Daten
Kommune
Bedburg
Größe
211 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
22.06.16, 18:02
Aktualisiert
21.09.16, 18:05
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9220/2015 2. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.: - 60 -
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
01.12.2015
Stadtentwicklungsausschuss
28.06.2016
Rat der Stadt Bedburg
05.07.2016
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich dafür (bei
Gegenstimmen der CDUFraktion)
Betreff:
Gestaltungssatzung gem. § 86 Abs. 1 BauO NRW
-Teilgebiet von Königshoven und KasterBereiche der Plangebiete der -aufzuhebenden- BP Nr. 19/Kaster und BP Nr. 27/Kaster
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg fasst zur Sicherstellung einer städtebaulich geordneten und
homogenen Fortentwicklung des Ortsbildes den Satzungsbeschluss über die Gestaltung
von baulichen Anlagen (Gestaltungssatzung) für die Plangebiete der - aufzuhebenden Bebauungspläne Nr. 19 / Kaster und 27 / Kaster gem. § 86 Abs. 1 BauO NRW, in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) mit den im
beigefügten Dokument ‚Gestaltungssatzung‘ genannten Regelungsinhalten.
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Begründung:
Die Bebauung und Entwicklung der Wohngebiete im Bereich der Umsiedlungsbereiche Morken /
Harff, Epprath sowie Königshoven sind seit geraumer Zeit abgelaufen. Hierzu zählen auch die
Bereiche der Bebauungspläne Nr. 19 / Kaster (Schwerpunkt: Schützendelle, „untere“ Morkener
Straße, Am Zelenberg -teilw.-, Jülicher Straße) sowie Nr. 27/Kaster (Schwerpunkt: südliche JosefSchnitzler-Straße, Ginnerstraße -teilweise-, „obere“ Talstraße, Im Hamm, südliche Pannengasse,
Heidklift, Vom-Stein-Straße).
Die im Rahmen der Umsiedlung stattgefundene großzügige Grundstücksparzellierung und des
damit verbundenen Bauplanungsrechtes (BP Nr. 19/Kaster und Nr. 27/Kaster) divergiert mit den
heutzutage sich gewandelten Bedürfnissen nach kleineren Baugrundstücken. Insbesondere durch
die alternde Bevölkerung und Verknappung an Wohnraum ist auch für das hiesige Stadtgebiet ein
Trend hin zu kleineren Grundstücken, mit entsprechend geringerem Pflegeaufwand, sowie durch
Verdichtung festzustellen.
Anfragen aus der Bevölkerung nach weiteren Bebauungs- oder Erweiterungsmöglichkeiten im
Bestand mussten in der Vergangenheit wiederholt negativ beschieden werden. Die Verwaltung
stellt aufgrund der o.g. Gründen nunmehr gleichzeitig zur politischen Diskussion, die beiden v. g.
Bebauungspläne aufzuheben (siehe ergänzend Drucksache WP9-78/2015 sowie WP 9-79/2015 –
Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 05.05.2015 sowie die entsprechenden
Ergänzungen zur heutigen Sitzung).
Sollten die beiden Bebauungspläne nach Abschluss des entsprechenden Bauleitplanverfahrens
aufgehoben werden, regelt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (insb. hinsichtlich der Art
der Nutzung, Gebäudekubatur, Höhenentwicklung und Lage der Gebäude) nach der vorhandenen
Umgebungsbebauung gemäß § 34 BauGB. Darüber hinaus empfiehlt es sich, aus städtebaulichen
Gründen sowie zur Wahrung des homogenen Ortsbildes ein Mindestmaß an Regelungen zur
Einhaltung
bestimmter
gestalterischer
Festsetzungen
mittels
einer
sogenannten
„Gestaltungssatzung“ nach § 86 Abs. 1 BauO NRW zu treffen.
Im Rahmen eines Bebauungsplanes werden üblicherweise, wie auch hier, solche
Gestaltungsvorschriften gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW Bestandteil dieses Plans. Durch den
Wegfall bzw. Aufhebung der beiden o.g. Bebauungspläne würden demzufolge auch die bislang
anzuwendenden Festsetzungen gestalterischer Art entfallen. Diese Gestaltungsregelungen
beziehen sich derzeit insbesondere auf Dachform, -farbe und Neigung, die Größe von
Dachaufbauten, und Einfriedungen.
Dabei stellt sich die Frage, ob die teilweise recht restriktiven Vorgaben weiter beibehalten werden
sollen, oder ob eine Flexibilisierung der Gestaltungsvorschriften vorgenommen werden soll. Dabei
gilt es zu beachten, dass einerseits mit einer vollständigen Aufgabe von Gestaltungsvorschriften
ein Steuerungsverlust hinsichtlich der Vermeidung von ungewünschten gestalterischen
Entwicklungen einhergeht, andererseits die Aufstellung von Gestaltungsvorschriften nur dann Sinn
macht, wenn sie im Streitfall auch ordnungsbehördlich durchgesetzt werden.
Aus Sicht der Fachverwaltung ist vor dem Hintergrund der planerischen Zurückhaltung und einer
flexiblen Ausgestaltung von Erweiterungs- und Umbaumöglichkeiten lediglich eine Rahmengebung
hinsichtlich der Dachgestaltung im Bestand sowie die Regelung von Einfriedungen zu öffentlichen
Verkehrsflächen angezeigt. Hierzu im Einzelnen:
Dachgestaltung und -neigung
Durch eine gewisse Homogenität von Dächern wird mit überschaubarem Aufwand für den
Bauherrn eine recht große Wirkung hinsichtlich einer gestalterisch abgestimmten Wohnsiedlung
erreicht, ohne die Gebäudeausnutzbarkeit zu restriktiv einzuschränken. Selbst Baugebiete, in
denen unterschiedliche Fassadenmaterialien und -farben oder Gebäudestellungen und Grundrisse
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vorhanden sind, wirken weitgehend harmonisch, sofern eine gewisse Homogenität in der
Dachform und Farbe besteht. Aus diesem Grund wurden in der jüngeren Vergangenheit des
Öfteren Vorgaben hinsichtlich eines anthrazitfarbenen bis schwarzen Dachziegels gemacht.
Derzeit weisen ca. 90 % der bebauten Grundstücke in Kaster und Königshoven eine Dachfarbe in
dieser Bandbreite auf, insbesondere in den Wohngebieten der Umsiedlung. Darüber hinaus ist
derzeit für einen Großteil der Baugebiete die Errichtung eines geneigten Daches vorgeschrieben.
Um hier eine gewisse Harmonie zu erhalten, ist beabsichtigt, in den Bereichen, in denen bisher
geneigte Dächer vorgeschrieben sind, diese Vorgaben zu flexibilisieren und leichter
nachvollziehend zusammenzufassen. Jedoch soll zur Wahrung einer städtebaulich
ansprechenden Dachlandschaft ein gewisser Rahmen eingehalten werden, der das Maß an
Flexibilität durch die Eigentümer angemessen berücksichtigt. Demzufolge soll eine Dachneigung
von 25° bis 55° festgeschrieben werden. Für den Bereich mit Flachdächern des aufzuhebenden
Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster (Abgrenzung siehe Anlage 3 der Gestaltungssatzung) gelten die
Regelungen zur Dachneigung nicht.
Darüber hinaus sollen Gauben, Zwerchgiebel und sonstige Dachaufbauten auf ¾ der Trauflänge
begrenzt werden, um eine gestalterische Umgehung der festgesetzten Dachneigungen durch
überdimensionierte Dachaufbauten zu vermeiden. Gleichzeitig wird hierdurch der Ausbau von
Dachgeschossen zu Wohnraum jedoch nicht unterbunden.
Einfriedungen
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Einfriedungen enthalten fast alle Bebauungspläne im Bereich
Kaster / Königshoven die Festsetzung, dass in Vorgärten lediglich Rasenkantensteine und in
Hausgartenbereichen lediglich Maschendrahtzäune bis 1,20 m oder 1,50 m Höhe zulässig sind.
Da Einfriedungen bis 2,0 m Höhe genehmigungsfrei sind (entlang von Verkehrsflächen bis 1,0 m
Höhe), bestehende gestalterische Vorgaben gleichwohl zu beachten sind, ist derzeit eine
bauordnungsrechtliche Kontrolle dieser Vorgaben, insb. der von der Straße aus nicht einsehbaren
Bereiche sehr schwierig. Dazu kommt der häufig geäußerte Wunsch von Bewohnern, durch
Einfriedungen einen wirksamen Sicht- und Betretungsschutz der Gartenbereiche zu schaffen. Um
gleichzeitig jedoch eine Abschottung oder Verbarrikadierung von Vorgartenbereichen und Häusern
zur Straße zu vermeiden und eine weitgehend noch intakte Durchgrünung der Baugebiete zu
sichern bzw. zu fördern, wird beabsichtigt, für Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen
gewisse Regelungen zu treffen.
Dazu wird vorgeschlagen, in Vorgartenbereichen zwischen Gebäude und Straße lediglich
Einfriedungen bis maximal 1,0 m Höhe zuzulassen. Für Hausgartenbereiche, die an öffentliche
Verkehrsflächen grenzen (z. B. bei Eckgrundstücken), soll zukünftig durchgehend eine offene
Zaunkonstruktion bis 2,0 m Höhe direkt an der Grenze zulässig sein, geschlossene
Zaunkonstruktionen sollen entsprechend zurückgesetzt werden, um davor eine Anpflanzung
vornehmen zu können. Auf die Regelung von Einfriedungen an Nachbargrenzen wird verzichtet.
Hier wird seitens des öffentlichen Baurechts keine weitere Vorgabe gemacht, sodass hier
Einfriedungen aufgrund des Abstandsflächenrechtes bis 2,0 m ohne besondere Vorgaben darüber
hinaus errichtet werden können.
Verfahren
Für die Aufstellung einer Gestaltungssatzung ist kein gesondertes Beteiligungsverfahren wie z.B.
bei Bebauungsplänen notwendig. Gleichwohl dient der vorliegende Entwurf als Grundlage einer
Diskussion über die zukünftigen Gestaltungsvorgaben in den Wohngebieten. Hierbei sind
insbesondere die Belange einer harmonischen, einheitlichen Gestaltung einerseits sowie den
individuellen Gestaltungswünschen einzelner Bauherren andererseits zu berücksichtigen und
möglichst in Einklang miteinander zu bringen.
Zu beachten ist, dass bereits genehmigte und vorhandene Bauten durch die Aufstellung der
Gestaltungssatzung einen etwaigen Bestandsschutz nicht verlieren und keine Anpassungspflicht
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für diese Bauten besteht. Sofern jedoch Veränderungen vorgenommen werden, wären die
entsprechenden Vorgaben der Gestaltungssatzung zu berücksichtigen.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 28.06.2016 und 05.07.2016:
Da die Verfahren zur Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 19 und 27 in Kaster vorangeschritten
sind und der Satzungsbeschluss durch den Stadtentwicklungsausschuss voraussichtlich
empfohlen wird, ist es ratsam parallel den Satzungsbeschluss für die Gestaltungssatzung zu
fassen und somit einen Rahmen für die zukünftige Gestaltung der Wohngebiete zu schaffen.
Sollten zukünftig weitere Bebauungspläne aufgehoben werden oder sonstige Gründe vorliegen,
könnte der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung erweitert werden, um auch für weitere
Bereiche im Stadtgebiet ein gestalterisches Mindestmaß zur Wahrung eines homogenen
Ortsbildes sicher zu stellen.
Fazit:
Verbunden mit der Aufhebung der bestehenden Bebauungspläne in vollständig entwickelten
Gebieten sichert die Gestaltungsatzung zusammen mit den bauplanungsrechtlichen Regelungen
des § 34 BauGB einen gewissen Rahmen für die zukünftige Gestaltung der Bedburger
Wohngebiete. Dabei wird einerseits die flexible Weiterentwicklung des Gebäudebestandes
ermöglicht und andererseits ausufernde, gestalterisch nicht vertretbare Fehlentwicklungen
vermieden. Der vorhandene Bestandsschutz von bereits bestehenden Gebäuden und Anlagen
wird dabei nicht berührt.
Vorbehaltlich der Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses vom 28.06.2016 empfiehlt die
Verwaltung dem Rat der Stadt Bedburg dem vorgenannten Beschlussvorschlag zu folgen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Gemeinsam mit der Flexibilisierung des Bauplanungsrechtes trägt die Aufstellung der Gestaltungssatzung zu einer
geordneten Weiterentwicklung des Wohnungsbestandes bei und stärkt somit die Struktur der vorhandenen
Wohngebiete.
Mögliche Aspekte vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Entwicklung:
Die mit der Aufstellung der Gestaltungssatzung einhergehende Flexibilisierung der baurechtlichen Vorgaben erleichtert
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen im baulichen Bestand. Hierdurch wird zum einen die Innenentwicklung
gestärkt und zum anderen die Attraktivität zur energetischen Sanierung von Gebäuden im Zusammenhang der
baulichen Maßnahmen erhöht.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 17.06.2016
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----------------------------------Meyer
----------------------------------Schmitz
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Sachbearbeiter
stellv. Fachdienstleiter
Bürgermeister
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