Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
13.11.12, 12:02
Aktualisiert
13.11.12, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 330/2012
31.10.2012
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
21.11.2012
Kreisausschuss
05.12.2012
Kreistag
19.12.2012
Erlass der Vierten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung
im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005
Sachbearbeiter/in: Frau Zimmermann
Tel.: 15234
Abt.: 60
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
x
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der als Anlage beigefügten Fassung.
-2Begründung:
Die Änderung der Gebührensatzung (Anlage 1) ist auf der Grundlage der neuen Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) vorzunehmen.
Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Gebührensatzung enthält die Anlage 3.
In die Gebührensatzung wurden zusätzliche Pauschalen für Kleinmengen aufgenommen.
Es handelt sich hier um eine Forderung des Eichamtes Aachen, welches dem Kreis Euskirchen im
Rahmen der Eichung 2012 (Eichpflicht alle 3 Jahre) eine Änderung der Gebührensatzung für 2013
und damit verbunden eine Umstellung des Abrechnungssystems aufgegeben hat. Eine Nichtbeachtung der Vorgaben stellt einen Verstoß gegen den § 6 der Eichordnung und damit gemäß § 74 der
Eichordnung eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Anlieferungen im Abfallwirtschaftszentrum Mechernich (AWZ) werden bisher über 2
50 t Fahrzeugwaagen abgewickelt. Jede Waage hat einen Verwendungsbereich, der sich von der
Mindestlast Min bis zur Höchstlast Max erstreckt. Für eine 50 t Waage gilt eine Mindestlast von 200
kg. Unterhalb dieser 200 kg darf ab dem Jahr 2013 keine Wägung mehr erfolgen, da es hier zu
Messabweichung kommen kann.
Bei Brutto- und Tarawägungen (z. B. Brutto = beladener LKW und Tara = leerer LKW) muss das aus
Brutto- und Tarawägung berechnete Nettogewicht ebenfalls größer als die Mindestlast von 200 kg
sein.
Danach ergeben sich zwei eichrechtlich zulässige Vergehensweisen:
-
Beschaffung einer dritten Waage mit geeignetem Wägebereich
Bei Nettogewichten unterhalb der Mindestlast erfolgt eine pauschale Abrechnung.
Die Verwaltung hat beide Möglichkeiten überprüft. Einen geeigneten Wägebereich würde eine 6 t
Fahrzeugwaage (2 kg Teilung - 40 kg Mindeslast) aufweisen. Nach Rücksprache mit einer Fachfirma
ist diese Waage jedoch extrem witterungsempfindlich und kann nur eingehaust betrieben werden. Für
den Betrieb einer solchen Waage müsste eine Rampe gebaut werden. Insgesamt schätzt die Fachfirma die Kosten auf ca. 20.000 € ohne Umbau und Eigenleistungen. Da eine eingehauste Waage
vom Arbeitsplatz des Wiegemeisters nicht einsehbar ist, müsste ein zusätzlicher Arbeitsplatz für diese Waage eingerichtet werden. Hier würden zusätzlich Personal- und Sachkosten anfallen.
Neben den o. a. Kosten würde voraussichtlich eine Änderung der Verkehrsführung im Eingangsbereich des AWZ notwendig. Hierbei ist es unabdingbar, dass Anlieferer teilweise auf mehrere Waagen
und einige Male hin und her fahren müssten.
Aus den o. a. Gründen erscheint der Verwaltung die Lösung mit einer dritten Waage unwirtschaftlich
und wenig praktikabel vor Ort. Daher hat sich die Verwaltung entschlossen die pauschale Abrechnung auszuweiten. Hierzu ist jedoch die Einführung weiterer Pauschalen für das Jahr 2013 erforderlich.
Die Regelung soll in 2013 auf Praktikabilität geprüft werden.
Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um Anpassungen der Gebührensätze an die aktuellen
Entsorgungskosten.
-3Seit dem Jahr 2003 werden für kompostierbare Grünabfälle aus privaten Haushalten < 1 m³ 2,50 €
erhoben. Es handelt sich hier um eine nicht kostendeckende Sonderregelung, die insbesondere
durch die Anliegergemeinden (Mechernich, Kall) in Anspruch genommen wird. Nach Auswertung der
erfassten Daten hat die Verwaltung festgestellt, dass eine Anlieferung von Grünabfall < 1 m³ bei
durchschnittlich ca. 170 kg Gewicht und einem Volumen von 0,50 bis 0,75 m³ liegt. In 2011 haben
10500 Anlieferungen zu 2,50 € stattgefunden. Bei einem durchschnittlichen Gewicht von 170 kg ergibt sich eine Menge von 1785 t. Die kostendeckende Gebühr für diese Menge beträgt 96.925,50 €.
Tatsächlich wurde jedoch aufgrund der Pauschale von 2,50 € lediglich ein Betrag in Höhe von
26.250,00 € (ca. 25 %) erhoben.
Nachdem die Pauschale nunmehr seit 10 Jahren konstant gehalten wurde, schlägt die Verwaltung
aus den o. a. Gründen vor, diese auf 5,00 € anzuheben. Der Kostendeckungsgrad würde dadurch auf
ca. 50 % angehoben. Eine Anhebung der Pauschale wäre für die Bürger zudem ein Anreiz, die angebotenen Sammelsysteme der Städte und Gemeinden zu nutzen.
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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