Daten
Kommune
Bedburg
Größe
207 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
17.08.16, 18:02
Aktualisiert
12.10.16, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
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Drucksache: WP9147/2016
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.: - 60 -
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
30.08.2016
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 45 / Bedburg, 1. Änderung – Eckgrundstück Johannesstraße /
Johanneslust
hier: Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
Nr. 45 / Bedburg, 1. Änderung – Eckgrundstück Johannesstraße / Johanneslust gemäß
§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1722).
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag auf Bebauungsplanänderung für das Grundstück
„Johanneslust 25“ (Flur 7, Flurstück 253) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
45 / Bedburg zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Anbau und Garage vor. Grund
der beantragten Bebauungsplanänderung ist die Tatsache, dass ein schützenswerter
Baum die potentielle Garagenzufahrt von der östlichen Seite (Johannesstraße) blockiert.
Daher wird vom Antragssteller eine Zufahrt von der südlichen Grundstücksseite über die
Straße „Johanneslust“ gewünscht, wo die geplante Garage grenzständig an die westlich
gelegene Nachbargarage anschließen soll. Dem steht jedoch die zeichnerische
Festsetzung „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ (nachfolgend „Grünstreifen“ genannt) entgegen.
Die Intention des Plangebers war, mit dem Grünstreifen Gehölzbestände im Sinne des
Ausgleichs anzulegen und zu pflegen und keine Zufahrt zu den Grundstücken von den
südlichen Grundstücksgrenzen – also den Grünstreifen durchquerend – zuzulassen.
Vielmehr soll eine Erschließung über die nördlichen Grundstückszufahrten bzw. bei den
östlich gelegenen Grundstücken über die östliche Grundstücksseite erfolgen. Auf diese
Weise sollten in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke durchgehend begrünte
Gartenflächen entstehen.
Da das Eckgrundstück des Antragsstellers einen Sonderfall darstellt, soll der Grünstreifen
um 14,5 Meter eingekürzt werden und dann an der westlichen Grundstücksgrenze des
Antragstellers enden. Damit ist sichergestellt, dass für das Eckgrundstück eine nicht
beabsichtigte Härte ausgeschlossen wird und die Zufahrt von südlicher Seite möglich ist.
Alle übrigen westlich angrenzenden Grundstücke behalten weiterhin die nördlichen
Grundstückszufahrten und der Grünstreifen an der Südseite bleibt bestehen.
Es obliegt dem Stadtentwicklungsausschuss zu entscheiden, ob dieser 1. Änderung
zugestimmt und der Aufstellungsbeschluss gefasst werden kann. Sollte dem
Beschlussvorschlag nicht zugestimmt werden, muss der Antragssteller die Zufahrt zur
Garage von der östlichen Seite um den Baum herum legen, was nach einer Begutachtung
vor Ort deutlich schwieriger als eine geradlinige Zufahrt ist. Eine Befreiung nach § 31 Abs.
2 BauGB kann nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt sind.
Wird der 1. Änderung zugestimmt, kann nach der Erarbeitung der benötigten
Planunterlagen durch den Antragssteller das vereinfachte Bebauungsplanverfahren nach
§ 13 BauGB mit den Beteiligungsschritten fortgesetzt werden.
Gegebenenfalls anfallende Kosten für das Verfahren sind vom Antragsteller zu tragen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich,
welches auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei.
Beschlussvorlage WP9-147/2016
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 09.08.2016
----------------------------------Meyer
----------------------------------Köster
----------------------------------Brabender-Lipej
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Allgemeine Vertreterin des
Bürgermeisters
Beschlussvorlage WP9-147/2016
Seite 3