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Beschlussvorlage GB (Anlage I zur Beschlussvorlage GB V 330/2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
13.11.12, 12:02
Aktualisiert
13.11.12, 12:02
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Inhalt der Datei

Vierte Satzung vom 19.12.2012 zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der zur Zeit geltenden Fassung Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685) -, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2011 (GV.NRW. S.687) -, des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz) vom 21.06.1988 (GV.NRW. S. 250) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S: 863, 975) - und des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 19.12.2012 folgende 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 beschlossen: Artikel I § 4 Abs. 1 Buchstabe c) wird wie folgt geändert: Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, werden folgende Pauschalen erhoben: < 1 m³ > 1 m³ 10,00 € 25,00 € Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet. Artikel II § 4 Abs. 1 Buchstabe d) entfällt. Artikel III § 5 wird wie folgt geändert: Für Abfälle nach Anlage II c der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren erhoben: - asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05) - Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04) 213,30 €/t 213,30 €/t Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallzwischenlager angeliefert werden, wird eine Pauschale in Höhe von 25,00 € erhoben. Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet. - anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solches enthält (ASN 17 06 03) von 268,00 €/t auf 350,00 €/t. Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallzwischenlager angeliefert werden, wird folgende Pauschale erhoben: PP-Mineralfasersack 17,50 €. Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet. Artikel IV § 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 ff) wird wie folgt geändert: Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallzwischenlager angeliefert werden, werden folgende Pauschalen erhoben: < 1 m³ > 1 m³ 5,00 € 10,00 €. Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet. § 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 4 ff wird wie folgt geändert: Kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten 177,40 €/t Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, werden folgende Pauschalen erhoben: < 1 m³ > 1 m³ 10,00 € 25,00 € Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet. § 6 Abs. 1 Buchstabe d) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Altholz, Kat. I-III wird von 34,00 €/t auf 24,00 €/t geändert. Die Gebühr für Altholz, Kat. IV wird von 91,00 €/t auf 131,00 €/t geändert. § 6 Abs. 1 Buchstabe e) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Flachglas wird von 45,00 €/t auf 40,00 €/t geändert. § 6 Abs. 1 Buchstabe b, c, d, e, g) wird wie folgt geändert: Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, werden folgende Pauschalen erhoben: für Abfälle der Buchstaben b), d) nur Altholz I-III, e), g) für Abfälle der Buchstaben c), d) nur Altholz IV 5,00 € 10,00 €. Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet. Artikel V Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.