Daten
Kommune
Bedburg
Größe
212 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
17.08.16, 18:02
Aktualisiert
12.10.16, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9178/2014 4. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
Stadtentwicklungsausschuss
02.12.2014
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Stadtentwicklungsausschuss
05.05.2015
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Stadtentwicklungsausschuss
25.08.2015
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Rat der Stadt Bedburg
22.09.2015
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Stadtentwicklungsausschuss
30.08.2016
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Ergänzungssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“- 1. Änderung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3
BauGB
Gebiet: nordwestliches Ende der „Otto-Hahn-Straße“
hier: Einleitung des Änderungsverfahrens zur 1. Änderung
Beschlussvorschlag:
Die Einleitung des Änderungsverfahrens zur 1. Änderung der Ergänzungssatzung
Bedburg „Otto-Hahn-Straße“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB wird beschlossen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag der RWE Power AG auf Änderung der
Innenbereichssatzung zwecks Betriebserweiterung im Bereich der Otto-Hahn-Straße,
Gemarkung Bedburg, Flur 51, Teilflächen Nr. 70 und 109 (siehe Anlage ‚Planskizze
Antragssteller‘) vor. Hintergrund ist die Erweiterungsabsicht des Eigentümers und
Betreibers des angrenzenden Fitnessstudios „Core Fitness“ und das entsprechende
Interesse am Erwerb der o.g. Fläche von der RWE Power AG zum Zwecke der
Betriebserweiterung. Es handelt sich um eine unbebaute Fläche im Außenbereich gemäß
§ 35 BauGB, die Richtung Norden bis zur Höhe der Wendeanlage genutzt werden soll
und daher einer Überführung in den unbeplanten Innenbereich mittels Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (sog. Ergänzungs- bzw. Einbeziehungssatzung)
bedarf.
Die Rechtmäßigkeit von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB setzt voraus,
dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist und die
einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
„entsprechend geprägt“ sind. Weiterhin ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit, dass
die Satzung nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründen und keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes bestehen. Ebenfalls sind die Belange des vorbeugenden
Hochwasserschutzes zu berücksichtigen. Diese Kriterien wurden im vorliegenden Fall
geprüft und stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere kommt es zu keiner
Beeinträchtigung durch ausgewiesene Überschwemmungsgebiete im Bereich der Erft
(siehe Anlage ‚Überschwemmungsgebiete der Erft‘). Seitens der Verwaltung wird die
Änderung der Innenbereichssatzung durch Erweiterung der bebaubaren Fläche bis zur
Höhe der Wendeanlage begrüßt. Auf diese Weise wird einem ansässigen Unternehmen
dringend benötigter Spielraum zur Betriebserweiterung ermöglicht und zugleich der
ohnehin perspektivisch im Flächennutzungsplan dargestellte Bereich gewerblicher
Bauflächen am nordwestlichen Ende der Otto-Hahn-Straße abgerundet.
Nach Erarbeitung der Planunterlagen durch den Antragssteller wird der betroffenen
Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB (vereinfachtes Verfahren) Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Im Anschluss könnte das Verfahren vermutlich Anfang 2017
abgeschlossen werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen trägt zur Sicherung der Stadt Bedburg als Arbeitsstandort bei und stärkt
damit die Strukturen der Daseinsgrundfunktionen im Stadtgebiet.
Beschlussvorlage WP9-178/2014 4. Ergänzung
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein Der Antragssteller hat die Planungskosten zu tragen.
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 09.08.2016
----------------------------------Meyer
----------------------------------Köster
----------------------------------Brabender-Lipej
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Allgemeine Vertreterin des
Bürgermeisters
Beschlussvorlage WP9-178/2014 4. Ergänzung
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