Daten
Kommune
Bedburg
Größe
211 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
07.09.16, 18:01
Aktualisiert
09.11.16, 16:08
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP8179/2013 5. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
28.06.2016
Stadtentwicklungsausschuss (8. WP)
17.09.2013
Stadtentwicklungsausschuss
02.12.2014
Stadtentwicklungsausschuss
01.12.2015
Stadtentwicklungsausschuss
30.08.2016
Rat der Stadt Bedburg
20.09.2016
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung - Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
hier:
a) Beratung und Beschließung über die im Wege der Beteiligungsverfahren
eingegangenen Stellungnahmen
b) Fassung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt Bedburg führt über die im Wege der Offenlage nach §§ 3 Abs. 2 und
4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen eine Abwägung durch und fasst
hierüber einzelne Beschlüsse gemäß Anlage ‚Abwägungsliste‘.
b) Für den Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der
Wiesenstraße wird der Satzungsbeschluss nebst Begründung und dazugehörigen
Anlagen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722), gefasst.
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Ferner wird die Verwaltung beauftragt, den Plan zur Erlangung der Rechtskraft im
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises bekannt zu machen.
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Begründung:
Ursprünglicher Sachstand zur Sitzung am 17.09.2013:
Der Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp wurde durch Bekanntmachung am 29.06.1974 rechtskräftig und
hat das Baurecht zur Entwicklung des Gewerbegebietes im Bereich der Wiesenstraße und OttoHahn-Straße geschaffen. Dem Bebauungsplan sollte ausweislich der Planurkunde die BauNVO
von 1962 zugrunde liegen. Er setzt als Art der Nutzung Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest.
Danach sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 im Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art
allgemein zulässig. Nach der BauNVO 1968 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die nicht
unter den § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 fallen, weiterhin auch im Gewerbegebiet zulässig.
Durch spätere Novellierungen der BauNVO 1977 und 1990 wurden die Regelungen zur
Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weiter ausdifferenziert. Dies führte dazu,
dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, die schädliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO haben, nur noch in Kerngebieten und
Sondergebieten zulässig sind, während in Gewerbegebieten auf der Grundlage der BauNVO 1968
immer noch auch großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, sofern sie nicht unter die
Regelungen des § 11 Abs. 3 BauNVO fallen.
Das vom Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 12.07.2011 beschlossene
Einzelhandelskonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
sieht zum Schutz der in dem Konzept bezeichneten zentralen Versorgungsbereiche BedburgZentrum und Kaster-Zentrum vor, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche zu
beschränken (Seite 87 des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Bedburg).
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Lipp soll demnach die Art der Nutzung auf der Basis
der aktuellen Fassung der BauNVO als Gewerbegebiet neu regeln und damit einen Beitrag zur
Umsetzung der im Einzelhandelskonzept der Stadt Bedburg dargestellten städtebaulichen Ziele
leisten. Auch soll den im geänderten Landesentwicklungsplan neu definierten Zielen der
Raumordnung zum großflächigen Einzelhandel Rechnung getragen werden.
Gleichzeitig ist beabsichtigt, einzelne Festsetzungen mit Blick auf den vorhandenen Bestand
bedarfsgerecht zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die ursprünglichen Festsetzungen sollen in
diesem Zuge vollständig aufgehoben werden.
Der Bebauungsplan dient somit insbesondere der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung,
Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Der Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung liegt zwischen der Wiesenstraße und dem Pützbach in Bedburg. Die
Planabgrenzung ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Ergänzung zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 02.12.2014:
Nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses wurden die entsprechenden Planunterlagen
erarbeitet. Es ist weiterhin vorgesehen, das Gebiet als Gewerbegebiet zu erhalten und gleichzeitig
den zentrenrelevanten Einzelhandel zugunsten der Sicherung und Stärkung der zentralen
Versorgungsbereiche Bedburg-Zentrum und Kaster-Zentrum zu reglementieren. Bereits
genehmigte und ausgeführte Nutzungen genießen dabei auf der Grundlage ihrer
Baugenehmigungen Bestandsschutz. Darüber hinaus sind einzelne Festsetzungen an aktuelle
Erfordernisse angepasst worden. Einzelheiten hierzu sind den beigefügten Planunterlagen zu
entnehmen. Zur Fortführung des Planverfahrens ist nunmehr die Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beabsichtigt.
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Ergänzung zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 01.12.2015:
Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum
29.01.2015 einschließlich durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben
vom 10.12.2014 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Dabei sind die in der beigefügten
Abwägungsliste aufgeführten Stellungnahmen eingegangen. Die Stellungnahmen führen zu keiner
Änderung der Planung. Es werden lediglich einzelne Hinweise zum Bebauungsplan ergänzt. Zur
Fortführung des Verfahrens soll daher nunmehr die Offenlage des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2
und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Aktueller Sachstand zu Sitzung am 30.08.2016 und 20.09.2016:
Die öffentliche Auslegung der Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 16.03.2016
bis 20.04.2016 stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
mit Schreiben vom 03.03.2016 beteiligt. Dabei sind die in der beigefügten Abwägungsliste
aufgeführten Punkte eingegangen. Insbesondere die Forderung nach einer bestandsschutzsichernden Festsetzung, um zukünftig angemessene Erweiterungsoptionen der ansässigen
Betriebe zu gewährleisten, bedurfte einer planungsrechtlichen Prüfung und Begleitung durch eine
juristische Fachkanzlei.
Das Einzelhandelskonzept sieht jedoch zum Schutz der in dem Konzept bezeichneten zentralen
Versorgungsbereiche
Bedburg-Zentrum
und
Kaster-Zentrum
vor,
großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten auf die
zentralen Versorgungsbereiche zu beschränken. Dieses Ziel würde durch eine
bestandsschutzsichernde Festsetzung mit Erweiterungsoption nach § 1 Abs. 10 BauNVO
konterkariert. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einzelhandelssituation in Bedburg in
Bezug auf die Belastbarkeit und Ausgewogenheit des Zentrenkonzeptes sehr angespannt und
eine gezielte Steuerung gemäß Einzelhandelskonzept unabdingbar ist. Aus einer Ansiedlung
zentrenrelevanter Sortimente außerhalb des Hauptzentrums Bedburg können Funktionsverluste
des Hauptzentrums resultieren. Aufgrund bestehender Leerstände und Mindernutzungen und
insbesondere wegen der Verfügbarkeit von Entwicklungsstandorten im Hauptzentrum, werden
umfassende Anknüpfungspunkte für eine Funktionsstärkung gesehen, die es zu nutzen gilt. Daher
wurde mit der bestehenden Bebauungsplanänderung der Ausschluss auch kleinflächiger
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten festgesetzt mit dem Ziel der
Stärkung des Zentrums in Bedburg. Die geplante Erweiterung der ansässigen Betriebe würde
einer städtebaulichen Fehlentwicklung gleich kommen und könnte die sehr fragile
Einzelhandelssituation in Bedburg weiter verschärfen.
Gleichwohl bleiben die erteilten Baugenehmigungen der Betriebe an der Otto-Hahn-Straße
aufgrund des Bestandsschutzes unangetastet, so dass ein gewisser Entwicklungsspielraum - etwa
für Modernisierungen oder andere Maßnahmen, die nicht baugenehmigungsbedürftig sind gegeben ist.
Aus diesen Gründen wird von der vorgeschlagenen Maßnahme einer bestandsschutzsichernden
Festsetzung abgesehen und der Stellungnahme nicht gefolgt. Insgesamt betrachtet führen die
Stellungnahmen demnach zu keiner Änderung der Planung, so dass nunmehr das Verfahren
abgeschlossen werden kann.
Anmerkung:
Die beigefügten Anlagen wurden nach der Empfehlung des Satzungsbeschlusses durch den
Stadtentwicklungsausschuss am 30.08.2016 geringfügig überarbeitet. Dabei handelt es sich
überwiegend um die Aufnahme von Hinweisen in die Planzeichnung des Bebauungsplans und um
redaktionelle Anpassungen, die zur besseren Übersicht in Gelb markiert wurden.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die Sicherung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche trägt zur Sicherung der Daseinsgrundfunktionen in
Bedburg bei und dient damit der Stärkung der Stadt als attraktiver Wohnstandort.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Es entstehen Kosten für die Planänderung
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 01.09.2016
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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