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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 45 / Bedburg, 1. Änderung – Eckgrundstück Johannesstraße / Johanneslust hier: Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
207 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
17.08.16, 18:02
Aktualisiert
12.10.16, 18:03
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 45 / Bedburg, 1. Änderung – Eckgrundstück Johannesstraße / Johanneslust
hier:  Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 45 / Bedburg, 1. Änderung – Eckgrundstück Johannesstraße / Johanneslust
hier:  Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 45 / Bedburg, 1. Änderung – Eckgrundstück Johannesstraße / Johanneslust
hier:  Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9147/2016 Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: - 60 - öffentlich Beratungsfolge: Stadtentwicklungsausschuss Sitzungstermin: 30.08.2016 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Bebauungsplan Nr. 45 / Bedburg, 1. Änderung – Eckgrundstück Johannesstraße / Johanneslust hier: Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 45 / Bedburg, 1. Änderung – Eckgrundstück Johannesstraße / Johanneslust gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag auf Bebauungsplanänderung für das Grundstück „Johanneslust 25“ (Flur 7, Flurstück 253) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 / Bedburg zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Anbau und Garage vor. Grund der beantragten Bebauungsplanänderung ist die Tatsache, dass ein schützenswerter Baum die potentielle Garagenzufahrt von der östlichen Seite (Johannesstraße) blockiert. Daher wird vom Antragssteller eine Zufahrt von der südlichen Grundstücksseite über die Straße „Johanneslust“ gewünscht, wo die geplante Garage grenzständig an die westlich gelegene Nachbargarage anschließen soll. Dem steht jedoch die zeichnerische Festsetzung „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ (nachfolgend „Grünstreifen“ genannt) entgegen. Die Intention des Plangebers war, mit dem Grünstreifen Gehölzbestände im Sinne des Ausgleichs anzulegen und zu pflegen und keine Zufahrt zu den Grundstücken von den südlichen Grundstücksgrenzen – also den Grünstreifen durchquerend – zuzulassen. Vielmehr soll eine Erschließung über die nördlichen Grundstückszufahrten bzw. bei den östlich gelegenen Grundstücken über die östliche Grundstücksseite erfolgen. Auf diese Weise sollten in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke durchgehend begrünte Gartenflächen entstehen. Da das Eckgrundstück des Antragsstellers einen Sonderfall darstellt, soll der Grünstreifen um 14,5 Meter eingekürzt werden und dann an der westlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers enden. Damit ist sichergestellt, dass für das Eckgrundstück eine nicht beabsichtigte Härte ausgeschlossen wird und die Zufahrt von südlicher Seite möglich ist. Alle übrigen westlich angrenzenden Grundstücke behalten weiterhin die nördlichen Grundstückszufahrten und der Grünstreifen an der Südseite bleibt bestehen. Es obliegt dem Stadtentwicklungsausschuss zu entscheiden, ob dieser 1. Änderung zugestimmt und der Aufstellungsbeschluss gefasst werden kann. Sollte dem Beschlussvorschlag nicht zugestimmt werden, muss der Antragssteller die Zufahrt zur Garage von der östlichen Seite um den Baum herum legen, was nach einer Begutachtung vor Ort deutlich schwieriger als eine geradlinige Zufahrt ist. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt sind. Wird der 1. Änderung zugestimmt, kann nach der Erarbeitung der benötigten Planunterlagen durch den Antragssteller das vereinfachte Bebauungsplanverfahren nach § 13 BauGB mit den Beteiligungsschritten fortgesetzt werden. Gegebenenfalls anfallende Kosten für das Verfahren sind vom Antragsteller zu tragen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung: Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich, welches auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei. Beschlussvorlage WP9-147/2016 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Finanzielle Auswirkungen: Nein  Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 09.08.2016 ----------------------------------Meyer ----------------------------------Köster ----------------------------------Brabender-Lipej Sachbearbeiter Fachdienstleiter Allgemeine Vertreterin des Bürgermeisters Beschlussvorlage WP9-147/2016 Seite 3