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Beschlussvorlage GB (Anlage III zur Beschlussvorlage GB V 330/2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
22 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
13.11.12, 12:02
Aktualisiert
13.11.12, 12:02
Beschlussvorlage GB (Anlage III zur Beschlussvorlage GB V 330/2012) Beschlussvorlage GB (Anlage III zur Beschlussvorlage GB V 330/2012) Beschlussvorlage GB (Anlage III zur Beschlussvorlage GB V 330/2012) Beschlussvorlage GB (Anlage III zur Beschlussvorlage GB V 330/2012)

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Seite 1 von 4 Gegenüberstellung Gebührensatzung Alte Fassung Neue Fassung § 4 Abs. 1 Buchstabe c) § 4 Abs. 1 Buchstabe c) Abfälle zur Beseitigung, die von privaten Haushalten unmittelbar am Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden bis 1m³ und unter 200 kg Gewicht (ansonsten erfolgt eine Verwiegung der angelieferten Abfallstoffe Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, werden folgende Pauschalen 10,00 € erhoben: < 1 m³ > 1 m³ 10,00 € 25,00 € Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet. § 4 Abs. 1 Buchstabe d) Bei gewichtsmäßiger Erfassung der angelieferten Abfälle zur Beseitigung beträgt die Mindestgebühr je Anlieferung § 4 Abs. 1 Buchstabe d) entfällt 10,00 € 09.11.2012 i.A. Zimmermann Seite 2 von 4 Gegenüberstellung Gebührensatzung Alte Fassung Neue Fassung §5 §5 Für Abfälle der Anlage II c der Abfallentsorgungssatzung werden derzeit folgende Gebühren erhoben: asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05) Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04) gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten (ASN 16 02 12) (Nachtspeicheröfen werden nach Stückpreis abgerechnet) mindestens je Anlieferung Für Abfälle der Anlage II c der Abfallentsorgungssatzung werden ab dem 01.01.2013 folgende Gebühren erhoben: 213,30 €/t asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05) 213,30 €/t Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04) 213,30 €/t 213,30 €/t 213,30 €/t 10,00 € Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, wird eine Pauschale in Höhe von erhoben. 25,00 € Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet. anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält (ASN 17 06 03) mindestens je Anlieferung anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen 268,00 €/t besteht oder solche enthält (ASN 17 06 03) 350,00 €/t 10,00 € Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, wird folgende Pauschale erhoben: PP-Mineralfasersack 17,50 € Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet. 09.11.2012 i.A. Zimmermann Seite 3 von 4 Gegenüberstellung Gebührensatzung Alte Fassung Neue Fassung § 6 Abs. 1 Buchstabe a) § 6 Abs. 1 Buchstabe a, Satz 2 ff) kompostierbare Grünabfälle aus privaten Haushalten bis 1 m³ Bei verwogenen Anlieferungen mindestens je Anlieferung Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, werden folgende Pauschalen erhoben: 2,50 € < 1 m³ >1 m³ 5,00 € 5,00 € 10,00 € Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet. kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent mindestens je Anlieferung kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil 177,40 €/t von mehr als 3 Gewichtsprozent 177,40 €/t 10,00 € Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, werden folgende Pauschalen erhoben: < 1 m³ > 1 m³ 10,00 € 25,00 € Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet. § 6 Abs. 1 Buchstabe d) Die Gebühren für die Verwertung von Altholz, Kat. I-III beträgt derzeit § 6 Abs. 1 Buchstabe d) Die Gebühren für die Verwertung von Altholz, Kat. I-III beträgt 34,00 €/t ab dem 01.01.2013 24,00 €/t 09.11.2012 i.A. Zimmermann Seite 4 von 4 Gegenüberstellung Gebührensatzung Alte Fassung Neue Fassung § 6 Abs. 1 Buchstabe d) § 6 Abs. 1 Buchstabe d) Die Gebühren für die Verwertung von Altholz, Kat. IV beträgt derzeit § 6 Abs. 1 Buchstabe e) Die Gebühr für die Entsorgung von Flachglas beträgt derzeit § 6 Abs. 1 Buchstaben b,c,d,e,g) Bei gewichtsmäßiger Erfassung der Abfälle nach c, d, e) beträgt die Mindestgebühr je Anlieferung b) beträgt die Mindestgebühr je Anlieferung g) beträgt die Mindestgebühr je Anlieferung Die Gebühren für die Verwertung von Altholz, Kat. IV beträgt 91,00 €/t ab dem 01.01.2013 131,00 €/t § 6 Abs. 1 Buchstabe e) Die Gebühr für die Entsorgung von Flachglas beträgt 45,00 €/t ab dem 01.01.2013 § 6 Abs. 1 Buchstaben b,c,d,e,g) 40,00 €/t Für Kleinmengen (Gewicht unter 200 kg), die unmittelbar zum Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden, werden folgende Pauschalen erhoben: 10,00 für Abfälle der Buchstaben b), d) nur Altholz I-III, e), g) 5,00 für Abfälle der Buchstaben c), d) nur Altholz IV 6,00 Ab einem Gewicht von 200 kg wird die Gebühr nach der verwogenen Abfallmenge und dem Gebührensatz pro Tonne berechnet. 5,00 € 10,00 € 09.11.2012 i.A. Zimmermann