Daten
Kommune
Bedburg
Größe
230 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
22.06.16, 18:02
Aktualisiert
22.06.16, 18:02
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ENTWURF
MARKTSATZUNG ÜBER DIE REGELUNG
DES MARKTVERKEHRS IN DER STADT BEDBURG
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.
NRW. S. 496) sowie der Allgemeinverbindlichen Anordnung über die Erweiterung
des Warensortiments auf den Wochenmärkten der Stadt Bedburg als Rechtsverordnung im Sinne des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572), jeweils in der zurzeit geltenden
Fassung, hat der Rat der Stadt Bedburg am __.__.2016 für die Märkte der Stadt Bedburg folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Marktsatzung gilt für die Wochenmärkte, Volksfeste, Zirkusveranstaltungen und
ähnliche Darbietungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet
Bedburg.
Die Stadt Bedburg betreibt die in Satz 1 aufgeführten Veranstaltungen als öffentliche
Einrichtung. Außerdem besteht die Möglichkeit der Verpachtung der öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet Bedburg an Dritte zur Durchführung der
genannten Veranstaltungen.
I. WOCHENMÄRKTE
§ 2 Platz, Zeit und Öffnungszeiten der Märkte
(1) Die Wochenmärkte finden auf den von der Stadt Bedburg bestimmten Flächen an
den von ihr festgesetzten Tagen und Öffnungszeiten statt. Die Standorte der Wochenmärkte sowie die entsprechenden Markttage und Marktzeiten sind in der Anlage I aufgeführt.
(2) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Platz, Zeit und Öffnungszeiten von
der Stadt abweichend festgesetzt werden, wird dies den jeweiligen Nutzern rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 3 Zutritt zu den Märkten
(1) Die Stadt Bedburg kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den
Zutritt zu den Märkten je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder
räumlich begrenzt untersagen.
(2) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese
Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.
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§ 4 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
Auf dem Wochenmarkt dürfen die in § 67 Abs. 1 GewO festgelegten Gegenstände
feilgeboten werden. Ebenso dürfen Waren feilgeboten werden, die gemäß § 1 der
Allgemeinverbindlichen Anordnung über die Erweiterung des Warensortiments auf
den Wochenmärkten der Stadt Bedburg ausdrücklich genannt sind:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Lebensmittel im Sinne des § 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108)
mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der
Fischerei;
rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs;
Kurzwaren;
Putz-, Wasch- und Pflegemittel;
Holz-, Korb- und Bürstenwaren;
kunstgewerbliche Artikel;
Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel (ausgenommen Pflanzenschutzmittel);
Textilien und Accessoires im Nebensortiment zu den unter Ziffer 1 bis 8 genannten Warengruppen
§ 5 Verkaufsverbote
Es ist nicht gestattet:
a) Waren zu versteigern oder auszuspielen,
b) Käufer aufdringlich zum Verkauf aufzufordern,
c) Waren im Umhertragen feilzubieten,
d) gewerbliche Leistungen anzubieten oder Bestellungen hierauf anzunehmen,
e) Musikaufführungen und Schaustellungen darzubieten.
§ 6 Standplätze
(1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus
angeboten und verkauft werden.
(2) Die Stadt Bedburg weist die Standplätze auf Antrag nach den marktbetrieblichen
Erfordernissen zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines
bestimmten Standplatzes.
(3) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt für einen längeren Zeitraum (Dauerzuweisung) oder für einzelne Tage /Tageszuweisung). Die Dauerzuweisung ist
schriftlich zu beantragen.
(4) Soweit eine Zuweisung im Sommerhalbjahr (21.3. – 20.9.) bis 8.00 Uhr und im
Winterhalbjahr (21.9. – 20.3.) bis 8.30 Uhr nicht ausgenutzt oder der Standplatz
vor Ablauf der Marktzeit abgegeben oder erkennbar ist, dass er Standplatz nicht
genutzt wird , kann ein Beauftragter der Stadt Bedburg für den betreffenden
Markttag über den Standplatz anderweitig verfügen.
(5) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
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(6) Die Zuweisung kann von der Stadt Bedburg versagt werden, wenn ein sachlich
gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
b) der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
(7) Die Zuweisung kann von der Stadt Bedburg widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den
Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
a) der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
b) der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen
oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
c) der Benutzungsberechtigte, dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich
oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung
verstoßen haben,
d) ein Standinhaber die nach der aktuellen Sondernutzungssatzung der Stadt
Bedburg fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.
Wird die Zuweisung widerrufen, kann die Stadt Bedburg die sofortige Räumung des
Standplatzes verlangen.
§ 7 Auf- und Abbau
Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens
90 Minuten vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom
Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers
zwangsweise entfernt werden.
§ 8 Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, anhänger und –stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der
Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden.
(2) Die Stadt kann Anordnungen über die einheitliche Gestaltung der Verkaufseinrichtungen erlassen.
(3) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.
(4) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur
nach der Verkaufsseite und höchstens um 1 m überragen. Sie müssen eine lichte
Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben.
(5) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Oberfläche des Marktplatzes nicht beschädigt wird. Sie
dürfen ohne Erlaubnis der Stadt Bedburg weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(6) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren
(7) Familiennahmen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre
Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma
führen, haben ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
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(8) Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschriften und
Plakaten sowie jede sonstige Reklame sind nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichem Rahmen gestattet und nur soweit ein Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers besteht.
(9) In den Gängen und Durchfahrten dürfen keine Waren oder sonstige Gegenstände
abgestellt werden.
§ 9 Verhalten auf dem Markt
(1) Die Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktes die Bestimmungen dieser Satzung, die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere
die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sowie die Anordnungen der Stadt Bedburg zu beachten.
(2) Die Teilnehmer am Marktverkehr haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder
mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Auf den Wochenmärkten ist es unzulässig:
a) Waren im Umhergehen anzubieten,
b) Waren zu versteigern, auszuspielen oder mit Lautsprecher anzubieten,
c) Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
d) Musikaufführungen und Schaustellungen darzubieten,
a) Tiere auf den Markt zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere,
die gem. § 67 Abs. 1 GewO Gegenstände des Wochenmarktes sind.
b) Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen,
c) warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.
(4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Die im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
(5) Die Beauftragten der Stadt Bedburg sind befugt, Personen, die gegen die Vorschriften dieser Marktsatzung verstoßen und die Ruhe und Ordnung auf dem
Markt stören, vom Marktplatz zu verweisen. Die Inhaber von Verkaufsflächen haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung des Standgeldes.
§ 10 Sauberhalten des Marktes
(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht
werden.
(2) Die Standinhaber sind verpflichtet,
a) ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit im Winter von Schnee und Eis freizuhalten.
b) dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden,
c) Marktabfälle, sofern vorhanden, in die bereitgestellten Gefäße oder Geräte
einzufüllen. Andernfalls sind die Abfälle nach Beendigung des Marktbetriebes
vom Standinhaber oder seinen Beauftragten mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Standplätze sowie die angrenzenden Flächen sind
dem Beauftragten der Stadt Bedburg vor Verlassen des Marktes gereinigt zu
übergeben.
d) Verpackungsmaterial vom Marktplatz zu entfernen.
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§ 11 Haftung
(1) Die Stadt haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verzögerung oder Ausfall des Marktes
im Falle baulicher Veränderungen oder Ausbesserungen des jeweiligen Marktplatzes, aufgrund von Sperrungen anlässlich von Bauarbeiten oder aufgrund
sonstiger nicht von der Stadt Bedburg zu vertretender Umstände besteht nicht.
(3) Jeder Inhaber einer Verkaufsfläche haftet für sämtliche von ihm und seinen Hilfskräften verursachten Schäden auf dem Marktplatz ohne Rücksicht auf ein Verschulden.
II. VOLKSFESTE (Schützenfeste, Kirmessen, Stadtfeste etc.)
§ 12 Anwendung der §§ 1 – 11 auf Volksfeste
(1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Volksfeste, die von
der Stadt Bedburg durchgeführt werden, soweit sich nicht aus den folgenden
Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften der §§ 2, 4, 7, 5 Buchstabe b und d und 8 Abs. 1-3, finden auf
Volksfeste keine Anwendung.
§ 13 Ort und Zeit der Veranstaltungen
(1) Orte und Zeiten der Veranstaltungen werden festgesetzt und ergeben sich aus
dem jeweils gültigen Veranstaltungskalender, der bei der örtlichen Ordnungsbehörde der Stadt Bedburg einzusehen ist.
(2) Verkaufsstände, Schau- und Fahrbetriebe dürfen sowie alle sonstigen auf Volksfesten üblichen Einrichtungen dürfen erst ab 11.00 Uhr betrieben werden.
(3) Lautsprecher und akustische Geräte sind außerhalb fester Baulichkeiten ab 24.00
Uhr außer Betrieb zu setzen, so dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
(4) Für die Benutzung von Flächen anlässlich von Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen ist ein entsprechendes Entgelt nach dem Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung für diese zu entrichten.
III. Zirkus- und ähnliche Veranstaltungen
§ 14 Bestimmungen für Zirkus- und ähnliche Veranstaltungen
(1) für Zirkus- und ähnliche Veranstaltungen gelten § 6 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, § 9 (mit
Ausnahme von Abs. 3 Buchst. a) und b)) sowie § 11 sinngemäß.
(2) Für die Benutzung von Flächen anlässlich von Zirkus- oder ähnlichen Veranstaltungen ist ein entsprechendes Entgelt nach dem Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung für diese zu entrichten.
§ 15 Ausnahmen
Die Stadt Bedburg kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit gesetzliche Vorschriften diesen nicht entgegenstehen.
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IV. Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten OWiG - kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift
dieser Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung erlassene Einzelanordnung
über
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
den Zutritt gemäß § 3,
den Umfang des Warensortiments nach § 4,
den Verkauf nach § 6 Abs. 1,
die sofortige Räumung des Standplatzes nach § 6 Abs. 7 Satz 3,
den Auf- und Abbau nach § 7,
die Verkaufseinrichtungen nach § 8 Abs. 1 bis 4,
die Plakate und die Werbung nach § 8 Abs. 6,
das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach § 8 Abs. 7,
das Verhalten auf dem Markt nach § 9 Abs. 1 und 2,
die Verbotsvorschriften nach § 9 Abs. 3,
die Gestattung des Zutritts oder der Ausweispflicht nach § 9 Abs. 4,
das Sauberhalten des Marktplatzes nach § 10 Abs. 1,
die Reinigung der Standplätze nach § 10 Abs. 2,
verstößt.
§ 17 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die
-
Marktsatzung über die Regelungen des Marktverkehrs in der Stadt Bedburg
vom 14. Oktober 2003,
außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Marktsatzung über die Regelung des Marktverkehrs in der Stadt
Bedburg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
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An-
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann beim Bürgermeister
der Stadt Bedburg, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg, geltend gemacht werden.
50181 Bedburg, den __. __ 2016
Solbach
Bürgermeister
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Anlage I
zur Marktsatzung über die Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Bedburg
Festsetzung der Marktorte, Markttage und Öffnungszeiten der Wochenmärkte
in der Stadt Bedburg
Aufgrund § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572),
§ 1 Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV) über die zuständige Behörde nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 17.11.2009 (GV NW 2009 S. 626) und
des § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
November 2015 (BGBl. I S. 2010) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird folgendes festgesetzt:
Wochenmärkte werden auf den nachfolgenden Plätzen zu den angegebenen Zeiten
abgehalten:
1. im Stadtteil Bedburg-Kaster
auf dem Vorplatz des Rathauses Kaster
freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
2. im Stadtteil Bedburg
auf dem Schlossparkplatz
dienstags in der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr
3. im Stadtteil Bedburg
Fläche zwischen Bedburger Schweiz und Oberschlager Straße
donnerstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Falls auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag fällt, so ist der Vortag Markttag. Ist auch dieser Tag ein Feiertag, so fällt der Markt aus.
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Allgemeinverbindliche Anordnung über die Erweiterung des Warensortiments
auf den Wochenmärkten der Stadt Bedburg
Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572) in Verbindung mit
§ 1 Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV) über die zuständige Behörde nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 17.11.2009 (GV NW 2009 S. 626) und
§ 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV.NW S. 528) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird von der
Stadt Bedburg als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates vom
__.__.___ für das Gebiet der Stadt Bedburg folgende allgemeinverbindliche Anordnung erlassen:
§1
Auf den Wochenmärkten der Stadt Bedburg dürfen außer den in § 67 Abs. 1 der
Gewerbeordnung festgelegten Gegenständen folgende Waren des täglichen Bedarfs
angeboten werden:
1. Kurzwaren;
2. Putz-, Wasch- und Pflegemittel;
3. Holz-, Korb- und Bürstenwaren;
4. kunstgewerbliche Artikel;
5. Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel (ausgenommen Pflanzenschutzmittel);
6. Textilien und Accessoires im Nebensortiment zu den unter Ziffer 1 bis 5 genannten Warengruppen
,
.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T8944.docx
Bedburg, den __. __ 2016
Solbach
Bürgermeister
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