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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP9-212/2016)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
11.11.16, 13:09
Aktualisiert
11.11.16, 13:09
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP9-212/2016)

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Inhalt der Datei

ENTWURF Zweite Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bedburg vom xx.xx.2016 Aufgrund der - - - - - §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764), der §§ 51ff., 53 Abs. 1e Satz 1, 53 c, 65 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), sowie der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw) vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) hat der Rat der Stadt Bedburg am 13.12.2016 folgende Zweite Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 11 erhält folgende Fassung: § 11 Benutzungsgebühren Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Beseitigung werden Gebühren nach der abgefahrenen Menge je cbm erhoben. Hierbei gelten folgende Gebührensätze: a) b) c) d) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert bis einschließlich 2.000 mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 27,51 Euro. Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 2.000 mg/l bis einschließlich 30.000 mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 45,75 Euro. Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 30.000 mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 65,53 Euro. Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus Chemietoiletten beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 88,22 Euro. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens. Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die Entwässerungsanlage betrieben wird. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.