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Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“- 1. Änderung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Gebiet: nordwestliches Ende der „Otto-Hahn-Straße“ hier: Einleitung des Änderungsverfahrens zur 1. Änderung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
212 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
17.08.16, 18:02
Aktualisiert
12.10.16, 18:03
Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“- 1. Änderung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
Gebiet: nordwestliches Ende der „Otto-Hahn-Straße“
hier: Einleitung des Änderungsverfahrens zur 1. Änderung) Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“- 1. Änderung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
Gebiet: nordwestliches Ende der „Otto-Hahn-Straße“
hier: Einleitung des Änderungsverfahrens zur 1. Änderung) Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“- 1. Änderung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
Gebiet: nordwestliches Ende der „Otto-Hahn-Straße“
hier: Einleitung des Änderungsverfahrens zur 1. Änderung)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9178/2014 4. Ergänzung Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: Stadtentwicklungsausschuss 02.12.2014 Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Stadtentwicklungsausschuss 05.05.2015 Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Stadtentwicklungsausschuss 25.08.2015 Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Rat der Stadt Bedburg 22.09.2015 Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Stadtentwicklungsausschuss 30.08.2016 Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Ergänzungssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“- 1. Änderung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Gebiet: nordwestliches Ende der „Otto-Hahn-Straße“ hier: Einleitung des Änderungsverfahrens zur 1. Änderung Beschlussvorschlag: Die Einleitung des Änderungsverfahrens zur 1. Änderung der Ergänzungssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB wird beschlossen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag der RWE Power AG auf Änderung der Innenbereichssatzung zwecks Betriebserweiterung im Bereich der Otto-Hahn-Straße, Gemarkung Bedburg, Flur 51, Teilflächen Nr. 70 und 109 (siehe Anlage ‚Planskizze Antragssteller‘) vor. Hintergrund ist die Erweiterungsabsicht des Eigentümers und Betreibers des angrenzenden Fitnessstudios „Core Fitness“ und das entsprechende Interesse am Erwerb der o.g. Fläche von der RWE Power AG zum Zwecke der Betriebserweiterung. Es handelt sich um eine unbebaute Fläche im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, die Richtung Norden bis zur Höhe der Wendeanlage genutzt werden soll und daher einer Überführung in den unbeplanten Innenbereich mittels Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (sog. Ergänzungs- bzw. Einbeziehungssatzung) bedarf. Die Rechtmäßigkeit von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB setzt voraus, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist und die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs „entsprechend geprägt“ sind. Weiterhin ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit, dass die Satzung nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründen und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen. Ebenfalls sind die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen. Diese Kriterien wurden im vorliegenden Fall geprüft und stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere kommt es zu keiner Beeinträchtigung durch ausgewiesene Überschwemmungsgebiete im Bereich der Erft (siehe Anlage ‚Überschwemmungsgebiete der Erft‘). Seitens der Verwaltung wird die Änderung der Innenbereichssatzung durch Erweiterung der bebaubaren Fläche bis zur Höhe der Wendeanlage begrüßt. Auf diese Weise wird einem ansässigen Unternehmen dringend benötigter Spielraum zur Betriebserweiterung ermöglicht und zugleich der ohnehin perspektivisch im Flächennutzungsplan dargestellte Bereich gewerblicher Bauflächen am nordwestlichen Ende der Otto-Hahn-Straße abgerundet. Nach Erarbeitung der Planunterlagen durch den Antragssteller wird der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB (vereinfachtes Verfahren) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Anschluss könnte das Verfahren vermutlich Anfang 2017 abgeschlossen werden. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen trägt zur Sicherung der Stadt Bedburg als Arbeitsstandort bei und stärkt damit die Strukturen der Daseinsgrundfunktionen im Stadtgebiet. Beschlussvorlage WP9-178/2014 4. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Finanzielle Auswirkungen: Nein  Der Antragssteller hat die Planungskosten zu tragen. Ja  Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 09.08.2016 ----------------------------------Meyer ----------------------------------Köster ----------------------------------Brabender-Lipej Sachbearbeiter Fachdienstleiter Allgemeine Vertreterin des Bürgermeisters Beschlussvorlage WP9-178/2014 4. Ergänzung Seite 3