Daten
Kommune
Bedburg
Größe
146 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
09.11.16, 18:01
Aktualisiert
05.12.16, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9219/2016
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstermin:
22.11.2016
Abstimmungsergebnis:
Zur Kenntnis genommen
Betreff:
Mitteilung über die Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren für die Nutzung von
Übergangswohnheimen
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Inhalt der Mitteilung:
Bisher wurde für die Unterbringung der Flüchtlinge in städtischen Einrichtungen eine Gebühr gem.
§ 6 KAG erhoben und jährlich neu kalkuliert.
Mit Schnellbrief vom 25.05.2016 informierte der Nordrhein-Westfälische Städte- und
Gemeindebund die Kommunen, dass eine Gebührenerhebung für Flüchtlinge, die Leistungen
nach dem AsylbLG beziehen, nicht zulässig ist.
Auszug aus dem Schnellbrief des NWSTGB Nr. 135 vom 25.05.2016
„Die Frage stellte sich vor allem vor dem Hintergrund der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW). Danach sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn
eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen
dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Isoliert betrachtet ließe diese
Regelung durchaus den Schluss auf eine Pflicht zur Gebührenerhebung zu. Als weiteres
Argument wurde teilweise auf die – ohne eine Unterbringung – drohende Obdachlosigkeit der
Flüchtlinge verwiesen. Für eine entsprechende – gebührenpflichtige – Unterbringung bei
Obdachlosigkeit existieren in vielen Kommunen eigene Satzungen.
Gegen eine Gebührenpflicht sprechen neben rechtlichen Gründen – das AsylbLG sieht außer in
§ 7 keinerlei Abgaben für die Unterzubringenden vor – auch praktische Gründe, auf die viele
Mitglieder verweisen: Der Verwaltungsaufwand für eine Gebührenerhebung stünde zu deren
Ertrag angesichts der ganz überwiegenden Mittellosigkeit der Flüchtlinge außer Verhältnis.
Nach anfänglichen Abstimmungsschwierigkeiten hat das Ministerium für Inneres und Kommunales
NRW (MIK) die Gebührenfreiheit für eine Unterbringung nach dem AsylbLG nunmehr bestätigt.
Nach Auskunft des MIK besteht im Rechtskreis des AsylbLG grundsätzlich keine Möglichkeit,
Gebühren von Leistungsberechtigten für Unterkunft in Unterbringungseinrichtungen zu erheben.
Zum einen normiert das Asylbewerberleistungsgesetz die Ansprüche von leistungsberechtigten
Personen im Sinne eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Erhebung einer
Benutzungsgebühr für kommunale Flüchtlingsunterkünfte widerspricht diesem Sinn und Zweck
des Gesetzes. Zum anderen erhalten die Kommunen für die Unterbringung und Versorgung von
Flüchtlingen (vgl. § 4 FlüAG NRW) eine Erstattung der Kosten durch das Land NRW. Eine
Gebührenerhebung nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen scheide daher aus.“
Bei der Nutzung der Räumlichkeiten in Übergangswohnheimen durch anerkannte Flüchtlinge wird
ab dem 01.01.2017 eine angemessene privatrechtliche Miete vom jeweiligen Nutzer erhoben.
Somit ist eine Gebührenkalkulation gem. § 6 Abs. 1 KAG entbehrlich.
Die Festsetzung der Miete erfolgt durch die Fachdienste 3 und 6.
Mitteilungsvorlage WP9-219/2016
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Im städtischen Haushalt war die Erhebung dieser Gebühr in den Fällen der Flüchtlinge, die
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, prinzipiell eine interne
Leistungsverrechnung. Lediglich der Anteil der anerkannten Flüchtlinge wird ab 2017 als Ertrag
gebucht. Im Entwurf des Haushaltsplans 2017 wird dieser Betrag mit jährlich 60.000 € angesetzt.
Bedburg, den 02.11.2016
----------------------------------Eßer
Fachdienstleiter
Mitteilungsvorlage WP9-219/2016
----------------------------------Baum
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
Seite 3