Daten
Kommune
Bedburg
Größe
305 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
07.09.16, 18:01
Aktualisiert
07.09.16, 18:01
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Inhalt der Datei
Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
1.
Thyssengas GmbH, Dortmund, 16.12.2014
Mit Ihrer Nachricht vom 10.12.2014 teilen Sie uns Entfällt.
die o. g. Maßnahme mit.
Durch die o. g. Maßnahme werden keine von
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen
betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind
von uns zz. nicht vorgesehen. Gegen die o. g.
Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
2.
Westnetz GmbH, Dortmund, 16.12.2014
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen Entfällt.
keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz
GmbH.
Planungen
von
110
kVHochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen
aus heutiger Sicht nicht vor.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns be- Die betroffenen Versorgungsträger wurden am Auftreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht stellungsverfahren beteiligt.
auch im Auftrag der RWE Deutschland AG als
Eigentümerin des 110 kV-Netzes. Ferner gehen
wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
Bitte nehmen Sie unsere neue Anschrift zur Die neue Anschrift wurde zur Kenntnis genommen
Kenntnis. Sie lautet nun: Westnetz GmbH, DRW- und im entsprechenden Verteiler bereits geändert.
S-LK-TM, Florianstr. 15-21, 44139 Dortmund.
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
3.
Stadt Grevenbroich, Grevenbroich, 17.12.2014
Gegen die o. g. Bebauungsplan bestehen seitens Entfällt.
der Stadt Grevenbroich keine Bedenken.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
3a.
Stadt Grevenbroich, Grevenbroich, 09.03.2016
Gegen die o. g. Änderung des Bebauungsplanes Entfällt.
bestehen seitens der Stadt Grevenbroich keine
Bedenken.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
4.
EVONIK AG, Marl,
11.12.2014
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen ver- Entfällt.
laufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
4a.
EVONIK GmbH, Essen,
04.03.2016
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen ver- Entfällt.
laufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
5.
Unitymedia NRW GmbH,
Kassel, 17.12.2014
Vielen Dank für Ihre Informationen.
Entfällt.
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind
nicht geplant. Für Rückfragen stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer
unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
5a.
Unitymedia NRW GmbH,
Kassel, 14.03.2016
Vielen Dank für Ihre Information.
Entfällt.
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind
nicht geplant.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfü-
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. LIPP\LIPP\BP 1 Lipp 2. Änd\07_Satzungsbeschluss\Unterlagen Dr. Jansen\Bedburg_BP1_2_Abwaegung_160829.docx
Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
gung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben
stehende Vorgangsnummer an.
6.
Amprion GmbH, Dortmund, 15.12.2014
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen Entfällt.
keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht
nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von
uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kVNetzes.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Die betroffenen Versorgungsträger wurden am AufVersorgungsleitungen die zuständigen Unterneh- stellungsverfahren beteiligt.
men beteiligt haben.
6a.
Amprion GmbH, Dortmund, 09.03.2016
Mit Schreiben vom 15.12.2014 haben wir im Rah- Entfällt.
men der Beteiligung Träger öffentlicher Belange
eine Stellungnahme zur o. g. Bauleitplanung abgegeben.
Diese Stellungnahme behält auch für den nun
eingereichten Verfahrensschritt der öffentlichen
Auslegung weiterhin ihre Gültigkeit.
Gegen einen Satzungsbeschluss zur o. g. Bauleitplanung in der jetzt vorliegenden Fassung bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns be- Die betroffenen Versorgungsträger wurden am Auftreuten Anlagen des 220- und 3890-kV-Netzes.
stellungsverfahren beteiligt.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
7.
Westnetz GmbH, Bergheim, 10.12.2014
In Ihrem Schreiben vom 8.12.14 bitten Sie uns um Entfällt.
Stellungnahme zu obigen Bebauungsplan.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen
teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken erheben, da sich die Änderung des Bebauungsplanes ausschließlich mit der Art der Nutzung befasst.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Wenn Sie für Ihre weiteren Planungen Informationen über unseren Leitungsbestand in obig genanntem Bereich benötigen, stellen wir Ihnen diese
gerne zur Verfügung.
7a.
Westnetz GmbH, Bergheim, 04.03.2016
In Ihrem Schreiben vom 04.03.2016 bitten wir Sie Entfällt.
uns um Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen
teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen
Bedenken erheben. Unsere Versorgungsanlagen
sind bis auf vorhandene Hausanschlüsse nicht
betroffen.
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
8.
PLEdoc GmbH, Essen,
16.12.2014
Im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben Entfällt.
wir den räumlichen Ausdehnungsbereich Ihrer
Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan
dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der
im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und
Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten
umgehend mit uns Kontakt auf.
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber.
-
-
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig
Mittel-Europäische
Gasleitungsgesellschaft
mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH
(TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzges. Deut-
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
scher Gasversorungsunternehmen mbH & Co.
KG, Straelen
- Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften
oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Sollte
der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert
oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die
dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so
bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung.
8a.
PLEDOC GmbH, Essen,
09.03.2016
Mit Bezug auf Ihr o. g. Schreiben teilen wir Ihnen Entfällt.
mit, dass innerhalb des Geltungsbereiches keine
von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie
diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit
und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend
mit uns Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen
der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw.
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Betreiber:
-
-
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg
Mittel-Europäische
Gasleitungsgesellschaft
mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH
(TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzges. Deutscher Gasversorungsunternehmen mbH & Co.
KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften
oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und
zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den
Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen
erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw.
Sollten Kompensationsmaßnahmen notwendig und
vorgenommen werden, erfolgt eine Mitteilung und
Beteiligung an diesem Verfahren. Da jedoch mit der
Planänderung keine baulichen Veränderungen zu
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
keine Erwähnung finden.
erwarten sind, sondern primär eine Anpassung der
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung Rechtsgrundlage an die aktuelle Fassung der
planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit BauNVO zum Zwecke einer gezielten Steuerung der
von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen Einzelhandelsentwicklung gemäß Einzelhandelsnicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung konzept verfolgt wird, sind keine Kompensationsder planexternen Flächen bzw. um weitere Beteili- maßnahmen nach der Eingriffsregelung erforderlich.
gung an diesem Verfahren.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des
Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
9.
Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund,
19.01.2015
Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt Entfällt.
über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union 43“.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und
Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Union 43“ ist
die Rheinbraun Handel und Dienstleistungen
GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG,
Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in Köln.
eine
Kennzeichnung
aufgrund der vorliegenden Baugrundverhältnisse in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand:
01.10.2012) aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
Das Plangebiet ist im Bebauungsplan gemäß § 9
Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei
deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen
gegen äußere Einwirkungen – insbesondere im
Gründungsbereich - erforderlich sind, denn
1. im Plangebiet befinden sich humose Böden bis
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
betroffen.
hin zu eingelagerten Torfböden, die empfindlich
gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum
tragfähig sind und
2. das Plangebiet liegt in der Erftaue, in der der
natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht
3. das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeld „Union 43“ (Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Union 43“ ist die
Rheinbraun Handel und Dienstleistungen
GmbH) und ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Schäden an der Tagesoberfläche führen.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände
sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine
Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten
an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126
Bergheim, zu stellen.
Sowohl die Bergbautreibende als auch der Erftverband wurden am Aufstellungsverfahren beteiligt.
Sofern bauliche Veränderungen in dem bereits bebauten Bereich vorgesehen sind, sind die konkreten
Grundwasserdaten im Sinne der Eigenvorsorge und
einer angepassten Bauweise von den Bauherren
einzuholen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch
nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier
nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen,
ebenfalls den o.g. Eigentümer der bestehenden
Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme
zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
10.
IHK Köln, Geschäftsstelle
Rhein-Erft, Bergheim,
27.1.2015
Von Seiten der Industrie- u. Handelskammer zu Entfällt.
Köln bestehen hinsichtlich der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 1/Lipp – Gewerbegebiet
Wiesenstraße – keine Bedenken oder Anregungen.
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
10a.
IHK Köln, Geschäftsstelle
Rhein-Erft, Bergheim,
15.04.2016
Mit Schreiben vom 4. März 2016 haben Sie die
Industrie- und Handelskammer zu Köln um Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 1/Lipp, 2.
Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße – gebeten. Grundsätzlich begrüßen wir die Umsetzung
der Ziele des im Stadtrat verabschiedeten Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Bedburg
und die damit verbundene Stärkung der zentralen
Versorgungsbereiche.
Wir möchten dennoch anregen, für die ansässigen
Unternehmen einen aktiven Bestandsschutz in den
Bebauungsplan Nr. 1/Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße – aufzunehmen. Für
die genehmigten Betriebe ist neben dem Bestandsschutz auch ein gewisses Maß an Entwicklungsspielraum von Bedeutung und bietet ihnen
die notwendige Planungssicherheit.
9 der Anregung nicht
zu folgen.
Die bestehenden Einzelhandelsbetriebe genießen
Bestandsschutz in der genehmigten Form. Die Festsetzung eines erweiterten Bestandsschutzes auf
Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO würde den
Zielen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Bedburg widersprechen und soll daher aus städtebaulichen Gründen nicht erfolgen.
Das Einzelhandelskonzept sieht zum Schutz der in
dem Konzept bezeichneten zentralen Versorgungsbereiche „Bedburg-Zentrum“ und „Kaster-Zentrum“
vor, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten der
Bedburger Liste“ auf die zentralen Versorgungsbereiche zu beschränken.
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Dieses Ziel würde durch eine bestandsschutzsichernde Festsetzung mit Erweiterungsoption nach
§ 1 Abs. 10 BauNVO konterkariert. Insbesondere
vor dem Hintergrund, dass die Einzelhandelssituation in Bedburg in Bezug auf die Belastbarkeit und
Ausgewogenheit des Zentrenkonzeptes sehr angespannt und eine gezielte Steuerung gemäß Einzelhandelskonzept unabdingbar ist.
Aus einer Ansiedlung zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente außerhalb des Hauptzentrums
Bedburg können Funktionsverluste des Hauptzentrums resultieren. Aufgrund bestehender Leerstände
und Mindernutzungen und insbesondere wegen der
Verfügbarkeit von Entwicklungsstandorten im
Hauptzentrum, werden umfassende Anknüpfungspunkte für eine Funktionsstärkung gesehen, die es
zu nutzen gilt.
11.
Rhein-Erft-Kreis, Bergheim, 30.1.2015
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertreten- Entfällt.
den Belange werden keine Bedenken oder Anregungen zur o. g. Bauleitplanung vorgebracht.
11a.
Rhein-Erft-Kreis, Bergheim, 13.04.2016
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird folgende Stellungnahme abge-
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
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geben:
und einen Hinweis zum
VerschlechterungsNaturschutz- und Landschaftspflege
Ansprechpartnerin: Frau Fitzek,
Tel.: 02271/834213
verbot von Gewässern
im
Bebauungsplan
aufzunehmen.
Artenschutz
In ihrem Umweltbericht vom 19. Nov. 2014 kommt
das Büro „UTE REBSTOCK BÜRO FÜR LANDSCHAFTSPLANUNG“ zu dem Ergebnis, dass für
planungsrelevante Arten durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte bzw.
Verstöße gegen die Zugriffsverbote nach § 44
Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Eine vertiefende Artenschutzprüfung ist somit nicht notwendig. Ich stimme dieser Einschätzung zu.
Weiter führt das Büro „UTE REBSTOCK“ aus,
dass es nicht vollkommen auszuschließen ist, dass
die derzeit noch unbebaute Wiesenfläche von planungsrelevanten Vögeln als Fortpflanzungs- und
Ruhestätte genutzt wird. Daher sollte eine Baufeldräumung der Fläche in den Monaten September
bis Februar erfolgen, außerhalb der Brutzeiten.
Sofern der Beginn von Erdbauarbeiten während
der Brutzeit erfolgt, muss vor Baubeginn eine
Überprüfung auf Neststandorte durchgeführt werden, damit eine Schädigung dieser Arten mit Si-
Da der Planbereich bereits nahezu vollständig bebaut ist, sind bauliche Maßnahmen, die eine Gefährdung möglicher Neststandorte bedeuten könnten, derzeit kaum zu erwarten. Gleichwohl enthält
der Bebauungsplan unter Vorsorgegesichtspunkten
einen entsprechenden Hinweis:
Der Bauherr resp. die Bauherrin darf nicht gegen die
im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter
anderem für alle europäisch geschützten Arten gel-
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
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Nr.
Bedburg beschließt ...
cherheit ausgeschlossen werden kann (wie unter ten. Demzufolge sind die Belange des ArtenschutPunkt 9.2, Seite 31 des Umweltberichtes festge- zes und auszuschließende Verbotstatbestände gehalten). Dies wird seitens der unteren Land- mäß Bundesnaturschutzgesetz auf der Genehmischaftsbehörde ausdrücklich gefordert, da der gungsebene zu prüfen. Dazu gehört auch eine
Umweltbericht bereits im November 2014 angefer- Überprüfung im Hinblick auf das Vorhandensein von
tigt wurde und die Erkenntnisse bezüglich des Neststandorten.
Artenschutzes auf veralteten Untersuchungser- Die Belange des Artenschutzes finden damit im
gebnissen beruhen.
Rahmen der Bauleitplanung hinreichend Berücksichtigung, wobei der Ausschluss von VerbotstatbestänBei Berücksichtigung aller v. g. und der sonstigen den auf der Genehmigungsebene gemäß Bunim Umweltbericht aufgeführten Punkte werden desnaturschutzgesetz für das konkrete Vorhaben zu
seitens der unteren Landschaftsbehörde keine prüfen ist. Dazu gehört auch eine Überprüfung im
Bedenken oder weiteren Anregungen geäußert.
Hinblick auf das Vorhandensein von Neststandorten
im Plangebiet bzw. auf dem Vorhabengrundstück.
Naturschutz und Landschaftspflege
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden keine Bedenken geäußert,
jedoch folgende Anregung:
Da die ursprünglich entlang der Wiesenstraße
vorgesehene Grünfläche heute bereits versiegelt
ist, führt die in der 2. Änderung geplante Darstellung von Baufläche in diesem Bereich nicht zu
Veränderungen vor Ort.
Jedoch ist zu prüfen, inwieweit die ehemals im Die ursprünglich vorgesehene Grünfläche entlang
Bebauungsplan Nr. 1 vorgesehene Grünfläche der Wiesenstraße hat sich über die Jahre hinweg
auch in der 2. Änderung des Bebauungsplanes nicht gehalten und ist faktisch kaum mehr existent,
Nr. 1 festgesetzt werden kann – wenn vielleicht da sie durch Stellplätze versiegelt wurde. Daher
auch an anderer Stelle.
besteht heute kein Spielraum mehr für die (zusätzliche) Ausweisung einer Grünfläche.
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Zum Schutz der Gehölze am Pützer Bach wurde
ein Randstreifen von 5 m Breite ausgewiesen, der
nicht überbaut werden darf. Diese Festsetzung
wird ausdrücklich begrüßt.
Wasserwirtschaft
Ansprechpartnerin:
Schröder, Tel.: 02271/834729
Frau
Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde bestehen
keine Bedenken.Die geplante Entwässerung ist mit
meiner Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Für
geplante Versickerungsanlagen ist rechtzeitig vor
Baubeginn die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bei meiner Unteren Wasserbehörde zu
beantragen.
Gem. § 51 a LWG (§ 44, Anm.: LWG neu gefasst
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli
2016) ist Niederschlagswasser von Grundstücken,
die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten,
sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist. Am besten geeignet
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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Bedburg beschließt ...
hierfür ist die Versickerung des Niederschlagswassers über die belebte Bodenschicht. Die Einleitung
in Sickerschächte ist unzulässig.
Da die Erstellung von Versickerungsanlagen auf
Grundstücken von der im Bebauungsplan vorgesehenen Größe häufig nicht realisierbar ist, rege
ich an, für die Versickerung des Niederschlagswassers entsprechende Flächen im Bebauungsplan festzusetzen. Ich bitte um Abstimmung mit
meiner Unteren Wasserbehörde. Zur Feststellung
der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist
unter Beteiligung meiner Unteren Wasserbehörde
ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich.
Da es sich um einen bereits nahezu vollständig bebauten Bereich handelt ist die Thematik der Versickerung des Niederschlagswassers bereits abgehandelt.
Für vorgesehene Einleitungen von unbelastetem
Niederschlagswasser in den Pützbach ist rechtzeitig die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bei
meiner Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Soweit das unverschmutzte Niederschlagswasser
von bisher unbebauten Grundstücksflächen im
Plangebiet künftig im Sinne von § 44 Landeswassergesetz (LWG NW) beseitigt werden soll, sind die
hierfür erforderlichen Anträge bei der Unteren WasHierfür ist der Nachweis zu erbringen, dass sowohl serbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu stellen und
hydraulisch als auch chemisch keine Verschlechte- gutachterlich der Nachweis zu führen, dass eine
rung des Gewässerzustandes zu besorgen ist.
Beeinträchtigung der Allgemeinheit durch die vorgesehene Anlagen und Einrichtungen ausgeschlossen
werden kann. Notwendige Genehmigungen sind von
der Bauherrenschaft rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen.
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
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Stellungnahme
Abwägung
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In der vorliegenden Planung fehlen Festlegungen Bereits frühzeitig wurde durch entsprechende Darzur Rückhaltung bzw. Vermeidung von Nieder- stellung im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt
schlagswasser im Mischwasserkanal. Hohe Re- Bedburg als auch im Landesentwicklungsplan (LEP)
genwassermengen führen zu einer starken Ver- durch Ausweisung als ASB bzw. „Siedlungsschwerdünnung des Schmutzwassers und so zu einer punkt“ eine entsprechende Bebauung im Rahmen
schlechteren Reinigungsleistung der Kläranlage des Generalentwässerungsplanes berücksichtigt.
sowie vermehrt zu Abschlägen (Entlastungen) aus Eine darüberhinausgehende zusätzliche Flächendem Mischwassersystem in die Gewässer und dort versiegelung und damit verbundene erhebliche Bezu Stoßbelastungen.
lastungen sind aufgrund der Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten. Die Grundstücksflächen im
Plangebiet sind bereits nahezu vollständig bebaut
und ihre Entwässerung dementsprechend geregelt.
Im Zuge der Bebauungsplanänderung wurde deshalb auf Festsetzungen zur Rückhaltung und zur
Vermeidung von Niederschlagswasser (im Mischwasserkanal), die insbesondere angesichts immer
häufiger vorkommender starker Niederschlags- und
Hochwasserereignisse grundsätzlich angeraten
sind, verzichtet.
Hier gilt es zu beachten, dass nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie an allen Gewässern
ein Verschlechterungsverbot gilt. Die Einhaltung
dieser Richtlinie wäre also in jedem Fall zu prüfen.
Anhaltspunkte für einen negativen Einfluss auf die
Gewässer Pützbach und Erft oder gar Verstöße
gegen das Verschlechterungsverbot der Europäische Wasserrahmenrichtlinie sind aus Sicht der
Verwaltung - auch unter Würdigung des Urteils des
Europäischen
Gerichtshofs
(C-461/13)
vom
01.07.2015 - derzeit nicht erkennbar.
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Abwägung
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Die EU-Wasserrahmenrichtlinie schreibt vor, dass Ein Hinweis zur Vermeidung einer Bedachung mit
jedes Gewässer den guten ökologischen Zustand unbeschichteten Metalldächern wurde unter Punkt
bzw. das gute ökologische Potential erreichen 4.8 „Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung, nachmuss. Um den chemischen Zustand nicht weiter zu richtliche Übernahmen und Hinweise“ im Bebaubelasten bitte ich für kommende Bebauungen und ungsplan aufgenommen. Entlang der nachrichtlich in
Änderungen an bestehender Bedachung um die den Bebauungsplan übernommenen Wasserfläche
Hinweis, dass eine Bedachung mit unbeschichte- des Pützbachs setzt der Bebauungsplan im Gewerten Metalldächern nicht zugestimmt werden kann. begebiet zeichnerisch eine Fläche in einer Breite
Ebenso
sind
innerhalb
des
5-Meter- von 5,00 m fest, die von Bebauung (bauliche AnlaSchutzstreifens des Pützbaches Stellflächen für gen i. S. v. § 2 Abs. 1 BauO NRW freizuhalten ist.
PKW unzulässig.
Dazu gehören auch Stellplätze.
12.
Erftverband, Bergheim,
29.1.2015
Die Festlegung bzw. Beibehaltung des Uferstrei- Wenn gleich eine Unterscheidung durch das Wasfens entlang des Pützbaches in einer Breite von serhaushaltsgesetz nicht vorgenommen wird, so
handelt es sich bei der Kartierung um eine nach5 m wird begrüßt.
richtliche Prognose ohne förmliche FestsetzungsFür das Erfteinzugsgebiet liegt, aufgrund der kraft. Die Prognose kann jederzeit markant variieren.
Sümpfungsmaßnahmen der Bergbaubetreibenden, Ferner basiert die Kartierung auf der Prognose eines
eine Sondersituation vor. Diese Sondersituation 100-jährigen Hochwasserereignisses (HQ 100) bei
bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen heu- natürlichem Grundwasserstand. Eine vollständige
tigen und zukünftigen Hochwasserabfluss und in Renaturierung des Grundwasserstandes wird aufdessen Folge den verschiedenen Überschwem- grund der Sondersituation im Bereich zwischen Kermungsgebieten. Das Wasserhaushaltsgesetz un- pen und Bedburg vermutlich nicht mehr auftreten.
terscheidet nicht zwischen diesen beiden Zustän- Ferner findet keine erhebliche Neuausweisung von
den, sondern stellt grundsätzlich fest, dass Über- erstmalig zu bebauenden Flächen statt.
schwemmungsgebiete grundsätzlich zu erhalten
Anhaltspunkte für eine nachhaltige Schädigung
bzw. rückzugewinnen sind.
und/oder den Verlust von Retentionsraum, der ausDaher ist für den verloren gehenden zukünftigen zugleichen wäre, sind für die Verwaltung nicht er-
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und auf mögliche Auswirkungen zu Grundwasserbeeinflussungen
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ergänzend hinzuweisen und ggbf. zu
berücksichtigen.
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Abwägung
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Retentionsraum ein entsprechender Ausgleich an kennbar.
Retentionsraum vorzusehen. Gleichzeitig sind die
zu planenden Gebäude hochwasserangepasst zu Sollten zukünftige Überlegungen andere Maßnahbauen.
men zum Hochwasserschutz vorsehen und sollte ein
naturnaher Grundwasserabstand eintreten, können
geeignete Maßnahmen - auch hinsichtlich der Bedürfnisse an geeigneten Retentionsflächen - als
Auflage im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren,
erfolgen.
Zur Reduzierung des von den Flächen anfallenden
Niederschlagswassers sollten u. a. zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung im
Plangebiet Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und –nutzung festgesetzt werden. Gerade in Gewerbegebieten bieten sich hier eine
Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z. B. als
Produktions- und Emissionsschutzwasser zur
Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc. Ebenso ist die Reduzierung von versiegelten Flächen eine ökologisch
sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers. Aber auch die offenfugige Pflasterung
der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder
Biotope haben nicht nur einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie
die Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf und ermöglichen eine ökologisch sinnvol-
Die Nutzung von Niederschlagswässern als 9 die Mitteilung zur
„Brauchwasser“ wird verwaltungsseitig begrüßt und Kenntnis zu nehmen
im Rahmen der Planung empfohlen.
und auf verbindliche
Regelungen zur NutEine verbindliche Festsetzung zur Nutzung sieht der zung
von
NiederBebauungsplan nicht vor, da vor allem eine Über- schlagswasser auf den
planung im Bestand erfolgt und weil dabei – im Ver- Grundstücken zu verhältnis zu bestehendem Planungsrecht – keine neu- zichten.
en Bauflächen in erheblichem Umfang entwickelt
werden.
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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le und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers. Da die mittlerweile in Kraft getretene EGWasserrahmenrichtlinie in einem festgelegten Zeitraum die Herstellung eines „guten Zustands“ der
Gewässer fordert, sollten – sofern erforderlich –
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen unbedingt
an die Gewässer geleitet werden.
Hierzu gehören neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst
oder/und bis ins Gewässerumfeld. Die Umsetzung
ist nach derzeitigem Wissensstand nicht zu umgehen und wird in Zukunft Kosten verursachen sowie
Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um
sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu
vermeiden als auch den Flächenentzug für die
Landwirtschaft zu reduzieren, halte ich es für unbedingt erforderlich, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bereits jetzt an die Gewässer zu lenken. Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben,
wenden Sie sich bitte an Frau Scholten, Abteilung
G2 – Flussbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02271 881216.
Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen
durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste
Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen
flurnahen Zustand erreichen. Einen Sonderfall
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stellt die Erftaue zwischen Kerpen und Bedburg
dar. Aufgrund der intensiven Nutzung dieses Gebietes liegt ein planungspolitischer Konsens darüber vor, die ursprünglichen Grundwasserverhältnisse nicht mehr zuzulassen.
Es ist vorgesehen, dass der Erftverband zukünftig Das Plangebiet ist im Bebauungsplan gemäß § 9 9 die Mitteilung zur
durch
Grundwasserhaltungsmaßnahmen
den Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei Kenntnis zu nehmen
Grundwasserwiederanstieg auf ein für die normale deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen und den Hinweis zur
Bebauung (Wohnhaus mit normaler Grundstücks- gegen äußere Einwirkungen – insbesondere im Beachtung der DIN 18
tiefe für ein Kellergeschoss) verträgliches Niveau Gründungsbereich - erforderlich sind. Dabei wird 195 in die Planung
begrenzt. Diese Maßnahmen werden erst Anfang u. a. darauf hingewiesen, dass vor einer Bebauung aufzunehmen.
des nächsten Jahrhunderts erforderlich werden, so der Flächen im Plangebiet Baugrunduntersuchundass zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten gen angeraten sind und dass insbesondere die BauPlanungen vorliegen. Unabhängig von den zukünf- vorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastungen
tigen Grundwasserhaltungsmaßnahmen empfeh- des Baugrunds“, der DIN 18196 „Erd- und Grundlen wir, von natürlichen Grundwasserflurabständen bau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
auszugehen und geeignete Abdichtungsmaßnah- und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie
men nach den Vorschriften der DIN 18 195 „Bau- die Bestimmungen der Bauordnung NW zu beachwerksabdichtungen“, und hier insbesondere die ten sind.
Blätter 4 bis 6 „Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit“, Abdichtungen gegen nichtdrückendes
Wasser“ und Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser“, vorzusehen. Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn
Diez, Abteilung G1 – Grundwasser, Tel.-Nr. 02271
88-1296.
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
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Nr.
Bedburg beschließt ...
12a.
Erftverband, Bergheim,
13.04.2016
Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen,
dass für das hochwasserangepasste Bauen u. a.
die Anhebung der Eingangsfußbodenhöhe auf das
Niveau des künftigen 100-jährigen Hochwassers
(HQ 100) zuzüglich einem Freibord von 0,50 m
festzulegen ist. Diese Höhenangabe ist bei der
Konkretisierung des Bauvorhabens festzulegen.
Bei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte
an die hierfür zuständige Ansprechpartnerin Frau
Scholten, Abteilung G2 - Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr. 02271/88-1216.
13.
RWE Power AG, Köln,
23.1.15
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Zum Inhalt der 2. Änderung des o. g. Bebauungsplanes nimmt der Erftverband wie folgt Stellung:
Die Aussagen unserer Stellungnahme vom
29.01.2015 sind weiterhin inhaltlich zu beachten.
Das Plangebiet liegt in der Erftaue, in der der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht. Durch aufgetretene Bauwerksschäden und Bodenaufschlüsse ist bekannt, dass
hier als Baugrund humose Böden bis hin zu eingelagerten Torfböden anstehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.
Im Bebauungsplan ist das Plangebiet gemäß § 9
Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei
deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen
gegen äußere Einwirkungen – insbesondere im
Gründungsbereich - erforderlich sind.
In den Bebauungsplan wurde folgende Kennzeichnung aufgenommen, die die in der Anregung genannten Punkte und Hinweise enthält:
„Das Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere
Einwirkungen – insbesondere im Gründungsbereich
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und
der
Anregung
durch Aufnahme einer
Kennzeichnung
mit
entsprechenden
Hinweisen in den Bebau-
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
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Bedburg beschließt ...
- erforderlich sind, denn
ungsplan zu folgen.
1. Plangebiet befinden sich humose Böden bis hin
zu eingelagerten Torfböden, die empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig sind und
2. das Plangebiet liegt in der Erftaue, in der der
natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht
3. das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeld „Union 43“ (Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Union 43“ ist die
Rheinbraun Handel und Dienstleistungen
GmbH) und ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Die
Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hier-
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
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durch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Zur Vermeidung von Bauwerksschäden infolge
mangelhafter Bauwerksgründungen ist es daher
für den Bauherrn zwingend erforderlich, diese Gegebenheiten bereits im Frühstadium der Planung
entsprechend der ermittelten Bodenuntersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Damit diese
und die nachfolgenden wichtigen Informationen
Beachtung finden, bitten wir Sie die Hinweise unter
Punkt 4.7 Kennzeichnung zu erweitern. Humose
Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im
Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß
wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in
ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst
bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden
mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Vor einer Bebauung der Flächen im Plangebiet sind
Baugrunduntersuchungen angeraten.
Die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastungen des Baugrunds“, der DIN 18196 „Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke“ und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung NW sind zu beachten.“
Der oberste Grundwasserspiegel wird nach Beendigung der Sümpfungen wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht
Gegenmaßnahmen getroffen werden. Bis heute
liegt keine förmliche Entscheidung vor, ob und
inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung des Grundwasserspiegels zukünftig
getroffen werden. Somit halten wir Abdichtungs-
Anmerkung: Für den Erftlauf im Bereich zwischen
Kerpen und Bedburg, liegt eine Sondersituation vor.
Es ist laut derzeitigen Planungen gem. Mitteilung
des Erftverbandes davon auszugehen, dass auch
zukünftig Grundwasserhaltungsmaßnahmen stattfinden werden und mit einer vollständigen Renaturierung der Grundwasserstände zu erwarten sind.
Die Anregungen der RWE Power AG finden damit
vollumfänglich Berücksichtigung im Bebauungsplan.
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Stellungnahme
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maßnahmen für grundsätzlich sinnvoll.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung
ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Wir
bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen
folgende Hinweise aufzunehmen. Das Plangebiet
liegt in einem Auebereich.
Baugrundverhältnisse:
Wegen der überwiegend schlechten Bodenverhältnisse (humose Böden bis hin zu Torfeinlagerungen) sind bei der Bauwerksgründung in der
Regel besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind
die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund und
Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der
DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
Grundwasserverhältnisse:
Der natürliche Grundwasserspiegel stand nahe der
Geländeoberfläche an und ist vorübergehend
durch künstliche oder natürliche Einflüsse abge-
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Bedburg beschließt ...
senkt worden.
Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen
durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste
Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen
flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht Gegenmaßnahmen getroffen werden. Bis heute liegt keine förmliche Entscheidung vor, ob und inwieweit
Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung
des Grundwasserspiegels zukünftig getroffen werden. Vor diesem Hintergrund halten wir es für
sinnvoll, im Interesse der vorgesehenen Bauvorhaben von einem Grundwasserwiederanstieg auf
die vor unserer Grundwasserabsenkung herrschenden Grundwasserflurabstände auszugehen
und geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den
Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ vorzusehen.
Ferner teilen wir Ihnen mit, dass sich im angegebenen Bereich E-Anlagen (Fernmeldekabel) unserer Gesellschaft befinden. Diese E-Anlagen sollten
dinglich gesichert sein. Eine Schutzstreifenbreite
von 3 m ist einzuhalten und die Kabeltrasse muss
jeder Zeit frei zugängig sein. Eine Überbauung ist
nicht gestattet. Weitere Informationen zu diesen
Anlagen kann unsere Fachabteilung geben. POWVB
(Fernmeldekabel),
Herr
Aberer,
Tel.
Der tatsächliche Verlauf des Fernmeldekabels tan- 9 die Mitteilung zur
giert nicht die Planungen. Die Verortung ist im Be- Kenntnis zu nehmen.
reich der öffentlichen Verkehrsfläche (Fußgängerweg) der Wiesenstraße festzustellen. Bauleitplanerische Sicherungen sind nicht erforderlich.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. LIPP\LIPP\BP 1 Lipp 2. Änd\07_Satzungsbeschluss\Unterlagen Dr. Jansen\Bedburg_BP1_2_Abwaegung_160829.docx
Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
02271/751-68891
14a.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, 08.03.2016
Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat Entfällt.
die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche
Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile –
eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte
entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir
die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
15a.
Bezirksregierung Düsseldorf, Düsseldorf,
10.03.2016
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere Entfällt.
9 die Mitteilung zur
historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf
Kenntnis zu nehmen.
das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit
kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern
Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechani- Der Bebauungsplan enthält die entsprechenden
schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgrün- Hinweise.
dungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine
Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall
auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden sie
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
auf unserer Internetseite.
16.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Mönchengladbach, 05.04.2016
Gegen die Planung haben wir keine Bedenken.
Entfällt.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
17a.
Lenz + Johlen, Köln,
13.04.2016 (für LIDL Dienstleistung GmbH & Co. KG,
Rötelstr. 30, 74172
Neckarsulm und die LIDL
Immobilienbüro West GmbH
& Co. KG, GustavHeinemann-Ufer 54, 50968
Köln)
Wie Sie wissen, werden die LIDL Dienstleistung
GmbH & Co. KG, Rötelstr. 30, 74172 Neckarsulm
und die LIDL Immobilienbüro West GmbH & Co.
KG, Gustav-Heinemann-Ufer 54, 50968 Köln, von
uns anwaltlich beraten und vertreten. Erforderlichenfalls können wir Vollmachten nachreichen.
Zu dem derzeit offenliegenden Entwurf des im
Betreff genannten Bebauungsplanes nehmen wir
für unsere Mandantinnen wie folgt Stellung:
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 ist erforderlich, um auch weiterhin eine geordnete städtebauliche bzw. gewerbliche Entwicklung am Standort
zu gewährleisten, in dem zum einen Planungssicherheit für die dort ansässigen Gewerbetreibenden
geschaffen und zum anderen das Gewerbegebiet für
produzierende bzw. dienstleistende Gewerbebetriebe gesichert wird. Zudem dient der Bebauungsplan
insbesondere der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener
Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 4
BauGB. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1
/ Lipp soll demnach die Art der Nutzung auf der Basis der aktuellen Fassung der BauNVO 1990 als
Gewerbegebiet neu regeln und damit einen Beitrag
zur Umsetzung der im Einzelhandelskonzept der
Stadt Bedburg dargestellten städtebaulichen Ziele
leisten. Auch soll den im geänderten Landesentwicklungsplan neu definierten Zielen der Raumordnung
zum großflächigen Einzelhandel Rechnung getragen
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und der Anregung nicht
zu folgen.
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
werden.
1.
Unsere Mandantinnen betreiben auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 1, Flurstück 251, Wiesenstr.
14
in
Bedburg
einen
LIDLLebensmitteldiscountmarkt. Die LIDL Dienstleistung GmbH & Co. KG, Rötelstr. 30, 74172
Neckarsulm, ist Eigentümerin dieses Grundstücks.
Die Verkaufsfläche des LIDL-Marktes liegt derzeit
bei über 800 qm. Unsere Mandantinnen streben
die Vergrößerung der Verkaufsfläche des Marktes
auf 1.000 qm an. Einen entsprechenden Antrag
auf Vorbescheid haben Sie mit Bescheid vom
24.07.2013 abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbescheid ist das Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln – 23 K 4826/14 – anhängig.
2.
Ausweislich des derzeit offenliegenden Planentwurfs beabsichtigen Sie, für das Grundstück unserer Mandantinnen ein Gewerbegebiet gemäß § 8
BauNVO 1990 bei gleichzeitigem Ausschuss von
Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und/oder
nahversorgungsrelevanten Sortimenten festzusetzen.
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
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Nr.
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Bisher setzte der Bebauungsplan Nr. 1 in seiner
Ursprungsfassung für das Grundstück unserer
Mandantinnen ebenfalls ein Gewerbegebiet, allerdings auf Grundlage der BauNVO 1968, fest mit
der Folge, dass in diesem Gewerbegebiet auch
Verbrauchermärkte zulässig sind, soweit sie nicht
entsprechend § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen.
Dies ist bei dem von unseren Mandantinnen geplanten Vorhaben ersichtlich nicht der Fall, wie
sich auch aus dem Ihnen vorliegenden Gutachten
der BBE Handelsberatung aus Mai 2013 ergibt.
Mit der Planänderung wird unseren Mandantinnen
daher die ihr bisher zustehende Nutzungsmöglichkeit genommen.
3.
Nach den Festsetzungen des offenliegenden Planentwurfs ist nicht nur beabsichtigt, Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen.
Hinzu kommt hier, dass nicht einmal für die vorhandenen Betriebe eine bestandsschutzsichernde
Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO aufgenommen wird. Diese Planänderung führt dazu,
dass in ausgeübte Nutzungen auf dem Grundstück
unserer Mandantinnen eingegriffen wird.
Hintergrund ist, dass der Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp
als Art der Nutzung Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festsetzt. Danach sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO 1968 im Gewerbegebiet Gewerbebetriebe
aller Art allgemein zulässig, auch großflächige Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den § 11 Abs. 3
BauNVO 1968 fallen. Durch spätere Novellierungen
der BauNVO in den Jahren 1977 und 1990 wurden
die Regelungen zur Zulässigkeit von großflächigen
Einzelhandelsbetrieben weiter ausdifferenziert.
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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Das Unterlassen entsprechender bestandsschutzsichernden Festsetzungen führt darüber hinaus
dazu, dass unseren Mandantinnen sogar die Möglichkeit genommen wird, den Markt nach einer
etwaigen Abgängigkeit wieder zu errichten. Damit
wirkt sich die Planänderung als ein erheblicher
Eigentumseingriff aus, dem berechtigte Interessen
der Stadt Bedburg nicht entgegenstehen. Betrachtet man sich das nähere Umfeld des Plangebietes,
so wird man feststellen, dass sich in nicht unerheblichem Umfang Einzelhandelsbetriebe in dem
Plangebiet befinden, die nunmehr auf den passiven Bestandsschutz gesetzt werden.
Dieser Eingriff in die Eigentumsposition unserer
Mandantinnen sind umso gravierender, als hier
auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen ist. Wie
Sie wissen, wurde von Ihrem Bürgermeister in
Aussicht gestellt, dass die Genehmigung erteilt
werde, wenn ein mittlerweile gescheitertes Projekt
an anderer Stelle nicht realisiert werde. Diese Zusage ist nicht eingehalten worden.
Dies führte dazu, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, die schädliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO
1990 haben, nur noch in Kerngebieten und Sondergebieten zulässig sind, während in Gewerbegebieten auf Grundlage der BauNVO 1968 immer noch
auch großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig
sind, sofern sie nicht unter die Regelungen des § 11
Abs. 3 BauNVO fallen. Nunmehr soll eine entsprechende Anpassung an die aktuelle Fassung der
Baunutzungsverordnung erfolgen. Als Grundlage für
das seitens der Stadt angestrebte Vorgehen dient
das vom Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
12. Juli 2011 als städtebauliches Entwicklungskonzepte i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossene
Einzelhandelskonzept. Dieses sieht zum Schutz der
in dem Konzept bezeichneten zentralen Versorgungsbereiche Bedburg-Zentrum und KasterZentrum vor, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit
zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche zu
beschränken (vgl. Seite 87 des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Bedburg).
4.
Nach alledem regen wir an, in den Bebauungsplan Dieses Ziel würde durch eine bestandsschutzsijedenfalls eine bestandsschutzsichernde Festset- chernde Festsetzung mit Erweiterungsoption nach
zung zugunsten des Betriebes unserer Mandantin- § 1 Abs. 10 BauNVO konterkariert. Insbesondere
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
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nen mit einer angemessenen Erweiterungsoption vor dem Hintergrund, dass die Einzelhandelssituatiaufzunehmen. Eine derartige Vorgehensweise on in Bedburg in Bezug auf die Belastbarkeit und
verstieße nicht gegen landesplanerische Ziele, da Ausgewogenheit des Zentrenkonzeptes sehr angees insbesondere über Ziel 7 möglich ist, bestands- spannt und eine gezielte Steuerung gemäß Einzelgeschützte Betriebe zu berücksichtigen und ihnen handelskonzept unabdingbar ist. Am Standort Wieauch eine angemessene Erweiterungsoption zu senstraße soll daher ausdrücklich auch kleinflächiermöglichen.
ger Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten ausgeschlossen werWir bitten Sie, diese Stellungnahme zu berücksich- den, um der bereits bestehenden Fluktuation im
tigen, entsprechend zu verfahren und verbleiben Hauptzentrum zu begegnen und keine weiteren
mit dem Angebot eines jederzeitigen Abstim- Funktionsverluste – auch durch kleinflächige Betriemungsgesprächs.
be außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche –
zu bewirken. Zugleich wird seitens der Stadt
Bedburg betont, dass kein unverhältnismäßig harter
Eingriff in die Eigentumsposition der LIDL GmbH
stattfindet, da die Inhalte der Baugenehmigung unangetastet fortbestehen.
So sind ebenfalls häufig angestrebte Modernisierungsarbeiten beispielsweise für eine den Kunden
ansprechendere Warenpräsentation möglich, sofern
diese nicht baugenehmigungsbedürftig sind.
Entsprechende fortlaufende Instandhaltungsmaßnahmen können daher einer möglichen Abgängigkeit entgegentreten und werden als sinnvoll erachtet.
Weiterhin wird zur konsequenten Umsetzung der
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
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Ziele des Einzelhandelskonzepts die Überarbeitung
älterer Bebauungspläne mit zugrunde liegender
Baunutzungsverordnung vor 1990 empfohlen (vgl.
Seite 87 ff. des Einzelhandelskonzeptes der Stadt
Bedburg), um die Umstellung auf die aktuelle Fassung der BauNVO von 1990 zu erreichen und somit
den Einsatz des bauplanungsrechtlichen Instrumentariums zur Steuerung unerwünschter Entwicklungen im Stadtgebiet zu gewährleisten. Dieser Empfehlung wird im vorliegenden Fall gefolgt.
Nicht zuletzt deshalb, weil eine der Kernaussagen
des Konzeptes ist, dass die Entwicklung zentrenrelevanter Einzelhandelsangebote im Hauptzentrum
Bedburg Priorität haben soll. Dabei geht es sowohl
um eine quantitative als auch um eine qualitative
Verbesserung der Versorgung, um die Attraktivität
des Hauptzentrums zu erhalten bzw. weiter steigern
zu können und um die Zentralität des Stadtzentrums
perspektivisch zu erhöhen.
Denn aus einer Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente außerhalb des Hauptzentrums Bedburg können Funktionsverluste des Hauptzentrums resultieren. Aufgrund bestehender Leerstände und Mindernutzungen und insbesondere wegen der Verfügbarkeit von Entwicklungsstandorten im Hauptzentrum, werden umfassende Anknüpfungspunkte für
eine Funktionsstärkung gesehen, die es zu nutzen
gilt. Die geplante Erweiterung des Lidl Marktes wür-
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Anlage - Abwägungsliste - Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
(Lfd. Nr. 1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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Bedburg beschließt ...
de einer städtebaulichen Fehlentwicklung gleich
kommen und könnte die sehr fragile Einzelhandelssituation in Bedburg weiter verschärfen. Daher wird
alternativ die Umsetzung der Ziele der Lidl GmbH
innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche seitens der Stadt Bedburg ausdrücklich empfohlen und
begrüßt.
Das angesprochene Ziel 7 des sachlichen Teilplans
großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan NRW ermöglicht, abweichend von den
sonstigen Festlegungen des sachlichen Teilplans
großflächiger Einzelhandel Sondergebiete auch
außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche festzusetzen. Dies ist jedoch für die Kommunen keineswegs verpflichtend, zumal im vorliegenden Fall
erläuterte städtebauliche Gründe dem entgegenstehen.
Aus den genannten Gründen kann der Anregung
nicht gefolgt werden und von den vorgeschlagenen
Maßnahmen wird abgesehen.
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