Daten
Kommune
Bedburg
Größe
216 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
22.06.16, 18:02
Aktualisiert
21.09.16, 18:05
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-79/2016
2. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
26.04.2016
Stadtentwicklungsausschuss
28.06.2016
Rat der Stadt Bedburg
05.07.2016
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 32 / Lipp, 4. vereinfachte Änderung - Teilgebiet Lipper Berg
hier:
a) Beratung und Beschließung über die im Wege der Beteiligungsverfahren
eingegangenen Stellungnahmen
b) Fassung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt Bedburg führt über die im Wege der Offenlage nach § 3 Abs. 2 und §
4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen eine
Abwägung durch und fasst hierüber einzelne Beschlüsse gemäß Anlage ‚Abwägungsliste‘.
b) Für den Bebauungsplan Nr. 32 / Lipp, 4. vereinfachte Änderung wird der
Satzungsbeschluss nebst Begründung und dazugehörigen Anlagen gemäß § 10 Abs. 1
BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722),
gefasst.
Ferner wird die Verwaltung beauftragt, den Plan zur Erlangung der Rechtskraft im
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises bekannt zu machen.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Sachstand zu Sitzung am 05.05.2015:
Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 / Lipp vor.
Hintergrund ist die Absicht auf dem Grundstück östlich des Gebäudes am Lipper Berg 22
ein zusätzliches Wohnhaus zu errichten. Bisher ist das Flurstück 452 als Fläche für die
Energieversorgung sowie das Flurstück 467 als öffentliche Grünfläche festgesetzt.
Hintergrund der Bemühungen ist, dass die in der Karte noch verzeichnete Trafostation
mittlerweile nicht mehr in Betrieb ist und durch eine wesentlich kleinere Anlage in der
östlichen Ecke des Flurstücks 467 ersetzt wurde. Daher kann die außer Betrieb
genommene Trafostation zurückgebaut und Platz für eine zusätzliche Bebauung
geschaffen werden. Diese zusätzliche Bebauung stellt eine sinnvolle Maßnahme einer
moderaten Nachverdichtung des Innenbereichs dar. Das Grundstück 452 ist mittlerweile
von der RWE Power an privat verkauft worden. Das Flurstück 467 befindet sich noch in
städtischem Eigentum.
Um die zusätzliche Bebauung zu ermöglichen, wäre eine kleinteilige Änderung des
Bebauungsplans in einer vereinfachten Änderung möglich. Alternativ bestünde jedoch
auch die Möglichkeit, den Bebauungsplan insgesamt aufzuheben und die zusätzliche
Wohnbebauung danach auf der Basis des § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zu
ermöglichen (siehe hierzu auch die Ausführungen zum TOP „Antrag der SPD-Fraktion auf
Aufstellung einer einheitlichen Gestaltungssatzung WP9-75/2015).
Da das Baugebiet Ziegeleistraße / Am Ringofen jedoch anders als die Baugebiete der
Umsiedlungsorte in Kaster / Königshoven nicht über so große Grundstücke verfügen, ist
das Nachverdichtungspotenzial hier sehr gering. Auch enthält der Bebauungsplan keine
gestalterischen Festsetzungen, die aus heutiger Sicht als problematisch angesehen
werden. Daher kann eine städtebauliche Steuerung hier über eine einzelne punktuelle
Bebauungsplanänderung erfolgen.
Es ist daher zu entscheiden, ob für den Bebauungsplan ein Änderungsverfahren oder eine
Aufhebung des Gesamtbebauungsplans erfolgen soll. Auch für ein Aufhebungsverfahren
ist ein formelles Planverfahren inkl. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich.
In der Sitzung kann bei Bedarf die Planzeichnung des derzeit geltenden Bebauungsplans
vorgestellt werden, eine Versendung per Mail oder Papierform ist aufgrund der Größe
leider nicht möglich.
Sachstand zur Sitzung am 26.04.2016:
In der Sitzung am 05.05.2015 wurde mehrheitlich durch den Stadtentwicklungsausschuss
der Aufstellungsbeschluss zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 /
Lipp gefasst. Zwischenzeitlich wurden Angebote von verschiedenen Planungsbüros zur
Erstellung der für das Verfahren erforderlichen Unterlagen angefordert und eine
Nachbarbefragung durchgeführt. Zwei Nachbarn monieren den Wegfall der Grünfläche
und die ohnehin schon schwierige Parkplatzsituation. Zwei Nachbarn sind mit der Planung
einverstanden und vier weitere Nachbarn erheben keinen Widerspruch. Da die Grünfläche
bisher keine Aufenthaltsfunktion übernimmt, ist eine Bebauung im Sinne einer
bedarfsgerechten und angemessenen Nachverdichtung sinnvoll. Eine Verschärfung der
schwierigen Parkplatzsituation wird durch Stellplatznachweis auf dem privaten Grundstück
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vermieden.
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Die zugrunde liegende Planungskonzeption wurde gemäß Beschluss vom 26.04.2016
dahingehend verändert, dass nur Einzelhäuser und maximal zwei Wohnungen zulässig
sind. Ansonsten bleiben die weiteren Planungselemente bestehen, d.h. die
Planungskonzeption sieht weiterhin die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes
(WA) und eine zweigeschossige Bauweise mit einer maximalen Firsthöhe von 7 Meter,
eine an die Umgebung angepasste Firstrichtung sowie eine Dachneigung von 30 - 45
Grad mit Walm- oder Satteldach vor. Auf diese Weise kann aufgrund der besonderen
Topographie und Hanglage eine Bebauung realisiert werden, die sich harmonisch in die
Umgebung einfügt und zu keiner unzumutbaren Verschattung der tiefergelegenen,
nordöstlichen Grundstücke führt. Mit einer maximalen Firsthöhe von 7 Meter kann
beispielsweise ein typisches Gebäude in Bungalowform errichtet werden. Zudem wird die
Zahl der Wohnungen auf maximal 2 festgesetzt, um den Anliegerverkehr im verträglichen
Maße zu halten und der Parkplatzsituation im näheren Umfeld gerecht zu werden. Diese
Planungsideen stoßen beim Vorhabenträger auf Zustimmung, so dass nunmehr nach
Erarbeitung der benötigten Planunterlagen das Verfahren fortgeführt werden kann.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 28.06.2016 und 05.07.2016:
Die öffentliche Auslegung der Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom
11.05.2016 bis 13.06.2016 stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 09.05.2016 beteiligt. Dabei sind die in der
beigefügten Abwägungsliste aufgeführten Punkte eingegangen. Die Stellungnahmen
führen zu keiner Änderung der Planung, so dass nunmehr das Verfahren abgeschlossen
werden kann. Vorbehaltlich der Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses vom
28.06.2016 empfiehlt die Verwaltung dem Rat der Stadt Bedburg dem vorgenannten
Beschlussvorschlag zu folgen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich,
welches auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja Die Planungskosten i.H.v. etwa 2500 Euro werden laut Beschluss auf den Kaufpreis
des städtischen Grundstücks angerechnet.
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 17.06.2016
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----------------------------------Meyer
----------------------------------Schmitz
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
stellv. Fachdienstleiter
Bürgermeister
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