Daten
Kommune
Bedburg
Größe
329 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
09.11.16, 18:01
Aktualisiert
05.12.16, 18:03
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9215/2016
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
22.11.2016
Rat der Stadt Bedburg
06.12.2016
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das
Haushaltsjahr 2017
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation der Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2017 zu beschließen.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Das Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen bestimmt in § 6 Abs.
2, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der
nächsten 4 Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan
bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es
beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen.
Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr
des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen
zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung
anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr
zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten,
die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter
ertragswirksam aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden seit 2012
auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% (Empfehlung der
Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft)
berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den
kalkulatorischen Kosten sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige
Kosten im Sinne von § 6 KAG.
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Sitzungsvorlage
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Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt:
Kostenarten
Kalkulation
2017
Kalkulation
2016
Differenz
[EUR]
[EUR]
[EUR]
Anteil Schmutzwasser
[%]
[EUR]
Anteil
Niederschlagswasser
[%]
[EUR]
Personalkosten
164.000
163.700
300
45%
73.800
55%
90.200
Unterhaltungs- und Betriebskosten
381.000
294.900
86.100
45%
171.450
55%
209.550
Beiträge an den Erftverband
2.408.600
2.484.000
-75.400
67%
1.613.762
33%
794.838
Kalkulatorische Kosten
2.315.000
2.195.000
120.000
45%
1.041.750
55%
1.273.250
195.800
172.000
23.800
45%
88.110
55%
107.690
5.464.400
5.309.600
154.800
2.988.872
2.475.528
-56.000
-13.000
-43.000
98.800
2.975.872
2.432.528
Umlagen
Zwischensumme
Ausgleich Vorjahre
SUMME
-56.000
5.408.400
5.309.600
Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg
befassten Mitarbeiter des Fachdienstes 6 – Bereich Verwaltung Tiefbau sowie die
Mitarbeiter des städtischen Bauhofes.
Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im
Jahr 2017 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum
Betrieb von Pumpstationen etc. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten steigen relativ
stark an (+ 29,2 %).
Aus den Erfahrungen der letzten Jahre steigen die Sofortmaßnahmen aufgrund der
Kanaluntersuchungen von Jahr zu Jahr an. Weiterhin im Kostenblock „Unterhaltungs- und
Bewirtschaftungskosten“ enthalten sind anfallende Kosten für die Inanspruchnahme von
Rechten und Diensten (Mehrkosten ggü. Vorjahreskalkulation 40 T€). Folgende
Maßnahmen sind geplant:
Auswertung Hauptkanäle (30 T€)
Kanaldatenbank (10 T€)
Datenbank getrennte Gebühr (8 T€)
Verlängerung Einleitungserlaubnisse (10 T€)
Gewässerschutzbeauftragte (3 T€)
Neue Kanalhöheneinmessungen (40 T€)
Der Beitrag an den Erftverband beträgt lt. Prognose des Erftverbandes rund 2.408.060 €.
Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Senkung um 75.400 € (-3,03%). Die
Beitragsprognose basiert auf dem Wirtschaftsplanentwurf 2017.
In den kalkulatorischen Kosten sind 150 T€ für „kalkulatorische Wagnisse“ enthalten.
Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und
den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der
Stadt Bedburg sind diese i.d.R. als Rückstellungen enthalten. Die kalkulatorischen
Abschreibungen und Zinsen steigen aufgrund hinzugekommener bzw. hinzukommender
Abwasseranlagen (z. B. Baugebiete, RRB Kirchtroisdorf) ebenfalls.
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Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Fachdienste 1, 2 und 6 (allg.
Verwaltungskosten). Da es sich grundsätzlich um personalbezogene Bezugsgrößen
handelt, erfolgt die Verteilung der Kosten entsprechend auf dieser Basis.
Die für das Jahr 2017 kalkulierten ansatzfähigen Gesamtkosten steigen gegenüber dem
Vorjahr um insgesamt 155 T€ (+ 2,92 %).
Der nach Abzug des Fehlbetrages aus 2014 verbleibende Sollüberschusses aus 2015
wird in der vorliegenden Kalkulation 2017 gebührenmindernd berücksichtigt.
Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,98 Mio. € verteilen
sich auf einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von 1.061.000 Kubikmeter.
Der zugrunde gelegte Frischwasserverbrauch resultiert aus den durchschnittlichen
Veranlagungswerten der letzten 5 Jahre. Gegenüber dem der Gebührenkalkulation 2016
zugrunde gelegten Wert bedeutet dies einen Anstieg um 9.000 Kubikmeter.
Die Gesamtkosten für die Niederschlagwasserbeseitigung in Höhe von 2,43 Mio. €
verteilen sich auf 3.511.000 Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,2 Mio.
Quadratmeter auf die gemeindlichen Straßenflächen entfallen. Die versiegelten Flächen
sind in ihrer Entwicklung relativ konstant.
In Anwendung
Gebührensätze:
der
gebührenrelevanten
Schmutzwasser 2,80 €/cbm
Niederschlagswasser 0,69 €/qm
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Parameter
ergeben
sich
folgende
(+ 0,01 € gegenüber dem Vorjahr; +0,36%)
(+ 0,02 € gegenüber dem Vorjahr; +2,99%)
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Der Gebührensatz entwickelte sich seit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wie
folgt:
Insgesamt sind die Gebührensätze in den letzten 5 Jahren relativ konstant.
Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2017 werden folgende planerischen
Kostendeckungsgrade erreicht:
Schmutzwasser
99,8 %
Niederschlagswasser
99,59 %
Die insgesamt aufgrund der Kalkulation zu erwartenden Gebühreneinnahmen betragen
rd. 4,6 Mio. €. Für die Straßenentwässerung fallen interne Leistungsverrechnungen in
Höhe von rd. 842.000 € an.
Bei einer Gesamtbelastung in Höhe von 506,70 € bezogen auf einen durchschnittlichen
Drei-Personen-Haushalt ergibt sich eine Erhöhung zum Vorjahr in Höhe 4,44 € pro Jahr.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 03.11.2016
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Stadtkämmerer
Bürgermeister
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