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Beschlussvorlage (Artenschutzbericht)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
467 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
07.09.16, 18:01
Aktualisiert
07.09.16, 18:01

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung 1 Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS Inhalt A 1. 2. 3. 4. 5. B 6. 7. 7.1 7.2 7.3 8. 8.1 8.2 9. 9.1 9.2 Seite Allgemeiner Teil Einleitung Welche Schutzkategorien müssen bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden? Planungsrelevante Arten in NRW Begriffserläuterungen und deren naturschutzfachliche Auslegung Die artenschutzrechtliche Prüfung 3 4 5 8 Vorprüfung zum Artenschutz für den Standort "Gewerbegebiet wiesenstrasse" 12 Vorkommen besonders und streng geschützter, planungsrelevanter Arten im Untersuchungsraum 12 Eingriff und Maßnahmen 13 Art des Eingriffs 13 Mögliche Auswirkungen des Vorhabens 14 Standortbeschreibung 14 Mögliche Konflikte mit planungsrelevanten Arten 16 Auswahl der zu betrachtenden Arten 16 Art der Überprüfung 17 Eingriffsbeschreibung und -bewertung 20 Darlegung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten 20 Empfehlungen für das weitere Vorgehen 26 TABELLEN Tabelle 1 Tabelle 2 Tabelle 3 2 2 Planungsrelevante Arten des Messtischblattes Planungsrelevante Arten Lebensraumansprüche der planungsrelevanten Arten Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung A ALLGEMEINER TEIL 1. Einleitung Seite 2 Der Artenschutz widmet sich der Entwicklung spezieller Maßnahmen und Programme zur Erhaltung und Förderung wildlebender Pflanzen- und Tierarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Er greift überall dort, wo allgemeine Maßnahmen der Landschaftspflege und des Lebensraumschutzes (Biotopschutz) nicht mehr ausreichen, um diese Artenvielfalt zu erhalten. Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern ist ein weltweites Ziel. Auf europäischer Ebene regeln vor allem die FFH-Richtlinie (FFH-RL1) und die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL2) den Schutz von Arten, die europaweit abnehmen oder denen nachgestellt wird. Die geschützten Arten werden in den Anhängen zur FFH–RL und VS-RL aufgeführt. In Deutschland ist der Artenschutz eine gesetzliche Aufgabe und wird im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG3) geregelt. Im Land Nordrhein-Westfalen wird diese Aufgabe im Landschaftsgesetz (LG NW)4 geregelt. Mit der "Kleinen Novelle" des BNatSchG von Dezember 2007 und der "Grossen Novelle" von 2009 hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst und die Umsetzung konkretisiert5. In diesem Zusammenhang müssen nunmehr die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. Des Weiteren ergeben sich neue Anforderungen an die planerische Praxis. Im Rahmen der Gesetzesnovellierung erfolgte eine begriffliche Angleichung der Verbotstatbestände an die in der FFH-RL und in der VS-RL verwendeten Begriffe. Zugleich wurden die Zugriffsverbote sowie die Ausnahmetatbestände im Sinne eines ökologisch-funktionalen Ansatzes neu ausgerichtet. Das bedeutet, dass nunmehr der Erhalt der Population einer Art sowie die Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätte zentral im Vordergrund stehen. 1 2 3 4 5 Richtlinie 92/43/EWG, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie vom 21. Mai 1992, ABl. EG L 206 S. 7, zuletzt geändert am 20. November 2006, ABl. EG L 363 S. 368 Richtlinie 79/409/EWG, Vogelschutz – Richtlinie vom 2. April 1979, ABl. EG L 103 S. 1, zuletzt geändert am 19. November 2008, ABl. EG L 323 S. 31 Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) Bundesnaturschutzgesetz vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S.2986), Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542 (In kraft getreten am 1. März 2010) , zuletzt geändert am 07.August 2013, BGBl. I S. 3154, 3185 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein – Westfalen (Landschaftsgesetz) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, GV. NRW. S. 568, zuletzt geändert am 16. März 2010, GV. NRW. S. 185 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.18 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.17, in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung 2. Seite 3 Welche Schutzkategorien müssen bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden? Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind folgende Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht zu beachten: - besonders geschützte Arten - streng geschützte Arten inklusive der Arten des Anhangs IV der FFH-RL - europäische Vogelarten nach VS-RL Die besonders geschützten Arten sind in Anlage 1, Spalte 2 der BArtSchV6 und im Anhang A oder B der EG - ArtSchVO7 aufgeführt. Sie beinhalten alle streng geschützten Arten, alle Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie alle europäischen Vogelarten nach VS-RL. Die streng geschützten Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten. Es sind die Arten des Anhangs IV der FFH–RL, eine Teilmenge der europäischen Vogelarten nach VS-RL und weitere Arten, die in Anhang A der EG – ArtSchVO und zugleich in Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV aufgeführt sind. Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der Vogelschutzrichtlinie alle in Europa heimischen, wildlebenden Vogelarten. Sie sind zum Teil besonders und zum Teil streng geschützt. Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht8 6 7 8 Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten, Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005, BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) Verordnung (EG) Nr. 338/97 EG – Artenschutzverordnung, vom 9. Dezember 1996, ABl. L 61 S. 1, zuletzt geändert am 31. März 2008, ABl.EG L 95 S. 3 Kiel (2007): Einführung: Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Stand: 20.12.2007 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 4 Aus methodischen, arbeitsökonomischen und finanziellen Gründen ist eine systematische Bestandserfassung und Bewertung aller geschützten Arten bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung nicht leistbar. Deshalb wurde im Zuge der Kleinen Novelle des BNatSchG festgelegt, dass nur die streng geschützten Arten einschließlich der Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie die europäischen Vogelarten nach VS-RL von den artenschutzrechtlichen Verboten betroffen sind. Die nur national besonders geschützten Arten sind von den Verboten freigestellt. Im Rahmen der Eingriffsregelung müssen sie jedoch weiterhin beachtet werden. (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). In Nordrhein-Westfalen sind etwa 1.100 Tier- und Pflanzenarten in den Schutzkategorien besonders geschützt, streng geschützt, Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und Europäische Vogelart nach VS-RL aufgelistet. Die Freistellung nach BNatSchG betrifft in NRW ca. 800 Arten. Somit verbleiben für NRW ca. 300 Arten, für welche eine artenschutzrechtliche Prüfung bei Planungs- und Zulassungsverfahren erfolgen muss. 3. Planungsrelevante Arten in NRW Ausgehend von der Regelung des BNatSchG hat die LANUV9 für NRW eine weitere naturschutzfachlich begründete Auswahl planungsrelevanter Arten getroffen. In Nordrhein-Westfalen nicht planungsrelevant sind Arten, die nur als sporadische Zuwanderer und Irrgäste vorkommen sowie einige Vogelarten, die als „Allerweltsarten“ (z.B. Amsel, Buchfink, Kohlmeise) zu bezeichnen sind. Es verbleiben rund 200 Arten, die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu bearbeiten sind. 10 Unter den streng geschützten Arten gelten alle Arten als planungsrelevant, die in NRW seit dem Jahr 1990 mit bodenständigem Vorkommen vertreten sind, oder regelmäßig als Durchzügler oder Wintergäste auftreten. Unter den europäischen Vogelarten gelten alle Arten des Art. 4(2) und des Anhangs I der VS-RL, alle streng geschützten Arten, alle Rote-Liste-Arten11 sowie alle Koloniebrüter als planungsrelevant. Für sie muss ebenso gelten, dass sie mit bodenständigem Vorkommen auftreten oder regelmäßige Wintergäste bzw. Durchzügler sind. Falls einzelne Arten in Zukunft wieder gefunden werden können, als regelmäßige Zuwanderer auftreten oder erfolgreich einwandern und stabile Populationen ausbilden können, dann sind sie nach ihrer Etablierung in NRW gegebenenfalls in die Liste der planungsrelevanten Arten aufzunehmen. 9 10 11 LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen: Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, Dezember 2007 Nordrhein-Westfälischen Ornithologengesellschaft (NWO) und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten NRW. 5. Fassung. Stand: Dezember 2008 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung 4. Seite 5 Begriffserläuterungen und deren naturschutzfachliche Auslegung12 Zunächst werden die Paragraphen des Bundesnaturschutzgesetzes aufgezählt, welche die artenschutzrechtlichen Vorschriften auf nationaler Ebene für die Bundesrepublik Deutschland bilden. Danach werden einige Begriffe aus dem BNatSchG erläutert, für die aus naturschutzfachlicher und planerischer Sicht eine inhaltliche Konkretisierung notwendig ist. Naturschutzrechtliche Vorschriften des BNatSchG § 7 Abs. 2: Definitionen § 15 Abs. 5: Bedingungen für die Zulässigkeit und Durchführung von Eingriffen § 44 Abs. 1: Zugriffsverbote, Störungsverbote § 44 Abs. 4: Gute fachliche Praxis, Erhaltungszustand der lokalen Population § 44 Abs. 5: Bedeutung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen § 45 Abs. 7: Ausnahme von Verboten des § 44 Ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (zusammenfassend als Lebensstätte bezeichnet) Fortpflanzungs- und Ruhestätten umfassen alle Habitatelemente, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens beziehungsweise während spezieller Ruhephasen für das dauerhafte Überleben einer Art wichtig sind. Als Fortpflanzungsstätten gelten beispielsweise Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze sowie Areale, die von den Jungen genutzt werden. Zu den Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere. Für Arten, die einen geringen qualitativen Anspruch an ihren Lebensraum haben, bestehen diese Fortpflanzungs- und Ruhestätten in der Regel aus größeren Arealen (z.B. Waldareal mit Brutbäumen) und weniger aus einzelnen kleinen Objekten. 12 in Anlehnung an: Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the 'Habitats' Directive 92/43/EEC, Final version, February, 2007 und Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) (2006): Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei der Planung. Beschlossen auf der 93. LANA – Sitzung am 29.05.2006 und gemäß des Beschlusses der 67. UMK vom 26./27.10.2006, im Hinblick auf Entscheidungen des BVerwG ergänzt Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 6 Bei Arten mit einem hohem qualitativen Anspruch an ihren Lebensraum (sog. "Spezialisten") besteht dagegen die Möglichkeit, die Fortpflanzungs- und Ruhestätte auf kleinere, klar abgrenzbare Teillebensräume (z.B. Dachboden, Einzelbaum, Hecke) innerhalb eines weiträumigen Gesamtlebensraums zu beschränken. Zur Sicherung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind alle essentiellen Habitatelemente zu erhalten, die für den dauerhaften Fortbestand erforderlich sind. Der räumlich-funktionale Zusammenhang der Stätten ist zu erhalten. Einen Sonderfall stellen die europäischen Vogelarten dar, bei denen sich das Schutzregime der VS-RL gemäß Art. 5(b) zunächst nur auf deren Nester beschränkt. Vor dem Hintergrund des ökologisch-funktionalen Ansatzes geht der in § 44 des BNatSchG verwendete Begriff der Fortpflanzungsstätte jedoch deutlich über den punktuellen Nest-Begriff der VS-RL hinaus. Das Schutzregime gilt auch für Lebensstätten, die saisonal bedingt nicht genutzt werden (z.B. Rastgebiete von Zugvögeln, Neststandorte, Winterquartiere von Fledermäusen). Bei Arten, die ihre Lebensstätte dagegen regelmäßig wechseln (z.B. Bodenbrüter), ist die Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte bei Nachweis geeigneter Ausweichmöglichkeiten kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Nahrungs- und Jagdbereiche, Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen zunächst nicht den Artenschutzbestimmungen. Sie sind nur dann relevant, wenn eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte in ihrer Funktion auf deren Erhalt angewiesen ist und sie daher einen wesentlichen Habitatbestandteil darstellen. Lokale Population Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung muss dargelegt werden, ob planungsrelevante Arten so gestört werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte. Eine lokale Population lässt sich als Gruppe von Individuen einer Art definieren, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Die Abgrenzung einer lokalen Population ist von ihrem Verhaltensmuster abhängig: - Abgrenzung an Hand einer kleinräumigen Landschaftseinheit (Waldgebiet, Grünlandkomplex oder Bachlauf) Es konzentrieren sich viele Individuen lokal an wenigen Stellen auf Grund der Bindung an seltene Lebensräume oder an spezielle Habitatstrukturen (Wirbellose, Amphibien, Reptilien, einige Fledermäuse und Vögel). - Abgrenzung an Hand von Gemeinde- oder Kreisgrenzen Für revierbildende Arten mit großen Aktionsräumen (viele Säugetiere und Vogelarten) erfolgt eine Abgrenzung aus pragmatischen Gründen mit Hilfe von Gemeinde- und Kreisgebietsgrenzen. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 7 Das Störungsverbot bezieht sich auf die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Faktisch liegt damit für alle planungsrelevanten Arten ein ganzjähriges Störungsverbot vor. Nur eine erhebliche Störung löst einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften aus. Entscheidend für die Erheblichkeit ist, wie sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der Individuen der lokalen Population auswirkt. Dabei kommt es insbesondere auf den Zeitpunkt und die Dauer der Störungen an. Kleinräumige Störungen einzelner Individuen bei häufigen und weit verbreiteten Arten führen im Regelfall nicht zu einem Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften. Demgegenüber können bei landesweit seltenen Arten mit geringen Populationsgrößen oder bei Arten mit bedeutenden Konzentrationsbereichen schon kleinräumige Störungen einzelner Individuen zu einer nachhaltigen Beeinflussung der lokalen Population führen. Es sind bei den Europäischen Vogelarten solche Störungen relevant, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte. Bei den Arten des Anhangs IV der FFH-RL sind Störungen relevant, die einem günstigen Erhaltungszustand entgegenstehen. Erhaltungszustand der Population einer Art Im Verlauf einer artenschutzrechtlichen Prüfung ist zu beurteilen, wie sich der Erhaltungszustand der Population einer Art aktuell darstellt und inwiefern dieser durch das Planungsvorhaben beeinflusst wird. Dabei sind zwei verschiedene Populationsebenen zu unterscheiden: - Auf der Ebene der Verbotstatbestände: Erhaltungszustand der lokalen Population - Im nachgelagerten Ausnahmeverfahren (sofern erforderlich): Erhaltungszustand in der jeweiligen biogeografischen Region Eine detaillierte gutachterliche Bearbeitung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist nur dann erforderlich, wenn eine erhebliche Störung der lokalen Population zu erwarten ist, oder wenn ein Ausnahmeverfahren durchgeführt wird. In beiden Fällen muss zunächst der aktuelle Erhaltungszustand der lokalen Population beurteilt werden. Anschließend ist im Rahmen einer Prognose abzuschätzen, inwiefern sich der Erhaltungszustand durch das geplante Vorhaben verschlechtern könnte. Vor diesem Hintergrund ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes immer dann anzunehmen, wenn sich der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population deutlich verringert oder die Populationsgröße deutlich abnimmt. Bei seltenen Arten können bereits Beeinträchtigungen einzelner Individuen populationsrelevant sein. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 8 Der Erhaltungszustand von lokalen Populationen wird mit einer „ABC Bewertung“ beurteilt. Dieses Bewertungsverfahren gilt für alle Arten der Anhänge der FFH - Richtlinie bundesweit als Standardmethode für das FFH-Monitoring.13 Der Erhaltungszustand auf der Ebene der biogeografischen Regionen wird nach einem „Ampel-Bewertungsverfahren“ beurteilt. Dieses Verfahren wurde von der Europäischen Kommission im Rahmen der FFH-Berichtspflicht nach Art. 17 FFH-RL eingeführt. Entsprechend dieser Methodik wurde für NRW der Erhaltungszustand für alle planungsrelevanten Arten ermittelt und in einer "Ampelliste" zusammengestellt.14 Hier ist der Erhaltungszustand für die jeweilige biogeographische Region in den Kategorien günstig (g/grün), unzureichend (u/gelb) oder schlecht (s/rot) dargestellt. Um eine möglichst hohe Planungssicherheit zu erlangen, sollten bereits in einem frühzeitigen Planungsstadium (z. B. UVS, SUP) die Vorkommen von planungsrelevanten Arten mit einem ungünstigen und schlechten Erhaltungszustand berücksichtigt werden. Spätestens im Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren muss dann im Fall eines Ausnahmeverfahrens für alle betroffenen planungsrelevanten Arten die Auswirkung auf den Erhaltungszustand in der biogeografischen Region beurteilt werden. 5. Die artenschutzrechtliche Prüfung Inhalt der artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Berücksichtigung des gesetzlichen Artenschutzes nach europäischem und deutschem Recht. Die Methodik orientiert sich an den Vorgaben einer allgemeinen Rundverfügung der Strassen.NRW15. Arbeitsschritt 1: Vorkommen besonders und streng geschützter, planungsrelevanter Arten im Untersuchungsraum Folgende Datenquellen sind bei der planungsrelevanten Arten auszuwerten: - 13 14 15 16 Ermittlung der zu untersuchenden Fachinformationssystem (FIS)16 der LANUV: Das FIS beinhaltet die Liste der planungsrelevanten Arten und ist auf den Internetseiten der LANUV abrufbar. Sie ist als Gesamtliste einzusehen oder sortiert nach Vorkommen in Messtischblättern (MTB) und Lebensraumtypen abzurufen. Es wird gleichzeitig das Vorkommen der Art in NRW, der Schutzstatus sowie der Erhaltungszustand in der jeweiligen biogeographischen Region beschrieben. Die ABC – Bewertungsbögen zur Ermittlung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population stehen im Internet als Download zur Verfügung (LANUV – Artenschutz) www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/web/babel/media/ampelbewertung_planungsrelevante _arten.pdf: Erhaltungszustand und Populationsgrößen der Planungsrelevanten Arten in NRW, Entwurf von Dr. Kaiser, 13.01.2012 Landesbetrieb Straßenbau NRW (April 2011): Planungsleitfaden Artenschutz FIS – Fachinformationssystem streng geschützte Arten: http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de/natura2000/streng_gesch_arten/ Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 9 - Informationen aus dem Naturschutzinformationssystem "Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen" der LANUV: Hier können Daten zu geschützten Biotopen, zu Naturschutzgebieten, zu Flächen des Biotopkatasters und zu Biotopverbundflächen abgerufen werden. - Vorhandene Informationen der örtlichen Naturschutzverbände und Biologischen Stationen: Sämtliche bestehende Kartierungen und Informationen, die über den Untersuchungsraum bereits vorliegen, sollten auf Informationen über das Vorkommen planungsrelevanter Arten hin überprüft werden. - Zufallsfunde im Rahmen von Biotoptypenkartierungen. - Projektspezifische Kartierungen Die erste Auswertungsliste setzt sich aus den planungsrelevanten Arten aller genannten Quellen zusammen. Arbeitsschritt 2: Artenschutzes Konflikte planungsrelevanter Arten mit Vorschriften des In diesem Arbeitsschritt wird geprüft, bei welchen Arten möglicherweise Konflikte mit den Vorschriften des Artenschutzes auftreten können. - Tierartengruppen, für die keine projektspezifischen Kartierungen stattgefunden haben: Die in Arbeitsschritt 1 ermittelten Arten werden weiter eingegrenzt. Es werden nur noch die Arten weiter betrachtet, die in den Lebensraumtypen des Untersuchungsraumes vorkommen. - Tierartengruppen, die kartiert wurden Alle mittels Kartierung nachgewiesenen Arten werden weiter betrachtet. Daraus ergibt sich eine gegenüber der ersten Auswertungsliste reduzierte Liste, in welcher nur noch die Arten aufgeführt sind, welche möglicherweise von dem Vorhaben betroffen sein könnten. Für die Arten dieser Liste wird eine nähere Eingriffsbeschreibung und -bewertung durchgeführt. Arbeitsschritt 3: Eingriffsbeschreibung und -bewertung Die im 2. Arbeitsschritt ermittelte Artenliste bildet die Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung. Der Gutachter nimmt nun eine Eingriffsbeschreibung und -bewertung in unterschiedlicher Intensität entweder nach typischen Artengruppen oder Art-für-Art vor. - Gruppenweise Betrachtung Für die im Untersuchungsraum festgestellten Arten, deren Lebensräume durch das Vorhaben nicht oder nur in sehr geringem Ausmaß beeinflusst werden, erfolgt eine gruppenweise Betrachtung. Die Arten werden nach den Charakteristika der Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 10 Lebensräume, vor allem der gleichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Gruppen zusammengefasst. Auch die Eingriffsbeschreibung und Bewertung erfolgt gruppenweise. Sollte aus der Betrachtung ein Konflikt mit einer Art ersichtlich werden, so muss für diese eine Art-für-Art-Prüfung durchgeführt werden. - Art-für-Art-Prüfung Eine Art für Art-Prüfung wird für diejenigen Arten durchgeführt, für welche in der gruppenweisen Betrachtung eine artenschutzrechtliche Betroffenheit festgestellt wird. Die Eingriffsbeschreibung und Bewertung erfolgt mit Hilfe des von der LANUV und von Strassen.NRW entwickelten "Protokolls einer artenschutzrechtlichen Prüfung“. Im "Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung“ erfolgen folgende Angaben: 1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art 2. Darstellung der Betroffenheit der Art 3. Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements 4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände 5. ggf. Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen Im Rahmen der Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände werden die folgenden Schutzanforderungen nach BNatSchG geprüft: - Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]? - Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]? - Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]? - Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]? Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und zum Risikomanagement werden bei der Eingriffsbewertung berücksichtigt. Eine gutachterliche Bearbeitung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist im konkreten Planungsfall nur dann erforderlich, wenn eine erhebliche Störung der lokalen Population zu erwarten ist oder wenn ein Ausnahmeverfahren durchgeführt wird. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 11 Arbeitsschritt 4: Erfordernis eines Ausnahmeverfahrens Wenn gegen eines der oben genannten Kriterien nach BNatSchG §44 verstoßen wird ist zu prüfen, ob ein Ausnahme- und Befreiungsverfahren durchgeführt werden muss. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 12 B VORPRÜFUNG ZUM ARTENSCHUTZ FÜR DEN STANDORT "GEWERBEGEBIET WIESENSTRASSE" 6. Vorkommen besonders und streng geschützter, planungsrelevanter Arten im Untersuchungsraum Zur Ermittlung des möglichen Vorkommens planungsrelevanter Arten im Untersuchungsraum und im Plangebiet wurde das Fachinformationssystem der LANUV herangezogen. Die erste Auswertungsliste umfasst alle planungsrelevanten Arten aus den folgenden Quellen17: - Planungsrelevante Arten des TK 25 MTB 5005 Bergheim Quadrant 1, Stand: September 2014 - Planungsrelevante Arten des TK 25 MTB 4905 Grevenbroich Quadrant 3, Stand: September 2014 Tabelle 1 Gruppe Säugetiere Planungsrelevante Arten der Messtischblätter Art Breitflügelfledermaus Rauhhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Haselmaus Gruppe Vögel Art Flussuferläufer Feldlerche Eisvogel Knäkente Wiesenpieper Graureiher Waldohreule Steinkauz Mäusebussard Wachtel Kuckuck Mehlschwalbe Baumfalke Turmfalke Rauchschwalbe Feldschwirl Nachtigall Pirol Feldsperling Rebhuhn In den Messtischblättern werden 5 planungsrelevante 39 planungsrelevante Vogelarten aufgeführt. 17 Kampfläufer Turteltaube Waldkauz Grünschenkel Schleiereule Kiebitz Habicht Baumpieper Uhu Flussregenpfeifer Rohrweihe Saatkrähe Wachtelkönig Grauammer Heidelerche Bienenfresser Steinschmätzer Wespenbussard Schwarzkehlchen Säugetierarten und LANUV (2014): Planungsrelevante Arten der Messtischblätter 5005 Bergheim, Quadrant 1 und 4905 Grevenbroich, Quadrant 3; http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/52061, Stand: 24.09.2014 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung 7. Eingriff und Maßnahmen 7.1 Art des Eingriffs Seite 13 Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01 "Gewerbegebiet Wiesenstraße", Stadtteil Lipp der Stadt Bedburg soll vor allem die Art der Nutzung neu geregelt werden. Es werden keine Flächen außerhalb des derzeitigen Geltungsbereichs beansprucht. Der Bebauungsplan dient insbesondere der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Durch die Bebauungsplanänderung wird darüber hinaus Planungssicherheit für bereits ansässige Betriebe und Nutzungen geschaffen. Das Plangebiet liegt in der Stadt Bedburg, innerhalb des Stadtteiles Lipp. Es umfasst eine Fläche von 53.250 m². Die Erft verläuft an der östlichen Grenze des Plangebietes. Im Westen wird es durch eine Gewerbefläche und weiter durch die L 213 "Neusser Straße" begrenzt. Entlang der südlichen / südöstlichen Grenze verläuft die Wiesenstraße. Im Norden / Nordwesten bildet der Pützer Bach die äußere Begrenzung des Plangebiets. Bezüglich der der räumlichen Nutzung werden im Rahmen der 2. Änderung die folgenden Anpassungen vorgenommen: - Die Baufenster werden vergrößert, indem die Baugrenze um 10 m an die Wiesenstraße heran gerückt wird. - Es werden keine Gestaltungsregelungen zur Grundstückseinfriedung und Festsetzungen zur Bepflanzung getroffen. Damit entfällt u.a. auch die ehemalige Festsetzung für eine Baumbepflanzung auf der 20 m breiten Grünfläche entlang der Wiesenstraße. Diese Grünfläche wurde jedoch nie hergestellt sondern ist heute bereits versiegelt. - Die Abstandsfläche zum Pützer Bach ist auf einer Breite von 5 m als Fläche festgesetzt, die von Bebauung freizuhalten ist. Bezüglich der baulichen und betrieblichen Nutzung werden die folgenden Anpassungen vorgenommen: - Zukünftig wird ein mischgebietstypisches Gewerbe zugelassen. - Die Oberkante der baulichen Anlagen darf bei maximal 70 m NHN liegen. In Abhängigkeit von der Geländehöhe sind die Gebäude dann etwa 10 bis 12,50 m hoch. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 14 Die Erft und der Pützbach sind als Fließgewässer mit aufgenommen und bleiben unverändert. Die Grünfläche an der Erft ist als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" angezeigt. Das NSG Erft wird nachrichtlich übernommen. 7.2 Mögliche Auswirkungen des Vorhabens Pflanzen und Tiere sind generell gegenüber den folgenden Wirkfaktoren empfindlich: - Verinselung, Habitatverkleinerung - Zerschneidung, Barrierewirkung, Unterbrechung von Wechselbeziehungen - Veränderung der Standortbedingungen (Wasserhaushalt, Eutrophierung, Pflanzengesellschaften, Tierwelt) - Störeffekte (Lärm, visuelle Störreize) Bei der gewerblichen Bebauung des Plangebiets entstehen bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf die Umwelt. Diese können vorübergehend oder dauerhaft zum Verlust oder zur Beeinträchtigung der Umweltpotenziale und Umweltfunktionen führen. Bau- und anlagebedingt kommt es durch die Flächeninanspruchnahme zu einem dauerhaften Verlust bzw. zu einer Qualitätsveränderung von Habitatflächen. Zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen zählen temporäre akustische und visuelle Störreize (z.B. Baulärm, Beleuchtung, Bewegungsunruhe) und Erschütterungen. Ebenfalls sind stoffliche Reize z.B. durch Staub und Abgase zu betrachten. Weiterhin kann es durch die Baufeldräumung mit Fällung von Bäumen, Rodung von Sträuchern und Bodenabtrag grundsätzlich zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und ggf. zur unmittelbaren Beeinträchtigungen von Tieren kommen. Sämtliche möglichen Auswirkungen sind durch die bestehenden rechtskräftigen Bebauungspläne sowie durch den heutigen Zustand bereits möglich und überwiegend bereits eingetreten. Im Hinblick auf den Artenschutz wird auf Basis des heutigen Zustands geprüft, ob das Vorhaben zu Beeinträchtigungen führen kann. Dies betrifft vorliegend nur die Beanspruchung einer brachgefallene Wiese und eines Hausgartens innerhalb der heute bereits überbaubaren Grundstücksgrenzen. Eine zusätzliche Zerschneidung oder Verinselung von Lebensräumen entsteht durch das Vorhaben nicht. 7.3 Standortbeschreibung Das Plangebiet befindet sich in der Stadt Bedburg innerhalb eines bestehenden Gewerbegebietes. Im Nordosten fließt die Erft, im Nordwesten der Pützer Bach. Zwei Straßen queren das Plangebiet: die Otto-Hahn-Straße und die Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 15 Humboldtstraße. Der südwestliche Teil ist fast vollständig bebaut, nur der Pützer Bach wird durch Randgehölze begleitet. Die Sohle des Pützer Bachs ist befestigt und liegt teilweise trocken. Der nordöstliche Teil weist neben den Gewerbeflächen mehr Grün- und Gehölzflächen auf, vor allem entlang der Erft. Zentral gelegen befindet sich ein Wohnhaus mit einer privaten Grünfläche, die mit Bäumen bestanden ist. Im Nordosten des Bereiches befindet sich eine brachgefallene Wiese, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bebaut ist. Ähnliche Brachflächen mit randlichem lockeren Gehölzbestand liegen nördlich daran angrenzend, jenseits des Pützbachs. Abbildung 1 Luftbild Die im rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesene 20 m breite Grünfläche an der Wiesenstraße ist nicht vorhanden. Die Fläche ist vollständig versiegelt. Die Geländehöhen im Plangebiet liegen zwischen ca. 57,5 m NHN (im Nordosten) und ca. 60,0 m NHN (im Südwesten). Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 16 Die Umgebung des Plangebiets weist eine inhomogene Struktur auf. Der Norden ist durch ein weiteres Gewerbegebiet geprägt, welches von Grün- und Gehölzflächen umgeben ist. Der Grünzug erstreckt sich im Norden bis zur Kasterer Mühlenerft und bis an die daran angrenzenden Waldflächen. Der im Osten gelegene Ortsteil Broich zeichnet sich durch Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern aus. Hier sind außerdem kleinere Betriebe und alte Betriebshallen vorzufinden. Im Süden erstreckt sich ebenfalls ein Wohngebiet. Dieses ist sowohl durch kleinere Reihen und Einfamilienhäusern als auch durch Villen mit großen Gärten gekennzeichnet. Hier sind auch öffentliche Einrichtungen wie das Freibad Bedburg, eine Kirche, ein Kindergarten und ein Krankenhaus aufzufinden. Größere Grün- und Gehölzflächen erstrecken sich teilweise parkartig entlang der Erft. Der im Westen gelegene Stadtteil Lipp ist ein reines Wohngebiet mit Reihen- und Einfamilienhäusern. 8. Mögliche Konflikte mit planungsrelevanten Arten 8.1 Auswahl der zu betrachtenden Arten In diesem Arbeitsschritt werden nur noch die Arten weiter betrachtet, welche durch die Planung möglicherweise direkt oder indirekt betroffen sein könnten. Die Einschränkung wird anhand der vorkommenden Lebensraumtypen vorgenommen. Einschränkung anhand vorkommender Lebensraumtypen Im Fachinformationssystem der LANUV können die Arten der Messtischblätter nach Vorkommen in „Lebensraumtypen“ abgerufen werden. Im Untersuchungsraum kommen folgende Lebensraumtypen vor: - Laubwälder mittlerer Standorte - Fettwiesen und -weiden - Fließgewässer - Kleingehölze - Gärten - Gebäude Aus den Arten der Messtischblätter für den Untersuchungsraum mit den oben genannten Lebensraumtypen wurden diejenigen Arten herausgefiltert, die aufgrund ihrer spezifischen Habitatansprüche nicht im Plangebiet vorkommen können. Es werden nur noch die Arten weiter betrachtet, deren Lebensraumtypen im Plangebiet vorkommen. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 17 Zur Einschätzung der Biotopstrukturen und Habitatpotentiale im Betrachtungsraum wurde im Juli 2014 eine Geländebegehung durchgeführt. Das Plangebiet umfasst folgende Lebensraumtypen: - Fließgewässer - Kleingehölze - Gärten (hierunter aufgrund der geringen Flächengrösse auch die brachgefallene Wiese) - Gebäude Arten, die durch das Vorhaben ggf. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie wesentliche Nahrungsstätten verlieren könnten, verblieben im Prüfauftrag. Es sind die relevanten Arten, die hinsichtlich des möglichen Eintretens der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG durch vorhabensbedingte Auswirkungen zu überprüfen sind. 8.2 Art der Überprüfung Die möglicherweise durch das Vorhaben betroffenen, planungsrelevanten Arten werden zunächst gruppenweise betrachtet. Sollte sich daraus ein Hinweis auf einen Verstoß gegen eines der relevanten Kriterien nach BNatSchG § 44 ergeben, wäre eine vertiefende Betrachtung notwendig. In Tabelle 2 sind die zu betrachtenden Arten mit Angabe von Lebensraumtypen, Status und Schutzstatus aufgeführt. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Tabelle 2 Art Planungsrelevante Arten im Vorhabensgebiet Erhaltungszustand in NRW (atlantische Region) Fachinformationssystem (FIS) der LANUV Arten der Messtischblätter 4905 Quadrant 3 und 5005 Quadrant 1 nach Lebensraumtypen Kleingehölze Säugetiere Breitflügelfledermaus Rauhhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Vögel Eisvogel Graureiher Mäusebussard Mehlschwalbe Baumfalke Feldschwirl Nachtigall Pirol Rebhuhn Turteltaube Kiebitz Baumpieper Saatkrähe Wespenbussard Schwarzkehlchen Seite 18 (Kleingehölze, Alleen, Bäume, Büsche, Hecken) (Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen) GG G G (X) X (X) X XX XX X XX X G G G U U U G US S UU G U G XX X X XX XX X XX X X X (X) X (X) X XX X X Gebäude WS/WQ (WS)/(WQ) WS/WQ WS/(WQ) (X) X X X (X) (X) Rote Liste NRW Anhang nach FFHRichtlinie / Artikel nach Vogelschutzrichtlinie bes. / streng geschützt nach BNatSchG 2 R* * G Anh. IV Anh. II, IV Anh. II, IV Anh. IV §§ §§ §§ §§ * * * 3S 3 3 3 1 2S 2 3S 3 *S 2 3S Anh. I §§ § §§ § §§ § § § § §§ §§ § § §§ § Gärten Fließgewässer X X Schutzstatus XX XX Status Art Art Art Art vorhanden vorhanden vorhanden vorhanden sicher sicher sicher sicher sicher sicher sicher sicher sicher sicher sicher sicher sicher sicher sicher brütend brütend brütend brütend brütend brütend brütend brütend brütend brütend brütend brütend brütend brütend brütend Art. 4 (2) Art. 4 (2) Art. 4 (2) Art. 4 (2) Anh. I Art. 4 (2) Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 19 Legende zu Tabelle 2: Thema: Erhaltungszustand in NRW (LANUV) G günstig U unzureichend S schlecht ↑/↓ Tendenz positiv / negativ Thema: FIS (X) X XX WS/WQ - Lebensraumtypen potentielles Vorkommen Vorkommen Hauptvorkommen Wochenstube/Winterquartier Thema: Rote Liste NRW 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung unbekannten Ausmaßes R durch extreme Seltenheit gefährdet l gefährdete wandernde Tierart D Daten nicht ausreichend V Vorwarnliste * nicht gefährdet S Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen Thema: Schutzstatus nach BNatschG § besonders geschützt streng geschützt §§ Thema: Anhang / Artikel Vogelschutzrichtlinie / FFH-Richtlinie Art. 4 (2) Schutz nach Art. 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie Anh. I Art nach Anhang I der FFH-Richtlinie Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Anh. IV Thema: Status (bei Kartierung bzw. in NRW) Sommervorkommen S Wintervorkommen W Rastvorkommen R Brutvogel B Brutvorkommen Koloniebrüter BK Nahrungsgast NG Durchzügler D Ganzjahresvorkommen G aktuell unbekannt, evtl. ausgestorben ? kartiert, ohne Statusangabe  Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung 9. Eingriffsbeschreibung und -bewertung 9.1 Darlegung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten Seite 20 Die Lebensstätten der planungsrelevanten Arten werden ermittelt und die Arten werden in Gruppen gleicher Fortpflanzungsart und Fortpflanzungsstätte zusammengefasst: Säugetiere: 1 Fledermäuse Vögel: 2 Gehölzbrüter 3 Bodenbrüter 4 Gebäude - bzw. Höhlenbrüter 5 Röhricht-, Ufer- und Gewässerbrüter 1 Säugetiere, Fledermäuse (Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Braunes Langohr) Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten liegen in Baumhöhlen und Hohlräumen an Gebäuden sowie in Stollen und Kellern. Die Nahrungshabitate der Arten sind unterschiedlich ausgeprägt. Manche Arten nutzen Waldränder und Waldlichtungen oder strukturreiche Flächen in Siedlungsnähe zur Jagd (Braunes Langohr). Die Breitflügelfledermaus nutzt die offene und halboffene Landschaft entlang von Baumreihen, Waldrändern, Hecken, Gewässern als Nahrungshabitat. Die Rauhhaut- und die Zwergfledermaus nutzen beide Gehölzbestände in Gewässernähe, Kleingehölze sowie Laub- und Mischwälder als Nahrungshabitat. Durch das Vorhaben werden die Gehölze entlang des Pützbachs und der Erft sowie ihr Umfeld nicht in Anspruch genommen. Sie bleiben als Leitlinien für die Jagd erhalten. Die entfallende brachgefallene Wiesenfläche bildet nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Nahrungshabitats. Das weitere Umfeld des Plangebiets bietet durch den strukturreichen Lebensraum im Norden und in der Erftaue großflächige geeignete Jagdhabitate für die Fledermäuse. Als dämmerungs- bzw. nachtaktive Insektenjäger werden die Fledermäuse nicht durch baubedingte Emissionen beeinträchtigt werden. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung 2 Seite 21 Baum- bzw. Gehölzbrüter Baumfalke, Graureiher, Mäusebussard, Saatkrähe, Turteltaube, Nachtigall, Pirol, Wespenbussard Die Fortpflanzungsstätten der Arten liegen in Einzelbäumen, Baumgruppen, Baumreihen, Feldgehölzen, Wäldern und Waldrändern. Die Arten errichten ihre Nester auf den Bäumen in höheren Lagen bzw. in Gehölzen an Waldrändern. Die Ruhestätten liegen innerhalb strukturreicher Kulturlandschaften mit einem Wechsel von Waldinseln und Feldgehölzen. Baumfalke und Graureiher bevorzugen dabei offene Bereiche mit feuchten Wiesen und das Vorkommen von Gewässern, der Mäusebussard bevorzugt Gehölzbestände. Die Turteltaube bevorzugt als Brut- und Ruheplätze Feldgehölze, baumreichen Hecken und Gebüschen, gebüschreiche Waldränder oder lichte Laub- und Mischwälder. Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor. Die Nachtigall hat ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie ihr Nahrungshabitat in unterholzreichen Au-, Laub- und Mischwäldern, Feldgehölzen, Gebüschen und Hecken, wobei eine ausgeprägte Krautschicht wichtig ist. Als Lebensraum bevorzugt der Pirol lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und Feuchtwälder in Gewässernähe. Gelegentlich werden auch kleinere Feldgehölze sowie Parkanlagen und Gärten mit hohen Baumbeständen besiedelt. Der Wespenbussard besiedelt reich strukturierte, halboffene Landschaften mit alten Baumbeständen. Die Nahrungsgebiete liegen überwiegend an Waldrändern und Säumen, in offenen Grünlandbereichen (Wiesen und Weiden), aber auch innerhalb geschlossener Waldgebiete auf Lichtungen. Durch das Vorhaben werden keine Gehölze beansprucht, die als Lebensraum für Gehölzbrüter dienen könnten. Die bestehenden Gehölzbestände am Pützbach und an der Erft bleiben erhalten und werden durch entsprechende Festsetzungen geschützt. Das Umfeld des Plangebiets bietet durch den strukturreichen Lebensraum im Norden und in der Erftaue großflächige geeignete Nahrungshabitate. 3 Bodenbrüter Feldschwirl, Rebhuhn, Kiebitz, Baumpieper, Schwarzkehlchen Der Lebensraum der Arten liegt in offenen und halboffenen Landschaften. Der Baumpieper nutzt offenes bis halboffenes Gelände. Das Rebhuhn nutzt Ackerflächen, Brachen und Grünländer. Wichtig sind gliedernde Gehölzstrukturen, Hochstaudenfluren und Raine als Deckungsmöglichkeiten. Raine und unbefestigte Feldwege werden auch als Nahrungshabitat aufgesucht. Zum Nestbau benötigen Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Seite 22 beide Arten flache Bodenvertiefungen, die schon im Frühjahr gut durch Vegetation geschützt sind. Das Schwarzkehlchen nutzt offene Flächen mit krautigen Strukturen als bodennahe Deckung. Es benötigt zusätzlich höhere Einzelstrukturen wie Gehölze und Zäune als Sitz- und Singwarte. Der Lebensraum des Feldschwirls und des Kiebitz liegen in offenen Grünlandschaften und gebüschreichen Extensivgrünländern. Der Kiebitz bevorzugt feuchte Wiesen und Weiden. Bei der Wahl des Neststandortes werden offene und kurzrasige Vegetationsstrukturen bevorzugt. Die halboffenen Grünstrukturen nördlich und nordwestlich des Plangebietes und des angrenzenden Gewerbegebietes eigenen sich bezüglich ihrer Habitatstruktur grundsätzlich als Lebensraum für Bodenbrüter, obwohl er durch die Insellage zwischen Hauptverkehrsstraßen und Siedlungsflächen nicht optimal ist. Von hier aus könnte auch die brachgefallene Wiese innerhalb des Plangebietes als Teillebensraum genutzt werden. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit nicht groß, da die Fläche klein ist und bereits einer hohen Vorbelastung durch das unmittelbar angrenzende Gewerbegebiet unterliegt, ein Vorkommen bodenbrütender Arten kann aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher sollte eine Baufeldräumung der Fläche in den Monaten September bis Februar erfolgen, außerhalb der Brutzeiten. Sofern der Beginn von Erdbauarbeiten während der Brutzeit erfolgt, sollte vor Baubeginn eine Überprüfung auf Neststandorte durchgeführt werden, damit eine Schädigung dieser Arten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 4 Gebäude - bzw. Höhlenbrüter: Mehlschwalbe Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten liegen in Gebäudenischen bzw. an Gebäuden sowie in Baumhöhlen. Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen. Als Koloniebrüter bevorzugt sie frei stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten. Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten werden u.a. auch Scheunen, Ruinen oder Viehställe genutzt. Die Lehmnester werden an den Außenwänden der Gebäude angebracht. Die Nahrungshabitate liegen vor allem auf Grünland und Brachen in offenen Landschaften mit landwirtschaftlich geprägter Struktur. Die Mehlschwalbe sucht ihre Nahrung über offenen Agrarflächen mit niedriger Vegetation und über offenen Gewässern. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Mehlschwalbe sind vom Vorhaben nicht betroffen. Das Umfeld des Plangebiets bietet durch den strukturreichen Lebensraum im Norden und in der Erftaue großflächige geeignete Nahrungshabitate. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung 5 Seite 23 Röhricht-, Ufer- und Gewässerbrüter Eisvogel Der Eisvogel brütet in vegetationsfreien Steilufern von Gewässern. Seine Nahrung sucht er in kleinfischreichen Gewässern mit guten Sichtverhältnissen und überhängenden Ästen als Ansitzwarten. Das Ufergehölz an der Erft und die Erft selbst sind von der Anpassung des Bebauungsplanes nicht betroffen. Die Gehölze und das Fließgewässer bleiben in ihrer heutigen Form erhalten. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit des Eisvogels durch das Vorhaben ist auszuschließen. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Tabelle 3 Nummer der Artengruppe Seite 24 Lebensraumansprüche der planungsrelevanten Arten Artengruppe Deutscher Name Fortpflanzungsstätte Ruhestätte Nahrungshabitat Säugetiere 1 Fledermaus Breitflügelfledermaus 1 Fledermaus Rauhhautfledermaus 1 Fledermaus Zwergfledermaus 1 Fledermaus Braunes Langohr 2 Baum- bzw. Gehölzbrüter 2 An und in Gebäuden in Spalten und Hohlräumen, hinter Holzverkleidungen, im Firstbereich von Dachböden oder unter Dachpfannen Sommer: siehe Forpflanzungsstätte, einzelne Männchen beziehen auch Baumhöhlen, Nistkästen oder Holzstapel Winterquartiere: oberirdische Spaltenverstecke an Gebäuden sowie Keller, Stollen und Höhlen Spaltenverstecke an und in Bäumen, die meist im Wald oder an Baumhöhlen, Spalten hinter abstehender Baumrinde, Waldrändern in Gewässernähe liegen Fledermauskästen, seltener auch waldnahe Gebäudequartiere Winterquartier: überirdische Spaltenquartiere und Hohlräume an Bäumen und Gebäuden Spaltenverstecke an und in Gebäuden Oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäuden (z.B. Wohnhäuser, Kirchen, Schlösser) sowie unterirdische Quartiere in Kellern, Stollen Kasematten etc. Baumhöhlen sowie Fledermaus- und Vogelkästen, auch Quartiere in und an Baumhöhlen oder Verstecke an Gebäuden Gebäuden Winterquartier: unterirdische Quartiere, wie Bunker, Keller oder Stollen Die Jagdgebiete befinden sich in der offenen und halboffenen Landschaft entlang von Baumreihen, Waldrändern, Hecken, Gewässern, in Streuobstwiesen und Parks sowie unter Straßenlaternen. Die Nahrung besteht v.a. aus Käfern, außerdem werden Schmetterlinge, Fliegen, Wanzen und Hautflügler gefressen. Waldränder, Gewässerufer, Bachläufe und Feuchtgebiete in Wäldern Baumfalke Lichte Altholzbestände (häufig 80-100jährige Kiefernwälder), in halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen, Feldgehölzen, Baumreihen oder an Waldrändern. Als Horststandort werden Mooren, Heiden sowie Gewässern alte Krähennester genutzt. wie Fortpflanzungsstätte. Die Nahrung besteht hauptsächlich aus Singvögeln (vor allem Schwalben, Feldlerchen) und Insekten (vor allem Libellen, Käfer, Schmetterlinge), die im Flug erbeutet werden. Baum- bzw. Gehölzbrüter Graureiher Nester auf Bäumen (v.a. Fichten, Kiefern, Lärchen) 2 Baum- bzw. Gehölzbrüter Mäusebussard 2 Baum- bzw. Gehölzbrüter Saatkrähe 2 Baum- bzw. Gehölzbrüter Turteltaube 2 Baum- bzw. Gehölzbrüter Nachtigall 2 Baum- bzw. Gehölzbrüter Pirol 2 Baum- bzw. Gehölzbrüter Wespenbussard Gehölzbestände in Gewässernähe, Kleingehölze sowie Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartig aufgelockerte Gehölzbestände aufgesucht. Unterholzreiche, lichte Laub- und Nadelwälder, strukturreiche Gärten, Friedhöfe, Streuobstwiesen und Parkanlagen im dörflichen und städtischen Siedlungsbereich Vögel Kulturlandschaftsbiotope, sofern diese mit offenen Feldfluren (z.B. wie Ruhestätte; die Nahrung besteht vor allem aus Großinsekten, Mäusen, frischem bis feuchten Grünland oder Ackerland) sowie Gewässern aller Amphibien und Fischen. Art kombiniert sind Nest wird in einer Höhe von 10-20 m bevorzugt in Laub- und Nadelbäumen Wie Fortpflanzungsstätte Offenlandbereiche in der weiteren Umgebung des Horstes angelegt. Geeignete Standorte sind die Waldrandzonen größerer Waldgebiete, kleine Waldinseln, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume Zum Nestbau werden hohe Laubbäume (z.B. Pappeln, Buchen, Eichen) bevorzugt.Sie bilden Brutkolonien mit bis zu mehreren hundert Paaren. Die Nester werden ausgebessert und mehrere Jahre genutzt. Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern, oder in lichten Laub- und Mischwäldern Halboffene Kulturlandschaften mit Feldgehölzen, Baumgruppen und Dauergrünland, aber auch Parkanlagen in Siedlungen. Entscheidend ist das Vorhandensein geeigneter Nistmöglichkeiten. Offene bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen, in Siedlungsbereichen auch in verwilderten Gärten, größeren Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfen Die Nester werden oft in Gehölzen, an Gehölzrändern oder an Wegrändern Laub- und Mischwälder, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie im Krautsaum direkt am Boden gebaut. naturnahe Parkanlagen und Dämme. Dabei wird die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen bevorzugt Das Nest wird meist hoch auf Laubbäumen (z.B. Eichen, Pappeln, Erlen) in Lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und Feuchtwälder in einer Höhe von 3 bis über 20 m angelegt Gewässernähe (v.a. Pappelwälder). Gelegentlich werden auch kleinere Feldgehölze sowie Parkanlagen und Gärten mit hohen Baumbeständen besiedelt Der Horst wird auf Laubbäumen in einer Höhe von 15-20 m errichtet, alte reich strukturierte, halboffene Landschaften mit alten Baumbeständen Horste von anderen Greifvogelarten werden gerne genutzt. Wie Ruhestätte Die Saatkrähe ist ein Allesfresser. Wie Ruhestätte: Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen. Die Nahrung ist überwiegend pflanzlich, und besteht vor allem aus Samen und Früchten von Ackerwildkräutern sowie Fichten- und Kiefernsamen. Laub- und Mischwälder, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen und Dämme. Dabei wird die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen bevorzugt; Eine ausgeprägte Krautschicht ist zur Nahrungssuche wichtig Nahrungssuche erfolgt vorwiegend im Kronenbereich der Bäume durch Aufstöbern und Ablesen Die Nahrungsgebiete liegen überwiegend an Waldrändern und Säumen, in offenen Grünlandbereichen (Wiesen und Weiden), aber auch innerhalb geschlossener Waldgebiete auf Lichtungen. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung Nummer der Artengruppe Artengruppe Deutscher Name Fortpflanzungsstätte Seite 25 Ruhestätte Nahrungshabitat Vögel 3 3 Bodenbrüter (Acker, Rebhuhn Grünland) Bodenbrüter Schwarzkehlchen (Grünland, Säume) 3 Bodenbrüter Feldschwirl (Brachen, hohe Grasund Krautbestände, extensiv genutzter Acker, extensives Grünland) 3 Bodenbrüter (Acker, Kiebitz Grünland) 3 Bodenbrüter (Gehölz, Saum, Brache) oder Durchzügler Baumpieper 4 Gebäudebrüter Mehlschwalbe 5 Röhricht-, UferEisvogel und Gewässerbrüter Das Nest wird am Boden in flachen Bodenvertiefungen angelegt, bevorzugt Ackerflächen, Brachen und Grünländer. Wesentliche Habitatrequisiten in Vegetation, die schon im Winter und Frühling gewissen Sichtschutz sind gliedernde Elemente in der Agrarlandschaft, wie Hecken, bietet und das Paar von anderen optisch isoliert Gebüsche, Hochstaudenfluren, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte F ld Nest wird bodennah in einer kleinen Vertiefung angelegt, die nach oben Magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, durch Vegetation geschützt ist. strukturreichen Säumen und Gräben. Besiedelt werden Grünlandflächen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen. Wichtige Habitatbestandteile sind höhere Einzelstrukturen als Sitz- und Sin Die Nester werden bevorzugt in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in mit Büschen bestandene, wechselfeuchte Extensivgrünländer, größere Pflanzenhorsten gebaut (z.B. in Heidekraut, Glatthafer, Pfeifengras, Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete, Verlandungszonen stehender Rasenschmiele etc.) Gewässer, seltener auch Getreidefelder In bis zu 80 % der Fällen auf Maisäckern; Bruterfolg jedoch stark abhängig von der Bewirtschaftungsintensität; Neststandortes bevorzugt in offenen und kurzrasigen Vegetationsstrukturen (Bodenbrüter) Nest wird am Boden unter Grasbulten oder Büschen angelegt Brütet vor allem in Siedlungen, wobei sie die Nähe von Gewässern bevorzugt. Felskolonien sind selten, Nest aus Ton und Lehm in der Regel an der Außenseite von Gebäuden vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand in selbst gegrabenen Brutröhren. Wurzelteller von umgestürzten Bäumen sowie künstliche Nisthöhlen werden ebenfalls angenommen. Bevorzugte Rastgebiete sind offene Agrarflächen in den Niederungen großer Flussläufe, großräumige Feuchtgrünlandbereiche sowie Bördenlandschaften. Offenes bis halboffenes Gelände mit höheren Gehölzen als Singwarten und einer strukturreichen Krautschicht. Sonnige Waldränder, Lichtungen, Kahlschläge, junge Aufforstungen und lichte Wälder, Heideund Moorgebiete sowie Grünländer und Brachen mit einzeln stehenden Bäumen, Hecken und Feldgehölzen. Dichte Wälder und sehr schattige Standorte werden gemieden. Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen. In Nordrhein-Westfalen ist der Eisvogel in allen Naturräumen weit verbreitet. Verbreitungslücken oder geringe Dichten bestehen in den höheren Mittelgebirgslagen sowie in Gegenden mit einem Mangel an geeigneten Gewässern wie Ruhestätte; die Nahrung besteht hauptsächlich aus Samen und Früchten von Ackerwildkräutern, Getreidekörnern, grünen Pflanzenteilen und Grasspitzen, zur Brutzeit auch Insekten Wie Ruhestätte Kurzrasige und vegetationsarme Flächen sind wichtig zum Nahrungserwerb. Die Nahrung besteht aus Insekten und Spinnen sowie anderen kleinen Wirbellosen. mit Büschen bestandene, wechselfeuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete, Verlandungszonen stehender Gewässer, seltener auch Getreidefelder Bevorzugte Rastgebiete sind offene Agrarflächen in den Niederungen großer Flussläufe, großräumige Feuchtgrünlandbereiche sowie Bördenlandschaften. Wie Ruhestätte, sucht seine Nahrung überwiegend am Boden Als Nahrungsflächen werden insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze aufgesucht.Die Mehlschwalbe ernährt sich überwiegend von kleineren, fliegenden Insekten. kleinfischreiche Gewässer mit guten Sichtverhältnissen und überhängenden Ästen als Ansitzwarten. Außerhalb der Brutzeit tritt er auch an Gewässern fernab der Brutgebiete, bisweilen auch in Siedlungsbereichen au Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 01, 2. Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung 9.2 Seite 26 Empfehlungen für das weitere Vorgehen Es ist nicht vollkommen auszuschließen, dass die derzeit noch unbebaute brachgefallene Wiesenfläche von planungsrelevanten Vögeln als Fortpflanzungsund Ruhestätte genutzt wird. Um sicher zu gehen, dass keine Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG verletzt werden, sollte eine Baufeldräumung der Fläche in den Monaten September bis Februar erfolgen, außerhalb der Brutzeiten. Sofern der Beginn von Erdbauarbeiten während der Brutzeit erfolgt, sollte vor Baubeginn eine Überprüfung auf Neststandorte durchgeführt werden, damit eine Schädigung dieser Arten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Stolberg, 17. November 2014 / as/ur