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Beschlussvorlage (Vorberatung über die Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2017)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
421 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
09.11.16, 18:01
Aktualisiert
05.12.16, 18:03

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9216/2016 Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 22.11.2016 Rat der Stadt Bedburg 06.12.2016 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Vorberatung über die Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2017 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2017 zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Fachdienste 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Fachdienstes 6 enthalten. Beschlussvorlage WP9-216/2016 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Aus Vorjahresergebnissen wurden folgende Mittel als Sonderposten in die Bilanz eingestellt: Abrechnungsjahr 2012 2013 2014 Summe in der Gebührenkalkulation 2015 davon gebührensenkend berücksichtigt in der Gebührenkalkulation 2016 davon gebührensenkend berücksichtigt somit noch verfügbar Straßenreinigung 1.096,00 € 3.246,84 € 1.377,56 € 5.720,40 € Winterdienst 85.554,00 € -18.100,23 € 73.571,49 € 141.025,26 € -1.400,00 € -46.065,00 € -2.940,00 € -21.390,00 € 1.380,40 € 73.570,26 € -1.350,00 € -20.000,00 € 30,40 € 53.570,26 € in der vorliegenden Kalkulation berücksichtigt Restbetrag Die verbleibenden Restbeträge resultieren aus 2014 und können somit bis zum Jahr 2018 gebührenmindernd bei zukünftigen Kalkulationen eingesetzt werden bzw beim Winterdienst als Kompensationsmittel zur Finanzierung eventuell auftretender Mehrkosten durch strengere Winter dienen. Die ansatzfähigen Kosten der Fahrbahnreinigung und des Winterdienstes stellen sich somit für das Jahr 2017 wie folgt dar: 2017 Kostenarten Personalkosten Unterhaltungs- und Betriebskosten kalkulatorische Abschreibung kalkulatorische Zinsen interne Verrechnung Zwischensumme Umlage der allgemeinen Kosten (nach veranlagten Frontmetern) SUMME Überschuss/Fehlbetrag Vorjahre Aufwendungen Gesamt Kostenstellen Straßenreinigung 54.940 € Winterdienst 45.570 € 21.160 € 15.580 € 4.540 € Allgemeines 16.500 € 54.940 € 86.850 € 37.600 € 54.100 € 13.710 € 40.390 € -54.100 € 68.650 € -1.350 € 67.300 € 127.240 € -20.000 € 107.240 € Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Fachdienste 1, 2 und 6. Beschlussvorlage WP9-216/2016 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 A. Fahrbahnreinigung Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2017 betragen 68.650 € abzüglich des Überschusses von 1.350 €. Es wurden keine Personalkosten direkt in Ansatz gebracht, da keine gebührenpflichtige „Handreinigung“ von Flächen mehr anfällt. Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart: • Anliegerstraße 5% • Innerortsstraße 10% • Hauptgeschäftsstraße 15% • Überörtliche Straße 20% Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen. Straßenreinigung 2017 Anteil der Gesamtkosten (100%) Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse Anliegerstraße 2.278 € Innerortsstraße 21.905 € Hauptgeschäftsstraße 9.595 € Überörtliche Straßen 34.871 € Summe 68.650 € -114 € -2.191 € -1.439 € -6.974 € -10.718 € -45 € -431 € -189 € -686 € -1.350 € Umlagefähige Kosten 2.119 € 19.284 € 7.967 € 27.211 € 56.582 € Veranlagungsmeter 1.265 € 12.164 € 5.328 € 19.364 € 38.121 € Gebühr 2016 1,68 € 1,59 € 1,50 € 1,41 € 1,55 € Gebühr je Veranlagungsmeter 1,68 € 1,59 € 1,50 € 1,41 € 1,55 € Überschuss der Vorjahre Durch den Einsatz des Rest-Überschusses aus Vorjahren (2014) in Höhe von 1.350 € können die Gebühren je Veranlagungsmeter konstant gehalten werden. B. Winterdienst Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2017 betragen 127.240 € abzüglich eines Überschussanteils von 20.000 €. Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre. Beschlussvorlage WP9-216/2016 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Auch die der Gebühr zugrunde liegenden ansatzfähigen Kosten für Streumittel orientieren sich am Mittelwert der letzten Jahre. Beschlussvorlage WP9-216/2016 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen: Winterdienst 2017 Anliegerstraße Anteil der Gesamtkosten (100%) Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse Innerortsstraße 56.736 € -2.837 € Hauptgeschäftsstraße 39.982 € -3.998 € 7.612 € -1.142 € Überörtliche Straßen Summe 22.910 € -4.582 € 127.240 € -12.559 € Überschuss Vorjahre (2015) -8.918 € -6.284 € -1.196 € -3.601 € -20.000 € Umlagefähige Kosten 44.981 € 29.699 € 5.274 € 14.727 € 94.681 € Veranlagungsmeter 50.057 € 35.275 € 6.716 € 20.213 € 112.261 € Gebühr je Veranlagungsmeter 0,89 € 0,84 € 0,78 € 0,72 € 0,81 € Gebühr 2012 2,03 € 1,90 € 1,78 € 1,67 € 1,85 € Gebühr 2013 2,51 € 2,19 € 1,93 € 1,75 € 2,10 € Gebühr 2014 1,26 € 1,16 € 1,06 € 0,98 € 1,12 € Gebühr 2015 1,04 € 0,96 € 0,89 € 0,81 € 0,93 € Gebühr 2016 1,02 € 0,95 € 0,89 € 0,83 € 0,92 € -0,13 € -0,11€ -0,11 € -0,11 € -0,12 € Differenz 2017 zu 2016 Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:  Anliegerstraße 5%  Innerortsstraße 10%  Hauptgeschäftsstraße 15%  Überörtliche Straße 20% Der gebührenmindernd eingesetzte Teil des Überschusses aus dem Jahre 2014 in Höhe von 20.000 € reduziert die Gebührensätze für den Winterdienst um jeweils 0,18 € je lfd. Meter. Je 10.000 € zusätzlich berücksichtigtem Überschuss aus Vorjahren würde sich die Gebühr je lfd. Meter um weitere 0,09 € reduzieren. Die Gebührensätze für die Winterwartung- und Straßenreinigungsgebühr erreichen Kostendeckungsgrade in Höhe von durchschnittlich 99,11 %. Entwicklung der Gebührensätze Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptgeschäftsstraße Überörtliche Straßen 2012 3,42 € 3,29 € 3,17 € 3,06 € 2013 4,13 € 3,81 € 3,55 € 3,37 € 2014 2,94 € 2,75 € 2,56 € 2,39 € 2015 2,72 € 2,55 € 2,39 € 2,22 € 2016 Winterwartung und Straßenreinigung 2017 2,70 € 2,55 € 2,39 € 2,24 € 2,57 € 2,43 € 2,28 € 2,13 € Beschlussvorlage WP9-216/2016 Seite 6 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP9-216/2016 Sitzungsvorlage Seite: 7 Seite 7 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 8 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 07.11.2016 ----------------------------------Bremer ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter Fachdienstleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-216/2016 Seite 8