Daten
Kommune
Bedburg
Größe
182 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
17.08.16, 18:02
Aktualisiert
17.08.16, 18:02
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Inhalt der Datei
Anlage -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr. 1-12) – Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster „Logistikzentrum“
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
1.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, 13.06.2016
Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, Entfällt.
weil der Planungsbereich im Zuständigkeitsbereich
des militärischen Flugplatzes Nörvenich liegt.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile –
eine Höhe von 30 m nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall
mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer
Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
2.
Evonik Industries, Marl,
10.06.2016
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen ver- Entfällt.
laufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
3.
Bezirksregierung Düsseldorf, Düsseldorf,
15.06.2016
Die betroffene Fläche wurde bereits seitens des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) geprüft
(AZ: 22.5-3-5362004-148-15 & AZ: 22.5-35362004-108-10). Den Empfehlungen des KBD,
siehe angehängte Dokumente, zu der hier betroffenen Fläche schließe ich mich hiermit vollinhaltlich an.
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
AZ: 22.5-3-5362004-108-10
vom 02.08.2010:
Die Auswertung des o. g. Bereiches war möglich.
Die beantragte Fläche liegt in einem Kampfgebiet.
Zusätzlich liegen Hinweise auf eine mögliche Existenz von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen
des 2. Weltkrieges (Laufgraben) vor. Ich empfehle
eine geophysikalische Untersuchung der Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Fläche. Sofern es nach 1945 Aufschüt-
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Anlage -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr. 1-12) – Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster „Logistikzentrum“
Lfd. Stellungnahme von, vom
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Abwägung
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tungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig
durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte,
falls keine anderen Gründe dagegen sprechen,
zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im
werden. Zur genauen Festlegung des abzuschie- Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berückbenden Bereichs und der weiteren Vorgehenswei- sichtigt.
se wird um Terminabsprache für einen Ortstermin
mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab
werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der
betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl.
Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen
benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind,
ist dieses schriftlich zu bestätigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist
dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampf
mittelbeseitigung/service/index.html
AZ: 22.5-3-5362004-148-15 vom 02.07.2015:
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere
historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich.
Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben, Schützenloch und militärische
Anlage). In der beigefügten Karte sind lediglich die
konkreten Verdachte dargestellt. Ich empfehle eine Da es sich bei der bebauten Fläche um eine ehema-
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Abwägung
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Überprüfung der konkreten Verdachte sowie der zu ligen, nach 1945 aufgeschlossenen Tagebau hanüberbauenden Fläche auf Kampfmittel. Die Beauf- delt, kann auf die Durchführung von Kampfmitteluntragung dieser Überprüfung erfolgt über das For- tersuchungen verzichtet werden.
mular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf
unserer Internetseite.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat,
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise
wird um Terminabsprache für einen Ortstermin
gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechani- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in
diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt
für Baugrundeingriffe.
Teile der beantragten Fläche sind von mir bereits
ausgewertet worden. Bezüglich der alten Ergebnisse verweise ich auf die Stellungnahmen 22.5BM 144/2005 vom 24.08.2005 und 22.5-35362004-108/10 vom 02.08.2010. Die obigen
Empfehlungen beziehen sich daher ausschließlich
auf den übrigen, ergänzenden Bereich.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampf
mittelbeseitigung/index.jsp
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4.
Geologischer Dienst NRW, Aus geowissenschaftlicher Sicht liegt folgende
Landesbetrieb, Krefeld,
Stellungnahme zu o.g. Planfläche vor:
23.06.2016
Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht
(Auskunft erteilt Herr Hanisch, Tel.: 01251 897245):
Das Plangebiet liegt im Bereich der Innenkippe des
ehemaligen Tagebaus Frimmersdorf. Der gesamte
Baugrund besteht aus aufgefüllten Bodenmassen.
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und den Hinweis aufzunehmen.
Es kann zu Bodenbewegungen durch Sümpfungsmaßnahmen durch den Braunkohlenbergbau
kommen. Zur Klärung dieser Fragestellung empfehle ich, sich mit der RWE Power AG in Verbindung zu setzen.
Es wird daher empfohlen, den Baugrund, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des
Setzungsverhaltens, zu untersuchen und zu bewerten. Dieses ist auch entsprechend in der Begründung- Teil 1 in Kap 2.6 und 2.7 festgehalten
und im Vorhaben- und Erschließungsplan – Lage- Nach Rücksprache mit dem Erftverband, Bereich
plan der Stadt Bedburg dargestellt.
Gewässer, Abteilungsleiter Grundwasser Herr Simon, handelt es sich bei der betreffenden Grundwassermessstelle um eine ehemalige Messstelle der
Landesgrundwassermessstelle
Innerhalb des Plangebietes befindet sich die Lan- RWE Power AG, die laut Grundwasserdatenbank
desgrundwassermessstelle 278102918 - Ober- seit 1973 bzw. 1976 abgeworfen worden ist. Laut
schlag: Die Lage der Landesgrundwassermess- dem zuständigen Kollegen bei der RWE Power AG,
stelle ist bei der Planung von Gebäuden, Versor- Bohr- und Wasserbetrieb, Herrn Wossog, ist die
gungseinrichtungen und Versiegelungen zu be- Messstelle ordnungsgemäß rückgebaut worden
rücksichtigen. Die ungestörte Funktionstüchtigkeit (Entfernung bis 1,5 m unter Flur, Verfüllung mit Ton,
der Landesgrundwassermessstelle muss gewähr- Auffüllung mit Erdreich). Es gibt jedoch keine Unter-
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lagen zu dem Rückbau. Bei Bauarbeiten am ehemaleistet bleiben.
ligen Messstellenstandort ist nicht auszuschließen,
dass man auf Teile der ehemaligen Messstelle trifft.
Nachfallsackungen dürften sehr unwahrscheinlich
sein.
Erdbebengefährdung
Zum o.g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erd- Der Hinweis wird aufgenommen.
bebengefährdung hingewiesen, die bei Planung
und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den
Technischen Baubestimmungen des Landes NRW
mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist.
- Die Gemarkung Kaster der Gemeinde Bedburg
ist der Erdbebenzone 2 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1,
1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt.
Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht
durch die DIN 4149 abgedeckt werden, können
jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin
geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbe-
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benzonen und geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst
NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des
Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
- Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der
entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
5.
Unitymedia NRW GmbH,
Kassel, 22.06.2016
6.
Landesbetrieb Straßenbau Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens
NRW, Euskirchen,
der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine
22.06.2016
Bedenken, sofern die verkehrlichen Auswirkungen
auf die L279 berücksichtigt wurden.
Vielen Dank für Ihre Information.
Entfällt.
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht
geplant.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben
stehende Vorgangsnummer an.
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Die verkehrlichen Auswirkungen wurden gutachter- < die Mitteilung zur
lich berücksichtigt. Der Vorhabenträger hat bereits
Kenntnis zu nehmen.
frühzeitig für die Erstellung von Gutachten die Anzahl der Lkw-Andienungen auf 80 pro Tag beziffert.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um zusätzlichen
Verkehr, da der Betrieb bereits existiert. Für die
L279 mit einem Lkw Verkehr von ca. 1.500 Fahrzeugen pro Tag ergibt sich keine signifikante Mehrbelastung.
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7.
Landesbetrieb Wald und
Holz NRW, Bonn,
04.07.2016
Gegen o. g. Bebauungsplan bestehen von Seiten Entfällt.
des Landesbetriebes Wald und Holz NRW keine
Bedenken, da die Fläche in vorangegangenen
Verfahren schon als Gewerbefläche ausgewiesen
wurde.
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
8.
Westnetz GmbH, Dortmund, 27.06.2016
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen
keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen
für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht
vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht
auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kVNetzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich Relevante Versorgungsanbieter wurden beteiligt.
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen
Unternehmen beteiligt haben.
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
9.
Stadt Grevenbroich, Grevenbroich, 05.07.2016 und
01.08.2016
Schreiben vom 05.07.16 (zurückgezogen durch
Schreiben vom 01.08.16):
Das geplante Logistikzentrum liegt in unmittelbarer
Nachbarschaft zum Grevenbroicher Stadtgebiet.
Es ist zu erwarten, dass es künftig ein erhöhtes
Aufkommen an LKW-Verkehr gibt, der auch seinen
Weg über das Grevenbroicher Straßennetz zur
BAB 46 suchen wird. LKW-Verkehre, die aus dem
Nordraum über die BAB 46 kommen bzw. nach
Norden abfließen werden, führen insbesondere zu
Nach Klärung der tatsächlichen Belastung durch das < die Mitteilung zur
vom Vorhabenträger ausgelöste VerkehrsaufkomKenntnis zu nehmen.
men (maximal 80 Lkw Andienungen pro Tag. Zurzeit
sind bereits 50 Lkw Andienungen des bestehenden
Betriebs genehmigt) wurde die Stellungnahme zurückgezogen, so dass eine Abwägung entfällt und
die Schreiben zur Kenntnis genommen werden.
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einer stärkeren Belastung der L 116 bis zur Anschlussstelle Grevenbroich / A 46.
Aus den Unterlagen geht zwar hervor, dass es
eine Verkehrsuntersuchung gibt, jedoch wird in der
Planbegründung nicht weiter ausgeführt von wie
vielen LKW und von welchen Anfahrtswegen ausgegangen wird. Daher äußert die Stadt Grevenbroich Bedenken gegenüber der Planung der Stadt
Bedburg und bittet um ergänzende Aussagen zu
den benannten Themen LKW-Belastung und Auffahrtswege.
Schreiben vom 01.08.2016:
Nach Klärung der tatsächlichen Mehrbelastung
durch das in dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n geplante Vorhaben nehme ich
die in dem Schreiben vom 05.07.16 geäußerten
Bedenken zurück.
10.
RWE Power AG, Köln,
01.07.2016
< die Mitteilung zur
Wie Ihnen bekannt ist, steht im Bereich des PlanKenntnis zu nehmen.
gebietes als Baugrund aufgeschütteter Boden an.
Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell infolge
der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen daher folgende Gegebenheiten
zu beachten:
Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist
stark wechselnden Zusammensetzung und seiner
unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überle- Erforderliche Bodenuntersuchungen und gutachterligungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. che Aussagen werden im Rahmen des BaugenehDie Gründung der einzelnen Bauwerke muss der migungsverfahrens abgehandelt.
jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten
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Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden.
Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen
des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Um
Bauwerksschäden aus möglichen Schiefstellungen
und der hieraus resultierenden Verkantung der
Gebäude gegeneinander zu verhindern, sind Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe
oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung Alle genannten Hinweise sind bereits in Form von
durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich Kennzeichnungen und Hinweisen Bestandteil des
bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen Bebauungsplanes.
zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20
m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper sind mit entsprechenden Konstruktionen zu begegnen.
Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versicherungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen
Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken
aufweisen.
Wir bitten daher, folgende textliche Kennzeichnung
gem. § 9 Abs. 5 BauGB in den Planteil des Bebauungsplanes aufzunehmen:
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt
wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit
die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ –
DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden
Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2
vor. Darum ist auf der Basis gezielter Bodenunter-
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suchungen eines Sachverständigen für Geotechnik
die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die
Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe
oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind
durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich
bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen
zu trennen.
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem anhang,
der Normblättern DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende Regelungen“ und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie die Bestimmungen der
BGauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
zu beachten.
11.
Kreispolizeibehörde
Rhein-Erft-Kreis, Hürth,
14.07.2016
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken.
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Falls möglich bitte ich die textliche Festsetzung mit
dem Beratungsangebot der Kriminalprävention des
Rhein-Erft-Kreises zu kriminalpräventiv wirkenden
Ausstattungen von Bauprojekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik/Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung, etc.) zu ergänzen.
Die vorgeschlagene Ergänzung der textlichen Festsetzungen ist aufgrund fehlender städtebaulicher
Relevanz nicht Bestandteil des Festsetzungskatalogs nach § 9 Abs. 1 BauGB und kann daher nicht
aufgenommen werden. Es besteht für die planende
Kommune kein „Festsetzungserfindungsrecht“, sondern vielmehr eine Bindung an den Katalog des § 9
BauGB. Gleichwohl wird der Hinweis begrüßt und
Wir würden es begrüßen, wenn Sie die Vorhaben- sollte z.B. im Rahmen von Aufklärungskampagnen
trägerin frühzeitig auf dieses Beratungsangebot der Stadt Bedburg verstärkt kommuniziert werden.
hinweisen würden.
Es obliegt somit den privaten Bauherren entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.
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Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung,
Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos von uns durchgeführt.
Eine Terminabsprache unter der Telefonnummer
der polizeilichen Beratung Rhein-Erft-Kreis unter
(02233) 52-4816 oder -4817 ist erforderlich.
12.
Arbeitskreis Altstadt Kaster e. V., Jürgen Mitter,
Bedburg, 15.07.2016
Die abgegebene Stellungnahme wurde zurückge- Entfällt.
zogen.
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
13.
IHK Köln, Geschäftsstelle
Rhein-Erft, Bergheim,
15.07.2016
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu
Entfällt.
Köln bestehen hinsichtlich der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
39n/Kaster „Logistikzentrum“ keine Bedenken oder
Anregungen.
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
14.
Landwirtschaftskammer
NRW, Köln, 15.07.2016
Gegen den o. a. Bebauungsplan bestehen aus
landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen
Bedenken.
Entfällt.
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Für die Bewirtschaftung der westlich des Plangebietes gelegenen landwirtschaftlichen Flächen ist
auch zukünftig die Erschließung über die L 213
durch den Industriepark erforderlich.
Die Ersatzwegeführung über die Nikolaus-OttoStraße – auch für den landwirtschaftlichen Verkehr
nach Wegfall der Verlängerung der Robert-Bosch-
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Straße nach Westen und der dortige Anschluss an
den bestehenden Wirtschaftsweg ist unabdingbar
und wird befürwortet.
15.
Landesbetrieb Straßenbau Die Anbindung des Plangebietes an das überörtliNRW, Krefeld, 15.07.2016
che Verkehrsnetz erfolgt über einen neu erstellten
Kreisverkehrsplatz, der die Robert-Bosch-Straße
an die L 213 anbindet.
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Mit der Kreisverkehrsanlage ist lt. Pkt. 2.4 „Verkehr“ der Begründung eine leistungsfähige Anbindung des Gewerbe- und Industriestandortes Mühlenerft gegeben.
Entsprechende detaillierte Aussagen wurden nicht
getroffen, da mit dem Erweiterungsvorhaben gemäß
der Bauantragsunterlagen kein zusätzliches Verkehrsaufkommen durch Lkw stattfinden wird. Die
beantragten und im Lärmgutachten zugrunde gelegten 80 Lkw Andienungen stellen keine wesentliche
Zusatzbelastung dar, weil bereits heute der Betrieb
Das durch das Vorhaben zum Ausgleich des Eingriffs ermittelte Kompensationsdefizit, das nicht im mit ca. 50 Lkw Fahrten täglich besteht. Für die L279
mit einem Lkw Verkehr von ca. 1.500 Fahrzeugen
Plangebiet selbst ausgeglichen werden kann, beträgt 17.393 ökologische Wertpunkte. Das ermittel- pro Tag ergibt sich keine signifikante Mehrbelastung.
te Defizit soll ortsnah durch artenschutzrechtliche
Maßnahmen zur Förderung des Offenlandes und
der Gehölze und über das städtische Ökokonto
Der Ausgleich findet gemäß § 200a BauGB außerkompensiert werden.
halb des Stadtgebietes auf dafür vorgesehenen
Flächen im Gebiet „terra nova“ statt, was aus GrünDie Lage dieser Flächen in der Örtlichkeit, kann
den Planunterlagen nicht entnommen werden. Da den der Verfügbarkeit und der Verrechnung mit dem
sich süd-östlich des Plangebietes im Bereich der L städtischen Ökokonto erfolgt. Eine Kollision mit
Ausgleichsflächen der Straßenbauverwaltung süd361 n zahlreiche Ausgleichsflächen der Straßen-
Aussagen in Bezug auf Leistungsfähigkeit und
Verkehrsqualität für die jeweils umliegenden weiteren Knotenpunkte – bedingt durch die erzeugten
Mehrverkehre aus dem Plangebiet – sind den Unterlagen nicht zu entnehmen.
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bauverwaltung befinden, könnten sich hier Plaöstlich des Plangebietes ist somit nicht gegeben.
nungskollisionen ergeben.
16.
Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund,
12.07.2016
Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich
über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Tollhaus“. Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln.
< die Mitteilung und
den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen befindet sich die Planmaßnahme in einem Bereich
innerhalb der Sicherheitszone des ehemaligen
Die RWE Power AG wurde am Verfahren beteiligt.
Tagebau Garzweiler. Diesbezüglich empfehle die
RWE Power Aktiengesellschaft um Stellungnahme
zu bitten.
Ferner ist der Planungsbereich nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzpläne mit Stand:
01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende
Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider
+ Thiele) 1965 betrachtet: Oberes Stockwerk 9B,
8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Daher sollte folgendes berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
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durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkoh- Entsprechende Hinweise sind bereits Bestandteil
lentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
des Bebauungsplanes.
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch die o. g. RWE Power
AG als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
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Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur
Verfügung.
17.
Rhein-Erft-Kreis,
Bergheim, 19.07.2016
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird folgende Stellungnahme abgegeben:
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Naturschutz und Landschaftspflege:
Ansprechpartnerin: Frau Fitzek, Tel.: 02271
834213
Eine kleine Teilfläche der Fläche für den Bebauungsplan Nr. 39n befindet sich laut rechtskräftigem
Landschaftsplan Nr. 1 im Landschaftsschutzgebiet
bzw. in einem geschützten Landschaftsbestandteil.
Es haben bereits Gespräche im Vorfeld der o.g.
Bauleitplanung stattgefunden. Aufgrund dessen
hat die Stadt Bedburg mit Datum vom 28.06.2016
bereits einen Antrag auf Befreiung gem. § 67
BNatSchG für die Inanspruchnahme dieser Teilfläche gestellt. Der zu erstellende Befreiungsbescheid wird seitens des Rhein-Erft-Kreises in den
nächsten Tagen an die Stadt Bedburg versendet
werden.
Nach Erteilung der in Aussicht gestellten Befreiung Das bereits frühzeitig abgestimmte Vorgehen wird
gem. § 67 BNatSchG bestehen aus Sicht des Na- begrüßt und zur Kenntnis genommen.
turschutzes und der Landschaftspflege zum Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster keine Bedenken.
Wasserwirtschaft:
Ansprechpartner: Herr Schreuer, Tel. 02271
834704
15
Anlage -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr. 1-12) – Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster „Logistikzentrum“
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
Das anfallende Niederschlagswasser soll nicht
mehr, wie im § 51 a Landeswassergesetz NRW
vorgesehen, vor Ort versickert werden. Hohe Regenwassermengen führen indes zu einer starken
Verdünnung des Schmutzwassers und so zu einer
schlechteren Reinigungsleistung der Kläranlage
sowie vermehrt zu Abschlägen (Entlastungen) aus
dem Mischwassersystem in die Gewässer und dort
zu Stoßbelastungen. Hier gilt es zu beachten, dass
nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie an
allen Gewässern ein Verschlechterungsverbot gilt.
Die Einhaltung dieser Richtlinie wäre also in jedem
Fall zu prüfen.
Eine Nutzung des Niederschlagswassers als
Brauchwasser ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht
sinnvoll, muss jedoch auch unter hygienischen
Gesichtspunkten geprüft werden. Falls doch eine
Versickerungsanlage oder eine Regenrückhaltung
geplant wird, so ist im Vorfeld meine Untere Wasserbehörde zu informieren.
Einen negativen Einfluss oder gar Verstöße gegen
das Verschlechterungsverbot der Europäische Wasserrahmenrichtlinie, auch unter Würdigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (C-461/13) vom
01.07.2015, sind nicht zu befürchten, da es sich um
einen bereits bestehenden Betrieb handelt, der im
Rahmen des Generalentwässerungsplanes berücksichtigt wurde.
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist unter Punkt 3.4 „Niederschlagswasserbeseitigung“ geregelt, dass eine Versickerung oder Verrieselung im Plangebiet nicht ohne Beeinträchtigung
der Allgemeinheit möglich ist, da hier die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Das Plangebiet wird daher im Trennsystem entwässert.
Der Nachweis einer gesicherten Abwasserbeseitigung ist auf der Genehmigungsebene vom Bauherrn
zu erbringen.
Die geplante Entwässerung, ob Versickerung,
Einleitung in das Gewässer oder Einleitung in das
vorhandene Becken, ist frühzeitig mit meiner Unte- Der Erftverband wurde selbstverständlich beteiligt.
ren Wasserbehörde abzustimmen. Für die geplanten Entwässerungsanlagen ist rechtzeitig die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bei meiner
Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Da sich das Bebauungsgebiet in der Nähe der
Kasterer Mühlenerft befindet, ist im Verfahren der
Erftverband zu beteiligen, da sich aus dessen Per-
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Abwägung
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spektivkonzept weitere Einschränkungen für die
Nutzung ergeben können.
Soll RCL-Material zum Widereinbau genutzt werden, so ist hierfür einer wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich. Die Erlaubnis ist mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Einbau des Materials bei
der Unteren Wasserschutzbehörde des Rhein-ErftKreises zu beantragen.
Vor Einbau von RCL-Material muss das Material
durch ein Labor geprüft werden. Als Füllmaterial
darf ausschließlich Bodenmaterial der technischen
Regeln nach LAGA verwendet werden.
Bodenschutz
Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel: 02271/834715
Die Planungen zum Neubau eines Logistikzentrums beinhalten den Rückbau bereits bestehender
versiegelter Fläche und von Gebäudesubstanz.
Unversiegelter Boden wird zusätzlich in Anspruch
genommen. Schädliche Bodenveränderungen sind
nicht bekannt.
Da für die Neuplanung mit hohem Flächenverbrauch neben der Inanspruchnahme unversiegelter
Fläche größtenteils bereits versiegelte Fläche in
Anspruch genommen wird, bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
Immissionsschutz
Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, Tel.:
02271-833454
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Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine
Bedenken, wenn die im Schalltechnischen Gutachten des Büros ACCON vom 13.05.2016, Bericht
Nr. ACB 0516-407735-1228 aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen in der Planung umgesetzt werden.
Hierzu gehören die Errichtung einer Lärmschutzwand – Ziffer 4.2 und die eingeschränkte Frequentierung der Verladebereiche in der Nachtzeit, Ziffer
6.
Die im Lärmgutachten aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen sind vom Vorhabenträger für die Genehmigungsbedürftigkeit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises
keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
18.
Erftverband, Bergheim,
20.07.2016
Gegen den o. g. Bebauungsplan bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken, wenn folgende Hinweise
und Anregungen bei der Detailplanung berücksichtigt werden:
< die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich des
Bebauungsplans im oberen Grundwasserstockwerk durch den Braunkohlentagebau abgesenkt.
Vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen wurden
flurnahe Grundwasserstände gemessen.
Ein entsprechender Hinweis ist Bestandteil des Bebauungsplanes.
Nach §§ 44 Abs. 1 LWG 2016, 55 Abs. 2 WHG ist
Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Aus
Sicht des Erftverbandes ist hier unbedingt der Versickerung oder Verrieselung der Vorzug einzuräumen, um Höhe und Häufigkeit der Stoßbelastung
Der Bebauungsplan enthält den Hinweis, dass eine
Versickerung oder Verrieselung im Plangebiet nicht
ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist,
da die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Das Plangebiet wird daher
im Trennsystem entwässert. Der Nachweis einer
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gesicherten Abwasserbeseitigung ist auf der gedes Gewässers beim Regenereignis zu minimieren. Sollte eine Einleitung des Niederschlagswas- nehmigungsebene von der Bauherrenschaft zu erbringen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass für
sers in die Kasterer Mühlenerft vorgesehen werden, ist dafür eine Erlaubnis bei der Unteren Was- Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung bzw.
–rückhaltung auf privaten Grundstücksflächen die
serbehörde zu beantragen.
erforderlichen Anträge bei der Unteren WasserbeHierbei ist zu prüfen, dass die Kasterer Mühlenerft hörde zu stellen sind.
auch bei seltenen Niederschlagsereignissen hydraulisch nicht überlastet wird. Darüber hinaus sind
die Vorgaben des immissionsorientierten Nachweises in Anlehnung an das BWK-Merkblatt M3 zu
beachten. Im Zuge dieser Nachweisführung ist für
viele Einleitstellen, abhängig von dem Verhältnis
der Einleitmenge zum natürlichen Abfluss im Gewässer, mit kostenträchtigen und platzgreifenden
Rückhaltemaßnahmen zu rechnen. Diese Maßnahmen sind umso kleiner, je weniger Wasser im
Niederschlagsfall für deine Einleitung vorgesehen
sind.
Da die Kasterer Mühlenerft ein Fischlaichgewässer
Eine Beeinträchtigung der Kasterer Mühlenerft liegt
ist, ist zudem durch entsprechende bauliche Vornicht vor.
kehrungen sicherzustellen, dass bei einer Einleitung nur unbelastetes Niederschlagswasser ohne
Verunreinigung in das Gewässer eingeleitet werden können. Regelungen hierzu wären ebenfalls
im Erlaubnisverfahren zu treffen.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass die EGWasserrahmenrichtlinie in einem festgelegten Zeitrahmen die Herstellung eines „guten Zustands“ der
Gewässer fordert. Daher ist es sinnvoll, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen soweit möglich
Da keine Beeinträchtigung der Gewässer vorliegt,
erfolgen die übrigen vom Vorhaben ausgelösten
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Ökokontierung außerhalb des Plangebietes, was durch ver-
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am Gewässer durchzuführen. Hierzu gehören ne- tragliche Regelungen gesichert ist.
ben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung
eines guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins Gewässerumfeld. Die Umsetzung ist nach derzeitigem
Wissensstand nicht zu umgehen und wird in Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als
auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft zu
reduzieren, halten wir es für unbedingt erforderlich,
die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bereits
jetzt an die Gewässer zu lenken.
Auch wenn sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes kein Gewässer befindet, können für die
Ausgleichsmaßnahmen Flächen an Gewässern im
Gemeindegebiet oder sogar im Kreisgebiet einbezogen werden. Hierzu ist eine Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde notwendig.
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