Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
13.11.12, 12:02
Aktualisiert
13.11.12, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Vierte Satzung vom 19.12.2012 zur Änderung der Gebührensatzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der zur Zeit geltenden
Fassung
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994
(GV.NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685) -,
der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2011
(GV.NRW. S.687) -, des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz) vom 21.06.1988 (GV.NRW. S. 250) - zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17.12.2009 (GV. NRW. S: 863, 975) - und des § 20 der Satzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der jeweils gültigen Fassung hat
der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 19.12.2012 folgende 4. Satzung zur
Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom
21.12.2005 beschlossen:
Artikel I
§ 4 Abs. 1 Buchstabe c) wird wie folgt geändert:
Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallwirtschaftszentrum
angeliefert werden, werden folgende Pauschalen erhoben:
< 1 m³
> 1 m³
10,00 €
25,00 €
Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem
Gebührensatz pro Tonne berechnet.
Artikel II
§ 4 Abs. 1 Buchstabe d) entfällt.
Artikel III
§ 5 wird wie folgt geändert:
Für Abfälle nach Anlage II c der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren
erhoben:
- asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05)
- Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04)
213,30 €/t
213,30 €/t
Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallzwischenlager
angeliefert werden, wird eine Pauschale in Höhe von 25,00 € erhoben.
Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem
Gebührensatz pro Tonne berechnet.
- anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solches enthält
(ASN 17 06 03)
von 268,00 €/t auf 350,00 €/t.
Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallzwischenlager
angeliefert werden, wird folgende Pauschale erhoben:
PP-Mineralfasersack
17,50 €.
Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem
Gebührensatz pro Tonne berechnet.
Artikel IV
§ 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 ff) wird wie folgt geändert:
Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallzwischenlager
angeliefert werden, werden folgende Pauschalen erhoben:
< 1 m³
> 1 m³
5,00 €
10,00 €.
Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem
Gebührensatz pro Tonne berechnet.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 4 ff wird wie folgt geändert:
Kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil
von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere Anlieferungen,
die Friedhofskränze und Gestecke enthalten
177,40 €/t
Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallwirtschaftszentrum
angeliefert werden, werden folgende Pauschalen erhoben:
< 1 m³
> 1 m³
10,00 €
25,00 €
Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem
Gebührensatz pro Tonne berechnet.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe d) wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Altholz, Kat. I-III wird von 34,00 €/t auf 24,00 €/t geändert.
Die Gebühr für Altholz, Kat. IV wird von 91,00 €/t auf 131,00 €/t geändert.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe e) wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Flachglas wird von 45,00 €/t auf 40,00 €/t geändert.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe b, c, d, e, g) wird wie folgt geändert:
Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallwirtschaftszentrum
angeliefert werden, werden folgende Pauschalen erhoben:
für Abfälle der Buchstaben b), d) nur Altholz I-III, e), g)
für Abfälle der Buchstaben c), d) nur Altholz IV
5,00 €
10,00 €.
Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem
Gebührensatz pro Tonne berechnet.
Artikel V
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.