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Beschlussvorlage (Präsentation WP9-217/2016 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
385 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
23.11.16, 18:02
Aktualisiert
23.11.16, 18:02

Inhalt der Datei

Gründe für die Entwicklung der Friedhofsgebühren Bestattungsverhalten Das Bestattungsverhalten änderte sich im letzten Jahrzehnt stark von der „Sargbestattung“ hin zur Urnenbestattung. Grafik einfügen Äquivalenzziffern Äquivalenzziffern streben eine Vereinfachung der Kostenerfassung und verrechnung an, wollen jedoch trotzdem eine verursachungsgerechte Abbildung erreichen. Folgende Äquivalenzziffern (Seite 8 der Sitzungsvorlage) kommen in der vorliegenden Kalkulation zum Einsatz: Nutzungsdauer in Jahren Grabgröße Bereitstellungsaufwand (Verlängerungsmöglichkeit bei Wahlgräbern, Aufwand aufgrund Pflegefreiheit) Einteilung der Kosten Die Kriterien für die Einteilung der Kosten beeinflussen die Höhe der Gebühren. Grabgrößenunabhängige Kosten (ca. 20%): In der vorliegenden Kalkulation werden die allgemeinen Verwaltungskosten und die kalkulatorischen Kosten als „grabgrößenunabhängig“ deklariert und nur über den Maßstab der Nutzungsdauer auf die einzelnen Grabarten verteilt Grabgrößenabhängige Kosten (ca. 80%): Die übrigen Kosten sind als grabgrößenabhängig „eingestuft“. Der Grundgedanke dabei ist, dass der Pflege- und Bereitstellungsaufwand für die Friedhöfe u.a. abhängig von der Größe. Darüber hinaus wird eine weitere Gewichtung nach der Höhe des Bereitstellungs- und Pflegeaufwands und natürlich nach der jeweiligen Nutzungsdauer vorgenommen. Dies führt dazu, dass ein Großteil der Kosten den „Sarggräbern“ zugeordnet wird. Einteilung der Kosten Die Kriterien für die Einteilung der Kosten beeinflussen die Höhe der Gebühren. Die Zuweisung eines größeren Anteils als grabgrößenunabhängig könnte durchaus gerechtfertigt sein und wird offensichtlich auch von den einigen kreisangehörigen Kommunen praktiziert. Es gibt durchaus Argumente, um beispielsweise die Pflege der Wege, die Abfallbeseitigung, den Winterdienst, die Pflege der Zäune und Sträucher unabhängig von der Grabgröße in die Gebühr einfließen zu lassen. Eine Änderung der Einteilung der Kosten hätte zur Folge, dass die Gebühren der Sarggräber zu Lasten der Gebühren für Urnengräber sinken würde. Dies verdeutlicht folgender interkommunaler Vergleich der Friedhofsgebühren auf der Basis der Gebühren des Jahres 2016. Stadt Frechen Stadt Hürth Stadt Elsdorf Wahlgrab Interkommunaler Vergleich Verlängerung Wahlgrab/Jahr Tiefgrab Verlängerung Tiefgrab/Jahr 1.770,00 2.301,00 88,50 76,70 1.974,82 Stadt Wesseling 1.793,00 Stadt Bergheim 3.494,00 71,72 2.140,00 Stadt Erftstadt Stadt Pulheim 2.778,00 1.608,00 110,40 80,40 Stadt Brühl 1.487,00 3.844,00 Stadt Kerpen Stadt Bedburg 3.248,00 2.500,00 129,92 100,00 3.248,00 107,00 129,92 Reihengrab 1.320,00 1.611,30 1.456,00 1.684,00 Reihengrab anonym 1.260,00 2.008,50 2.620,00 2.117,00 Reihengrab pflegefrei 1.675,00 2.008,50 3.057,00 2.117,00 2.801,00 1.013,00 1.607,00 2.575,00 440,00 740,30 1.823,33 455,00 554,00 441,00 723,00 840,00 1.205,00 2.067,00 1.800,44 884,00 1.395,00 1.404,00 788,00 925,00 850,00 60,25 68,90 35,36 75,60 70,20 46,25 34,00 Urnenreihengrab 985,00 1.457,00 808,00 788,00 775,00 Urnenreihengrab anonym 915,00 1.655,60 Urnenreihengrab pflegefrei 1.410,00 1.655,60 Baumgrabstätte Urne 1.420,00 1.543,15 Kindergrab Urnenwahlgrab Verlängerung Urnenwahlgrab/Jahr Urnenstelen 1.342,00 1.567,00 1.164,00 1.601,00 1.378,00 1.982,20 420,00 1.378,00 2.288,00 1.920,44 1.520,00 2.125,00 2.575,00 1.239,00 1.516,00 670,00 875,00 710,00 687,50 1.020,00 875,00 975,00 1.510,00 Grünpolitischer Anteil Friedhöfe zeichnen sich durch einen hohen Grünanteil aus. Meist ist in diesem Zusammenhang undifferenziert vom so genannten "grünpolitischen Wert" die Rede. Damit wird darauf abgestellt, dass der Friedhof neben seiner anstaltlichen Zweckbestimmung als Ort der Bestattung und des Totengedenken zusätzliche Funktionen hat, sei es als Grünfläche zur Gliederung der bebauten Flächen, sei es zur Verbesserung der stadtklimatischen Verhältnisse oder sei es als Erholungsgebiet zur Verbesserung der Naherholung. Durch die Leistungserstellung im Rahmen der anstaltlichen Zweckbestimmungen werden die Aufwendungen, die mit diesen Flächen verbunden sind, nicht verursacht. Der auf den so genannten "grünpolitischen Wert" entfallende Aufwand darf deshalb nicht in die Friedhofsgebühren einfließen, sondern ist von der Kommune aus dem allgemeinen Haushalt zu tragen. Es lässt sich nicht allgemein angeben, in welchem Umfang die auf den so genannten "grünpolitischen Wert" entfallenden Kosten als nicht gebührenfähig aus dem Gesamtaufwand auszusondern sind. Dies wird von Fall zu Fall verschieden sein, je nach Größe, Ausstattung und Lage des Friedhofs. Von ausschlaggebender Bedeutung ist die in der Friedhofsplanung zum Ausdruck gekommene Entscheidung des Friedhofsträgers, welche Bestandteile des Friedhofs nach Art und Umfang dem so genannten "grünpolitischen Wert" zuzurechnen sind. Insoweit hat die Kommune einen Ermessensspielraum. Grünpolitischer Anteil Friedhöfe zeichnen sich durch einen hohen Grünanteil aus. Meist ist in diesem Zusammenhang undifferenziert vom so genannten "grünpolitischen Wert" die Rede. Damit wird darauf abgestellt, dass der Friedhof neben seiner anstaltlichen Zweckbestimmung als Ort der Bestattung und des Totengedenken zusätzliche Funktionen hat, sei es als Grünfläche zur Gliederung der bebauten Flächen, sei es zur Verbesserung der stadtklimatischen Verhältnisse oder sei es als Erholungsgebiet zur Verbesserung der Naherholung. Durch die Leistungserstellung im Rahmen der anstaltlichen Zweckbestimmungen werden die Aufwendungen, die mit diesen Flächen verbunden sind, nicht verursacht. Der auf den so genannten "grünpolitischen Wert" entfallende Aufwand darf deshalb nicht in die Friedhofsgebühren einfließen, sondern ist von der Kommune aus dem allgemeinen Haushalt zu tragen. In den Kalkulationen der letzten Jahre wurden 10% als grünpolitischer Anteil von den gebührenrelevanten Kosten abgezogen. Dieser Auffassung schloss sich die Gemeindeprüfungsanstalt an. Eine Erhöhung des grünpolitischen Anteils würde zur Senkung der Gebührensätze führen. Eine Erhöhung dieses Anteils wäre allerdings zu begründen. Die Gebühreneinnahmen sinken und zu Lasten des städtischen Haushaltes bzw. der Allgemeinheit. Man „verzichtet“ auf Gebühren, was lt. Ministeriums-Definition einer freiwilligen Leistung gleichkommt und daher nicht mit den HSK-Bestimmungen konform ist. „Frei- und Vorhalte flächen“ Die Vorhalteflächen bzw. die aufgrund von auslaufenden Nutzungsdauern frei werdenden Grabflächen werden u.a. aufgrund des sich ändernden Bestattungsverhaltens immer größer. Die freien Flächen sind nach derzeitiger Einschätzung überdimensioniert. Eine Reduzierung dieser Flächen wird aufgrund sinkender Pflegestunden der Bauhofmitarbeiters, eines höheren grünpolitischen Anteils oder durch sonstige Maßnahmen zur Minimierung der gebührenrelevanten Kosten führen. Derzeit sind 2.774 Grabstätten (= 37%; ohne Unterscheidung Grabart) frei. Belegt sind derzeit 4.746 Grabstätten „Urnen-Stelen“ Eine Ausweitung des Angebotes um weitere Urnenstelen führt zu einer Verstärkung des Anteil an Frei- und Vorhalteflächen und führt grundsätzlich zur Gebührensteigung bei Sarg- und Urnengräbern.