Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
22 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
13.11.12, 12:02
Aktualisiert
13.11.12, 12:02
Stichworte
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Seite 1 von 4
Gegenüberstellung Gebührensatzung
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 4 Abs. 1 Buchstabe c)
§ 4 Abs. 1 Buchstabe c)
Abfälle zur Beseitigung, die von privaten Haushalten unmittelbar
am Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden
bis 1m³ und unter 200 kg Gewicht
(ansonsten erfolgt eine Verwiegung der angelieferten Abfallstoffe
Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum
Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, werden folgende Pauschalen
10,00 € erhoben:
< 1 m³
> 1 m³
10,00 €
25,00 €
Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen
Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet.
§ 4 Abs. 1 Buchstabe d)
Bei gewichtsmäßiger Erfassung der angelieferten Abfälle zur
Beseitigung beträgt die Mindestgebühr je Anlieferung
§ 4 Abs. 1 Buchstabe d)
entfällt
10,00 €
09.11.2012
i.A. Zimmermann
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Gegenüberstellung Gebührensatzung
Alte Fassung
Neue Fassung
§5
§5
Für Abfälle der Anlage II c der Abfallentsorgungssatzung werden
derzeit folgende Gebühren erhoben:
asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05)
Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04)
gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
(ASN 16 02 12)
(Nachtspeicheröfen werden nach Stückpreis abgerechnet)
mindestens je Anlieferung
Für Abfälle der Anlage II c der Abfallentsorgungssatzung werden
ab dem 01.01.2013 folgende Gebühren erhoben:
213,30 €/t asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05)
213,30 €/t Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04)
213,30 €/t
213,30 €/t
213,30 €/t
10,00 € Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum
Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, wird eine Pauschale in Höhe
von
erhoben.
25,00 €
Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen
Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet.
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen
besteht oder solche enthält (ASN 17 06 03)
mindestens je Anlieferung
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen
268,00 €/t besteht oder solche enthält (ASN 17 06 03)
350,00 €/t
10,00 € Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum
Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, wird folgende Pauschale
erhoben:
PP-Mineralfasersack
17,50 €
Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen
Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet.
09.11.2012
i.A. Zimmermann
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Gegenüberstellung Gebührensatzung
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 6 Abs. 1 Buchstabe a)
§ 6 Abs. 1 Buchstabe a, Satz 2 ff)
kompostierbare Grünabfälle aus privaten Haushalten bis 1 m³
Bei verwogenen Anlieferungen mindestens je Anlieferung
Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum
Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, werden folgende Pauschalen
erhoben:
2,50 € < 1 m³
>1 m³
5,00 €
5,00 €
10,00 €
Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen
Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet.
kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil
von mehr als 3 Gewichtsprozent
mindestens je Anlieferung
kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil
177,40 €/t von mehr als 3 Gewichtsprozent
177,40 €/t
10,00 € Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum
Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, werden folgende Pauschalen
erhoben:
< 1 m³
> 1 m³
10,00 €
25,00 €
Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen
Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe d)
Die Gebühren für die Verwertung von Altholz, Kat. I-III beträgt
derzeit
§ 6 Abs. 1 Buchstabe d)
Die Gebühren für die Verwertung von Altholz, Kat. I-III beträgt
34,00 €/t ab dem 01.01.2013
24,00 €/t
09.11.2012
i.A. Zimmermann
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Gegenüberstellung Gebührensatzung
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 6 Abs. 1 Buchstabe d)
§ 6 Abs. 1 Buchstabe d)
Die Gebühren für die Verwertung von Altholz, Kat. IV beträgt
derzeit
§ 6 Abs. 1 Buchstabe e)
Die Gebühr für die Entsorgung von Flachglas beträgt
derzeit
§ 6 Abs. 1 Buchstaben b,c,d,e,g)
Bei gewichtsmäßiger Erfassung der Abfälle nach
c, d, e) beträgt die Mindestgebühr je Anlieferung
b)
beträgt die Mindestgebühr je Anlieferung
g)
beträgt die Mindestgebühr je Anlieferung
Die Gebühren für die Verwertung von Altholz, Kat. IV beträgt
91,00 €/t ab dem 01.01.2013
131,00 €/t
§ 6 Abs. 1 Buchstabe e)
Die Gebühr für die Entsorgung von Flachglas beträgt
45,00 €/t ab dem 01.01.2013
§ 6 Abs. 1 Buchstaben b,c,d,e,g)
40,00 €/t
Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum
Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, werden folgende Pauschalen
erhoben:
10,00 für Abfälle der Buchstaben b), d) nur Altholz I-III, e), g)
5,00 für Abfälle der Buchstaben c), d) nur Altholz IV
6,00
Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen
Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet.
5,00 €
10,00 €
09.11.2012
i.A. Zimmermann