Daten
Kommune
Bedburg
Größe
212 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
22.06.16, 18:02
Aktualisiert
21.09.16, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9114/2016
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32 10 10
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
05.07.2016
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
9. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die nachfolgende 9. Änderung des § 1 der
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG
NRW) wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, bis zu vier Sonn- oder Feiertage für den
Verkauf von Waren aus Anlass von öffentlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen für die Dauer von maximal fünf Stunden freizugeben. Die Freigabe kann sich auf
bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen
insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.
Von der Freigabe sind ausgenommen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW
Ostersonntag
Pfingstsonntag
zwei Adventssonntage
der 1. und 2. Weihnachtstag und
der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
Der Werbekreis Bedburg hat der Verwaltung mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Herbstferien im
Jahr 2016 der verkaufsoffene Sonntag anlässlich des Herbstmarktes nicht am 3. Sonntag im
Oktober (16.10.2016) sondern ausnahmsweise am 4. Sonntag im Oktober (23.10.2016)
stattfinden soll.
Da die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage für die teilnehmenden Unternehmen im
betreffenden Stadtteil einen nicht zu unterschätzenden Werbe- und Wirtschaftsfaktor bedeutet,
wird die Freigabe seitens der Verwaltung befürwortet. § 1 der Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 wird daher wie folgt geändert:
bisherige Fassung
neue Fassung
(1) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil
Bedburg an folgenden Sonn- und Feiertagen
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet sein:
(1) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil
Bedburg an folgenden Sonn- und Feiertagen
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet sein:
a.
a.
b.
c.
d.
am 2. Sonntag vor Ostersonntag
anlässlich des Frühlingsfestes
am Pfingstmontag
anlässlich des Schützenfestes
am 3. Sonntag im Oktober
anlässlich des Herbstmarktes
am 3. Adventssonntag
anlässlich des Weihnachtsmarkes
b.
c.
d.
Beschlussvorlage WP9-114/2016
am 2. Sonntag vor Ostersonntag
anlässlich des Frühlingsfestes
am Pfingstmontag
anlässlich des Schützenfestes
am 4. Sonntag im Oktober im
Kalenderjahr 2016 anlässlich des
Herbstmarktes und ab dem
Kalenderjahr 2017 am 3. Sonntag
im Oktober anlässlich des
Herbstmarktes
am 3. Adventssonntag
anlässlich des Weihnachtsmarkes
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Courth
----------------------------------Claßen
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter(in)
Fachdienstleiter(in)
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-114/2016
Seite 3