Daten
Kommune
Bedburg
Größe
385 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
23.11.16, 18:02
Aktualisiert
23.11.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gründe für die
Entwicklung der
Friedhofsgebühren
Bestattungsverhalten
Das Bestattungsverhalten änderte
sich im letzten Jahrzehnt stark von
der „Sargbestattung“ hin zur
Urnenbestattung.
Grafik einfügen
Äquivalenzziffern
Äquivalenzziffern streben eine
Vereinfachung der
Kostenerfassung und verrechnung an, wollen jedoch
trotzdem eine
verursachungsgerechte
Abbildung erreichen.
Folgende Äquivalenzziffern (Seite 8 der Sitzungsvorlage)
kommen in der vorliegenden Kalkulation zum Einsatz:
Nutzungsdauer in Jahren
Grabgröße
Bereitstellungsaufwand (Verlängerungsmöglichkeit bei
Wahlgräbern, Aufwand aufgrund Pflegefreiheit)
Einteilung der Kosten
Die Kriterien für die Einteilung
der Kosten beeinflussen die
Höhe der Gebühren.
Grabgrößenunabhängige Kosten (ca. 20%):
In der vorliegenden Kalkulation werden die allgemeinen
Verwaltungskosten und die kalkulatorischen Kosten als
„grabgrößenunabhängig“ deklariert und nur über den Maßstab der
Nutzungsdauer auf die einzelnen Grabarten verteilt
Grabgrößenabhängige Kosten (ca. 80%):
Die übrigen Kosten sind als grabgrößenabhängig „eingestuft“. Der
Grundgedanke dabei ist, dass der Pflege- und
Bereitstellungsaufwand für die Friedhöfe u.a. abhängig von der
Größe. Darüber hinaus wird eine weitere Gewichtung nach der Höhe
des Bereitstellungs- und Pflegeaufwands und natürlich nach der
jeweiligen Nutzungsdauer vorgenommen.
Dies führt dazu, dass ein Großteil der Kosten den „Sarggräbern“
zugeordnet wird.
Einteilung der Kosten
Die Kriterien für die Einteilung
der Kosten beeinflussen die
Höhe der Gebühren.
Die Zuweisung eines größeren Anteils als
grabgrößenunabhängig könnte durchaus gerechtfertigt sein und
wird offensichtlich auch von den einigen kreisangehörigen
Kommunen praktiziert.
Es gibt durchaus Argumente, um beispielsweise die Pflege der
Wege, die Abfallbeseitigung, den Winterdienst, die Pflege der
Zäune und Sträucher unabhängig von der Grabgröße in die
Gebühr einfließen zu lassen.
Eine Änderung der Einteilung der Kosten hätte zur Folge, dass
die Gebühren der Sarggräber zu Lasten der Gebühren für
Urnengräber sinken würde.
Dies verdeutlicht folgender interkommunaler Vergleich der
Friedhofsgebühren auf der Basis der Gebühren des Jahres 2016.
Stadt Frechen Stadt Hürth Stadt Elsdorf
Wahlgrab
Interkommunaler
Vergleich
Verlängerung Wahlgrab/Jahr
Tiefgrab
Verlängerung Tiefgrab/Jahr
1.770,00
2.301,00
88,50
76,70
1.974,82
Stadt
Wesseling
1.793,00
Stadt
Bergheim
3.494,00
71,72
2.140,00
Stadt
Erftstadt
Stadt
Pulheim
2.778,00
1.608,00
110,40
80,40
Stadt Brühl
1.487,00
3.844,00
Stadt
Kerpen
Stadt
Bedburg
3.248,00
2.500,00
129,92
100,00
3.248,00
107,00
129,92
Reihengrab
1.320,00
1.611,30
1.456,00
1.684,00
Reihengrab anonym
1.260,00
2.008,50
2.620,00
2.117,00
Reihengrab pflegefrei
1.675,00
2.008,50
3.057,00
2.117,00
2.801,00
1.013,00
1.607,00
2.575,00
440,00
740,30
1.823,33
455,00
554,00
441,00
723,00
840,00
1.205,00
2.067,00
1.800,44
884,00
1.395,00
1.404,00
788,00
925,00
850,00
60,25
68,90
35,36
75,60
70,20
46,25
34,00
Urnenreihengrab
985,00
1.457,00
808,00
788,00
775,00
Urnenreihengrab anonym
915,00
1.655,60
Urnenreihengrab pflegefrei
1.410,00
1.655,60
Baumgrabstätte Urne
1.420,00
1.543,15
Kindergrab
Urnenwahlgrab
Verlängerung Urnenwahlgrab/Jahr
Urnenstelen
1.342,00
1.567,00
1.164,00
1.601,00
1.378,00
1.982,20
420,00
1.378,00
2.288,00
1.920,44
1.520,00
2.125,00
2.575,00
1.239,00
1.516,00
670,00
875,00
710,00
687,50
1.020,00
875,00
975,00
1.510,00
Grünpolitischer Anteil
Friedhöfe zeichnen sich durch einen
hohen Grünanteil aus. Meist ist in diesem
Zusammenhang undifferenziert vom so
genannten "grünpolitischen Wert" die
Rede. Damit wird darauf abgestellt, dass
der Friedhof neben seiner anstaltlichen
Zweckbestimmung als Ort der Bestattung
und des Totengedenken zusätzliche
Funktionen hat, sei es als Grünfläche zur
Gliederung der bebauten Flächen, sei es
zur Verbesserung der stadtklimatischen
Verhältnisse oder sei es als
Erholungsgebiet zur Verbesserung der
Naherholung. Durch die
Leistungserstellung im Rahmen der
anstaltlichen Zweckbestimmungen
werden die Aufwendungen, die mit diesen
Flächen verbunden sind, nicht verursacht.
Der auf den so genannten
"grünpolitischen Wert" entfallende
Aufwand darf deshalb nicht in die
Friedhofsgebühren einfließen, sondern ist
von der Kommune aus dem allgemeinen
Haushalt zu tragen.
Es lässt sich nicht allgemein angeben, in welchem Umfang die auf
den so genannten "grünpolitischen Wert" entfallenden Kosten als
nicht gebührenfähig aus dem Gesamtaufwand auszusondern sind.
Dies wird von Fall zu Fall verschieden sein, je nach Größe,
Ausstattung und Lage des Friedhofs. Von ausschlaggebender
Bedeutung ist die in der Friedhofsplanung zum Ausdruck
gekommene Entscheidung des Friedhofsträgers, welche
Bestandteile des Friedhofs nach Art und Umfang dem so genannten
"grünpolitischen Wert" zuzurechnen sind. Insoweit hat die
Kommune einen Ermessensspielraum.
Grünpolitischer Anteil
Friedhöfe zeichnen sich durch einen
hohen Grünanteil aus. Meist ist in diesem
Zusammenhang undifferenziert vom so
genannten "grünpolitischen Wert" die
Rede. Damit wird darauf abgestellt, dass
der Friedhof neben seiner anstaltlichen
Zweckbestimmung als Ort der Bestattung
und des Totengedenken zusätzliche
Funktionen hat, sei es als Grünfläche zur
Gliederung der bebauten Flächen, sei es
zur Verbesserung der stadtklimatischen
Verhältnisse oder sei es als
Erholungsgebiet zur Verbesserung der
Naherholung. Durch die
Leistungserstellung im Rahmen der
anstaltlichen Zweckbestimmungen
werden die Aufwendungen, die mit diesen
Flächen verbunden sind, nicht verursacht.
Der auf den so genannten
"grünpolitischen Wert" entfallende
Aufwand darf deshalb nicht in die
Friedhofsgebühren einfließen, sondern ist
von der Kommune aus dem allgemeinen
Haushalt zu tragen.
In den Kalkulationen der letzten Jahre wurden 10% als
grünpolitischer Anteil von den gebührenrelevanten Kosten
abgezogen. Dieser Auffassung schloss sich die
Gemeindeprüfungsanstalt an.
Eine Erhöhung des grünpolitischen Anteils würde zur Senkung der
Gebührensätze führen.
Eine Erhöhung dieses Anteils wäre allerdings zu begründen. Die
Gebühreneinnahmen sinken und zu Lasten des städtischen
Haushaltes bzw. der Allgemeinheit.
Man „verzichtet“ auf Gebühren, was lt. Ministeriums-Definition
einer freiwilligen Leistung gleichkommt und daher nicht mit den
HSK-Bestimmungen konform ist.
„Frei- und Vorhalte
flächen“
Die Vorhalteflächen bzw. die aufgrund von
auslaufenden Nutzungsdauern frei
werdenden Grabflächen werden u.a.
aufgrund des sich ändernden
Bestattungsverhaltens immer größer.
Die freien Flächen sind nach derzeitiger
Einschätzung überdimensioniert.
Eine Reduzierung dieser Flächen wird aufgrund sinkender
Pflegestunden der Bauhofmitarbeiters, eines höheren
grünpolitischen Anteils oder durch sonstige Maßnahmen zur
Minimierung der gebührenrelevanten Kosten führen.
Derzeit sind 2.774 Grabstätten (= 37%; ohne Unterscheidung
Grabart) frei.
Belegt sind derzeit 4.746 Grabstätten
„Urnen-Stelen“
Eine Ausweitung des Angebotes um weitere Urnenstelen führt zu
einer Verstärkung des Anteil an Frei- und Vorhalteflächen und führt
grundsätzlich zur Gebührensteigung bei Sarg- und Urnengräbern.