Daten
Kommune
Bedburg
Größe
421 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
09.11.16, 18:01
Aktualisiert
05.12.16, 18:03
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9216/2016
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
22.11.2016
Rat der Stadt Bedburg
06.12.2016
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Vorberatung über die Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für
das Haushaltsjahr 2017
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2017
zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes
innerhalb
der
nächsten
4
Jahre
auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan
bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es
beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen.
Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr
des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen
zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung
anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr
zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten,
die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter
ertragswirksam aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der
Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen
Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG
ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Fachdienste 1 und 2 sowie die
allgemeinen Verwaltungskosten des Fachdienstes 6 enthalten.
Beschlussvorlage WP9-216/2016
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Sitzungsvorlage
Seite: 3
Aus Vorjahresergebnissen wurden folgende Mittel als Sonderposten in die Bilanz
eingestellt:
Abrechnungsjahr
2012
2013
2014
Summe
in der
Gebührenkalkulation
2015 davon
gebührensenkend
berücksichtigt
in der
Gebührenkalkulation
2016 davon
gebührensenkend
berücksichtigt
somit noch verfügbar
Straßenreinigung
1.096,00 €
3.246,84 €
1.377,56 €
5.720,40 €
Winterdienst
85.554,00 €
-18.100,23 €
73.571,49 €
141.025,26 €
-1.400,00 €
-46.065,00 €
-2.940,00 €
-21.390,00 €
1.380,40 €
73.570,26 €
-1.350,00 €
-20.000,00 €
30,40 €
53.570,26 €
in der vorliegenden
Kalkulation
berücksichtigt
Restbetrag
Die verbleibenden Restbeträge resultieren aus 2014 und können somit bis zum Jahr 2018
gebührenmindernd bei zukünftigen Kalkulationen eingesetzt werden bzw beim
Winterdienst als Kompensationsmittel zur Finanzierung eventuell auftretender Mehrkosten
durch strengere Winter dienen.
Die ansatzfähigen Kosten der Fahrbahnreinigung und des Winterdienstes stellen sich
somit für das Jahr 2017 wie folgt dar:
2017
Kostenarten
Personalkosten
Unterhaltungs- und Betriebskosten
kalkulatorische Abschreibung
kalkulatorische Zinsen
interne Verrechnung
Zwischensumme
Umlage der allgemeinen Kosten
(nach veranlagten Frontmetern)
SUMME
Überschuss/Fehlbetrag Vorjahre
Aufwendungen Gesamt
Kostenstellen
Straßenreinigung
54.940 €
Winterdienst
45.570 €
21.160 €
15.580 €
4.540 €
Allgemeines
16.500 €
54.940 €
86.850 €
37.600 €
54.100 €
13.710 €
40.390 €
-54.100 €
68.650 €
-1.350 €
67.300 €
127.240 €
-20.000 €
107.240 €
Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Fachdienste 1, 2 und 6.
Beschlussvorlage WP9-216/2016
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Sitzungsvorlage
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A. Fahrbahnreinigung
Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2017 betragen 68.650 € abzüglich
des Überschusses von 1.350 €.
Es wurden keine Personalkosten direkt in Ansatz gebracht, da keine gebührenpflichtige
„Handreinigung“ von Flächen mehr anfällt.
Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:
•
Anliegerstraße
5%
•
Innerortsstraße
10%
•
Hauptgeschäftsstraße
15%
•
Überörtliche Straße
20%
Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen.
Straßenreinigung 2017
Anteil der Gesamtkosten (100%)
Anteil für das allgemeine
öffentliche Interesse
Anliegerstraße
2.278 €
Innerortsstraße
21.905 €
Hauptgeschäftsstraße
9.595 €
Überörtliche Straßen
34.871 €
Summe
68.650 €
-114 €
-2.191 €
-1.439 €
-6.974 €
-10.718 €
-45 €
-431 €
-189 €
-686 €
-1.350 €
Umlagefähige Kosten
2.119 €
19.284 €
7.967 €
27.211 €
56.582 €
Veranlagungsmeter
1.265 €
12.164 €
5.328 €
19.364 €
38.121 €
Gebühr 2016
1,68 €
1,59 €
1,50 €
1,41 €
1,55 €
Gebühr je Veranlagungsmeter
1,68 €
1,59 €
1,50 €
1,41 €
1,55 €
Überschuss der Vorjahre
Durch den Einsatz des Rest-Überschusses aus Vorjahren (2014) in Höhe von 1.350 €
können die Gebühren je Veranlagungsmeter konstant gehalten werden.
B. Winterdienst
Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2017 betragen 127.240 €
abzüglich eines Überschussanteils von 20.000 €.
Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen
Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre.
Beschlussvorlage WP9-216/2016
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Sitzungsvorlage
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Auch die der Gebühr zugrunde liegenden ansatzfähigen Kosten für Streumittel orientieren
sich am Mittelwert der letzten Jahre.
Beschlussvorlage WP9-216/2016
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Sitzungsvorlage
Seite: 6
Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen:
Winterdienst 2017
Anliegerstraße
Anteil der Gesamtkosten (100%)
Anteil für das allgemeine
öffentliche Interesse
Innerortsstraße
56.736 €
-2.837 €
Hauptgeschäftsstraße
39.982 €
-3.998 €
7.612 €
-1.142 €
Überörtliche Straßen
Summe
22.910 €
-4.582 €
127.240 €
-12.559 €
Überschuss Vorjahre (2015)
-8.918 €
-6.284 €
-1.196 €
-3.601 €
-20.000 €
Umlagefähige Kosten
44.981 €
29.699 €
5.274 €
14.727 €
94.681 €
Veranlagungsmeter
50.057 €
35.275 €
6.716 €
20.213 €
112.261 €
Gebühr je Veranlagungsmeter
0,89 €
0,84 €
0,78 €
0,72 €
0,81 €
Gebühr 2012
2,03 €
1,90 €
1,78 €
1,67 €
1,85 €
Gebühr 2013
2,51 €
2,19 €
1,93 €
1,75 €
2,10 €
Gebühr 2014
1,26 €
1,16 €
1,06 €
0,98 €
1,12 €
Gebühr 2015
1,04 €
0,96 €
0,89 €
0,81 €
0,93 €
Gebühr 2016
1,02 €
0,95 €
0,89 €
0,83 €
0,92 €
-0,13 €
-0,11€
-0,11 €
-0,11 €
-0,12 €
Differenz 2017 zu 2016
Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:
Anliegerstraße
5%
Innerortsstraße
10%
Hauptgeschäftsstraße
15%
Überörtliche Straße
20%
Der gebührenmindernd eingesetzte Teil des Überschusses aus dem Jahre 2014 in Höhe
von 20.000 € reduziert die Gebührensätze für den Winterdienst um jeweils 0,18 € je lfd.
Meter.
Je 10.000 € zusätzlich berücksichtigtem Überschuss aus Vorjahren würde sich die Gebühr
je lfd. Meter um weitere 0,09 € reduzieren.
Die Gebührensätze für die Winterwartung- und Straßenreinigungsgebühr erreichen
Kostendeckungsgrade in Höhe von durchschnittlich 99,11 %.
Entwicklung der Gebührensätze
Anliegerstraße
Innerortsstraße
Hauptgeschäftsstraße
Überörtliche Straßen
2012
3,42 €
3,29 €
3,17 €
3,06 €
2013
4,13 €
3,81 €
3,55 €
3,37 €
2014
2,94 €
2,75 €
2,56 €
2,39 €
2015
2,72 €
2,55 €
2,39 €
2,22 €
2016
Winterwartung und Straßenreinigung
2017
2,70 €
2,55 €
2,39 €
2,24 €
2,57 €
2,43 €
2,28 €
2,13 €
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 07.11.2016
----------------------------------Bremer
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
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