Daten
Kommune
Merzenich
Größe
20 kB
Datum
18.06.2014
Erstellt
05.06.14, 18:05
Aktualisiert
05.06.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 1/2
- öffentlich -
Abteilung: 1
Datum: 04.06.2014
Gemeinderat
Wahl von Beisitzern für den Wahlausschuss
Die Bürgermeisterwahlen sollen in NRW am 13.09.2015 stattfinden. Daher ist bereits jetzt
ein entsprechender Wahlausschuss für die gesamte Wahlperiode zu bilden.
Der Wahlausschuss besteht gem. § 2 Abs. 3 KWahlG aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die von der Vertretung des Wahlgebietes
gewählt werden.
In seiner Sitzung am 25.04.2013 hatte der Gemeinderat beschlossen, den Wahlausschuss auf 6 Beisitzer zu verkleinern.
Für jeden Beisitzer soll die Vertretung einen Stellvertreter wählen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des
KWahlG). Eine weitere Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nach § 2 Abs. 3
KWahlG nicht zulässig.
Wahlleiter ist der Bürgermeister des Wahlgebietes, stellvertretender Wahlleiter ist sein
Vertreter im Amt.
Die Verteilung der Sitze im Wahlausschuss wird nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren berechnet. Demnach würden die Sitze bei einer Beisitzerzahl von sechs wie folgt verteilt:
CDU = 2, SPD = 2, AfM = 1, Grüne = 1 und BfM = 0.
Bei einer Ausschussstärke von acht Beisitzern würden sich die Sitze wie folgt aufteilen:
CDU = 3, SPD = 2, AfM = 1,Grüne = 1 und BfM = 1.
Aufgabe des Wahlausschusses ist es hauptsächlich, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden und das Wahlergebnis
festzustellen.
Nach den allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts, müssen die
Mitglieder des Wahlausschusses keine Gemeindevertreter sein. Der Wahlausschuss kann
auch aus sachkundigen Bürgern bestehen, sofern sie dem Gemeinderat angehören können. Hier ist jedoch die Inkompatibilität gem. § 13 KWahlG zu beachten.
Gem. § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW darf die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der
Ratsmitglieder jedoch nicht erreichen.
§ 2 Abs. 7 des KWahlG bestimmt, dass niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied
sein darf. Bewerber für das Amt des Bürgermeisters können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Andere Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem
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Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten
aufgestellte Bewerber).
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschloss,
Der Wahlausschuss wird aus _____ Beisitzern gebildet.
Gewählt wurden:
Ordentliche Mitglieder:
Persönliche Vertreter:
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(Harzheim)
(Weingartz)