Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
11.11.16, 13:09
Aktualisiert
11.11.16, 13:09
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Zweite Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung
des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Stadt Bedburg vom xx.xx.2016
Aufgrund der
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§§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496),
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764),
der §§ 51ff., 53 Abs. 1e Satz 1, 53 c, 65 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG
NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und
wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559),
der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8
des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), sowie
der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw) vom
17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(GV. NRW. S. 559)
hat der Rat der Stadt Bedburg am 13.12.2016 folgende Zweite Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 11 erhält folgende Fassung:
§ 11
Benutzungsgebühren
Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus Grundstücksentwässerungsanlagen
und deren Beseitigung werden Gebühren nach der abgefahrenen Menge je cbm erhoben.
Hierbei gelten folgende Gebührensätze:
a)
b)
c)
d)
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer
Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert bis einschließlich 2.000
mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 27,51 Euro.
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer
Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 2.000 mg/l bis
einschließlich 30.000 mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 45,75 Euro.
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer
Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 30.000 mg/l beträgt je
cbm abgefahrenen Grubeninhalts 65,53 Euro.
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus Chemietoiletten
beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 88,22 Euro.
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens.
Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst
zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die
Entwässerungsanlage betrieben wird.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.