlen.
Die Begrünung des Plangebiets soll neben der ökologischen Aufwertung34 im Wesentlichen die
Einbindung in das bestehende Landschafts- und Stadtbild gewährleisten und verbessern.
Zudem erfolgten in Hinblick auf den lokalen Wasserhaushalt Festsetzungen zur Reduzierung des
Versiegelungsgrades im Plangebiet. Befestigte Flächen sollen demnach insbesondere in
wasserdurchlässigem Aufbau hergestellt werden.
6.2
Immissionsschutz
6.2.1
Gewerbelärm
Wie unter Punkt 5.3.1 ausgeführt, ergeben sich im Hinblick auf den Gewerbelärm keine
erforderlichen Festsetzungen (insbesondere zu Lärmschutzmaßnahmen), da Überschreitungen der
maßgeblichen schalltechnischen Orientierungs- und Richtwerte, bedingt durch Geräusche von
Gewerbeflächen und gewerblichen Anlagen im Plangebiet nicht zu befürchten sind.
6.2.2
Straßenverkehrsgeräusche
Nach Prüfung der aktuell ermittelten Verkehrsstärke (DTV unter 5.000 Kfz/24/h) sowie der sonstigen
Parameter liegen die aufgrund des schalltechnischen Gutachtens aus dem Jahr 2004 errechneten
Lärmpegelbereiche sowie die auf dieser Grundlage getroffenen Festsetzungen nach gutachtlicher
Aussagen„auf der sicheren Seite“. Da dies im Sinne eines vorbeugenden Schutzes gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen zu begrüßen ist und zu einem über
die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Schallschutz führt, werden im Bebauungsplan
parallel zur Adolf-Silverberg-Straße die Lärmpegelbereiche III, IV und V festgesetzt. Im Plangebiet
sind daher für die Außenbauteile von Gebäuden mit schutzbedürftigen Nutzungen die bewerteten
resultierenden Schalldämmmaße (R'w,res) des jeweiligen Lärmpegelbereiches gemäß Tabelle 8 der
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - einzuhalten.
Hierdurch resultieren lediglich für schutzbedürftige Wohnräume im Bereich der überbaubaren
Flächen, die in die Lärmpegelbereiche (LPB) IV und V fallen, sowie für Büroräume im
Lärmpegelbereich V erhöhte Aufwendungen für dem Schutz gegen Außenlärm. Die Anforderungen,
die im Lärmpegelbereich III an die Luftschalldämmung der Außenbauteile zu stellen sind, werden
wegen der heute geltenden Vorschriften zur Wärmedämmung ohnehin eingehalten. Daher ist im
LPB III nicht von einem erhöhten baulichen Aufwand auszugehen.
34 Durch Verringerung der Bodenversiegelung, Staubbindung, Verbesserung des Kleinklimas, etc.
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
Die Regelung, dass für die jeweils von der Adolf-Silverberg-Straße abgewandten Gebäudeseiten
innerhalb der LPB III, IV und V lediglich der jeweils niedrigere Lärmpegelbereich maßgebend ist,
ergibt sich aus den physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Schallausbreitung und wird im o.g.
Fachgutachten durch entsprechende Kartendarstellungen deutlich.35
6.3
Altlasten
Teile des Plangebietes36 wurden im November 2015 vom Büro Dr. Spoerer & Dr. Hausmann im
Rahmen einer Erkundung des Untergrundaufbaus im Hinblick auf gesunde Wohn- und
Arbeitsbedingungen37
abfalltechnische
Zuordnungen
von
Aushubmaterial
sowie
baugrundtechnische Belange überprüft.
Zudem wurden im Hause der Stadt Bedburg sowie des Rhein-Erft-Kreises vorhandene Unterlagen
eingesehen und ausgewertet, die sich explizit auf das zu überplanende Areal beschränken. Die
Ergebnisse der Bodenuntersuchungen stellen sich wie folgt dar:
Auszug aus dem Gutachten zu den Bodenuntersuchungen im Plangebiet 38
Bewertung und Empfehlung
Die durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass auf dem zu überplanenden Areal flächig
verbreitet Auffüllungen vorliegen, die bis zu Tiefen zwischen 0,80 - 1,50 m unter GOK
hinabreichen. Gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen liegen vor, wie der Vergleich der
untersuchten, oberflächennahen Mischproben der Auffüllungen mit den Prüfwerten der
BBodSchV zeigt. Eine Gefährdung für Menschen ist nicht zu besorgen. Das Areal ist daher für
eine angestrebte höherwertige Nutzung39 geeignet.
Da für die Untersuchungen die oberflächennah angetroffenen Auffüllungsböden
herangezogen wurden, also eine Art „Worst-Case“-Betrachtung vorgenommen wird, und diese
die Anforderungen an gesundes Wohnen und Arbeiten erfüllen, sind keine
Nutzungseinschränkungen gegeben.
Abfalltechnisch ist im Falle von Erdarbeiten, die mit Aushub von Auffüllungsmaterial
einhergehen, anfallendes Aushubmaterial in die Klasse Z2 der TR Boden (2004) einzustufen.
Ein Wiedereinbau vor Ort ist damit nicht möglich, etwa als Hinterfüllungsmaterial von
Kanalgräben oder dgl. Damit ist mit einem erhöhten finanziellen Aufwand für die Entsorgung
anfallenden Erdaushubs zu rechnen.
Zusammenfassung
Die in der Vergangenheit auf dem Areal und dessen Umfeld durchgeführten Untersuchungen40
zeigten geringe Auffälligkeiten an Mineralölkohlenwasserstoffen und vereinzelt an
Schwermetallen. Diese Bereiche wurden gezielt mit in die Untersuchungen aufgenommen.
Weder geruchliche noch farbliche Veränderungen des Bohrgutes, die z.B. auf das
Vorhandensein von Mineralölkohlenasserstoffen hindeuten, wurden festgestellt. Nach
Aussage des Eigentümers sind im Nachgang zu den 2004 vorgenommenen Untersuchungen
die aufstehenden Gebäude entfernt und erkannte Belastungsherde durch Bodenaushub
saniert worden.
35
Vgl. Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan "Adolf-Silverberg-Straße" der Stadt Bedburg; Bericht Nr. i04-02-6; isu GmbH,
Ramstein-Miesenbach, 6. Februar 2004
36
Die Flurstücke Nr.1640 und Nr.1387
37
BBodschV
38
Bodenuntersuchungen auf den Flurstücken 1640 und 1387 an der Adolf-Silverberg-Straße in Bedburg, Dr. Spoerer & Dr.
Hausmann Beratungsgesellschaft mbH, Elsdorf, 24. November 2015, S. 7
39
Hier: Wohnzwecke
40
Zuletzt durch den Eigentümer 2004
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
Hierzu liegen allerdings keine Nachweise oder Berichte vor. Einem Bericht der Mull & Partner
Ingenieurgesellschaft von Mai 2004 „Baureifmachung eines Teilgeländes der ehemaligen
Rheinischen Linoleumwerke Adolf-Silverberg-Straße 20 in Bedburg - eingrenzende
Untersuchungen“ sind Fotos beigelegt. Diese Fotos zeigen, dass auf dem
untersuchungsgegenständlichen Areal41 im Jahre 2004 noch Gebäude vorhanden waren. Der
Bericht enthält allerdings keine Aussagen zu Abbruch- und Rückbaumaßnahmen sowie zu
Beseitigung erkannter MKW-Belastungsareale.
Aufgrund des in den durchgeführten Bodenuntersuchungen ermittelten Schadstoffbelastungsniveau
der oberflächennah angetroffenen Auffüllungen42, die zwar gemäß Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) die Anforderungen an gesunde Wohn und Arbeitsverhältnisse
erfüllen, jedoch die Grenzwerte für Kinderspielflächen überschreiten, hat die Kreisverwaltung des
Rhein-Erft-Kreises in ihrer Stellungnahme zum Thema Bodenschutz für die abschließenden
Oberflächengestaltung die Aufbringung einer 0,40 m mächtigen Mutterbodenschicht empfohlen, die
dauerhaft zu erhalten ist. Ergänzend wurde angemerkt, dass die entsprechend durchzuführenden
Erdarbeiten unter gutachterlicher Begleitung und in Abstimmung mit der Unteren
Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu erfolgen haben. Die diesbezüglichen Hinweise
wurden in die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.
6.4
Baugrund
Gemäß der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5104, besteht im gesamten
Geltungsbereich humoses Bodenmaterial. Humose Böden sind besonders empfindlich gegen
Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten
auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass diese Böden selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Der gesamte Geltungsbereich wird daher als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung
gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich
sind.
6.5
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW
Die gestalterischen Vorgaben gemäß der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) wurden insbesondere getroffen, um einerseits eine rechtsverbindliche Bestandsicherung zu
gewährleisten und andererseits für künftige Vorhaben im Plangebiet in positiver Weise auf die
Gestaltung der baulichen Anlagen und der nicht überbaubaren Grundstücksfläche Einfluss zu
nehmen und eine stadt- und landschaftsbildverträgliche Integration in die vorhandene Struktur
positiv zu unterstützen. Gleichzeitig soll den zukünftigen Bauherren jedoch auch die Möglichkeit
eingeräumt werden, alternative bzw. experimentelle Bauweisen zu verwirklichen.
6.5.1
Werbeanlagen
Da Werbeanlagen auf einen möglichst öffentlichkeitswirksamen Auftritt abzielen, können diese
aufgrund ihrer Größe, Anzahl, visuellen Erscheinung und Positionierung negative Auswirkungen auf
das Stadtbild verursachen. Deswegen sind Regelungen zur Positionierung an der Stätte der
Leistung und am Baukörper zur Größe, zu Lichtwerbung und zu Aufschüttungen für Werbeanlagen
getroffen worden.
Durch eine Begrenzung der Werbeanlagen auf ein Höchstmaß wird erreicht, dass der Charakter des
Gebietes auf der einen Seite zwar betont, auf der anderen Seite eine Überfrachtung des
41
Diese Untersuchung
42
Vgl. Bodenuntersuchungen auf den Flurstücken 1640 und 1387 an der Adolf-Silverberg-Straße in Bedburg, Dr. Spoerer & Dr.
Hausmann Beratungsgesellschaft mbH, Elsdorf, 24. November 2015,Tabelle 1, S. 5
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
Innenstadtbildes durch Werbeanlagen auch dann vermieden wird, wenn im Plangebiet mehrere
zulässige Nutzungen mit Werbeanlagen43 betrieben werden.
6.5.2
Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Um den stadtbildprägenden Charakter des Teilbereiches zu gewährleisten und visuelle
Beeinträchtigungen im Straßenraum zu vermeiden, sind nicht überbaute Grundstücksflächen, sofern
sie nicht als Betriebsfläche oder Stellplatz genutzt werden, landschaftsgärtnerisch zu gestalten.
6.5.3
Müllbehälter
Zur Wahrung eines einheitlichen Straßenraumes, der Vermeidung von visuelle Störwirkungen im
Erscheinungsbild des gesamten Plangebietes sowie mit dem Ziel einer landschaftsgärtnerischen
Gestaltung der Vorgartenbereiche, wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzt, dass
Mülltonnen/Mülltonnenplätze und Abfallplätze mit einem festen Sichtschutz und zusätzlicher
Bepflanzung zu umgeben sind.
6.6
Hinweise und Empfehlungen
Bei den Hinweisen und Empfehlungen handelt es sich um unverbindliche Verweise auf Normen,
Richtlinien, Merkblätter u.Ä., die bei der Realisierung der Planung beachtet werden sollten. Sie
wurden zur Information in den Bebauungsplan aufgenommen und haben keinen
Festsetzungscharakter. Dennoch sind sie im Baugenehmigungsverfahren zu beachten.
7
Ergebnis der Abwägung
Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer
Bedeutung. Danach muss die Stadt Bedburg als Planungsträger bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abwägen. Die Abwägung ist die eigentliche Planungsentscheidung. Hier setzt die Stadt ihr
städtebauliches Konzept um und entscheidet sich für die Berücksichtigung bestimmter Interessen
und die Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehenden Belange.
Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Bebauungsplans wurden alle bekannten und zugänglichen
Grundlageninformationen zusammengetragen, geprüft und bewertet, um den Plan möglichst
umfassend an die örtlichen Gegebenheiten anpassen zu können.
Die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 2 BauGB wurden tabellarisch in einer Abwägungsliste zusammengestellt. Auf dieser
Grundlage wurde die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vollzogen und die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass seitens der Öffentlichkeit keine Anregungen oder Bedenken
geäußert wurden.
Träger öffentlicher Belange und Behörden äußerten überwiegend keine Bedenken, zum Teil wurden
Hinweise zur Berücksichtigung gegeben. So trug die untere Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises vor, dass die oberflächennah angetroffenen Auffüllungsböden die Anforderungen an
gesundes Wohnen und Arbeiten erfüllen, sich aber nicht als Kinderspielflächen eignen. Daher hat
für die abschließende Oberflächengestaltung die Aufbringung einer 0,4 m mächtigen
Mutterbodenschicht zu erfolgen, wobei die Erdarbeiten unter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen
haben. Dazu wird empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in die Begründung aufzunehmen, was
seitens
der
Verwaltung
begrüßt
und
umgesetzt
wurde.
Im
Rahmen
des
Baugenehmigungsverfahrens wird entsprechend vorgegangen.
43
Z.B Handwerksbetriebe, Einzelhandelsbetriebe, etc.
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
Weiterhin wurden in Abstimmung z.B. Fragen zur Versickerung von Niederschlagswasser nach
§ 51a LWG NRW geklärt. Hier wurde seitens der Verwaltung deutlich gemacht, dass bereits
frühzeitig durch entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg als
auch im Landesentwicklungsplan (LEP) durch Ausweisung als ASB bzw. „Siedlungsschwerpunkt“
eine entsprechende Bebauung im Rahmen des Generalentwässerungsplanes berücksichtigt wurde.
Eine darüberhinausgehende zusätzliche Flächenversiegelung und damit verbundene erhebliche
Belastungen sind somit nicht zu erwarten. Einen negativen Einfluss oder gar Verstöße gegen das
Verschlechterungsverbot der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie sind nicht zu befürchten.
Zudem wurden Fragen zum planungsrechtlichen Umgang bezüglich der Entwicklung des
Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan angesprochen. Die sich widersprechenden
Darstellungen (G) und Festsetzungen (MI) werden durch eine nachträgliche Anpassung des
Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB behoben.
Insgesamt betrachtet, führen die Stellungnahmen aber zu keiner Änderung der Planung, sondern
nur zur Aufnahme von Hinweisen in der Begründung und den Textlichen Festsetzungen, so dass
das Verfahren planmäßig fortgesetzt bzw. abgeschlossen werden kann.
8
Planverwirklichung und Durchführung des Bebauungsplanes
Die Flächen im Eigentum der Stadt Bedburg sind unmittelbar entwicklungsfähig. Die Entwicklungen
im Plangebiet sind abhängig vom Interesse der jeweiligen privaten Eigentümer.
9
Flächenbilanz und Kostenschätzung
9.1
Flächenbilanz
Bezeichnung
Größe in m²
Geltungsbereich
Baugebiet
Verkehrsflächen
Öffentliche
Grünflächen
Anteil in %
19.074
100,0
Mischgebiet MI 1
Davon überbaubar
14.631
7.083
76,7
48,5
Mischgebiet MI 2
Davon überbaubar
2.618
1.908
13,7
72,9
Straßenverkehrsfläche
494
2,6
Zweckbestimmung Fuß- u. Radweg
140
0,7
Privatstraße
906
4,7
Zweckbestimmung
Straßenbegleitgrün
284
1,5
Tab. 2:
Bilanz zur Flächennutzung nach den Festsetzungen
(Quelle: eigene Darstellung)
9.2
Kostenschätzung
Der Stadt Bedburg entstehen zunächst Planungskosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes.
Die entstehenden Erschließungskosten werden durch private Investoren getragen.
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