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Mitteilungsvorlage (Anforderungskatalog, Anlage zur Mitteilungsvorlage WP9-126/2016)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
332 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
01.07.16, 14:13
Aktualisiert
01.07.16, 14:13

Inhalt der Datei

22.06.2016 Anforderungskatalog 16B0223 zum Bauvorhaben „Erweiterung Rathaus Bedburg“ Dieses Schriftstück umfasst 13 Seiten. Es darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine Veröffentlichung – auch auszugsweise – bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Genehmigung. Die Ergebnisse dürfen nicht auf andere Bauwerke übertragen werden. Auftraggeber Auftragnehmer Anderhalten Architekten BDA Köpenicker Straße 48-49 10179 Berlin hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Rotherstraße 19 10245 Berlin T +49 [30] 89 59 55-0 F +49 [30] 89 59 55-9101 Bauherr Stadt Bedburg Am Rathaus 1 50181 Bedburg E email@hhpberlin.de Bearbeiter Dr-Ing. Karen Paliga Dipl.-Ing. Christian Gambke Next Generation Fire Engineering Next Generation Fire Engineering Inhaltsverzeichnis 1 Angaben zum Gebäude ........................................................................................ 3 2 Bauordnungsrechtliche Einstufung des Gebäudes ....................................... 3 3 Beurteilungsgrundlagen ...................................................................................... 3 4 Äußere Erschließung ............................................................................................ 5 5 Rettungskonzept ................................................................................................... 5 6 Bauliche Brandschutzmaßnahmen ................................................................... 8 7 Anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen ............................................. 13 8 Organisatorische Brandschutzmaßnahmen ................................................. 13 Seite 2 22.06.2016 Anforderungskatalog 16B0223 Next Generation Fire Engineering 1 Angaben zum Gebäude Bei dem zu beurteilenden Gebäude handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Rathauses in Bedburg. Das Gebäude weist eine maximale Länge von ca. 58 m und eine maximale Breite von ca. 35 m auf. Das Gebäude weist insgesamt vier Geschosse auf (UG, EG, zwei OG). Die Gesamthöhe des Gebäudes beträgt ca. 11 m (Oberkante First), die Fußbodenoberkante des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt bei ca. 6,90 m. 2 Bauordnungsrechtliche Einstufung des Gebäudes Bei dem geplanten Gebäude handelt es sich um eine Erweiterung des Rathauses in Bedburg, sodass die /BauO NRW/ anzuwenden ist. Aufgrund der Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen von ca. 6,90 m ist das Bürogebäude gemäß § 2 (3) /BauO NRW/ ein Gebäude geringer Höhe. 3 Beurteilungsgrundlagen Kurzbezeichnung Titel Ausgabe /BauO NRW/ Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 01.03.2000, zuletzt geändert 03.09.2015 /LTB/ Liste der Technischen Baubestimmungen 02/2015 /LüAR NRW/ Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen, Lüftungsanlagen-Richtlinie Mai 2003, geändert Juli 2010 /LAR NRW/ Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie) März 2000 /Bauregelliste A, Teil 1/ Bauregelliste A – Teil 1 Seite 3 22.06.2016 Anforderungskatalog 16B0223 Next Generation Fire Engineering Kurzbezeichnung Titel Ausgabe /DIN 4844/ Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen Mai 2005 /DIN 4844-2/ Sicherheitskennzeichnung, Teil 2: Darstellung von Sicherheitszeichen Februar 2001 /DIN 14090/ Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken Mai 2003 /DIN 14095/ Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen Mai 2007 /DIN 14096/ Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen Mai 2014 /DIN 18065/ Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße Juni 2011 /ISO 23601/ Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne Dezember 2010 /W 405/ DVGW, technische Regel Arbeitsblatt W 405: Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung Februar 2008 /vfdb-Leitfaden/ Vfdb TB 04-01: Leitfaden Ingenieurmethoden des Brandschutzes November 2013 Für die Bearbeitung standen folgende Planungsunterlagen zur Verfügung. Darstellung Zeichnungsnummer Maßstab Datum Grundrisse Vorplanung EG – 2. OG 1 : 200 02.05.2016 1 : 1000 02.05.2016 Lageplan Seite 4 22.06.2016 Anforderungskatalog 16B0223 Next Generation Fire Engineering Des Weiteren standen folgende Unterlagen zur Verfügung: /Baugenehmigung 2011/ Baugenehmigung vom 26.04.2011, Aktenzeichen 05033-11 der Stadt Bedburg zur Brandschutztechnischen Ertüchtigung Rathaus Kaster /Brandschutzkonzept 2010/ Brandschutzkonzept von Heister und Ronkartz vom 22.11.2010 zur Sanierung/Umbau des Rathauses Kaster /Mängelliste 2015/ Mitteilung über brandschutztechnische Mängel der unteren Bauaufsichtsbehörde, Aktenzeichen 00033-11 vom 11.03.2015 Der Anforderungskatalog basiert auf den o. g. Planungsunterlagen und hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Weitergehende Anforderungen können sich im Laufe der Planung ergeben. 4 Äußere Erschließung Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr gemäß § 5 (1) /BauO NRW/ ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen. Der Zu- oder Durchgang muss mindestens 1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muss mindestens 2 m betragen. Nach § 5 (4) /BauO NRW/ können bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden. Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle der /DIN 14090/ den Außenradien der Kurven zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. 5 Rettungskonzept Anforderungen Gemäß § 17 (3) /BauO NRW/ müssen für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes müssen nach § 36 (1) /BauO NRW/ über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Weitere Treppen können gefordert werden, Seite 5 22.06.2016 Anforderungskatalog 16B0223 Next Generation Fire Engineering wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden. Gemäß § 36 (4) /BauO NRW/ sind in Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen anderen angeschlossenen Geschossen zu führen. Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen (§ 36 (5) /BauO NRW/). Gemäß § 36 (6) /BauO NRW/ müssen Treppen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Dem § 37 (1) /BauO NRW/ zur Folge muss jede notwendige Treppe in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen. Nach § 37 (2) /BauO NRW/ muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass die Rettungswege möglichst kurz sind. Notwendige Flure müssen nach § 38 (2) /BauO NRW/ so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. Notwendige Flure, die als Stichflure nur eine Fluchtrichtung haben, dürfen gemäß § 38 (3) /BauO NRW/ bis zur Einmündung in einen notwendigen Treppenraum, den davor liegenden offenen Gang oder in eine Schleuse höchstens 10 m lang sein. Der Stichflur darf 20 m lang sein, wenn die Räume einen zweiten Rettungsweg haben. Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen dem § 40 (4) /BauO NRW/ zur Folge im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Die Rettungswege sind durch Hinweisschilder nach dem aktuellen technischen Regelwerk zu kennzeichnen. Sie sind so anzuordnen, dass die Rettungswege ins Freie von den Nutzern des Gebäudes sicher aufgefunden werden können. Die Kennzeichnung der Rettungswege muss mindestens be-/hinterleuchtet ausgeführt sein. Rettungswegsituation gemäß Vorplanung: Untergeschoss: Der erste Rettungsweg aus dem Aufenthaltsraum im Untergeschoss führt über den Notausstieg direkt ins Freie des Innenhofs. Der zweite Rettungsweg führt über den notwendigen Treppenraum TR A ebenfalls direkt in den Innenhof und somit ins Freie. Aus dem Innenhof gelangt man über einen Durchgang an der nord-westlichen Ecke des Hofes auf das öffentliche Straßenland. Seite 6 22.06.2016 Anforderungskatalog 16B0223 Next Generation Fire Engineering Erdgeschoss: Das Erdgeschoss ist in drei Teile unterteilt. Der südliche und der mittlere Gebäudeteil sind als Nutzungseinheit ausgebildet, die übrigen Räume werden über einen notwendigen Flur erschlossen. Die Rettungswege führen direkt über den Hauptzugang des Gebäudes ins Freie bzw. zum notwendigen Treppenraum TR A oder TR B und von dort ins Freie bzw. in den Innenhof. Der Zugang muss jederzeit gewährleistet sein. Die maximale Rettungsweglänge von 35 m wird nach dem derzeitigen Planungsstand geringfügig überschritten, hier ist eine Abweichung zu beantragen. 1. Obergeschoss: Das erste Obergeschoss weist 3 Nutzungseinheiten mit Nutzflächen von 223 m², 210 m² und 281 m² auf. Die übrigen Räume werden durch einen notwendigen Flur erschlossen. Aus den Bürobereichen führen die Rettungswege über den notwendigen Flur zum notwendigen Treppenraum TR B und von dort ins Freie bzw. über die angrenzenden Nutzungseinheiten zum notwendigen Treppenraum TR A und von dort über den Innenhof zum öffentlichen Straßenland. Aus der Nutzungseinheit „Ratssaal“ führt der erste Rettungsweg über die östlich angrenzende Nutzungseinheit zum Treppenraum TR A. Der zweite Rettungsweg führt über den angrenzenden notwendigen Flur zum Treppenraum TR B. Aufgrund der Nutzung des Ratssaals als „Versammlungsraum“ und dessen Größe ist formell die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten /SBauVO/ anzuwenden. Der Ratssaal ist jedoch mit einer festen Bestuhlung ausgestattet, aus der sich eine maximale Personenanzahl von 117 Personen ergibt. Diese unterschreitet die gemäß § 1 (2) /SBauVO/ zu ermittelnde Personenanzahl maßgeblich. Zudem verfügt der Ratssaal über zwei andere Rettungswege, es liegen somit keine gemeinsamen Rettungswege vor, somit der Ratssaal nur nach /BauO NRW/ bewertet wird. Die Rettungswege führen zum Teil über benachbarte Nutzungseinheiten. Hier ist sicherzustellen, dass der Zugang zu den Nutzungseinheiten jederzeit gewährleistet ist. Die Türen sind dementsprechend „nicht abschließbar“ auszuführen. Die maximale Rettungsweglänge von 35 m wird nach dem derzeitigen Planungsstand geringfügig überschritten, hier ist eine Abweichung zu beantragen, s. o. 2.Obergeschoss: Der erste Rettungsweg aus der östlichen Nutzungseinheit führt über den direkt anschließenden notwendigen Treppenraum TR A und von dort wie zuvor beschrieben über den Innenhof zum öffentlichen Straßenland. Der zweite Rettungsweg führt über den angrenzenden notwendigen Flur zum notwendigen Treppenraum TR B und von dort direkt ins Freie. Seite 7 22.06.2016 Anforderungskatalog 16B0223 Next Generation Fire Engineering Aus den nördlich und westlich gelegenen Aufenthaltsräumen führt der erste Rettungsweg über den notwendigen Flur zum notwendigen Treppenraum TR A oder TR B. Der zweite Rettungsweg führt über die angrenzende Nutzungseinheit zum notwendigen Treppenraum TR A. Aus dem Technikbereich an der südlichen Gebäudeseite führt der erste Rettungsweg über die Dachfläche in den notwendigen Flur und von dort in den direkt angrenzenden notwendigen Treppenraum TR A. 6 Bauliche Brandschutzmaßnahmen Brandwände Brandwände müssen nach § 33 (1) /BauO NRW/ in der Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Brandwände müssen nach § 33 (2) /BauO NRW/ durchgehend in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Ferner ist die Brandwand dem § 33 (3) /BauO NRW/ zur Folge bei Gebäuden geringer Höhe durchgehend mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. Laut § 33 (4) /BauO NRW/ dürfen Bauteile mit brennbaren Baustoffen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig behält; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend. Müssen Gebäude und Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand abgeschlossen oder unterteilt werden, so muss nach § 33 (6) /BauO NRW/ die Wand über die innere Ecke mindestens 3 m hinausragen. Ausgedehnte Gebäude sind gemäß § 32 (1) /BauO NRW/ durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu unterteilen. Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Die Gebäudetrennwände müssen nach § 29 (1) /BauO NRW/ als Brandwände ausgeführt sein. Öffnungen in Gebäudetrennwänden sind zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Öffnungen müssen mit selbstschließenden Abschlüssen der Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig versehen sein (§ 32 (3) /BauO NRW/). Des Weiteren können nach § 32 (4) /BauO NRW/ in Gebäudetrennwänden Teilflächen mit lichtdurchlässigen Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flächen insgesamt der Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig entsprechen. Seite 8 22.06.2016 Anforderungskatalog 16B0223 Next Generation Fire Engineering Der Gebäudekomplex wird in zwei Brandabschnitte unterteilt. Die Brandabschnittstrennung wird durch eine über alle Geschosse durchgehende Gebäudetrennwand in der Achse F sichergestellt. Der maximale Abstand der Gebäudetrennwände von 40 m gemäß § 32 (1) /BauO NRW/ wird an der Gebäudewestseite um ca. 4 m und an der Gebäudeostseite um ca. 2 m überschritten. Hier ist eine Abweichung zu beantragen. Tragende und aussteifende Bauteile Gemäß § 29 (1) /BauONRW/ müssen Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Wände notwendiger Flure sind nach § 38 (4) /BauO NRW/ in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse feuerhemmend herzustellen. Die Wände sind bis an die Rohdecke oder bis an den oberen Raumabschluss zu führen, der die gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die Wand hat (Fluchttunnel). Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen. Türen in Wänden von notwenigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) müssen rauchdicht und selbstschließend sein. Treppen Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind gemäß § 36 (3) /BauO NRW/ bei Gebäuden geringer Höhe aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Treppenräume Gemäß § 37 (4) /BauO NRW/ müssen notwendige Treppenräume durchgehend sein und an einer Außenwand liegen. Jeder notwendige Treppenraum muss nach § 37 (5) /BauO NRW/ einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie     mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen, Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen, rauchdichte und selbstschließende Türen zu notwendigen Fluren haben und ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein. Die Wände notwendiger Treppenräume und ihrer Zugänge zum Freien sind in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) herzustellen (§ 37 (7) /BauO NRW/). Dies gilt nicht, soweit diese Wände Außenwände sind und durch andere an diese Außenwände anschließende Bauteile nicht gefährdet werden können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume ist in Gebäuden geringer Höhe gemäß § 37 (8) /BauO NRW/ mindestens in der Feuerwiderstandsklasse feuerhemmend auszuführen. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach oder ein Hohlraum nach § 2 (6) Satz 2 /BauO NRW/ ist. Seite 9 22.06.2016 Anforderungskatalog 16B0223 Next Generation Fire Engineering Nach § 37 (10) /BauO NRW/ müssen in notwendigen Treppenräumen Öffnungen zum Kellergeschoss und zu nicht ausgebauten Dachräumen sowie zu Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m² Nutzfläche ohne notwendige Flure rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse feuerhemmende haben. Öffnungen zu notwendigen Fluren müssen rauchdichte und selbstschließende Türen haben. Die Außenwand des Treppenraumes TR A ist Teil einer Gebäudeinnenecke und besteht aus Glas. Die an die Treppenraum-Außenwand senkrecht angrenzende Gebäudeaußenwand ist ebenfalls als Glasfassade ausgeführt. Um im Falle eines möglichen Brandereignisses im Foyer eine Brandbeanspruchung der Treppenraum-Außenwand zu verhindern und somit die Rettungswege aus den Obergeschossen sicherzustellen, sind hier geeignete Maßnahmen vorzusehen. Außenwände und Außenwandbekleidungen An die Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden werden gemäß § 29 (1) /BauO NRW/ keine Anforderungen gestellt. Werden normalentflammbare Baustoffe (B2) verwendet, muss nach § 29 (3) /BauO NRW/ durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf Nachbargebäude und Brandabschnitte verhindert werden. Decken Decken sowie deren Bekleidung müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens in Gebäuden geringer Höhe gemäß § 34 (1) /BauO NRW/ mindestens feuerhemmend, über Kellergeschossen feuerbeständig sein. Nach § 34 (5) /BauO NRW/ sind Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsklasse vorgeschrieben ist, zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen müssen mit selbstschließenden Abschlüssen entsprechend der Feuerwiderstandsklasse der Decken versehen werden. Leitungen dürfen durch Decken, für die die Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder entsprechende Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Dach Dem § 35 (1) /BauO NRW/ zur Folge müssen Bedachungen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind laut § 35 (6) /BauO NRW/ so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden und von der Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswände (§ 31 Abs. 2) oder Gebäudetrennwände müssen sie mindestens 1,25 m entfernt sein. Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 erstellt sind, anschließen, sind in einem mindestens 5 m breiten Streifen vor diesen Seite 10 22.06.2016 Anforderungskatalog 16B0223 Next Generation Fire Engineering Wänden in mindestens der gleichen Feuerwiderstandsklasse herzustellen wie die Decken des höheren Gebäudes. In diesem Bereich sind Dachhaut und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen gegen Entflammen zu schützen. Dies geht aus § 35 (7) /BauO NRW/ hervor. Notwendige Flure Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sollen nach § 38 (2) /BauO NRW/ durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden. Gemäß § 38 (4) /BauO NRW/ sind Wände notwendiger Flure in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse feuerhemmend herzustellen. Die Wände sind bis an die Rohdecke oder bis an den oberen Raumabschluss zu führen, der die gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die Wand hat (Fluchttunnel). Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Türen in Wänden von notwendigen Fluren nach § 38 (3) /BauO NRW/ müssen rauchdicht und selbstschließend sein. Als notwendige Flure gelten nach § 38 (1) /BauO NRW/ nicht Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt bzw. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe. Die Nutzungseinheit des Ratssaals sowie die südliche Nutzungseinheit im Erdgeschoss überschreiten nach dem derzeitigen Planungsstand die maximale Fläche. Hier ist eine Abweichung zu stellen. Trennwände Dem § 30 (1) /BauO NRW/ zur Folge sind Trennwände zwischen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen sowie zwischen diesen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen herzustellen. Die Trennwände müssen gemäß § 29 (1) /BauO NRW/ feuerhemmend sein. Öffnungen in Trennwänden sind gemäß § 30 (2) /BauO NRW/ zulässig, wenn sie wegen der Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Diese Öffnungen sind mit selbstschließenden Abschlüssen in der Feuerwiderstandsklasse feuerhemmend zu versehen. Trennwände sind nach § 30 (4) /BauO NRW/ bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen und feuerhemmend auszusteifen. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, so sind diese Decken und die sie tragenden und aussteifenden Bauteile mindestens in der Feuerwiderstandsklasse feuerhemmend auszuführen. Aufzugsschächte Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen nach § 39 (2) /BauO NRW/ eigene Fahrschächte haben. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Die Wände der Fahrschächte sind in der Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) herzustellen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind   innerhalb eines Raumes und in Gebäuden mit nicht mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche innerhalb eines Treppenraumes nach § 37 /BauO NRW/ zulässig; die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein. Seite 11 22.06.2016 Anforderungskatalog 16B0223 Next Generation Fire Engineering Fahrschachttüren oder andere Abschlüsse in Schachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können § 37 (4) /BauO NRW/. Ausbau Laut § 33 (5) /BauO NRW/ dürfen Leitungen durch Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Dem § 37 (9) /BauO NRW/ zur Folge müssen in notwendigen Treppenräumen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen und Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Fußbodenbeläge müssen in notwendigen Fluren gemäß § 38 (6) /BauO NRW/ mindestens schwerentflammbar (B 1) sein. Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Gemäß § 42 (2) /BauO NRW/ müssen Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsanlagen, ausgenommen in Gebäuden geringer Höhe, und Lüftungsanlagen, die Gebäudetrennwände überbrücken, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte, Treppenräume oder notwendige Flure übertragen werden können. Die zuvor genannten Anforderungen an Lüftungsanlagen gelten gemäß § 42 (5) /BauO NRW/ sinngemäß auch für Installationsschächte. LüAR Nach Abschnitt 6.1.2 /LüAR/ müssen tragende Bauteile sowie Decken der Lüftungszentrale zu anderen Räumen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90 gemäß DIN 4102-2:1977-09 entsprechen. Andere Wände und Decken sowie Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder durch mindestens 2 cm dicke Schichten aus mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt sein. Öffnungen in den Wänden zu anderen Räumen müssen durch Abschlüsse mindestens der Feuerwiderstandsklasse T 30 gemäß DIN 4102-5:1977-09 geschützt und zu notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren zusätzlich rauchdicht gemäß DIN 18095-1:1988-10 sein. Gemäß Abschnitt 6.1.3 /LüAR/ dürfen Lüftungszentralen mit Aufenthaltsräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Lüftungszentralen müssen mindestens einen Ausgang zu einem Flur in der Bauart notwendiger Flure, zu einem Treppenraum in der Bauart notwendiger Treppenräume oder unmittelbar ins Freie haben. Innerhalb der Zentrale muss in höchstens 35 m Entfernung ein Ausgang erreichbar sein. Seite 12 22.06.2016 Anforderungskatalog 16B0223 Next Generation Fire Engineering 7 Anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen Selbsthilfeanlagen Im Gebäude sind Feuerlöscher vorzusehen. Die Anzahl der Feuerlöscher ist über das jeweilige Löschvermögen (Löschmitteleinheiten LE) der Geräte festgelegt. Die Festlegung der erforderlichen Löschmitteleinheiten für die Grundausstattung erfolgt in Anlehnung an die /ASR 2.2/. Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung nach Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung sind neben der hier berechneten Grundausstattung ggf. zusätzliche betriebsund tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich. Die Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht und möglichst schnell zugänglichen Stellen im Zuge der Rettungswege angebracht sein. Weiterhin sind Feuerlöscher in der Nähe von Einzelrisiken (z. B. elektrischen Betriebsräumen) anzubringen. Die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher soll möglichst nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) betragen. Sind die Feuerlöscher nicht gut sichtbar angebracht, sind diese mit einem Hinweisschild entsprechend dem aktuellen technischen Regelwerk zu kennzeichnen. Aufzüge Die Aufzüge haben keine besonderen Aufgaben für die Rettung bzw. den Löschangriff im Brandfall. Sie dürfen im Brandfall nicht benutzt werden, wofür eine entsprechende Kennzeichnung an dem Aufzug und in dem Fahrkorb vorzusehen ist. Rauchableitung Notwendige Treppenräume müssen gemäß § 37 (11) /BauO NRW/ zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoss Fenster mit einer Größe von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können. Gemäß § 39 (3) /BauO NRW/ muss der Fahrschacht zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,10 m² haben. 8 Organisatorische Brandschutzmaßnahmen Aus bauordnungsrechtlicher Sicht werden bezüglich organisatorischer Brandschutzmaßnahmen keine Anforderungen gestellt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich aus arbeitsschutzrechtlichen Regelungen Forderungen an die Erstellung einer Brandschutzordnung oder von Flucht- und Rettungsplänen ergeben können. Die arbeitsschutzrechtlichen Belange sind durch den Bauherrn/Betreiber mit der zuständigen Stelle abzustimmen. Seite 13 22.06.2016 Anforderungskatalog 16B0223