Daten
Kommune
Bedburg
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467 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
07.09.16, 18:01
Aktualisiert
07.09.16, 18:01
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße"
Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung
1
Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS
Inhalt
A
1.
2.
3.
4.
5.
B
6.
7.
7.1
7.2
7.3
8.
8.1
8.2
9.
9.1
9.2
Seite
Allgemeiner Teil
Einleitung
Welche Schutzkategorien müssen bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung
berücksichtigt werden?
Planungsrelevante Arten in NRW
Begriffserläuterungen und deren naturschutzfachliche Auslegung
Die artenschutzrechtliche Prüfung
3
4
5
8
Vorprüfung zum Artenschutz für den Standort "Gewerbegebiet wiesenstrasse"
12
Vorkommen besonders und streng geschützter, planungsrelevanter Arten im
Untersuchungsraum
12
Eingriff und Maßnahmen
13
Art des Eingriffs
13
Mögliche Auswirkungen des Vorhabens
14
Standortbeschreibung
14
Mögliche Konflikte mit planungsrelevanten Arten
16
Auswahl der zu betrachtenden Arten
16
Art der Überprüfung
17
Eingriffsbeschreibung und -bewertung
20
Darlegung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten
20
Empfehlungen für das weitere Vorgehen
26
TABELLEN
Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 3
2
2
Planungsrelevante Arten des Messtischblattes
Planungsrelevante Arten
Lebensraumansprüche der planungsrelevanten Arten
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße"
Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung
A
ALLGEMEINER TEIL
1.
Einleitung
Seite 2
Der Artenschutz widmet sich der Entwicklung spezieller Maßnahmen und
Programme zur Erhaltung und Förderung wildlebender Pflanzen- und Tierarten in
ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Er greift überall dort, wo
allgemeine Maßnahmen der Landschaftspflege und des Lebensraumschutzes
(Biotopschutz) nicht mehr ausreichen, um diese Artenvielfalt zu erhalten.
Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern ist ein weltweites Ziel. Auf europäischer
Ebene regeln vor allem die FFH-Richtlinie (FFH-RL1) und die Vogelschutzrichtlinie
(VS-RL2) den Schutz von Arten, die europaweit abnehmen oder denen nachgestellt
wird. Die geschützten Arten werden in den Anhängen zur FFH–RL und VS-RL
aufgeführt. In Deutschland ist der Artenschutz eine gesetzliche Aufgabe und wird im
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG3) geregelt. Im Land Nordrhein-Westfalen wird
diese Aufgabe im Landschaftsgesetz (LG NW)4 geregelt.
Mit der "Kleinen Novelle" des BNatSchG von Dezember 2007 und der "Grossen
Novelle" von 2009 hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an
die europäischen Vorgaben angepasst und die Umsetzung konkretisiert5. In diesem
Zusammenhang
müssen
nunmehr
die
Artenschutzbelange
bei
allen
genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren entsprechend den
europäischen Bestimmungen geprüft werden.
Des Weiteren ergeben sich neue Anforderungen an die planerische Praxis. Im
Rahmen der Gesetzesnovellierung erfolgte eine begriffliche Angleichung der
Verbotstatbestände an die in der FFH-RL und in der VS-RL verwendeten Begriffe.
Zugleich wurden die Zugriffsverbote sowie die Ausnahmetatbestände im Sinne
eines ökologisch-funktionalen Ansatzes neu ausgerichtet. Das bedeutet, dass
nunmehr der Erhalt der Population einer Art sowie die Sicherung der ökologischen
Funktion der Lebensstätte zentral im Vordergrund stehen.
1
2
3
4
5
Richtlinie 92/43/EWG, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie vom 21. Mai 1992, ABl. EG L 206 S. 7, zuletzt geändert am
20. November 2006, ABl. EG L 363 S. 368
Richtlinie 79/409/EWG, Vogelschutz – Richtlinie vom 2. April 1979, ABl. EG L 103 S. 1, zuletzt geändert am 19.
November 2008, ABl. EG L 323 S. 31
Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung)
Bundesnaturschutzgesetz vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22.12.2008 (BGBl. I S.2986),
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542 (In kraft getreten am 1. März 2010) , zuletzt
geändert am 07.August 2013, BGBl. I S. 3154, 3185
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein – Westfalen
(Landschaftsgesetz) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, GV. NRW. S. 568, zuletzt geändert
am 16. März 2010, GV. NRW. S. 185
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz)
Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.18 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz)
Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.17, in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010
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2.
Seite 3
Welche Schutzkategorien müssen bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung
berücksichtigt werden?
Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind folgende Schutzkategorien nach
nationalem und internationalem Recht zu beachten:
-
besonders geschützte Arten
-
streng geschützte Arten inklusive der Arten des Anhangs IV der FFH-RL
-
europäische Vogelarten nach VS-RL
Die besonders geschützten Arten sind in Anlage 1, Spalte 2 der BArtSchV6 und
im Anhang A oder B der EG - ArtSchVO7 aufgeführt. Sie beinhalten alle streng
geschützten Arten, alle Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie alle europäischen
Vogelarten nach VS-RL.
Die streng geschützten Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten
Arten. Es sind die Arten des Anhangs IV der FFH–RL, eine Teilmenge der
europäischen Vogelarten nach VS-RL und weitere Arten, die in Anhang A der EG –
ArtSchVO und zugleich in Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV aufgeführt sind.
Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der Vogelschutzrichtlinie alle in
Europa heimischen, wildlebenden Vogelarten. Sie sind zum Teil besonders und zum
Teil streng geschützt.
Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht8
6
7
8
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten, Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar
2005, BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)
Verordnung (EG) Nr. 338/97 EG – Artenschutzverordnung, vom 9. Dezember 1996, ABl. L 61 S. 1, zuletzt
geändert am 31. März 2008, ABl.EG L 95 S. 3
Kiel (2007): Einführung: Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Stand: 20.12.2007
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Aus methodischen, arbeitsökonomischen und finanziellen Gründen ist eine
systematische Bestandserfassung und Bewertung aller geschützten Arten bei einer
artenschutzrechtlichen Prüfung nicht leistbar. Deshalb wurde im Zuge der Kleinen
Novelle des BNatSchG festgelegt, dass nur die streng geschützten Arten
einschließlich der Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie die europäischen
Vogelarten nach VS-RL von den artenschutzrechtlichen Verboten betroffen sind. Die
nur national besonders geschützten Arten sind von den Verboten freigestellt. Im
Rahmen der Eingriffsregelung müssen sie jedoch weiterhin beachtet werden. (§ 44
Abs. 5 Satz 5 BNatSchG).
In Nordrhein-Westfalen sind etwa 1.100 Tier- und Pflanzenarten in den
Schutzkategorien besonders geschützt, streng geschützt, Art des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie und Europäische Vogelart nach VS-RL aufgelistet. Die Freistellung
nach BNatSchG betrifft in NRW ca. 800 Arten. Somit verbleiben für NRW
ca. 300 Arten, für welche eine artenschutzrechtliche Prüfung bei Planungs- und
Zulassungsverfahren erfolgen muss.
3.
Planungsrelevante Arten in NRW
Ausgehend von der Regelung des BNatSchG hat die LANUV9 für NRW eine weitere
naturschutzfachlich begründete Auswahl planungsrelevanter Arten getroffen. In
Nordrhein-Westfalen nicht planungsrelevant sind Arten, die nur als sporadische
Zuwanderer und Irrgäste vorkommen sowie einige Vogelarten, die als
„Allerweltsarten“ (z.B. Amsel, Buchfink, Kohlmeise) zu bezeichnen sind.
Es verbleiben rund 200 Arten, die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu
bearbeiten sind. 10
Unter den streng geschützten Arten gelten alle Arten als planungsrelevant, die in
NRW seit dem Jahr 1990 mit bodenständigem Vorkommen vertreten sind, oder
regelmäßig als Durchzügler oder Wintergäste auftreten.
Unter den europäischen Vogelarten gelten alle Arten des Art. 4(2) und des Anhangs I
der VS-RL, alle streng geschützten Arten, alle Rote-Liste-Arten11 sowie alle
Koloniebrüter als planungsrelevant. Für sie muss ebenso gelten, dass sie mit
bodenständigem Vorkommen auftreten oder regelmäßige Wintergäste bzw.
Durchzügler sind.
Falls einzelne Arten in Zukunft wieder gefunden werden können, als regelmäßige
Zuwanderer auftreten oder erfolgreich einwandern und stabile Populationen
ausbilden können, dann sind sie nach ihrer Etablierung in NRW gegebenenfalls in
die Liste der planungsrelevanten Arten aufzunehmen.
9
10
11
LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen: Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, Dezember 2007
Nordrhein-Westfälischen Ornithologengesellschaft (NWO) und Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten NRW. 5. Fassung.
Stand: Dezember 2008
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4.
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Begriffserläuterungen und deren naturschutzfachliche Auslegung12
Zunächst werden die Paragraphen des Bundesnaturschutzgesetzes aufgezählt,
welche die artenschutzrechtlichen Vorschriften auf nationaler Ebene für die
Bundesrepublik Deutschland bilden. Danach werden einige Begriffe aus dem
BNatSchG erläutert, für die aus naturschutzfachlicher und planerischer Sicht eine
inhaltliche Konkretisierung notwendig ist.
Naturschutzrechtliche Vorschriften des BNatSchG
§ 7 Abs. 2:
Definitionen
§ 15 Abs. 5:
Bedingungen für die Zulässigkeit und Durchführung von Eingriffen
§ 44 Abs. 1:
Zugriffsverbote, Störungsverbote
§ 44 Abs. 4:
Gute fachliche Praxis, Erhaltungszustand der lokalen Population
§ 44 Abs. 5:
Bedeutung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
§ 45 Abs. 7:
Ausnahme von Verboten des § 44
Ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (zusammenfassend als
Lebensstätte bezeichnet)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten umfassen alle Habitatelemente, die im Verlauf des
Fortpflanzungsgeschehens beziehungsweise während spezieller Ruhephasen für
das dauerhafte Überleben einer Art wichtig sind.
Als Fortpflanzungsstätten gelten beispielsweise Balzplätze, Paarungsgebiete,
Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze sowie Areale, die von den Jungen
genutzt werden.
Zu den Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze,
Sonnplätze, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere.
Für Arten, die einen geringen qualitativen Anspruch an ihren Lebensraum haben,
bestehen diese Fortpflanzungs- und Ruhestätten in der Regel aus größeren Arealen
(z.B. Waldareal mit Brutbäumen) und weniger aus einzelnen kleinen Objekten.
12
in Anlehnung an:
Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the 'Habitats'
Directive 92/43/EEC, Final version, February, 2007
und
Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) (2006): Hinweise der
Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung
von Vorhaben und bei der Planung. Beschlossen auf der 93. LANA – Sitzung am 29.05.2006 und gemäß des
Beschlusses der 67. UMK vom 26./27.10.2006, im Hinblick auf Entscheidungen des BVerwG ergänzt
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Bei Arten mit einem hohem qualitativen Anspruch an ihren Lebensraum (sog.
"Spezialisten") besteht dagegen die Möglichkeit, die Fortpflanzungs- und Ruhestätte
auf kleinere, klar abgrenzbare Teillebensräume (z.B. Dachboden, Einzelbaum,
Hecke) innerhalb eines weiträumigen Gesamtlebensraums zu beschränken.
Zur Sicherung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind
alle essentiellen Habitatelemente zu erhalten, die für den dauerhaften Fortbestand
erforderlich sind. Der räumlich-funktionale Zusammenhang der Stätten ist zu
erhalten.
Einen Sonderfall stellen die europäischen Vogelarten dar, bei denen sich das
Schutzregime der VS-RL gemäß Art. 5(b) zunächst nur auf deren Nester
beschränkt. Vor dem Hintergrund des ökologisch-funktionalen Ansatzes geht der in
§ 44 des BNatSchG verwendete Begriff der Fortpflanzungsstätte jedoch deutlich
über den punktuellen Nest-Begriff der VS-RL hinaus.
Das Schutzregime gilt auch für Lebensstätten, die saisonal bedingt nicht genutzt
werden (z.B. Rastgebiete von Zugvögeln, Neststandorte, Winterquartiere von
Fledermäusen). Bei Arten, die ihre Lebensstätte dagegen regelmäßig wechseln
(z.B. Bodenbrüter), ist die Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte bei
Nachweis
geeigneter
Ausweichmöglichkeiten
kein
Verstoß
gegen
artenschutzrechtliche Vorschriften.
Nahrungs- und Jagdbereiche, Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen
zunächst nicht den Artenschutzbestimmungen. Sie sind nur dann relevant, wenn
eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte in ihrer Funktion auf deren Erhalt angewiesen
ist und sie daher einen wesentlichen Habitatbestandteil darstellen.
Lokale Population
Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung muss dargelegt werden, ob
planungsrelevante Arten so gestört werden, dass sich der Erhaltungszustand der
lokalen Population verschlechtern könnte.
Eine lokale Population lässt sich als Gruppe von Individuen einer Art definieren,
die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen
zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen.
Die Abgrenzung einer lokalen Population ist von ihrem Verhaltensmuster abhängig:
-
Abgrenzung an Hand einer kleinräumigen Landschaftseinheit (Waldgebiet,
Grünlandkomplex oder Bachlauf)
Es konzentrieren sich viele Individuen lokal an wenigen Stellen auf Grund der
Bindung an seltene Lebensräume oder an spezielle Habitatstrukturen
(Wirbellose, Amphibien, Reptilien, einige Fledermäuse und Vögel).
-
Abgrenzung an Hand von Gemeinde- oder Kreisgrenzen
Für revierbildende Arten mit großen Aktionsräumen (viele Säugetiere und
Vogelarten) erfolgt eine Abgrenzung aus pragmatischen Gründen mit Hilfe von
Gemeinde- und Kreisgebietsgrenzen.
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Das Störungsverbot bezieht sich auf die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Faktisch liegt damit für alle
planungsrelevanten Arten ein ganzjähriges Störungsverbot vor.
Nur eine erhebliche Störung löst einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche
Vorschriften aus. Entscheidend für die Erheblichkeit ist, wie sich die Störung auf die
Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der
Individuen der lokalen Population auswirkt. Dabei kommt es insbesondere auf den
Zeitpunkt und die Dauer der Störungen an. Kleinräumige Störungen einzelner
Individuen bei häufigen und weit verbreiteten Arten führen im Regelfall nicht zu
einem Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften. Demgegenüber
können bei landesweit seltenen Arten mit geringen Populationsgrößen oder bei
Arten mit bedeutenden Konzentrationsbereichen schon kleinräumige Störungen
einzelner Individuen zu einer nachhaltigen Beeinflussung der lokalen Population
führen.
Es sind bei den Europäischen Vogelarten solche Störungen relevant, durch die sich
der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte. Bei den Arten
des Anhangs IV der FFH-RL sind Störungen relevant, die einem günstigen
Erhaltungszustand entgegenstehen.
Erhaltungszustand der Population einer Art
Im Verlauf einer artenschutzrechtlichen Prüfung ist zu beurteilen, wie sich der
Erhaltungszustand der Population einer Art aktuell darstellt und inwiefern dieser
durch das Planungsvorhaben beeinflusst wird. Dabei sind zwei verschiedene
Populationsebenen zu unterscheiden:
-
Auf der Ebene der Verbotstatbestände:
Erhaltungszustand der lokalen Population
-
Im nachgelagerten Ausnahmeverfahren (sofern erforderlich):
Erhaltungszustand in der jeweiligen biogeografischen Region
Eine detaillierte gutachterliche Bearbeitung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population ist nur dann erforderlich, wenn eine erhebliche Störung der lokalen
Population zu erwarten ist, oder wenn ein Ausnahmeverfahren durchgeführt wird. In
beiden Fällen muss zunächst der aktuelle Erhaltungszustand der lokalen Population
beurteilt werden. Anschließend ist im Rahmen einer Prognose abzuschätzen,
inwiefern sich der Erhaltungszustand durch das geplante Vorhaben verschlechtern
könnte.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes immer
dann anzunehmen, wenn sich der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population
deutlich verringert oder die Populationsgröße deutlich abnimmt. Bei seltenen Arten
können bereits Beeinträchtigungen einzelner Individuen populationsrelevant sein.
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Der Erhaltungszustand von lokalen Populationen wird mit einer „ABC Bewertung“ beurteilt. Dieses Bewertungsverfahren gilt für alle Arten der Anhänge
der FFH - Richtlinie bundesweit als Standardmethode für das FFH-Monitoring.13
Der Erhaltungszustand auf der Ebene der biogeografischen Regionen wird
nach einem „Ampel-Bewertungsverfahren“ beurteilt. Dieses Verfahren wurde von
der Europäischen Kommission im Rahmen der FFH-Berichtspflicht nach Art. 17
FFH-RL eingeführt.
Entsprechend dieser Methodik wurde für NRW der Erhaltungszustand für alle
planungsrelevanten Arten ermittelt und in einer "Ampelliste" zusammengestellt.14
Hier ist der Erhaltungszustand für die jeweilige biogeographische Region in den
Kategorien günstig (g/grün), unzureichend (u/gelb) oder schlecht (s/rot) dargestellt.
Um eine möglichst hohe Planungssicherheit zu erlangen, sollten bereits in einem
frühzeitigen Planungsstadium (z. B. UVS, SUP) die Vorkommen von planungsrelevanten Arten mit einem ungünstigen und schlechten Erhaltungszustand
berücksichtigt werden. Spätestens im Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren
muss dann im Fall eines Ausnahmeverfahrens für alle betroffenen planungsrelevanten Arten die Auswirkung auf den Erhaltungszustand in der biogeografischen
Region beurteilt werden.
5.
Die artenschutzrechtliche Prüfung
Inhalt der artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Berücksichtigung des gesetzlichen
Artenschutzes nach europäischem und deutschem Recht. Die Methodik orientiert
sich an den Vorgaben einer allgemeinen Rundverfügung der Strassen.NRW15.
Arbeitsschritt 1: Vorkommen besonders und streng geschützter, planungsrelevanter
Arten im Untersuchungsraum
Folgende Datenquellen sind bei der
planungsrelevanten Arten auszuwerten:
-
13
14
15
16
Ermittlung
der
zu
untersuchenden
Fachinformationssystem (FIS)16 der LANUV:
Das FIS beinhaltet die Liste der planungsrelevanten Arten und ist auf den
Internetseiten der LANUV abrufbar. Sie ist als Gesamtliste einzusehen oder
sortiert nach Vorkommen in Messtischblättern (MTB) und Lebensraumtypen
abzurufen. Es wird gleichzeitig das Vorkommen der Art in NRW, der
Schutzstatus sowie der Erhaltungszustand in der jeweiligen biogeographischen Region beschrieben.
Die ABC – Bewertungsbögen zur Ermittlung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population stehen im Internet
als Download zur Verfügung (LANUV – Artenschutz)
www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/web/babel/media/ampelbewertung_planungsrelevante
_arten.pdf: Erhaltungszustand und Populationsgrößen der Planungsrelevanten Arten in NRW, Entwurf von Dr.
Kaiser, 13.01.2012
Landesbetrieb Straßenbau NRW (April 2011): Planungsleitfaden Artenschutz
FIS – Fachinformationssystem streng geschützte Arten: http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de/natura2000/streng_gesch_arten/
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-
Informationen aus dem Naturschutzinformationssystem "Schutzwürdige
Biotope in Nordrhein-Westfalen" der LANUV:
Hier können Daten zu geschützten Biotopen, zu Naturschutzgebieten, zu
Flächen des Biotopkatasters und zu Biotopverbundflächen abgerufen werden.
-
Vorhandene Informationen der örtlichen Naturschutzverbände und
Biologischen Stationen:
Sämtliche bestehende Kartierungen und Informationen, die über den
Untersuchungsraum bereits vorliegen, sollten auf Informationen über das
Vorkommen planungsrelevanter Arten hin überprüft werden.
-
Zufallsfunde im Rahmen von Biotoptypenkartierungen.
-
Projektspezifische Kartierungen
Die erste Auswertungsliste setzt sich aus den planungsrelevanten Arten aller
genannten Quellen zusammen.
Arbeitsschritt 2:
Artenschutzes
Konflikte
planungsrelevanter
Arten
mit
Vorschriften
des
In diesem Arbeitsschritt wird geprüft, bei welchen Arten möglicherweise Konflikte mit
den Vorschriften des Artenschutzes auftreten können.
-
Tierartengruppen, für die keine projektspezifischen Kartierungen stattgefunden haben:
Die in Arbeitsschritt 1 ermittelten Arten werden weiter eingegrenzt. Es werden nur
noch die Arten weiter betrachtet, die in den Lebensraumtypen des
Untersuchungsraumes vorkommen.
-
Tierartengruppen, die kartiert wurden
Alle mittels Kartierung nachgewiesenen Arten werden weiter betrachtet.
Daraus ergibt sich eine gegenüber der ersten Auswertungsliste reduzierte Liste, in
welcher nur noch die Arten aufgeführt sind, welche möglicherweise von dem
Vorhaben betroffen sein könnten. Für die Arten dieser Liste wird eine nähere
Eingriffsbeschreibung und -bewertung durchgeführt.
Arbeitsschritt 3: Eingriffsbeschreibung und -bewertung
Die im 2. Arbeitsschritt ermittelte Artenliste bildet die Grundlage für die
artenschutzrechtliche Prüfung. Der Gutachter nimmt nun eine Eingriffsbeschreibung
und -bewertung in unterschiedlicher Intensität entweder nach typischen
Artengruppen oder Art-für-Art vor.
-
Gruppenweise Betrachtung
Für die im Untersuchungsraum festgestellten Arten, deren Lebensräume durch das
Vorhaben nicht oder nur in sehr geringem Ausmaß beeinflusst werden, erfolgt eine
gruppenweise Betrachtung. Die Arten werden nach den Charakteristika der
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Lebensräume, vor allem der gleichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Gruppen
zusammengefasst. Auch die Eingriffsbeschreibung und Bewertung erfolgt
gruppenweise. Sollte aus der Betrachtung ein Konflikt mit einer Art ersichtlich
werden, so muss für diese eine Art-für-Art-Prüfung durchgeführt werden.
-
Art-für-Art-Prüfung
Eine Art für Art-Prüfung wird für diejenigen Arten durchgeführt, für welche in der
gruppenweisen Betrachtung eine artenschutzrechtliche Betroffenheit festgestellt
wird.
Die Eingriffsbeschreibung und Bewertung erfolgt mit Hilfe des von der LANUV und
von Strassen.NRW entwickelten "Protokolls einer artenschutzrechtlichen Prüfung“.
Im "Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung“ erfolgen folgende Angaben:
1.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
2.
Darstellung der Betroffenheit der Art
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des
Risikomanagements
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
5.
ggf. Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
Im Rahmen der Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände werden die
folgenden Schutzanforderungen nach BNatSchG geprüft:
-
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
-
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
-
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im
räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
-
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne
dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten
bleibt? [§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und zum Risikomanagement
werden bei der Eingriffsbewertung berücksichtigt.
Eine gutachterliche Bearbeitung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist
im konkreten Planungsfall nur dann erforderlich, wenn eine erhebliche Störung der
lokalen Population zu erwarten ist oder wenn ein Ausnahmeverfahren durchgeführt
wird.
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Arbeitsschritt 4: Erfordernis eines Ausnahmeverfahrens
Wenn gegen eines der oben genannten Kriterien nach BNatSchG §44 verstoßen
wird ist zu prüfen, ob ein Ausnahme- und Befreiungsverfahren durchgeführt werden
muss.
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B
VORPRÜFUNG ZUM ARTENSCHUTZ FÜR DEN STANDORT
"GEWERBEGEBIET WIESENSTRASSE"
6.
Vorkommen besonders und streng geschützter, planungsrelevanter Arten im
Untersuchungsraum
Zur Ermittlung des möglichen Vorkommens planungsrelevanter Arten im
Untersuchungsraum und im Plangebiet wurde das Fachinformationssystem der
LANUV herangezogen.
Die erste Auswertungsliste umfasst alle planungsrelevanten Arten aus den
folgenden Quellen17:
-
Planungsrelevante Arten des TK 25 MTB 5005 Bergheim Quadrant 1,
Stand: September 2014
-
Planungsrelevante Arten des TK 25 MTB 4905 Grevenbroich Quadrant 3,
Stand: September 2014
Tabelle 1
Gruppe
Säugetiere
Planungsrelevante Arten der Messtischblätter
Art
Breitflügelfledermaus
Rauhhautfledermaus
Zwergfledermaus
Braunes Langohr
Haselmaus
Gruppe
Vögel
Art
Flussuferläufer
Feldlerche
Eisvogel
Knäkente
Wiesenpieper
Graureiher
Waldohreule
Steinkauz
Mäusebussard
Wachtel
Kuckuck
Mehlschwalbe
Baumfalke
Turmfalke
Rauchschwalbe
Feldschwirl
Nachtigall
Pirol
Feldsperling
Rebhuhn
In den Messtischblättern werden 5 planungsrelevante
39 planungsrelevante Vogelarten aufgeführt.
17
Kampfläufer
Turteltaube
Waldkauz
Grünschenkel
Schleiereule
Kiebitz
Habicht
Baumpieper
Uhu
Flussregenpfeifer
Rohrweihe
Saatkrähe
Wachtelkönig
Grauammer
Heidelerche
Bienenfresser
Steinschmätzer
Wespenbussard
Schwarzkehlchen
Säugetierarten
und
LANUV (2014): Planungsrelevante Arten der Messtischblätter 5005 Bergheim, Quadrant 1 und 4905
Grevenbroich, Quadrant 3; http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/52061,
Stand: 24.09.2014
Stadt Bedburg
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7.
Eingriff und Maßnahmen
7.1
Art des Eingriffs
Seite 13
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01 "Gewerbegebiet Wiesenstraße",
Stadtteil Lipp der Stadt Bedburg soll vor allem die Art der Nutzung neu geregelt
werden. Es werden keine Flächen außerhalb des derzeitigen Geltungsbereichs
beansprucht.
Der
Bebauungsplan
dient
insbesondere
der
Erhaltung,
Erneuerung,
Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der
Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Durch die
Bebauungsplanänderung wird darüber hinaus Planungssicherheit für bereits
ansässige Betriebe und Nutzungen geschaffen.
Das Plangebiet liegt in der Stadt Bedburg, innerhalb des Stadtteiles Lipp. Es
umfasst eine Fläche von 53.250 m².
Die Erft verläuft an der östlichen Grenze des Plangebietes. Im Westen wird es durch
eine Gewerbefläche und weiter durch die L 213 "Neusser Straße" begrenzt. Entlang
der südlichen / südöstlichen Grenze verläuft die Wiesenstraße. Im Norden /
Nordwesten bildet der Pützer Bach die äußere Begrenzung des Plangebiets.
Bezüglich der der räumlichen Nutzung werden im Rahmen der 2. Änderung die
folgenden Anpassungen vorgenommen:
-
Die Baufenster werden vergrößert, indem die Baugrenze um 10 m an die
Wiesenstraße heran gerückt wird.
-
Es werden keine Gestaltungsregelungen zur Grundstückseinfriedung und
Festsetzungen zur Bepflanzung getroffen. Damit entfällt u.a. auch die
ehemalige Festsetzung für eine Baumbepflanzung auf der 20 m breiten
Grünfläche entlang der Wiesenstraße. Diese Grünfläche wurde jedoch nie
hergestellt sondern ist heute bereits versiegelt.
-
Die Abstandsfläche zum Pützer Bach ist auf einer Breite von 5 m als Fläche
festgesetzt, die von Bebauung freizuhalten ist.
Bezüglich der baulichen und betrieblichen Nutzung werden die folgenden
Anpassungen vorgenommen:
-
Zukünftig wird ein mischgebietstypisches Gewerbe zugelassen.
-
Die Oberkante der baulichen Anlagen darf bei maximal 70 m NHN liegen. In
Abhängigkeit von der Geländehöhe sind die Gebäude dann etwa 10 bis
12,50 m hoch.
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Die Erft und der Pützbach sind als Fließgewässer mit aufgenommen und bleiben
unverändert. Die Grünfläche an der Erft ist als öffentliche Grünflächen mit der
Zweckbestimmung "Parkanlage" angezeigt. Das NSG Erft wird nachrichtlich
übernommen.
7.2
Mögliche Auswirkungen des Vorhabens
Pflanzen und Tiere sind generell gegenüber den folgenden Wirkfaktoren
empfindlich:
-
Verinselung, Habitatverkleinerung
-
Zerschneidung, Barrierewirkung, Unterbrechung von Wechselbeziehungen
-
Veränderung der Standortbedingungen (Wasserhaushalt, Eutrophierung,
Pflanzengesellschaften, Tierwelt)
-
Störeffekte (Lärm, visuelle Störreize)
Bei der gewerblichen Bebauung des Plangebiets entstehen bau-, anlage- und
betriebsbedingte Auswirkungen auf die Umwelt. Diese können vorübergehend oder
dauerhaft zum Verlust oder zur Beeinträchtigung der Umweltpotenziale und
Umweltfunktionen führen.
Bau- und anlagebedingt kommt es durch die Flächeninanspruchnahme zu einem
dauerhaften Verlust bzw. zu einer Qualitätsveränderung von Habitatflächen. Zu den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen zählen temporäre akustische und visuelle
Störreize (z.B. Baulärm, Beleuchtung, Bewegungsunruhe) und Erschütterungen.
Ebenfalls sind stoffliche Reize z.B. durch Staub und Abgase zu betrachten.
Weiterhin kann es durch die Baufeldräumung mit Fällung von Bäumen, Rodung von
Sträuchern und Bodenabtrag grundsätzlich zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten und ggf. zur unmittelbaren Beeinträchtigungen von Tieren kommen.
Sämtliche möglichen Auswirkungen sind durch die bestehenden rechtskräftigen
Bebauungspläne sowie durch den heutigen Zustand bereits möglich und
überwiegend bereits eingetreten.
Im Hinblick auf den Artenschutz wird auf Basis des heutigen Zustands geprüft, ob
das Vorhaben zu Beeinträchtigungen führen kann. Dies betrifft vorliegend nur die
Beanspruchung einer brachgefallene Wiese und eines Hausgartens innerhalb der
heute bereits überbaubaren Grundstücksgrenzen.
Eine zusätzliche Zerschneidung oder Verinselung von Lebensräumen entsteht
durch das Vorhaben nicht.
7.3
Standortbeschreibung
Das Plangebiet befindet sich in der Stadt Bedburg innerhalb eines bestehenden
Gewerbegebietes. Im Nordosten fließt die Erft, im Nordwesten der Pützer Bach.
Zwei Straßen queren das Plangebiet: die Otto-Hahn-Straße und die
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Seite 15
Humboldtstraße. Der südwestliche Teil ist fast vollständig bebaut, nur der Pützer
Bach wird durch Randgehölze begleitet. Die Sohle des Pützer Bachs ist befestigt
und liegt teilweise trocken.
Der nordöstliche Teil weist neben den Gewerbeflächen mehr Grün- und
Gehölzflächen auf, vor allem entlang der Erft. Zentral gelegen befindet sich ein
Wohnhaus mit einer privaten Grünfläche, die mit Bäumen bestanden ist. Im
Nordosten des Bereiches befindet sich eine brachgefallene Wiese, die zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bebaut ist. Ähnliche Brachflächen mit randlichem
lockeren Gehölzbestand liegen nördlich daran angrenzend, jenseits des Pützbachs.
Abbildung 1
Luftbild
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesene 20 m breite Grünfläche an der
Wiesenstraße ist nicht vorhanden. Die Fläche ist vollständig versiegelt.
Die Geländehöhen im Plangebiet liegen zwischen ca. 57,5 m NHN (im Nordosten)
und ca. 60,0 m NHN (im Südwesten).
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Seite 16
Die Umgebung des Plangebiets weist eine inhomogene Struktur auf. Der Norden ist
durch ein weiteres Gewerbegebiet geprägt, welches von Grün- und Gehölzflächen
umgeben ist. Der Grünzug erstreckt sich im Norden bis zur Kasterer Mühlenerft und
bis an die daran angrenzenden Waldflächen.
Der im Osten gelegene Ortsteil Broich zeichnet sich durch Wohnbebauung mit
Einfamilienhäusern aus. Hier sind außerdem kleinere Betriebe und alte
Betriebshallen vorzufinden.
Im Süden erstreckt sich ebenfalls ein Wohngebiet. Dieses ist sowohl durch kleinere
Reihen und Einfamilienhäusern als auch durch Villen mit großen Gärten
gekennzeichnet. Hier sind auch öffentliche Einrichtungen wie das Freibad Bedburg,
eine Kirche, ein Kindergarten und ein Krankenhaus aufzufinden. Größere Grün- und
Gehölzflächen erstrecken sich teilweise parkartig entlang der Erft.
Der im Westen gelegene Stadtteil Lipp ist ein reines Wohngebiet mit Reihen- und
Einfamilienhäusern.
8.
Mögliche Konflikte mit planungsrelevanten Arten
8.1
Auswahl der zu betrachtenden Arten
In diesem Arbeitsschritt werden nur noch die Arten weiter betrachtet, welche durch
die Planung möglicherweise direkt oder indirekt betroffen sein könnten. Die
Einschränkung wird anhand der vorkommenden Lebensraumtypen vorgenommen.
Einschränkung anhand vorkommender Lebensraumtypen
Im Fachinformationssystem der LANUV können die Arten der Messtischblätter nach
Vorkommen in „Lebensraumtypen“ abgerufen werden.
Im Untersuchungsraum kommen folgende Lebensraumtypen vor:
- Laubwälder mittlerer Standorte
- Fettwiesen und -weiden
- Fließgewässer
- Kleingehölze
- Gärten
- Gebäude
Aus den Arten der Messtischblätter für den Untersuchungsraum mit den oben
genannten Lebensraumtypen wurden diejenigen Arten herausgefiltert, die aufgrund
ihrer spezifischen Habitatansprüche nicht im Plangebiet vorkommen können.
Es werden nur noch die Arten weiter betrachtet, deren Lebensraumtypen im
Plangebiet vorkommen.
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Seite 17
Zur Einschätzung der Biotopstrukturen und Habitatpotentiale im Betrachtungsraum
wurde im Juli 2014 eine Geländebegehung durchgeführt.
Das Plangebiet umfasst folgende Lebensraumtypen:
- Fließgewässer
- Kleingehölze
- Gärten (hierunter aufgrund der geringen Flächengrösse auch die
brachgefallene Wiese)
- Gebäude
Arten, die durch das Vorhaben ggf. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie
wesentliche Nahrungsstätten verlieren könnten, verblieben im Prüfauftrag. Es sind
die relevanten Arten, die hinsichtlich des möglichen Eintretens der
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG durch vorhabensbedingte Auswirkungen zu
überprüfen sind.
8.2
Art der Überprüfung
Die möglicherweise durch das Vorhaben betroffenen, planungsrelevanten Arten
werden zunächst gruppenweise betrachtet. Sollte sich daraus ein Hinweis auf einen
Verstoß gegen eines der relevanten Kriterien nach BNatSchG § 44 ergeben, wäre
eine vertiefende Betrachtung notwendig.
In Tabelle 2 sind die zu betrachtenden Arten mit Angabe von Lebensraumtypen,
Status und Schutzstatus aufgeführt.
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Tabelle 2
Art
Planungsrelevante Arten im Vorhabensgebiet
Erhaltungszustand
in NRW
(atlantische Region)
Fachinformationssystem (FIS) der LANUV
Arten der Messtischblätter 4905 Quadrant 3
und 5005 Quadrant 1 nach Lebensraumtypen
Kleingehölze
Säugetiere
Breitflügelfledermaus
Rauhhautfledermaus
Zwergfledermaus
Braunes Langohr
Vögel
Eisvogel
Graureiher
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Baumfalke
Feldschwirl
Nachtigall
Pirol
Rebhuhn
Turteltaube
Kiebitz
Baumpieper
Saatkrähe
Wespenbussard
Schwarzkehlchen
Seite 18
(Kleingehölze,
Alleen, Bäume,
Büsche, Hecken)
(Gärten, Parkanlagen,
Siedlungsbrachen)
GG
G
G
(X)
X
(X)
X
XX
XX
X
XX
X
G
G
G
U
U
U
G
US
S
UU
G
U
G
XX
X
X
XX
XX
X
XX
X
X
X
(X)
X
(X)
X
XX
X
X
Gebäude
WS/WQ
(WS)/(WQ)
WS/WQ
WS/(WQ)
(X)
X
X
X
(X)
(X)
Rote Liste
NRW
Anhang nach FFHRichtlinie /
Artikel nach
Vogelschutzrichtlinie
bes. / streng
geschützt
nach
BNatSchG
2
R*
*
G
Anh. IV
Anh. II, IV
Anh. II, IV
Anh. IV
§§
§§
§§
§§
*
*
*
3S
3
3
3
1
2S
2
3S
3
*S
2
3S
Anh. I
§§
§
§§
§
§§
§
§
§
§
§§
§§
§
§
§§
§
Gärten
Fließgewässer
X
X
Schutzstatus
XX
XX
Status
Art
Art
Art
Art
vorhanden
vorhanden
vorhanden
vorhanden
sicher
sicher
sicher
sicher
sicher
sicher
sicher
sicher
sicher
sicher
sicher
sicher
sicher
sicher
sicher
brütend
brütend
brütend
brütend
brütend
brütend
brütend
brütend
brütend
brütend
brütend
brütend
brütend
brütend
brütend
Art. 4 (2)
Art. 4 (2)
Art. 4 (2)
Art. 4 (2)
Anh. I
Art. 4 (2)
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Legende zu Tabelle 2:
Thema: Erhaltungszustand in NRW (LANUV)
G
günstig
U
unzureichend
S
schlecht
↑/↓
Tendenz positiv / negativ
Thema: FIS
(X)
X
XX
WS/WQ
- Lebensraumtypen
potentielles Vorkommen
Vorkommen
Hauptvorkommen
Wochenstube/Winterquartier
Thema: Rote Liste NRW
0
ausgestorben oder verschollen
1
vom Aussterben bedroht
2
stark gefährdet
3
gefährdet
G
Gefährdung unbekannten Ausmaßes
R
durch extreme Seltenheit gefährdet
l
gefährdete wandernde Tierart
D
Daten nicht ausreichend
V
Vorwarnliste
*
nicht gefährdet
S
Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen
Thema: Schutzstatus nach BNatschG
§
besonders geschützt
streng geschützt
§§
Thema: Anhang / Artikel
Vogelschutzrichtlinie / FFH-Richtlinie
Art. 4 (2) Schutz nach Art. 4 (2) der
Vogelschutzrichtlinie
Anh. I
Art nach Anhang I der FFH-Richtlinie
Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Anh. IV
Thema: Status (bei Kartierung bzw. in NRW)
Sommervorkommen
S
Wintervorkommen
W
Rastvorkommen
R
Brutvogel
B
Brutvorkommen Koloniebrüter
BK
Nahrungsgast
NG
Durchzügler
D
Ganzjahresvorkommen
G
aktuell unbekannt, evtl. ausgestorben
?
kartiert, ohne Statusangabe
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9.
Eingriffsbeschreibung und -bewertung
9.1
Darlegung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten
Seite 20
Die Lebensstätten der planungsrelevanten Arten werden ermittelt und die Arten
werden in Gruppen gleicher Fortpflanzungsart und Fortpflanzungsstätte
zusammengefasst:
Säugetiere:
1
Fledermäuse
Vögel:
2
Gehölzbrüter
3
Bodenbrüter
4
Gebäude - bzw. Höhlenbrüter
5
Röhricht-, Ufer- und Gewässerbrüter
1
Säugetiere, Fledermäuse
(Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Braunes
Langohr)
Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten liegen in Baumhöhlen und
Hohlräumen an Gebäuden sowie in Stollen und Kellern. Die Nahrungshabitate der
Arten sind unterschiedlich ausgeprägt. Manche Arten nutzen Waldränder und
Waldlichtungen oder strukturreiche Flächen in Siedlungsnähe zur Jagd (Braunes
Langohr). Die Breitflügelfledermaus nutzt die offene und halboffene Landschaft
entlang von Baumreihen, Waldrändern, Hecken, Gewässern als Nahrungshabitat.
Die Rauhhaut- und die Zwergfledermaus nutzen beide Gehölzbestände in
Gewässernähe, Kleingehölze sowie Laub- und Mischwälder als Nahrungshabitat.
Durch das Vorhaben werden die Gehölze entlang des Pützbachs und der Erft sowie
ihr Umfeld nicht in Anspruch genommen. Sie bleiben als Leitlinien für die Jagd
erhalten. Die entfallende brachgefallene Wiesenfläche bildet nur einen sehr kleinen
Teil des gesamten Nahrungshabitats.
Das weitere Umfeld des Plangebiets bietet durch den strukturreichen Lebensraum
im Norden und in der Erftaue großflächige geeignete Jagdhabitate für die
Fledermäuse.
Als dämmerungs- bzw. nachtaktive Insektenjäger werden die Fledermäuse nicht
durch baubedingte Emissionen beeinträchtigt werden.
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2
Seite 21
Baum- bzw. Gehölzbrüter
Baumfalke, Graureiher, Mäusebussard, Saatkrähe, Turteltaube, Nachtigall,
Pirol, Wespenbussard
Die Fortpflanzungsstätten der Arten liegen in Einzelbäumen, Baumgruppen,
Baumreihen, Feldgehölzen, Wäldern und Waldrändern. Die Arten errichten ihre
Nester auf den Bäumen in höheren Lagen bzw. in Gehölzen an Waldrändern.
Die Ruhestätten liegen innerhalb strukturreicher Kulturlandschaften mit einem
Wechsel von Waldinseln und Feldgehölzen. Baumfalke und Graureiher bevorzugen
dabei offene Bereiche mit feuchten Wiesen und das Vorkommen von Gewässern,
der Mäusebussard bevorzugt Gehölzbestände.
Die Turteltaube bevorzugt als Brut- und Ruheplätze Feldgehölze, baumreichen
Hecken und Gebüschen, gebüschreiche Waldränder oder lichte Laub- und
Mischwälder. Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und
schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die
Turteltaube eher selten vor.
Die Nachtigall hat ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie ihr Nahrungshabitat in
unterholzreichen Au-, Laub- und Mischwäldern, Feldgehölzen, Gebüschen und
Hecken, wobei eine ausgeprägte Krautschicht wichtig ist.
Als Lebensraum bevorzugt der Pirol lichte, feuchte und sonnige Laubwälder,
Auwälder und Feuchtwälder in Gewässernähe. Gelegentlich werden auch kleinere
Feldgehölze sowie Parkanlagen und Gärten mit hohen Baumbeständen besiedelt.
Der Wespenbussard besiedelt reich strukturierte, halboffene Landschaften mit alten
Baumbeständen. Die Nahrungsgebiete liegen überwiegend an Waldrändern und
Säumen, in offenen Grünlandbereichen (Wiesen und Weiden), aber auch innerhalb
geschlossener Waldgebiete auf Lichtungen.
Durch das Vorhaben werden keine Gehölze beansprucht, die als Lebensraum für
Gehölzbrüter dienen könnten. Die bestehenden Gehölzbestände am Pützbach und
an der Erft bleiben erhalten und werden durch entsprechende Festsetzungen
geschützt.
Das Umfeld des Plangebiets bietet durch den strukturreichen Lebensraum im
Norden und in der Erftaue großflächige geeignete Nahrungshabitate.
3
Bodenbrüter
Feldschwirl, Rebhuhn, Kiebitz, Baumpieper, Schwarzkehlchen
Der Lebensraum der Arten liegt in offenen und halboffenen Landschaften.
Der Baumpieper nutzt offenes bis halboffenes Gelände. Das Rebhuhn nutzt
Ackerflächen, Brachen und Grünländer. Wichtig sind gliedernde Gehölzstrukturen,
Hochstaudenfluren und Raine als Deckungsmöglichkeiten. Raine und unbefestigte
Feldwege werden auch als Nahrungshabitat aufgesucht. Zum Nestbau benötigen
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Seite 22
beide Arten flache Bodenvertiefungen, die schon im Frühjahr gut durch Vegetation
geschützt sind.
Das Schwarzkehlchen nutzt offene Flächen mit krautigen Strukturen als bodennahe
Deckung. Es benötigt zusätzlich höhere Einzelstrukturen wie Gehölze und Zäune
als Sitz- und Singwarte.
Der Lebensraum des Feldschwirls und des Kiebitz liegen in offenen
Grünlandschaften und gebüschreichen Extensivgrünländern. Der Kiebitz bevorzugt
feuchte Wiesen und Weiden. Bei der Wahl des Neststandortes werden offene und
kurzrasige Vegetationsstrukturen bevorzugt.
Die halboffenen Grünstrukturen nördlich und nordwestlich des Plangebietes und des
angrenzenden Gewerbegebietes eigenen sich bezüglich ihrer Habitatstruktur
grundsätzlich als Lebensraum für Bodenbrüter, obwohl er durch die Insellage
zwischen Hauptverkehrsstraßen und Siedlungsflächen nicht optimal ist. Von hier
aus könnte auch die brachgefallene Wiese innerhalb des Plangebietes als
Teillebensraum genutzt werden. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit nicht groß, da die
Fläche klein ist und bereits einer hohen Vorbelastung durch das unmittelbar
angrenzende Gewerbegebiet unterliegt, ein Vorkommen bodenbrütender Arten kann
aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Daher sollte eine Baufeldräumung der Fläche in den Monaten September bis
Februar erfolgen, außerhalb der Brutzeiten. Sofern der Beginn von Erdbauarbeiten
während der Brutzeit erfolgt, sollte vor Baubeginn eine Überprüfung auf
Neststandorte durchgeführt werden, damit eine Schädigung dieser Arten mit
Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
4
Gebäude - bzw. Höhlenbrüter:
Mehlschwalbe
Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten liegen in Gebäudenischen bzw. an
Gebäuden sowie in Baumhöhlen.
Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen. Als
Koloniebrüter bevorzugt sie frei stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude
in Dörfern und Städten. Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten werden u.a.
auch Scheunen, Ruinen oder Viehställe genutzt. Die Lehmnester werden an den
Außenwänden der Gebäude angebracht.
Die Nahrungshabitate liegen vor allem auf Grünland und Brachen in offenen
Landschaften mit landwirtschaftlich geprägter Struktur. Die Mehlschwalbe sucht ihre
Nahrung über offenen Agrarflächen mit niedriger Vegetation und über offenen
Gewässern.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Mehlschwalbe sind vom Vorhaben nicht
betroffen. Das Umfeld des Plangebiets bietet durch den strukturreichen Lebensraum
im Norden und in der Erftaue großflächige geeignete Nahrungshabitate.
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5
Seite 23
Röhricht-, Ufer- und Gewässerbrüter
Eisvogel
Der Eisvogel brütet in vegetationsfreien Steilufern von Gewässern. Seine Nahrung
sucht er in kleinfischreichen Gewässern mit guten Sichtverhältnissen und
überhängenden Ästen als Ansitzwarten.
Das Ufergehölz an der Erft und die Erft selbst sind von der Anpassung des
Bebauungsplanes nicht betroffen. Die Gehölze und das Fließgewässer bleiben in
ihrer heutigen Form erhalten. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit des Eisvogels
durch das Vorhaben ist auszuschließen.
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Tabelle 3
Nummer der
Artengruppe
Seite 24
Lebensraumansprüche der planungsrelevanten Arten
Artengruppe
Deutscher Name
Fortpflanzungsstätte
Ruhestätte
Nahrungshabitat
Säugetiere
1
Fledermaus
Breitflügelfledermaus
1
Fledermaus
Rauhhautfledermaus
1
Fledermaus
Zwergfledermaus
1
Fledermaus
Braunes Langohr
2
Baum- bzw.
Gehölzbrüter
2
An und in Gebäuden in Spalten und Hohlräumen, hinter Holzverkleidungen,
im Firstbereich von Dachböden oder unter Dachpfannen
Sommer: siehe Forpflanzungsstätte, einzelne Männchen beziehen auch
Baumhöhlen, Nistkästen oder Holzstapel
Winterquartiere:
oberirdische Spaltenverstecke an Gebäuden sowie Keller, Stollen und
Höhlen
Spaltenverstecke an und in Bäumen, die meist im Wald oder an
Baumhöhlen, Spalten hinter abstehender Baumrinde,
Waldrändern in Gewässernähe liegen
Fledermauskästen, seltener auch waldnahe Gebäudequartiere
Winterquartier: überirdische Spaltenquartiere und Hohlräume an
Bäumen und Gebäuden
Spaltenverstecke an und in Gebäuden
Oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäuden (z.B. Wohnhäuser,
Kirchen, Schlösser) sowie unterirdische Quartiere in Kellern, Stollen
Kasematten etc.
Baumhöhlen sowie Fledermaus- und Vogelkästen, auch Quartiere in und an Baumhöhlen oder Verstecke an Gebäuden
Gebäuden
Winterquartier: unterirdische Quartiere, wie Bunker, Keller oder Stollen
Die Jagdgebiete befinden sich in der offenen und halboffenen Landschaft entlang von
Baumreihen, Waldrändern, Hecken, Gewässern, in Streuobstwiesen und Parks
sowie unter Straßenlaternen. Die Nahrung besteht v.a. aus Käfern, außerdem
werden Schmetterlinge, Fliegen, Wanzen und Hautflügler gefressen.
Waldränder, Gewässerufer, Bachläufe und Feuchtgebiete in Wäldern
Baumfalke
Lichte Altholzbestände (häufig 80-100jährige Kiefernwälder), in
halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen,
Feldgehölzen, Baumreihen oder an Waldrändern. Als Horststandort werden Mooren, Heiden sowie Gewässern
alte Krähennester genutzt.
wie Fortpflanzungsstätte. Die Nahrung besteht hauptsächlich aus Singvögeln (vor
allem Schwalben, Feldlerchen) und Insekten (vor allem Libellen, Käfer,
Schmetterlinge), die im Flug erbeutet werden.
Baum- bzw.
Gehölzbrüter
Graureiher
Nester auf Bäumen (v.a. Fichten, Kiefern, Lärchen)
2
Baum- bzw.
Gehölzbrüter
Mäusebussard
2
Baum- bzw.
Gehölzbrüter
Saatkrähe
2
Baum- bzw.
Gehölzbrüter
Turteltaube
2
Baum- bzw.
Gehölzbrüter
Nachtigall
2
Baum- bzw.
Gehölzbrüter
Pirol
2
Baum- bzw.
Gehölzbrüter
Wespenbussard
Gehölzbestände in Gewässernähe, Kleingehölze sowie Laub- und Mischwälder. Im
Siedlungsbereich werden parkartig aufgelockerte Gehölzbestände aufgesucht.
Unterholzreiche, lichte Laub- und Nadelwälder, strukturreiche Gärten, Friedhöfe,
Streuobstwiesen und Parkanlagen im dörflichen und städtischen Siedlungsbereich
Vögel
Kulturlandschaftsbiotope, sofern diese mit offenen Feldfluren (z.B.
wie Ruhestätte; die Nahrung besteht vor allem aus Großinsekten, Mäusen,
frischem bis feuchten Grünland oder Ackerland) sowie Gewässern aller Amphibien und Fischen.
Art kombiniert sind
Nest wird in einer Höhe von 10-20 m bevorzugt in Laub- und Nadelbäumen Wie Fortpflanzungsstätte
Offenlandbereiche in der weiteren Umgebung des Horstes
angelegt. Geeignete Standorte sind die Waldrandzonen größerer
Waldgebiete, kleine Waldinseln, Feldgehölze sowie Baumgruppen und
Einzelbäume
Zum Nestbau werden hohe Laubbäume (z.B. Pappeln, Buchen, Eichen)
bevorzugt.Sie bilden Brutkolonien mit bis zu mehreren hundert Paaren. Die
Nester werden ausgebessert und mehrere Jahre genutzt.
Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und
Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern, oder in lichten Laub- und
Mischwäldern
Halboffene Kulturlandschaften mit Feldgehölzen, Baumgruppen und
Dauergrünland, aber auch Parkanlagen in Siedlungen. Entscheidend ist
das Vorhandensein geeigneter Nistmöglichkeiten.
Offene bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus
Agrarflächen und Gehölzen, in Siedlungsbereichen auch in verwilderten
Gärten, größeren Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfen
Die Nester werden oft in Gehölzen, an Gehölzrändern oder an Wegrändern Laub- und Mischwälder, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie
im Krautsaum direkt am Boden gebaut.
naturnahe Parkanlagen und Dämme. Dabei wird die Nähe zu
Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen bevorzugt
Das Nest wird meist hoch auf Laubbäumen (z.B. Eichen, Pappeln, Erlen) in Lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und Feuchtwälder in
einer Höhe von 3 bis über 20 m angelegt
Gewässernähe (v.a. Pappelwälder). Gelegentlich werden auch kleinere
Feldgehölze sowie Parkanlagen und Gärten mit hohen Baumbeständen
besiedelt
Der Horst wird auf Laubbäumen in einer Höhe von 15-20 m errichtet, alte reich strukturierte, halboffene Landschaften mit alten Baumbeständen
Horste von anderen Greifvogelarten werden gerne genutzt.
Wie Ruhestätte
Die Saatkrähe ist ein Allesfresser.
Wie Ruhestätte: Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen.
Die Nahrung ist überwiegend pflanzlich, und besteht vor allem aus Samen und
Früchten von Ackerwildkräutern sowie Fichten- und Kiefernsamen.
Laub- und Mischwälder, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe
Parkanlagen und Dämme. Dabei wird die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder
Auen bevorzugt; Eine ausgeprägte Krautschicht ist zur Nahrungssuche wichtig
Nahrungssuche erfolgt vorwiegend im Kronenbereich der Bäume durch Aufstöbern
und Ablesen
Die Nahrungsgebiete liegen überwiegend an Waldrändern und Säumen, in offenen
Grünlandbereichen (Wiesen und Weiden), aber auch innerhalb geschlossener
Waldgebiete auf Lichtungen.
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Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung
Nummer der
Artengruppe
Artengruppe
Deutscher Name
Fortpflanzungsstätte
Seite 25
Ruhestätte
Nahrungshabitat
Vögel
3
3
Bodenbrüter (Acker, Rebhuhn
Grünland)
Bodenbrüter
Schwarzkehlchen
(Grünland, Säume)
3
Bodenbrüter
Feldschwirl
(Brachen, hohe Grasund Krautbestände,
extensiv genutzter
Acker, extensives
Grünland)
3
Bodenbrüter (Acker, Kiebitz
Grünland)
3
Bodenbrüter
(Gehölz, Saum,
Brache) oder
Durchzügler
Baumpieper
4
Gebäudebrüter
Mehlschwalbe
5
Röhricht-, UferEisvogel
und Gewässerbrüter
Das Nest wird am Boden in flachen Bodenvertiefungen angelegt, bevorzugt Ackerflächen, Brachen und Grünländer. Wesentliche Habitatrequisiten
in Vegetation, die schon im Winter und Frühling gewissen Sichtschutz
sind gliedernde Elemente in der Agrarlandschaft, wie Hecken,
bietet und das Paar von anderen optisch isoliert
Gebüsche, Hochstaudenfluren, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte
F
ld
Nest wird bodennah in einer kleinen Vertiefung angelegt, die nach oben
Magere
Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden,
durch Vegetation geschützt ist.
strukturreichen Säumen und Gräben. Besiedelt werden
Grünlandflächen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen.
Wichtige Habitatbestandteile sind höhere Einzelstrukturen als Sitz- und
Sin
Die Nester werden bevorzugt in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in mit Büschen bestandene, wechselfeuchte Extensivgrünländer, größere
Pflanzenhorsten gebaut (z.B. in Heidekraut, Glatthafer, Pfeifengras,
Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete, Verlandungszonen stehender
Rasenschmiele etc.)
Gewässer, seltener auch Getreidefelder
In bis zu 80 % der Fällen auf Maisäckern; Bruterfolg jedoch stark abhängig
von der Bewirtschaftungsintensität; Neststandortes bevorzugt in offenen
und kurzrasigen Vegetationsstrukturen (Bodenbrüter)
Nest wird am Boden unter Grasbulten oder Büschen angelegt
Brütet vor allem in Siedlungen, wobei sie die Nähe von Gewässern
bevorzugt. Felskolonien sind selten, Nest aus Ton und Lehm in der Regel
an der Außenseite von Gebäuden
vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand in selbst gegrabenen
Brutröhren. Wurzelteller von umgestürzten Bäumen sowie künstliche
Nisthöhlen werden ebenfalls angenommen.
Bevorzugte Rastgebiete sind offene Agrarflächen in den Niederungen
großer Flussläufe, großräumige Feuchtgrünlandbereiche sowie
Bördenlandschaften.
Offenes bis halboffenes Gelände mit höheren Gehölzen als Singwarten
und einer strukturreichen Krautschicht. Sonnige Waldränder,
Lichtungen, Kahlschläge, junge Aufforstungen und lichte Wälder, Heideund Moorgebiete sowie Grünländer und Brachen mit einzeln stehenden
Bäumen, Hecken und Feldgehölzen. Dichte Wälder und sehr schattige
Standorte werden gemieden.
Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschlichen
Siedlungsbereichen.
In Nordrhein-Westfalen ist der Eisvogel in allen Naturräumen weit
verbreitet. Verbreitungslücken oder geringe Dichten bestehen in den
höheren Mittelgebirgslagen sowie in Gegenden mit einem Mangel an
geeigneten Gewässern
wie Ruhestätte; die Nahrung besteht hauptsächlich aus Samen und Früchten von
Ackerwildkräutern, Getreidekörnern, grünen Pflanzenteilen und Grasspitzen, zur
Brutzeit auch Insekten
Wie Ruhestätte
Kurzrasige und vegetationsarme Flächen sind wichtig zum Nahrungserwerb. Die
Nahrung besteht aus Insekten und Spinnen sowie anderen kleinen Wirbellosen.
mit Büschen bestandene, wechselfeuchte Extensivgrünländer, größere
Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete, Verlandungszonen stehender Gewässer,
seltener auch Getreidefelder
Bevorzugte Rastgebiete sind offene Agrarflächen in den Niederungen großer
Flussläufe, großräumige Feuchtgrünlandbereiche sowie Bördenlandschaften.
Wie Ruhestätte, sucht seine Nahrung überwiegend am Boden
Als Nahrungsflächen werden insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften
in der Nähe der Brutplätze aufgesucht.Die Mehlschwalbe ernährt sich überwiegend
von kleineren, fliegenden Insekten.
kleinfischreiche Gewässer mit guten Sichtverhältnissen und überhängenden Ästen als
Ansitzwarten. Außerhalb der Brutzeit tritt er auch an Gewässern fernab der
Brutgebiete, bisweilen auch in Siedlungsbereichen au
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße"
Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung
9.2
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Empfehlungen für das weitere Vorgehen
Es ist nicht vollkommen auszuschließen, dass die derzeit noch unbebaute
brachgefallene Wiesenfläche von planungsrelevanten Vögeln als Fortpflanzungsund Ruhestätte genutzt wird. Um sicher zu gehen, dass keine Verbotstatbestände
des § 44 BNatSchG verletzt werden, sollte eine Baufeldräumung der Fläche in den
Monaten September bis Februar erfolgen, außerhalb der Brutzeiten. Sofern der
Beginn von Erdbauarbeiten während der Brutzeit erfolgt, sollte vor Baubeginn eine
Überprüfung auf Neststandorte durchgeführt werden, damit eine Schädigung dieser
Arten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Stolberg, 17. November 2014 / as/ur