Daten
Kommune
Bedburg
Größe
55 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
17.08.16, 18:02
Aktualisiert
17.08.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster „Logistikzentrum“
Nachträgliche Einfügung des Kapitels „Ergebnis der Abwägung“ in die Begründung
Vermerk für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses (SEA) am 30.08.2016:
Ergebnis der Abwägung:
Im Rahmen der Bauleitplanung ist das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer Bedeutung. Danach muss die Stadt Bedburg als Planungsträger bei der Aufstellung
des Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Hier setzt die Stadt ihr städtebauliches Konzept um und entscheidet
sich für die Berücksichtigung bestimmter Interessen und die Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehenden Belange.
Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Bebauungsplans wurden alle bekannten und zugänglichen Grundlageninformationen zusammengetragen, geprüft und bewertet, um den Plan
möglichst umfassend an die örtlichen Gegebenheiten anpassen zu können. Die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
wurden tabellarisch in einer Abwägungsliste zusammengestellt. Auf dieser Grundlage wurde
die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vollzogen.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass seitens der Öffentlichkeit nur durch den Arbeitskreis
Altstadt Kaster e.V. zunächst Bedenken geäußert wurden, die sie nach Abstimmung mit dem
Vorhabenträger als erledigt ansieht. Ein städtebauliches Erfordernis, welches möglicherweise eine Änderung der Planung bewirkt hätte, hat sich dadurch jedoch nicht ergeben.
Träger öffentlicher Belange und Behörden äußerten überwiegend keine Bedenken, jedoch
war die Erteilung einer Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz für die Verlegung der
Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen über die Nikolaus-Otto-Straße notwendig, die
nach zielführenden Gesprächen von der Unteren Landschaftsbehörde erteilt wurde. Darüber
hinaus wurden lediglich Hinweise zur Berücksichtigung gegeben. So wurden in Abstimmung
z.B. Fragen bezüglich der Versickerung von Niederschlagswasser nach § 51a LWG NRW
oder bezüglich des Verschlechterungsverbots von Gewässern gemäß EUWasserrahmenrichtlinie geklärt.
Die Stellungnahmen bedurften zwar einer intensiven Abstimmung zwischen Bedenkenträger,
Verwaltung und Vorhabenträger, führen aber im Ergebnis zu keiner Änderung der Planung,
so dass nunmehr das Verfahren abgeschlossen werden kann.
(Meyer)