Daten
Kommune
Bedburg
Größe
332 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
01.07.16, 14:13
Aktualisiert
01.07.16, 14:13
Stichworte
Inhalt der Datei
22.06.2016
Anforderungskatalog
16B0223
zum Bauvorhaben
„Erweiterung Rathaus Bedburg“
Dieses Schriftstück umfasst 13 Seiten. Es darf nur ungekürzt vervielfältigt werden.
Eine Veröffentlichung – auch auszugsweise – bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Genehmigung.
Die Ergebnisse dürfen nicht auf andere Bauwerke übertragen werden.
Auftraggeber
Auftragnehmer
Anderhalten Architekten BDA
Köpenicker Straße 48-49
10179 Berlin
hhpberlin
Ingenieure für Brandschutz GmbH
Rotherstraße 19
10245 Berlin
T +49 [30] 89 59 55-0
F +49 [30] 89 59 55-9101
Bauherr
Stadt Bedburg
Am Rathaus 1
50181 Bedburg
E email@hhpberlin.de
Bearbeiter
Dr-Ing. Karen Paliga
Dipl.-Ing. Christian Gambke
Next Generation Fire Engineering
Next Generation Fire Engineering
Inhaltsverzeichnis
1
Angaben zum Gebäude ........................................................................................ 3
2
Bauordnungsrechtliche Einstufung des Gebäudes ....................................... 3
3
Beurteilungsgrundlagen ...................................................................................... 3
4
Äußere Erschließung ............................................................................................ 5
5
Rettungskonzept ................................................................................................... 5
6
Bauliche Brandschutzmaßnahmen ................................................................... 8
7
Anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen ............................................. 13
8
Organisatorische Brandschutzmaßnahmen ................................................. 13
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1 Angaben zum Gebäude
Bei dem zu beurteilenden Gebäude handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Rathauses in
Bedburg. Das Gebäude weist eine maximale Länge von ca. 58 m und eine maximale Breite von ca. 35 m
auf. Das Gebäude weist insgesamt vier Geschosse auf (UG, EG, zwei OG). Die Gesamthöhe des Gebäudes
beträgt ca. 11 m (Oberkante First), die Fußbodenoberkante des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt bei ca. 6,90 m.
2 Bauordnungsrechtliche Einstufung des Gebäudes
Bei dem geplanten Gebäude handelt es sich um eine Erweiterung des Rathauses in Bedburg, sodass die
/BauO NRW/ anzuwenden ist. Aufgrund der Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses
mit Aufenthaltsräumen von ca. 6,90 m ist das Bürogebäude gemäß § 2 (3) /BauO NRW/ ein Gebäude geringer Höhe.
3 Beurteilungsgrundlagen
Kurzbezeichnung
Titel
Ausgabe
/BauO NRW/
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
01.03.2000,
zuletzt geändert
03.09.2015
/LTB/
Liste der Technischen Baubestimmungen
02/2015
/LüAR NRW/
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an
Lüftungsanlagen, Lüftungsanlagen-Richtlinie
Mai 2003, geändert
Juli 2010
/LAR NRW/
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an
Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie)
März 2000
/Bauregelliste A, Teil 1/ Bauregelliste A – Teil 1
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Kurzbezeichnung
Titel
Ausgabe
/DIN 4844/
Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen
Mai 2005
/DIN 4844-2/
Sicherheitskennzeichnung, Teil 2: Darstellung von Sicherheitszeichen
Februar 2001
/DIN 14090/
Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
Mai 2003
/DIN 14095/
Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
Mai 2007
/DIN 14096/
Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das
Aushängen
Mai 2014
/DIN 18065/
Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
Juni 2011
/ISO 23601/
Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne
Dezember 2010
/W 405/
DVGW, technische Regel Arbeitsblatt W 405: Bereitstellung
von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung
Februar 2008
/vfdb-Leitfaden/
Vfdb TB 04-01: Leitfaden Ingenieurmethoden des Brandschutzes
November 2013
Für die Bearbeitung standen folgende Planungsunterlagen zur Verfügung.
Darstellung
Zeichnungsnummer
Maßstab
Datum
Grundrisse
Vorplanung EG – 2. OG
1 : 200
02.05.2016
1 : 1000
02.05.2016
Lageplan
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Des Weiteren standen folgende Unterlagen zur Verfügung:
/Baugenehmigung 2011/
Baugenehmigung vom 26.04.2011, Aktenzeichen 05033-11 der Stadt
Bedburg zur Brandschutztechnischen Ertüchtigung Rathaus Kaster
/Brandschutzkonzept 2010/
Brandschutzkonzept von Heister und Ronkartz vom 22.11.2010 zur
Sanierung/Umbau des Rathauses Kaster
/Mängelliste 2015/
Mitteilung über brandschutztechnische Mängel der unteren Bauaufsichtsbehörde, Aktenzeichen 00033-11 vom 11.03.2015
Der Anforderungskatalog basiert auf den o. g. Planungsunterlagen und hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Weitergehende Anforderungen können sich im Laufe der Planung ergeben.
4 Äußere Erschließung
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr gemäß § 5 (1) /BauO NRW/ ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen. Der Zu- oder Durchgang muss mindestens 1,25 m breit sein. Bei
Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe
des Zu- oder Durchgangs muss mindestens 2 m betragen.
Nach § 5 (4) /BauO NRW/ können bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden.
Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die
in der Tabelle der /DIN 14090/ den Außenradien der Kurven zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden.
5 Rettungskonzept
Anforderungen
Gemäß § 17 (3) /BauO NRW/ müssen für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen
gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu
ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine
mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein.
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes müssen nach § 36 (1) /BauO NRW/ über
mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Weitere Treppen können gefordert werden,
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wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden.
Gemäß § 36 (4) /BauO NRW/ sind in Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche
die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen anderen angeschlossenen Geschossen zu führen.
Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen (§ 36 (5) /BauO NRW/).
Gemäß § 36 (6) /BauO NRW/ müssen Treppen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
Dem § 37 (1) /BauO NRW/ zur Folge muss jede notwendige Treppe in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen.
Nach § 37 (2) /BauO NRW/ muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses
mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass die
Rettungswege möglichst kurz sind.
Notwendige Flure müssen nach § 38 (2) /BauO NRW/ so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
Notwendige Flure, die als Stichflure nur eine Fluchtrichtung haben, dürfen gemäß § 38 (3) /BauO NRW/ bis
zur Einmündung in einen notwendigen Treppenraum, den davor liegenden offenen Gang oder in eine
Schleuse höchstens 10 m lang sein. Der Stichflur darf 20 m lang sein, wenn die Räume einen zweiten Rettungsweg haben.
Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen dem § 40 (4) /BauO NRW/ zur Folge im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.
Die Rettungswege sind durch Hinweisschilder nach dem aktuellen technischen Regelwerk zu kennzeichnen. Sie sind so anzuordnen, dass die Rettungswege ins Freie von den Nutzern des Gebäudes sicher aufgefunden werden können. Die Kennzeichnung der Rettungswege muss mindestens be-/hinterleuchtet ausgeführt sein.
Rettungswegsituation gemäß Vorplanung:
Untergeschoss:
Der erste Rettungsweg aus dem Aufenthaltsraum im Untergeschoss führt über den Notausstieg direkt ins
Freie des Innenhofs. Der zweite Rettungsweg führt über den notwendigen Treppenraum TR A ebenfalls direkt in den Innenhof und somit ins Freie. Aus dem Innenhof gelangt man über einen Durchgang an der
nord-westlichen Ecke des Hofes auf das öffentliche Straßenland.
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Erdgeschoss:
Das Erdgeschoss ist in drei Teile unterteilt. Der südliche und der mittlere Gebäudeteil sind als Nutzungseinheit ausgebildet, die übrigen Räume werden über einen notwendigen Flur erschlossen.
Die Rettungswege führen direkt über den Hauptzugang des Gebäudes ins Freie bzw. zum notwendigen
Treppenraum TR A oder TR B und von dort ins Freie bzw. in den Innenhof. Der Zugang muss jederzeit gewährleistet sein.
Die maximale Rettungsweglänge von 35 m wird nach dem derzeitigen Planungsstand geringfügig überschritten, hier ist eine Abweichung zu beantragen.
1. Obergeschoss:
Das erste Obergeschoss weist 3 Nutzungseinheiten mit Nutzflächen von 223 m², 210 m² und 281 m² auf.
Die übrigen Räume werden durch einen notwendigen Flur erschlossen.
Aus den Bürobereichen führen die Rettungswege über den notwendigen Flur zum notwendigen Treppenraum TR B und von dort ins Freie bzw. über die angrenzenden Nutzungseinheiten zum notwendigen Treppenraum TR A und von dort über den Innenhof zum öffentlichen Straßenland.
Aus der Nutzungseinheit „Ratssaal“ führt der erste Rettungsweg über die östlich angrenzende Nutzungseinheit zum Treppenraum TR A. Der zweite Rettungsweg führt über den angrenzenden notwendigen Flur
zum Treppenraum TR B. Aufgrund der Nutzung des Ratssaals als „Versammlungsraum“ und dessen Größe
ist formell die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten /SBauVO/ anzuwenden. Der Ratssaal ist
jedoch mit einer festen Bestuhlung ausgestattet, aus der sich eine maximale Personenanzahl von 117 Personen ergibt. Diese unterschreitet die gemäß § 1 (2) /SBauVO/ zu ermittelnde Personenanzahl maßgeblich.
Zudem verfügt der Ratssaal über zwei andere Rettungswege, es liegen somit keine gemeinsamen Rettungswege vor, somit der Ratssaal nur nach /BauO NRW/ bewertet wird.
Die Rettungswege führen zum Teil über benachbarte Nutzungseinheiten. Hier ist sicherzustellen, dass der
Zugang zu den Nutzungseinheiten jederzeit gewährleistet ist. Die Türen sind dementsprechend „nicht abschließbar“ auszuführen.
Die maximale Rettungsweglänge von 35 m wird nach dem derzeitigen Planungsstand geringfügig überschritten, hier ist eine Abweichung zu beantragen, s. o.
2.Obergeschoss:
Der erste Rettungsweg aus der östlichen Nutzungseinheit führt über den direkt anschließenden notwendigen Treppenraum TR A und von dort wie zuvor beschrieben über den Innenhof zum öffentlichen Straßenland. Der zweite Rettungsweg führt über den angrenzenden notwendigen Flur zum notwendigen Treppenraum TR B und von dort direkt ins Freie.
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Aus den nördlich und westlich gelegenen Aufenthaltsräumen führt der erste Rettungsweg über den notwendigen Flur zum notwendigen Treppenraum TR A oder TR B. Der zweite Rettungsweg führt über die angrenzende Nutzungseinheit zum notwendigen Treppenraum TR A.
Aus dem Technikbereich an der südlichen Gebäudeseite führt der erste Rettungsweg über die Dachfläche
in den notwendigen Flur und von dort in den direkt angrenzenden notwendigen Treppenraum TR A.
6 Bauliche Brandschutzmaßnahmen
Brandwände
Brandwände müssen nach § 33 (1) /BauO NRW/ in der Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig und aus
nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre
Standsicherheit nicht verlieren und die Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
Brandwände müssen nach § 33 (2) /BauO NRW/ durchgehend in allen Geschossen übereinander angeordnet sein.
Ferner ist die Brandwand dem § 33 (3) /BauO NRW/ zur Folge bei Gebäuden geringer Höhe durchgehend
mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen.
Laut § 33 (4) /BauO NRW/ dürfen Bauteile mit brennbaren Baustoffen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig behält; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.
Müssen Gebäude und Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand abgeschlossen
oder unterteilt werden, so muss nach § 33 (6) /BauO NRW/ die Wand über die innere Ecke mindestens 3 m
hinausragen.
Ausgedehnte Gebäude sind gemäß § 32 (1) /BauO NRW/ durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m
lange Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu unterteilen. Größere Abstände können gestattet werden,
wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Die Gebäudetrennwände müssen nach § 29 (1) /BauO NRW/ als Brandwände ausgeführt sein.
Öffnungen in Gebäudetrennwänden sind zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Öffnungen müssen mit selbstschließenden Abschlüssen der Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig versehen
sein (§ 32 (3) /BauO NRW/).
Des Weiteren können nach § 32 (4) /BauO NRW/ in Gebäudetrennwänden Teilflächen mit lichtdurchlässigen Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flächen insgesamt der Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig entsprechen.
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Der Gebäudekomplex wird in zwei Brandabschnitte unterteilt. Die Brandabschnittstrennung wird durch
eine über alle Geschosse durchgehende Gebäudetrennwand in der Achse F sichergestellt. Der maximale
Abstand der Gebäudetrennwände von 40 m gemäß § 32 (1) /BauO NRW/ wird an der Gebäudewestseite
um ca. 4 m und an der Gebäudeostseite um ca. 2 m überschritten. Hier ist eine Abweichung zu beantragen.
Tragende und aussteifende Bauteile
Gemäß § 29 (1) /BauONRW/ müssen Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein.
Wände notwendiger Flure sind nach § 38 (4) /BauO NRW/ in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse feuerhemmend herzustellen. Die Wände sind bis an die Rohdecke oder bis an den oberen
Raumabschluss zu führen, der die gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die Wand hat (Fluchttunnel). Türen
in diesen Wänden müssen dicht schließen. Türen in Wänden von notwenigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) müssen rauchdicht und selbstschließend sein.
Treppen
Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind gemäß § 36 (3) /BauO NRW/ bei Gebäuden geringer Höhe
aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
Treppenräume
Gemäß § 37 (4) /BauO NRW/ müssen notwendige Treppenräume durchgehend sein und an einer Außenwand liegen.
Jeder notwendige Treppenraum muss nach § 37 (5) /BauO NRW/ einen sicheren Ausgang ins Freie haben.
Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum
zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen,
Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,
rauchdichte und selbstschließende Türen zu notwendigen Fluren haben und
ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.
Die Wände notwendiger Treppenräume und ihrer Zugänge zum Freien sind in Gebäuden geringer Höhe in
der Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) herzustellen (§ 37 (7) /BauO NRW/). Dies gilt nicht, soweit diese Wände Außenwände sind
und durch andere an diese Außenwände anschließende Bauteile nicht gefährdet werden können.
Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume ist in Gebäuden geringer Höhe gemäß § 37 (8) /BauO
NRW/ mindestens in der Feuerwiderstandsklasse feuerhemmend auszuführen. Dies gilt nicht, wenn der
obere Abschluss das Dach oder ein Hohlraum nach § 2 (6) Satz 2 /BauO NRW/ ist.
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Nach § 37 (10) /BauO NRW/ müssen in notwendigen Treppenräumen Öffnungen zum Kellergeschoss und
zu nicht ausgebauten Dachräumen sowie zu Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m² Nutzfläche ohne notwendige Flure rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse feuerhemmende haben. Öffnungen zu notwendigen Fluren müssen rauchdichte und selbstschließende Türen haben.
Die Außenwand des Treppenraumes TR A ist Teil einer Gebäudeinnenecke und besteht aus Glas. Die an die
Treppenraum-Außenwand senkrecht angrenzende Gebäudeaußenwand ist ebenfalls als Glasfassade ausgeführt. Um im Falle eines möglichen Brandereignisses im Foyer eine Brandbeanspruchung der Treppenraum-Außenwand zu verhindern und somit die Rettungswege aus den Obergeschossen sicherzustellen,
sind hier geeignete Maßnahmen vorzusehen.
Außenwände und Außenwandbekleidungen
An die Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden werden gemäß § 29 (1) /BauO NRW/ keine Anforderungen gestellt. Werden normalentflammbare Baustoffe
(B2) verwendet, muss nach § 29 (3) /BauO NRW/ durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf
Nachbargebäude und Brandabschnitte verhindert werden.
Decken
Decken sowie deren Bekleidung müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens in Gebäuden geringer Höhe gemäß § 34 (1) /BauO NRW/ mindestens feuerhemmend, über Kellergeschossen feuerbeständig sein.
Nach § 34 (5) /BauO NRW/ sind Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsklasse vorgeschrieben
ist, zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen müssen mit selbstschließenden Abschlüssen entsprechend der Feuerwiderstandsklasse der Decken versehen werden. Leitungen dürfen
durch Decken, für die die Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder entsprechende Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
Dach
Dem § 35 (1) /BauO NRW/ zur Folge müssen Bedachungen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind
laut § 35 (6) /BauO NRW/ so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder
Gebäudeteile übertragen werden kann. Von der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden und von der
Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswände (§ 31 Abs. 2) oder Gebäudetrennwände müssen sie
mindestens 1,25 m entfernt sein.
Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 erstellt sind, anschließen, sind in einem mindestens 5 m breiten Streifen vor diesen
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Wänden in mindestens der gleichen Feuerwiderstandsklasse herzustellen wie die Decken des höheren Gebäudes. In diesem Bereich sind Dachhaut und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen gegen Entflammen zu schützen. Dies geht aus § 35 (7) /BauO NRW/ hervor.
Notwendige Flure
Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sollen nach § 38 (2) /BauO NRW/ durch nicht abschließbare,
rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden.
Gemäß § 38 (4) /BauO NRW/ sind Wände notwendiger Flure in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse feuerhemmend herzustellen. Die Wände sind bis an die Rohdecke oder bis an den oberen
Raumabschluss zu führen, der die gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die Wand hat (Fluchttunnel). Türen
in diesen Wänden müssen dicht schließen; Türen in Wänden von notwendigen Fluren nach § 38 (3) /BauO
NRW/ müssen rauchdicht und selbstschließend sein.
Als notwendige Flure gelten nach § 38 (1) /BauO NRW/ nicht Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die
einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als
400 m² beträgt bzw. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe. Die
Nutzungseinheit des Ratssaals sowie die südliche Nutzungseinheit im Erdgeschoss überschreiten nach
dem derzeitigen Planungsstand die maximale Fläche. Hier ist eine Abweichung zu stellen.
Trennwände
Dem § 30 (1) /BauO NRW/ zur Folge sind Trennwände zwischen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen sowie zwischen diesen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen herzustellen. Die Trennwände müssen gemäß § 29 (1) /BauO NRW/ feuerhemmend sein.
Öffnungen in Trennwänden sind gemäß § 30 (2) /BauO NRW/ zulässig, wenn sie wegen der Nutzung des
Gebäudes erforderlich sind. Diese Öffnungen sind mit selbstschließenden Abschlüssen in der Feuerwiderstandsklasse feuerhemmend zu versehen.
Trennwände sind nach § 30 (4) /BauO NRW/ bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen und
feuerhemmend auszusteifen. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, so sind
diese Decken und die sie tragenden und aussteifenden Bauteile mindestens in der Feuerwiderstandsklasse
feuerhemmend auszuführen.
Aufzugsschächte
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen nach § 39 (2) /BauO NRW/ eigene Fahrschächte haben. In einem
Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Die Wände der Fahrschächte sind in der Feuerwiderstandsklasse feuerbeständig und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) herzustellen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind
innerhalb eines Raumes und
in Gebäuden mit nicht mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche innerhalb eines
Treppenraumes nach § 37 /BauO NRW/ zulässig; die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein.
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Fahrschachttüren oder andere Abschlüsse in Schachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch
nicht in andere Geschosse übertragen werden können § 37 (4) /BauO NRW/.
Ausbau
Laut § 33 (5) /BauO NRW/ dürfen Leitungen durch Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine
Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
Dem § 37 (9) /BauO NRW/ zur Folge müssen in notwendigen Treppenräumen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen und Bodenbeläge, ausgenommen
Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
Fußbodenbeläge müssen in notwendigen Fluren gemäß § 38 (6) /BauO NRW/ mindestens schwerentflammbar (B 1) sein. Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
Gemäß § 42 (2) /BauO NRW/ müssen Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsanlagen, ausgenommen in Gebäuden geringer Höhe, und Lüftungsanlagen, die Gebäudetrennwände überbrücken, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere
Geschosse, Brandabschnitte, Treppenräume oder notwendige Flure übertragen werden können.
Die zuvor genannten Anforderungen an Lüftungsanlagen gelten gemäß § 42 (5) /BauO NRW/ sinngemäß
auch für Installationsschächte.
LüAR
Nach Abschnitt 6.1.2 /LüAR/ müssen tragende Bauteile sowie Decken der Lüftungszentrale zu anderen
Räumen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90 gemäß DIN 4102-2:1977-09 entsprechen. Andere
Wände und Decken sowie Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder durch mindestens 2 cm dicke Schichten aus mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt sein. Öffnungen in den Wänden zu anderen Räumen müssen durch Abschlüsse mindestens der
Feuerwiderstandsklasse T 30 gemäß DIN 4102-5:1977-09 geschützt und zu notwendigen Treppenräumen
und notwendigen Fluren zusätzlich rauchdicht gemäß DIN 18095-1:1988-10 sein.
Gemäß Abschnitt 6.1.3 /LüAR/ dürfen Lüftungszentralen mit Aufenthaltsräumen nicht in unmittelbarer
Verbindung stehen. Lüftungszentralen müssen mindestens einen Ausgang zu einem Flur in der Bauart notwendiger Flure, zu einem Treppenraum in der Bauart notwendiger Treppenräume oder unmittelbar ins
Freie haben. Innerhalb der Zentrale muss in höchstens 35 m Entfernung ein Ausgang erreichbar sein.
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7 Anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen
Selbsthilfeanlagen
Im Gebäude sind Feuerlöscher vorzusehen. Die Anzahl der Feuerlöscher ist über das jeweilige Löschvermögen (Löschmitteleinheiten LE) der Geräte festgelegt.
Die Festlegung der erforderlichen Löschmitteleinheiten für die Grundausstattung erfolgt in Anlehnung an
die /ASR 2.2/. Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung nach Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3
der Arbeitsstättenverordnung sind neben der hier berechneten Grundausstattung ggf. zusätzliche betriebsund tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich.
Die Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht und möglichst schnell zugänglichen
Stellen im Zuge der Rettungswege angebracht sein. Weiterhin sind Feuerlöscher in der Nähe von Einzelrisiken (z. B. elektrischen Betriebsräumen) anzubringen. Die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher soll möglichst nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) betragen. Sind die Feuerlöscher nicht gut sichtbar angebracht, sind diese mit einem Hinweisschild entsprechend dem aktuellen
technischen Regelwerk zu kennzeichnen.
Aufzüge
Die Aufzüge haben keine besonderen Aufgaben für die Rettung bzw. den Löschangriff im Brandfall. Sie dürfen im Brandfall nicht benutzt werden, wofür eine entsprechende Kennzeichnung an dem Aufzug und in
dem Fahrkorb vorzusehen ist.
Rauchableitung
Notwendige Treppenräume müssen gemäß § 37 (11) /BauO NRW/ zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoss Fenster mit einer
Größe von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können.
Gemäß § 39 (3) /BauO NRW/ muss der Fahrschacht zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen
sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert
der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,10 m² haben.
8 Organisatorische Brandschutzmaßnahmen
Aus bauordnungsrechtlicher Sicht werden bezüglich organisatorischer Brandschutzmaßnahmen keine Anforderungen gestellt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich aus arbeitsschutzrechtlichen Regelungen Forderungen an die Erstellung einer Brandschutzordnung oder von Flucht- und Rettungsplänen ergeben können. Die arbeitsschutzrechtlichen Belange sind durch den Bauherrn/Betreiber mit der zuständigen
Stelle abzustimmen.
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