Daten
Kommune
Bedburg
Größe
2,0 MB
Datum
20.09.2016
Erstellt
07.09.16, 18:01
Aktualisiert
07.09.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
© Google earth pro 2016
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 1/Lipp, 2. Änderung
„Gewerbegebiet Wiesenstraße“
Begründung – Teil 1
Satzung August 2016
Erarbeitet im Auftrag der Stadt Bedburg
Dipl.-Ing. Dominik Geyer
Dipl.-Ing. Sabine Wagener
Köln, 31. August 2016
Handelsregister: HRB Köln 62236
Umsatzsteuer-ID: DE 257979980
Geschäftsführende
Gesellschafter:
Dipl.-Geogr. Ursula Mölders
Stadt- und Regionalplanerin SRL
Dipl.-Ing. Dominik Geyer
Stadtplaner AK NW, Bauassessor
Stadt- und Regionalplaner SRL
Stadt- und Regionalplanung
Dr. Jansen GmbH
Neumarkt 49
50667 Köln
Gesellschafter/Seniorpartner:
Dr. Paul G. Jansen
info@stadtplanung-dr-jansen.de
www.stadtplanung-dr-jansen.de
Fon 0221 94072-0
Fax 0221 94072-18
Inhaltsverzeichnis
1
Anlass und Ziel der Planung
2
1.1
1.2
Planungsanlass
Zielsetzung
2
2
2
Abgrenzung und Beschreibung des Plangebiets
4
2.1
2.2
Räumlicher Geltungsbereich
Beschreibung des Plangebiets
4
4
3
Voraussetzungen und Vorgaben für die Planung
7
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
Raumordnung und Landesplanung
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Bedburg
Artenschutz
Umweltprüfung
Biotopkataster, geschützte Biotope und Biotopverbund
Landschaftsplan und Naturschutzgebiet (Erft)
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 1
Ver- und Entsorgung, Niederschlagswasserbeseitigung
7
8
11
13
15
16
16
17
18
4
Planinhalt und Festsetzungen
19
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Verkehrsflächen
Grünfläche
Leitungsrecht
Kennzeichnung
Nachrichtliche Übernahmen
Hinweise
Flächenbilanz zum Bebauungsplan
20
22
23
23
23
23
24
24
24
25
5
Maßnahmen zur Umsetzung der Bauleitplanung
26
6
Ergebnis der Abwägung
27
Stadt Bedburg – Bebauungsplan Nr. 1/Lipp, 2. Änd. „Gewerbegebiet Wiesenstraße“, Satzung August 2016
1
1.1
Anlass und Ziel der Planung
Planungsanlass
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 1 befindet sich nordwestlich der Innenstadt von
Bedburg an der Wiesenstraße und liegt in rund zwei
Kilometer Entfernung zur Anschlussstelle Bedburg
der BAB 61 Richtung Venlo.
Für den Plangeltungsbereich besteht der seit dem
29. Juni 1974 rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 1,
der von den damaligen Verbandsgemeinden Lipp
und Bedburg erarbeitet worden ist.
Der Bebauungsplan Nr. 1 setzt in seinem Geltungsbereich als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ (GE) fest. Die verkehrliche Erschließung erfolgt
über die Wiesenstraße sowie über Otto-Hahn- und
Humboldtstraße, die innerhalb des Plangebiets als
Straßenverkehrsflächen festgesetzt sind.
Eine erste Änderung des Bebauungsplans ist im
Jahre 1987 erfolgt. Das Planverfahren ist bis einschließlich der förmlichen Beteiligung gemäß § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
durchgeführt, jedoch nicht durch den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB abgeschlossen
worden.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 ist erforderlich, um auch weiterhin eine geordnete städtebauliche bzw. gewerbliche Entwicklung am Standort
zu gewährleisten und Planungssicherheit für die
dort ansässigen Gewerbetreibenden zu schaffen:
Der Bebauungsplan Nr. 1/Lipp schuf das Baurecht
zur Entwicklung des Gewerbegebietes im Bereich
der Wiesenstraße und Otto-Hahn-Straße. Mit seinem Inkrafttreten im Jahre 1974 liegt dem Ursprungsbebauungsplan die Baunutzungsverordnung
(BauNVO) aus dem Jahre 1968 zugrunde. Der Bebauungsplan setzt als Art der Nutzung Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Danach sind gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 im Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig.
Nach der BauNVO 1968 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den § 11 Abs. 3
BauNVO 1968 fallen, weiterhin auch im Gewerbegebiet zulässig. Durch spätere Novellierungen der
BauNVO in den Jahren 1977 und 1990 wurden die
Regelungen zur Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weiter ausdifferenziert.
Dies führte dazu, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, die schädliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO
1990 haben, nur noch in Kerngebieten und Sondergebieten zulässig sind, während in Gewerbegebieten auf Grundlage der BauNVO 1968 immer noch
auch großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig
sind, sofern sie nicht unter die Regelungen des § 11
Abs. 3 BauNVO fallen.
Das vom Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
12. Juli 2011 als städtebauliches Entwicklungskonzepte i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossene
Einzelhandelskonzept sieht zum Schutz der in dem
Konzept bezeichneten zentralen Versorgungsbereiche Bedburg-Zentrum und Kaster-Zentrum vor,
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten
auf die zentralen Versorgungsbereiche zu beschränken (vgl. Seite 87 des Einzelhandelskonzeptes der
Stadt Bedburg).
1.2
Zielsetzung
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Lipp soll
demnach die Art der Nutzung auf der Basis der
aktuellen Fassung der BauNVO 1990 als Gewerbegebiet neu regeln und damit einen Beitrag zur Umsetzung der im Einzelhandelskonzept der Stadt
Bedburg dargestellten städtebaulichen Ziele leisten.
Auch soll den im geänderten Landesentwicklungsplan neu definierten Zielen der Raumordnung zum
großflächigen Einzelhandel Rechnung getragen
werden.
Gleichzeitig waren einzelne Festsetzungen mit Blick
auf den vorhandenen Bestand bedarfsgerecht zu
überprüfen und anzupassen. Die ursprünglichen
Festsetzungen werden im Zuge der zweiten Bebauungsplanänderung vollständig aufgehoben.
Der Bebauungsplan dient somit insbesondere der
Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung
2
und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der
Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Durch die
Bebauungsplanänderung wird darüber hinaus Planungssicherheit für bereits ansässige Betriebe und
Nutzungen geschaffen.
Aus den genannten Gründen hat die Stadt Bedburg
am 17. September 2013 den Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1
gefasst und den Aufstellungsbeschluss am 1. Oktober 2013 ortüblich bekanntgemacht.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Gewerbegebiet Wiesenstraße“ wird gemäß § 8 Abs. 2
BauGB aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg aus dem Jahre 1980 entwickelt. Dabei ist zugrunde zu legen, dass der Ursprungsbebauungsplan Nr. 1/Lipp mit Verfügung
vom 04.06.1974 durch die Bezirksregierung Köln
gemäß § 11 Bundesbaugesetz vom 23.06.1960 genehmigt worden ist.
3
2
2.1
Abgrenzung und Beschreibung des
Plangebiets
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 1 wird im Nordwesten durch
den Pützbach, im Nordosten von der Erft und im
Südosten durch die Wiesenstraße begrenzt.
Im Südwesten grenzt der Geltungsbereich an die
Gelände des Bauhofs der Stadt Bedburg und einer
bestehenden Tankstelle, die sich am Einmündungsbereich Wiesenstraße/ Neusser Strasse (K 36) befindet.
Das Plangebiet umfasst
in der Gemarkung Bedburg, Flur 12 das Flurstück Nr. 49 (teilweise),
in der Gemarkung Bedburg,Flur 46 die Flurstücke Nr. 325, 304, 349, 379, 381, 382, 383, 384,
394, 395, 396, 219 und
in der Gemarkung Lipp, Flur 1 die Flurstücke
Nr. 478, 479, 634, 633, 251, 369, 368, 367,
338, 366, 327, 328, 329, 330, 341,342, 342,
340, 418, 234, 420, 419, 233, 421, 232, 422,
346, 423, 331, 366, 336, 228, 227, 393, 396,
603 sowie Teile der Flurstücke Nr. 392, 404,
417 und 527.
Der Änderungsbereich hat eine Fläche von rund 5,8
Hektar.
Die genaue Abgrenzung des Plangeltungsbereichs
ist der Bebauungsplandarstellung im Maßstab 1:500
zu entnehmen.
2.2
Beschreibung des Plangebiets
Die äußere verkehrliche Erschließung des Änderungsbereichs ist über die Neusser Straße (K 36)
gewährleistet, an die die Wiesenstraße anbindet.
Die Grundstücke innerhalb des Plangebiets werden
derzeit größtenteils unmittelbar von der Wiesenstraße erschlossen und teilweise über die Humboldtstraße im Nordosten, die innerhalb des Änderungsbereichs als Sackgasse endet. Etwa durch die
Mitte des Geltungsbereichs verläuft die Otto-Hahn-
Straße, die auch das Gewerbegebiet nördlich des
Pützbachs, außerhalb des Plangebiets erschließt.
Die Grundstücksflächen im Plangebiet sind nahezu
vollständig bebaut und werden ganz überwiegend
gewerblich genutzt. Lediglich am Ende der Humboldtstraße (Sackgasse) stehen– insbesondere in
Richtung Erft – noch nennenswerte Potenzialflächen für eine Nutzung bzw. Neubebauung zur Verfügung.
Neben Nahversorgungsbetrieben, wie Lebensmitteldiscounter, Bäckerei und Getränkehandel sind
„Kfz-affine“ Gewerbenutzungen wie z. B. ein Autohandel und eine Kfz-Werkstatt vorzufinden sowie
eine Poststelle, die in einen Autoteilehandel integriert ist. Darüber hinaus bestehen im Plangebiet
neben einem Sonnenstudio ein Tierfutter- und ein
Blumen- und Gartenmarkt, der außerdem eine
Geschäftsfläche für Kinderbekleidung beinhaltet.
An der Otto-Hahn-Straße 3 wird in dem an der Straße gelegenen Gebäude im Erdgeschoss Secondhand-Kleidung von einem kirchlichen Träger angeboten, während erstes Ober- und Dachgeschoss
offenbar zu Wohnzwecken dienen. Im rückwärtigen
Grundstücksbereich befindet sich hier eine Gewerbehalle.
Unmittelbar am Pützbach besteht an der OttoHahn-Straße Hausnr. 5 ein Wohngebäude, das dem
Gewerbebetrieb (heute eine Zimmerei) auf der
gegenüberliegenden Straßenseite Hausnr. 4 durch
Verpflichtungserklärung der Eigentümer zugeordnet
ist. Im Bereich Humboldtstraße sind Gesundheitsdienstleistungen und ein Therapiezentrum mit einer
integrierten Kinderbetreuung angesiedelt.
Noch vor der gewerblichen Entwicklung im Plangebiet ist an der Wiesenstraße Hausnr. 12 ein Einfamilienwohnhaus genehmigt worden und wird als solches auch heute noch genutzt. Weitere Wohnungen
und Wohngebäude, die in späterer Zeit im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb errichtet worden sind, befinden sich an der Otto-Hahn-Straße.
Leerstände von Betriebsgebäuden sind derzeit an
der Wiesenstraße Hausnr. 14 und an der Humboldtstraße vorzufinden.
4
Der Anteil der befestigten Grundstücksfreiflächen
ist im Plangebiet vergleichsweise hoch. Dies ist auf
den Bedarf der Gewerbetreibenden an Rangier- und
Lagerflächen und an Flächen für Pkw-Stellplätze auf
ihren Grundstücken zurückzuführen, der insbesondere im Zusammenhang mit Einzelhandelsnutzungen hoch ist. Zusammenhängende Stellplatzflächen
liegen überwiegend, den jeweiligen Betriebsgebäuden vor gelagert, an der Wiesenstraße von der sie
auch erreicht werden.
Lagerflächen sind größtenteils in den straßenabgewandten Grundstücksteilen angeordnet, so dass sie
von Kunden und Besuchern nicht unmittelbar eingesehen werden können.
In dem gewerblich genutzten Teil verfügt das Plangebiet über einen vergleichsweise geringen Grünbestand, wobei große Teile des Änderungsbereichs
bereits versiegelt sind. Eine größere und zusammenhängende Grünfläche liegt an der Erft im Nordosten des Plangeltungsbereichs. Innerhalb dieser
öffentlichen Grünfläche verläuft ein Fuß- und Radweg mit lokal bedeutsamer Verbindungsfunktion im
Stadtzentrum.
Unbefestigte Grundstücks- bzw. Grundstücksteilflächen sind entlang des Pützbachs vorzufinden, vor
dem Betriebsgebäude Wiesenstraße HausNr. 14
und im Bereich der Wendeanlage Humboldtstraße;
Eine nordöstlich davon gelegene Wiese ist zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bebaut.
Das Wohngebäude Wiesenstraße HausNr. 12 befindet sich auf einem rund 2.000 qm großen Gartengrundstück, das u. a. einen größeren Baumbestand
aufweist. Die Entwässerungsfunktion des ehemals
hier verlaufenden Lipper Grabens besteht heute
nicht mehr. Der Grabenverlauf lässt sich in der Örtlichkeit nur noch teilweise anhand vorhandener
Böschungskanten und anhand von Grundstücksgrenzen erkennen.
Im Nordosten des Änderungsbereichs fließt die Erft,
im Nordwesten der Pützer Bach. Der südwestliche
Plangebietsteil ist fast vollständig bebaut, nur der
Pützer Bach wird durch Randgehölze begleitet. Die
Sohle des Pützer Bachs ist befestigt und liegt teilweise trocken. Der nordöstliche Teil des Ände-
rungsbereichs weist neben den Gewerbeflächen
mehr Grün- und Gehölzflächen auf, vor allem entlang der Erft.
Eine, nach den Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 1 in einer Breite von 20,00 m
anzulegende „Grünfläche“ an der Wiesenstraße ist
nicht umgesetzt worden. Dieser Bereich ist heute
vollständig versiegelt.
Die Geländehöhen im Plangebiet liegen im Nordosten zwischen ca. 57,5 m über Normalhöhen-Null
(NHN) und ca. 60,0 m NHN im Südwesten.
Das Plangebietsumfeld wird von gemischten Nutzungen aus Wohnen, Einzelhandel, Gewerbe und
Freizeiteinrichtungen geprägt und weist nutzungsbedingt eine heterogene (Bau-) Struktur auf.
Während sich im Nordwesten das Gewerbegebiet
an der Otto-Hahn-Straße anschließt, grenzen im
Südwesten der städtische Bauhof, eine Tankstelle
und ein Lebensmitteldiscounter an den Änderungsbereich. Im Südosten liegen an der Wiesenstraße
das städtische Freibad und Wohnbebauung, die sich
in Richtung Erft und Stadtzentrum als kleinteilige
Einfamilienhausbebauung entwickelt hat. Nordöstlich des Plangebiets dominieren jenseits der Erft
wiederum Gewerbenutzungen.
Das angrenzende Gewerbegebiet an der Otto-HahnStraße, das von „Kfz-affinen“ Gewerbenutzungen
geprägt ist, wird von größeren Grün- und Gehölzflächen umgeben. Diese erstrecken sich als Grünzug
im Norden bis zur Kasterer Mühlenerft und bis an
die daran angrenzenden Waldflächen.
Der im Osten gelegene Ortsteil Broich zeichnet sich
durch Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern aus.
Hier sind außerdem kleinere Betriebe und alte Betriebshallen vorzufinden. Im Süden erstreckt sich
ebenfalls ein Wohngebiet. Dieses ist sowohl durch
kleinere Reihen- und Einfamilienhäuser als auch
durch Villen mit großen Gärten gekennzeichnet.
Hier sind außerdem öffentliche Einrichtungen wie
das Freibad Bedburg, eine Kirche, ein Kindergarten
und ein Krankenhaus aufzufinden. Größere Grünund Gehölzflächen erstrecken sich teilweise parkar5
tig entlang der Erft. Bei dem westlich des Plangebiets gelegenen Stadtteil Lipp handelt es sich um
ein Wohngebiet mit Reihen- und Einfamilienhäusern.
Abbildung 1: Änderungsbereich und Umfeld – Luftbildausschnitt
Quelle:
© Google earth pro 2016
6
3
3.1
Voraussetzungen und Vorgaben für
die Planung
Raumordnung und Landesplanung
Abbildung 2: Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet (HQ 100) der Erft (blau) und Prognosezustand nach Grundwasserwiederanstieg (hellblau schraffiert)
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Köln ist der Änderungsbereich als
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.
Die Bezirksregierung Köln hat gemäß § 76 WHG das
gesetzliche Überschwemmungsgebiet beiderseits
der Erft – von der Grenze des Regierungsbezirkes
Köln vom Gewässerkilometer (km) ca. 27+750 bis
zum km 53+600 und vom km 63+400 bis zum km
103+060 – im Bereich der Städte Bedburg, Bergheim, Kerpen, Erftstadt, Euskirchen, Bad Münstereifel und den Gemeinden Weilerswist und Nettersheim für ein 100jährliches Hochwasserereignis
ermittelt.
Das daraus resultierende Überschwemmungsgebiet
ist gemäß § 76 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) i. V. m. mit dem Landeswassergesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vorläufig
gesichert worden und gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
nachrichtlich in die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 übernommen. Es erstreckt sich im Plangebiet auf den im Bebauungsplan als Wasserfläche
festgesetzten Bereich der Erft. Die vorläufige Sicherung des o. g. Überschwemmungsgebietes ist am
19. Dezember 2013 in Kraft getreten und endet mit
dem Inkrafttreten einer neuen Überschwemmungsgebietsverordnung. Für das in den Karten dargestellte Gebiet gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen
nach dem WHG und dem LWG NRW, wie für ein
bereits festgesetztes Überschwemmungsgebiet,
entsprechend.
In der „Karte des Überschwemmungsgebiets der
Erft im Regierungsbezirk Köln“ (Kartenblatt 4/38
vom 15.10.2013) wird außerdem der Prognosezustand nach Grundwasserwiederanstieg (nach Aufgabe des nahegelegenen Tagebaus) nachrichtlich
aufgezeigt. Dieser Bereich ist im Bebauungsplan
durch eine sonstige Darstellung (keine Festsetzung,
keine nachrichtliche Übernahme) markiert.
Quelle: Internetportal der Bezirksregierung Köln „Karte
des Überschwemmungsgebiets der Erft im Regierungsbezirk Köln“ (Kartenblatt 4/38 vom 15.10.2013)
Die Landesregierung hat den Sachlichen Teilplan
Großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) erarbeitet und
im Sommer 2013 als Rechtsverordnung beschlossen; Der sachliche Teilplan ergänzt den LEP um
planerische Vorgaben zur Steuerung des Einzelhandels.
Seine besondere Zielsetzung ist es, die Innenstädte
und örtlichen Zentren zu erhalten, zu stärken und
die Nahversorgung zu sichern. Die Veröffentlichung
der Rechtsverordnung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am
12. Juli 2013; damit ist der LEP NRW – Sachlicher
Teilplan Großflächiger Einzelhandel – am 13. Juli
2013 in Kraft getreten.
Die Vorgaben des LEP NRW – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel sind im Plangeltungsbereich hinsichtlich der Zulässigkeit und Entwicklung
bereits vorhandener und möglicher Einzelhandelsnutzungen im Gewerbegebiet zu beachten.
7
3.2
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt
Bedburg
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2011
das „Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die
1
Stadt Bedburg“ als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen
und selbstbindend zu einer zu berücksichtigenden
Grundlage für weitere Planungen und Beschlüsse
gemacht.
Grundvoraussetzung für eine räumliche Steuerung
der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung war die
Entwicklung allgemein gültiger Ziele für die Stadt
Bedburg, weil nur unter konsequenter Einhaltung
dieser Ziele bei zukünftigen Entscheidungs- und
Genehmigungsprozessen eine nachhaltige Einzelhandelsentwicklung in Bedburg gelingen und Investitionssicherheit für Investoren und Betreiber geschaffen werden kann.
Daher wurden die in dem „Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bedburg“ formulierten
Ziele vom Rat der Stadt Bedburg beschlossen, um
die darauf aufbauende bauleitplanerische und genehmigungsrelevante Steuerung zu legitimieren.
Vorrangige Ziele der Einzelhandelsentwicklung
sollen die Sicherung und der Ausbau der landesplanerischen Funktion als Mittelzentrum sein. Nach
Einschätzung der Gutachter, kommt der Einzelhandel der Stadt Bedburg dieser Versorgungsfunktion
in den Warengruppen derzeit unterschiedlich stark
nach und es gilt, die Versorgung in den Warengruppen zu verbessern, in denen eine vergleichsweise
geringe kommunale und regionale Strahlkraft vorhanden ist. Die Verbesserung der mittelzentralen
Versorgungsfunktion umfasst auch die Ansiedlung
weiterer zentrenprägender Dienstleistungsangebote, die zu einer Stärkung der zentralörtlichen Bedeutung beitragen.
1
Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt
Bedburg, Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH,
Köln, Februar 2011
Priorität soll die Entwicklung zentrenrelevanter
Einzelhandelsangebote im Hauptzentrum Bedburg
haben. Dabei geht es sowohl um eine quantitative
als auch um eine qualitative Verbesserung der Versorgung, um die Attraktivität des Hauptzentrums zu
erhalten bzw. weiter steigern zu können und um die
Zentralität des Stadtzentrums perspektivisch zu
erhöhen; Denn aus einer Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente außerhalb des Hauptzentrums
Bedburg können Funktionsverluste des Hauptzentrums resultieren. Aufgrund bestehender Leerstände
und Mindernutzungen und insbesondere wegen der
Verfügbarkeit von Entwicklungsstandorten im
Hauptzentrum, werden umfassende Anknüpfungspunkte für eine Funktionsstärkung gesehen, die es
zu nutzen gilt.
Auch im Hinblick auf die Verbraucherwünsche erscheint eine solche Angebotsbündelung sinnvoll
und notwendig, damit unnötige Verkehrsvorgänge
vermieden und eine größtmögliche Angebotsvielfalt
in fußläufiger Erreichbarkeit innerhalb des Hauptzentrums ermöglicht wird. Die formulierten Zielsetzungen sollten durch entsprechende Anpassung der
Bebauungspläne umgesetzt werden.
Die Entwicklung von Zielvorstellungen und strategischen Ausrichtungen für die Stadt Bedburg war
Grundlage für die Standort- und Zentrenkonzeption
und deren Umsetzung sowie die weitere funktionale und räumliche Entwicklung des Einzelhandels.
Dabei war zu klären, wie sich die Stadt bezüglich
ihrer Handelslandschaft entwickeln will und welche
faktischen und realistischen Handlungsspielräume
zur Umsetzung dieser Ziele bestehen.
Um das Steuerungsinstrumentarium, das sich aus
dem seit dem Jahre 2013 wirksamen Landesentwicklungsplan (LEP) – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, der Novellierung des § 24 LEPro, dem überarbeiteten Einzelhandelserlass sowie
aus § 9 Abs. 2a BauGB ergibt, erfolgreich einsetzen
zu können, sollen – basierend auf dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept für Bedburg - folgende
Schritte - konsequent umgesetzt werden:
Formulierung von Entwicklungszielen für definierte zentrale Versorgungsbereiche
8
räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Bedburg - nicht nur
unter Einzelhandelsaspekten, sondern auch
unter Berücksichtigung der komplementären
Dienstleistungsangebote/ Infrastruktur, der
städtebaulichen Situation und Zielsetzung sowie der Entwicklungspotenziale – sowie
inhaltliche Abgrenzung der „Bedburger Liste“ mit
nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten, die vorrangig in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Bedburg anzusiedeln sind.
Dazu zählen:
die Weiterentwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in handelswirtschaftlicher, nutzungsstruktureller und städtebaulicher Hinsicht, um die gewünschte Konzentration zentren- bzw. nahversorgungsrelevanter Sortimente zu erzielen
die Bereitstellung geeigneter Flächen für Verlagerungen oder Ansiedlungen großflächiger
Einzelhandelsbetriebe
der Einsatz des bauplanungsrechtlichen Instrumentariums zur Steuerung unerwünschter
Entwicklungen im Stadtgebiet und
die Beobachtung der Einzelhandelsentwicklung und Einzelhandelsplanungen im Umland
sowie die Nutzung der dabei gegebenen Einflussmöglichkeiten.
Der Handlungsbedarf in den zentralen Versorgungsbereichen wird in dem Einzelhandels- und
Zentrenkonzept für die Stadt Bedburg dargestellt.
Darauf aufbauend wurden Bereiche definiert, in
denen Steuerungsbedarf aufgrund eines akuten
Ansiedlungsdrucks oder eines perspektivischen
Handlungsdrucks gegeben ist.
Die Bebauungspläne der Standortbereiche, die als
potenziell gefährdend eingestuft wurden, sollen
danach auf ihre einzelhandelsbezogenen Entwicklungsmöglichkeiten überprüft werden. Insbesondere Bereiche mit Gewerbegebietsfestsetzungen auf
Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
vor dem Jahre 1990 sollten möglichst kurzfristig (im
vereinfachten Verfahren) auf die aktuelle BauNVO
umgestellt werden.
In Gewerbegebieten soll grundsätzlich von der
Steuerungsmöglichkeit des Einzelhandels Gebrauch gemacht werden, um auch keine bodenrechtlichen Spannungen hervorzurufen.
Die Skala der planungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten reicht vom völligen Ausschluss über die ausnahmsweise Zulässigkeit
zur Versorgung der dort Beschäftigten (Kiosk
oder Tankstellenshop) bis zur Zulässigkeit
räumlich und funktional untergeordneten Einzelhandels.
Festgesetzte Kerngebiete sollten dahin gehend
überprüft werden, ob sie der gesteuerten Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und anderen kerngebietstypischen
Nutzungen dienen sollen.
Unbeplante Innenbereiche gemäß § 34 BauGB,
die einem potenziellen Ansiedlungsdruck aufgrund ihrer Lage oder wegen des bereits vorhandenen Einzelhandelsbestands unterliegen,
sollten auf planerischen Handlungsbedarf, insbesondere bei Ansiedlungsvorhaben und die
Steuerungsmöglichkeiten im Rahmen des
§ 9 Abs. 2 a BauGB überprüft werden.
Zu empfehlen ist dabei der vollständige Ausschluss
nahversorgungs- und zentrenrelevanter Sortimente
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche – insbesondere in Standortlagen, die durch hohen Ansiedlungsdruck geprägt sind. Hierzu zählen Standorte an
den Einfallstraßen bzw. in Nähe der Autobahnabfahrt und dezentrale Lagen mit einer Vorprägung
durch Betriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten. Auch die direkt an die zentralen Versorgungsbereiche angrenzenden Lagen
sollen konsequent überplant werden, um einer
weiteren Ausdehnung der zentralen Versorgungsbereiche vorzubeugen.
Ziel der Einzelhandelssteuerung ist grundsätzlich,
eine möglichst flächendeckende wohnungsnahe
Grundversorgung zu erreichen, insbesondere im
Bereich Nahrungs- und Genussmittel; dies auch
unter dem Gesichtspunkt der demographischen
Entwicklung. Dieses Ziel umfasst neben der Sicherung und Stärkung der definierten zentralen Versorgungsbereiche auch die Verbesserung des Nahversorgungsangebots in integrierten Lagen in
Wohnquartieren.
9
Darüber hinaus sollen durch die Konzentration des
großflächigen Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf ausgewählte Sonderstandorte im Wesentlichen zwei weitere Ziele verfolgt
werden. Zum einen kann hierdurch ohne weitere
Streuung des Einzelhandels innerhalb des Stadtgebiets eine Konzentration des Einzelhandels auf ausgewählte Einzelhandelsstandorte erzielt werden;
Zum anderen kann erreicht werden, dass bestehende großflächige Einzelhandelsstandorte mit nahversorgungs- und/ oder zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche nicht ausgeweitet werden oder von der Ansiedlung sog. Frequenzbringer nicht zentrenrelevanten
Sortimenten profitieren.
Zentrenrelevante Sortimente zeichnen sich dadurch
aus, dass sie eine geringe Fläche beanspruchen,
häufig im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden, viele Innenstadtbesucher anziehen, selbst als Frequenzbringer gelten
oder kleinteilige Güter sind, die problemlos ohne
Pkw abtransportiert werden können.
Nicht-zentrenrelevante Sortimente zeichnen sich
dadurch aus, dass sie große Flächen benötigen,
nicht problemlos ohne Auto transportiert werden
können (sperrige Güter), eine geringe Flächenproduktivität haben, aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit überwiegend außerhalb der Zentren
angeboten werden oder die zentralen Standorte
nicht prägen. Daher werden von diesen keine negativen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur befürchtet. Beispiele sind: Möbel/Küchen, Baustoffe,
Gartenbedarf und Teppichböden.
Um die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Städte und Gemeinden zu stärken und
nicht zu beeinträchtigen, sind die Sortimente geplanter Einzelhandelsprojekte bei der Bewertung
möglicher Auswirkungen zu beachten.
Aufgrund der Rechtsprechung reicht ein allgemein
gehaltener Hinweis oder eine übergeordnete Sortimentsliste für die Region nicht aus und wäre rechtsfehlerhaft. Solche Vorgaben können als Auslegungshilfe genutzt werden, müssen aber auf die
spezifischen Besonderheiten einer Stadt oder Gemeinde zugeschnitten werden, wobei der Bestand
in den Zentren, aber auch die städtebauliche Entwicklungskonzeption zu berücksichtigen sind. Erst
mit Vorliegen einer solchen spezifischen Sortimentsliste kann im Rahmen der Bauleitplanung
oder im Baugenehmigungsverfahren über zulässige,
begrenzt zulässige oder unzulässige Vorhaben entschieden werden.
Bei der Abgrenzung der „Sortimentsliste“ sind die
bestehende räumliche Flächenverteilung der Sortimente sowie die Entwicklungsziele in den zentralen
Versorgungsbereichen von Bedeutung. Zudem ist
bei der Herleitung der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente zu berücksichtigten, dass
Sortimente nicht nur separat betrachtet und bewertet werden sollten, sondern dass die Nahversorgungs- und Zentrenrelevanz einzelner Sortimente
ggf. auch mit der Koppelungswirkung zu anderen
Sortimenten begründet werden kann. Des Weiteren
sind planerische Überlegungen zur weiteren Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in die
Argumentation einzubeziehen. Somit können auch
solche Sortimente als zentrenrelevant eingestuft
und begründet werden, die derzeit noch nicht oder
nur in geringem Maße in den zentralen Versorgungsbereichen vorhanden sind, wenn diese im
Rahmen der Entwicklungsziele künftig dort verstärkt angesiedelt werden sollen. Dies ist im Rahmen der Erarbeitung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Bedburg geschehen.
Die planungsrechtliche Steuerung des Einzelhandels
ist nur in Kombination mit der Entwicklung und
Verabschiedung der ortspezifischen Auflistung der
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente
möglich. Diese ortspezifische Differenzierung berücksichtigt den Status quo in den Zentren wie auch
deren perspektivische Entwicklung. Demnach ist die
ortspezifische Sortimentsliste zur Feinsteuerung im
Rahmen der Bauleitplanung sowohl in den Zentren
als auch zur Sortimentsbindung an Sonderstandorten für Vorhaben i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO mit
zentrenatypischen Kernsortimenten wichtig.
Für die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 ist aus den Zielen des Einzelhandelsund Zentrenkonzeptes für die Stadt Bedburg abzuleiten, dass im Plangebiet Einzelhandelsnutzungen,
insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten,
10
die in den festgesetzten Gewerbegebieten nach § 8
BauNVO grundsätzlich möglich sind, (bis auf wenige
Ausnahmen) auszuschließen sind.
3.3
Artenschutz
Nach den Bestimmungen der §§ 44 ff BNatSchG
sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungsund Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange
entsprechend den europäischen Bestimmungen
grundsätzlich im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten.
ein Verbotstatbestand nach dem Bundesnaturschutzgesetz eintreten könnte.
Potenzielle Lebensstätten planungsrelevanter Arten
wurden ermittelt und die Arten in Gruppen gleicher
Fortpflanzungsart und Fortpflanzungsstätte zusammengefasst:
In Nordrhein-Westfalen werden die nicht planungsrelevanten Arten dabei i. d. R. keiner vertieften
Betrachtung unterzogen. Bei diesen Arten handelt
es sich um weitverbreitete heimische Vogelarten,
die nicht auf den Roten Listen des Bundes oder des
Landes geführt werden (sog. Allerweltsarten). Es
wird davon ausgegangen, dass bei diesen Arten
aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht
von populationsrelevanten Beeinträchtigungen
bedroht sind. Ebenso ist bei ihnen grundsätzlich
keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion
ihrer Lebensstätten zu erwarten.
Sollte im Ausnahmefall dennoch eine dieser Arten
zwar nicht landesweit aber gemäß der Roten Liste
im entsprechenden Naturraum bedroht sein, oder
sollte eine bedeutende lokale Population von einer
Planung betroffen sein, wäre die Behandlung dieser
Art im Planungsverfahren Einzelfall bezogen abzustimmen. Für das Plangebiet ist kein Ausnahmefall
bekannt oder bisher thematisiert worden.
Zum Bebauungsplanvorentwurf ist eine arten2
schutzrechtliche Vorprüfung erfolgt, wobei überprüft wurde, ob bei Umsetzung der Bauleitplanung
2
„Stadt Bedburg - Bebauungsplan Nr. 01, 2.
Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße" - Fachbeitrag zum Artenschutz, Vorprüfung“, Ute Rebstock Büro
für Landschaftsplanung, Stolberg-Mausbach im November 2014
11
Säugetiere:
1. Fledermäuse
Vögel:
2. Gehölzbrüter
3. Bodenbrüter
4. Gebäude - bzw. Höhlenbrüter
5. Röhricht-, Ufer- und Gewässerbrüter
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
Durch das Vorhaben werden die Gehölze entlang
des Pützbachs und der Erft sowie ihr Umfeld nicht in
Anspruch genommen. Sie bleiben als Leitlinien für
die Jagd erhalten. Die entfallende brachgefallene
Wiesenfläche bildet nur einen sehr kleinen Teil des
gesamten Nahrungshabitats.
Das weitere Umfeld des Plangebiets bietet durch
den strukturreichen Lebensraum im Norden und in
der Erftaue großflächige geeignete Jagdhabitate für
die Fledermäuse. Als dämmerungs- bzw. nachtaktive Insektenjäger werden die Fledermäuse nicht
durch baubedingte Emissionen beeinträchtigt werden.
Durch das Vorhaben werden keine Gehölze beansprucht, die als Lebensraum für Gehölzbrüter dienen könnten. Die bestehenden Gehölzbestände am
Pützbach und an der Erft bleiben erhalten und werden durch entsprechende Festsetzungen geschützt.
Das Umfeld des Plangebiets bietet durch den strukturreichen Lebensraum im Norden und in der Erftaue großflächige geeignete Nahrungshabitate.
Die halboffenen Grünstrukturen nördlich und
nordwestlich des Plangebiets und des angrenzenden Gewerbegebiets eignen sich bezüglich ihrer
Habitatstruktur grundsätzlich als Lebensraum für
Bodenbrüter, obwohl er durch die Insellage zwischen Hauptverkehrsstraßen und Siedlungsflächen
nicht optimal ist.
Von hier aus könnte auch die brachgefallene Wiese
innerhalb des Plangebiets als Teillebensraum genutzt werden. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit nicht
groß, da die Fläche klein ist und bereits einer hohen
Vorbelastung durch das unmittelbar angrenzende
Gewerbegebiet unterliegt, ein Vorkommen bodenbrütender Arten kann aber nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden.
Daher sollte eine Baufeldräumung der Fläche in den
Monaten September bis Februar erfolgen, außerhalb der Brutzeiten. Sofern der Beginn von Erdbauarbeiten während der Brutzeit erfolgt, sollte vor
Baubeginn eine Überprüfung auf Neststandorte
durchgeführt werden, damit eine Schädigung dieser
Arten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Mehlschwalbe
sind vom Vorhaben nicht betroffen. Das Umfeld des
Plangebiets bietet durch den strukturreichen Lebensraum im Norden und in der Erftaue großflächige geeignete Nahrungshabitate.
Das Ufergehölz an der Erft und die Erft selbst sind
von der Anpassung des Bebauungsplanes nicht
betroffen. Die Gehölze und das Fließgewässer bleiben in ihrer heutigen Form erhalten. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit des Eisvogels durch
das Vorhaben ist auszuschließen.
Aus den folgenden Gründen, insbesondere aber
wegen der bestehenden Nutzungen und der verkehrlich bedingten Beeinträchtigungen, kann mit
hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden,
dass es zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote
des § 44 BNatSchG durch die Umsetzung der Bauleitplanung kommt:
Durch die 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 1 werden die Grundzüge der Planung gegenüber dem derzeit geltenden Ortsrecht
nicht berührt. Flora-Fauna-Habitat-Gebiete
und Vogelschutzgebiete werden von der Planung nicht betroffen.
Der Änderungsbereich ist bereits überwiegend
bebaut und wird größtenteils gewerblich genutzt. Der hohe Versiegelungsgrad in dem
Gewerbegebiet lässt ein Aufkommen von (besonders geschützten) wild wachsenden Pflanzenarten in der Regel nicht zu.
Durch seine Lage im Siedlungsraum und aufgrund der Vorbelastung weist das Plangebiet
außerdem kaum Lebensraum für die Tierwelt
12
auf. Die derzeitigen Nutzungen im Plangebiet
und in seinem Umfeld sowie andere Störfaktoren (weitere Gewerbenutzungen im Umfeld,
benachbarte Kreisstraße) lassen erwarten,
dass sich ein Tierartenspektrum eingestellt
hat, welches überwiegend durch anpassungsfähige „Allerweltsarten“ gekennzeichnet ist.
Bereits vorhandene Grünflächen im Bereich
der Erftaue bleiben unverändert bestehen und
werden planungsrechtlich gesichert.
Da jedoch nicht vollkommen auszuschließen ist,
dass die derzeit noch unbebaute brachgefallene
Wiesenfläche von planungsrelevanten Vögeln als
Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt wird und
um sicher zu gehen, dass keine Verbotstatbestände
des § 44 BNatSchG eintreten, sollte eine Baufeldräumung der Fläche in den Monaten September bis
Februar erfolgen, d. h. außerhalb von Brutzeiten.
Sofern der Beginn von Erdbauarbeiten während der
Brutzeit erfolgt, sollte vor Baubeginn eine Überprüfung auf Neststandorte durchgeführt werden, damit
eine Schädigung dieser Arten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Für Vorhaben und Nutzungen im Geltungsbereich
der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 ist der
Artenschutz nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes durch die betroffenen Grundstückseigentümer (und –nutzer) im Plangebiet zu gewährleisten.
Um diese Verpflichtung gegenüber von Grundstückseigentümern/Bauherren zu verdeutlichen, soll
gemäß der Empfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Nordrhein-Westfalen (NRW) und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW vom 22. Dezember 2010 in
Baugenehmigungen folgender Hinweis aufgenommen werden:
„Der Bauherr resp. die Bauherrin darf nicht gegen
3
die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die
unter anderem für alle europäisch geschützten
Arten gelten (z. B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1
BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere
dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige
Untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen
eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt.“
Die Belange des Artenschutzes finden damit im
Rahmen der Bauleitplanung hinreichend Berücksichtigung, wobei der Ausschluss von Verbotstatbeständen auf der Genehmigungsebene gemäß
Bundesnaturschutzgesetz für das konkrete Vorhaben zu prüfen ist. Dazu gehört auch eine Überprüfung im Hinblick auf das Vorhandensein von Neststandorten im Plangebiet bzw. auf dem betroffenen
Vorhabengrundstück.
3.4
Umweltprüfung
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind die
öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7
BauGB gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. Da es u. a. Aufgabe der Bauleitplanung
ist, dazu beizutragen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts aufrecht zu erhalten
und zu verbessern, sind bei der Bebauungsplanaufstellung u. a. die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Im Zuge der Aufstellung des (Ursprungs-) Bebauungsplans Nr. 1 bestand noch keine Pflicht zur Erar-
3
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli
2009 (BGBl. S 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S.
3154).
13
beitung eines Umweltberichts i. S. v. § 2a Nr. 2
BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15.07.2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist.
Auch die heute grundsätzlich notwendige Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
(in einem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum
Bebauungsplan) war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 1 im Jahre
1974 noch nicht erforderlich.
Das Baugesetzbuch regelt mit den §§ 1 Abs. 5 und
Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB inzwischen die Berücksichtigung Umwelt schützender Belange in der
Abwägung.
Dazu gehören insbesondere die Schutzgüter Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima sowie das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen, Landschaft und
biologische Vielfalt, ferner der Mensch und die
menschliche Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt. Die sog. Bodenschutzklausel des § 1a
Abs. 2 BauGB fordert einen möglichst sparsamen
Umgang mit Grund und Boden.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a BauGB wurde im Rahmen der 2.
Bebauungsplanänderung eine Umweltprüfung
durchgeführt, bei der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht festgehalten wurden.
Der Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und
§ 2a BauGB stellt einen gesonderten Teil (Teil 2) der
Begründung zu der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 dar. Hierin werden die verfügbaren umweltbezogenen Informationen zum Standort berücksichtigt sowie bekannte und prognostizierte
Umweltauswirkungen dokumentiert.
4
Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu
folgenden Ergebnissen:
„(…) Für die Anpassung des Bebauungsplans im
Rahmen der 2. Änderung werden keine zusätzlichen
Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des bestehenden Bebauungsplans in Anspruch genommen, auch werden die Grundzüge der Planung gegenüber dem derzeit geltenden Ortsrecht nicht
berührt. Gegenüber dem derzeit geltenden Rechtsstand in Verbindung mit dem tatsächlich vorliegenden Ist-Zustand werden keine zusätzlichen Eingriffe
i. S. v. § 14 BNatschG ermöglicht.
Im vorliegenden Umweltbericht erfolgt die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten und die qualitative
Bewertung des Eingriffs. Es erfolgt eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft / Klima, Landschaft, und Kultur- und sonstige Sachgüter sowie
die jeweiligen Wechselwirkungen.
Das Ergebnis zeigt, dass durch das Vorhaben keine
Naturgüter betroffen sind, denen im heutigen Zustand eine außergewöhnliche Wertigkeit zugesprochen werden kann.
In Bezug auf das Schutzgut Mensch, einschließlich
der menschlichen Gesundheit, ergeben sich durch
das Planvorhaben gegenüber dem derzeit geltenden Rechtsstand in Verbindung mit dem tatsächlich
vorliegenden Ist-Zustand keinerlei Beeinträchtigungen. Dies trifft für mögliche Immissionen, die Qualität des Ortsbildes und die Naherholungsfunktion
gleichermaßen zu.
In Bezug auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen und
die biologische Vielfalt haben die gewerblich ge-
4
„Stadt Bedburg - Bebauungsplan Nr. 01, 2.
Änderung (Lipp) "Gewerbegebiet Wiesenstraße“ – Umweltbericht“, Ute Rebstock Büro für Landschaftsplanung,
Stolberg-Mausbach im November 2014
14
nutzten Flächen des Plangebietes und die geringen
Grünbestände innerhalb der überbaubaren Flächen
nur eine sehr geringe Bedeutung als Lebensraum.
Die vorhandenen randlichen Gehölzbestände, die
öffentliche Grünfläche, das Naturschutzgebiet Erft
und der Pützbach bleiben erhalten und werden
durch entsprechende Darstellungen im Bebauungsplan geschützt.
Es ist nicht zu erwarten, dass bemerkenswerte,
gefährdete oder streng geschützte Pflanzen oder
Tierarten in relevanter Weise betroffen sein werden. Eine brachgefallene Wiesenfläche innerhalb
der überbaubaren Flächen bildet zusammen mit
den nördlich angrenzenden Gehölz- und Freiflächen
einen Lebensraum der halboffenen Kulturlandschaft
(Gärten/ Parkanlagen/ Siedlungsbrachen).
Es ist nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen,
dass die Fläche von planungsrelevanten Vögeln als
Teillebensraum genutzt wird. Daher sollten Baufeldräumungen im Winterhalbjahr, außerhalb der Brutzeit, stattfinden.
Eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden, Wasser und Klima ergibt sich durch das Planvorhaben
gegenüber dem derzeit geltenden Rechtsstand in
Verbindung mit dem tatsächlich vorliegenden IstZustand nicht, die Flächen sind schon fast vollumfänglich bebaut.
Auch im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft führt
das Planvorhaben nicht zu Beeinträchtigungen. (…)“
Da es sich um die Änderung eines rechtsgültigen
Bebauungsplans handelt, bei der - im Hinblick auf
die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im
Geltungsbereich - u. a. auf die aktuelle Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) umgestellt werden soll und dessen Geltungsbereich bereits nahezu
vollständig bebaut ist, bestehen keine Standortoder grundsätzliche Planungsalternativen zu der
vorliegenden Bauleitplanung.
3.5
Biotopkataster, geschützte Biotope und
Biotopverbund
Im Plangebiet liegt kein Element, welches im Kataster der schutzwürdigen Biotope erfasst ist.
5
Die nächstgelegene Fläche des Biotopkatasters
liegt nördlich des Plangebiets, in einer Entfernung
von ca. 150 m. Es ist der im Rahmen der Rekultivierung des Tagebau-Gebietes Garzweiler-Süd neu
angelegte Bachlauf der Kasterer Mühlenerft (BK4905-302).
Der Bachlauf der Kasterer Mühlenerft wird von der
Bauleitplanung nicht betroffen.
Die Grünflächen an der Erft im Nordosten des Plangebiets liegen in einer vom Biotopverbund6 erfassten Fläche. Es sind "Kern-, Verbindungs- und Entwicklungsbereiche", VB-K-4905-102 Erftaue zwischen Broich und Horrem.
Die Biotopverbundflächen setzten sich im südöstlichen Landschaftsraum entlang der Erft fort und
werden ergänzt durch "Ergänzende Bereiche und
Suchräume für die Landschaftsplanung" (VB-K5005-001). Die Teilflächen des Biotopverbundes
reichen von Bedburg im Norden bis Horrem im
Süden. Die stark ausgebaute und begradigte Erft
durchfließt überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen, zumeist gesäumt von Baumreihen, Einzelbäumen und Gebüschen. Mehrere Nebenbäche
und -gräben, Altarmreste, Laubgehölze, Baumreihen,
Gebüsche
sowie
KleingehölzGrünlandkomplexe gliedern und beleben die Erftaue, die ein besonders hohes Entwicklungspotential aufweist. Das Gebiet hat eine große Bedeutung
als Vernetzungsbiotop im ansonsten strukturarmen
Bereich des Erftkreises.
Es ist davon auszugehen, dass in der großmaßstäblichen Darstellung der Biotopvernetzung eine Zei-
5
LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2014):
Biotopkataster/Digitale Daten von Juli 2014, im Internet:
http://www.naturschutzinformationennrw.de/bk/de/downloads Stand 15.09.2014
6
LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.)(2014):
Biotopverbundsystem/Digitale Daten von April 2014, im
Internet: http://www.naturschutzinformationennrw.de/bk/de/downloads, Stand 07.05.2014
15
chenungenauigkeit als Parallelverschiebung vorliegt. Denn die Erft selbst, die als Naturschutzgebiet
ausgewiesen ist, wird von der Darstellung gerade
nicht erfasst, während Teile auch des bereits bebauten Gewerbegebietes erfasst sind.
Das Naturschutzgebiet ist nachrichtlich in die vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01
übernommen. Die zwischen dem Naturschutzgebiet
und der Gewerbefläche liegende bestehende öffentliche Grünfläche, welche ebenfalls der Biotopvernetzung dient, wurde als solche in die Darstellungen der 2. Änderung des Bebauungsplans
übernommen. Beide Flächen werden nicht verändert.
Das Vorhaben führt nicht zu einer Beeinträchtigung
des Biotopverbunds.
3.6
Landschaftsplan und Naturschutzgebiet (Erft)
Beinahe das gesamte Plangebiet wird, ebenso wie
der umgebende Siedlungsraum, im rechtskräftigen
7
"Tagebaurekultivierung
Landschaftsplan Nr. 1
Nord" des Rhein-Erft-Kreises als "Im Zusammenhang bebauter Ortsteil / Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes" dargestellt. Nur die Erft im
Nordosten des Plangebiets wird als Naturschutzgebiet 2.1-3 Erft zwischen Bergheim und Bedburg mit
dem Entwicklungsziel "Anreicherung der Landschaft
mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden
und belebenden Elementen" angezeigt.
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB sollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen
sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in
den Bebauungsplan übernommen werden, soweit
sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder
zweckmäßig sind.
Die Grenze des im Landschaftsplan Nr. 1, 8. Änderung festgesetzten Naturschutzgebiets Nr. 2.1 - 3
„Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ ist nachrichtlich in die 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 1 übernommen.
3.7
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt
Bedburg
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Gewerbegebiet Wiesenstraße“ wird gemäß § 8 Abs. 2
BauGB aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg aus dem Jahre 1980 entwickelt, wobei zugrunde zu legen ist, dass der (Ursprungs-) Bebauungsplan Nr. 1/Lipp mit Verfügung
vom 04.06.1974 durch die Bezirksregierung Köln
gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt worden ist.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Für die bereits bestehende Bebauung wurden die
anstehenden Böden im Plangebiet bereits entfernt.
Bei den derzeit noch unbebauten Flächen ist davon
auszugehen, dass sie im Rahmen von Bauarbeiten
auf umliegenden Flächen bereits beansprucht wurden. Schutzwürdige Böden sind im Plangebiet und
seiner Umgebung nicht vorhanden und werden von
dem Vorhaben somit nicht betroffen.
Quelle: Stadt Bedburg
7
Rhein-Erft-Kreis (Hrsg.): Landschaftsplan Nr. 1
Tagebaurekultivierung Nord, Änderung Nr. 8, 2006,
rechtskräftig und Landschaftsplan Nr. 2 Jülicher Börde mit
Titzer Höhe, 3. Änderung, 2012, rechtskräftig
16
3.8
Bebauungsplan Nr. 1
Der Bebauungsplan Nr. 1 setzt in seinem Geltungsbereich als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ (GE) gemäß § 8 Baunutzungsverordnung
(BauNVO 1968) fest.
Abbildung 4: Aktuell rechtswirksamer Bebauungsplan Nr. 1
Die verkehrliche Erschließung des Plangeltungsbereichs erfolgt über die Wiesenstraße sowie über
Otto-Hahn- und Humboldtstraße, die als Straßenverkehrsflächen festgesetzt sind.
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Ursprungsbebauungsplan Nr. 1 durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und die Geschossflächenzahl von 1,6 bestimmt. Um Beeinträchtigungen
angrenzender schutzwürdiger (Wohn-) Nutzdurch
Immissionen und Erschütterungen zu vermeiden,
wurde das Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 4 BauNVO in seiner Nutzung eingeschränkt.
Zwischen der Straßenbegrenzungslinie der öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Wiesenstraße und
dem festgesetzten Baufenster im Gewerbegebiet
sollte ein 20 m breiter Streifen als Grünfläche angelegt und mit Bäumen bepflanzt werden.
In Richtung der vorgesehenen Bebauung im Plangebiet ist nach den Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 1 die Unterbringung von
Stellplätzen auf einer Breite von bis zu 10 m in dem
festgesetzten Grünstreifen zulässig.
Die seinerzeit geplante Begrünung entlang der Wiesenstraße ist jedoch nicht umgesetzt worden, so
dass das Erscheinungsbild des Gewerbegebiets
entlang der Wiesenstraße heute von befestigten
(Stellplatz-) Flächen dominiert wird.
Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan Nr. 1 die
Festsetzung, dass die Grundstückseinfriedung mit
einem 1,25 m hohen Drahtzaun auf einem 20 cm
hohen Betonsockel entlang der Baugrenze bzw. an
der Grundstücksgrenze zu erfolgen hat. Die heutige
Situation weicht auch von dieser Regelung deutlich
ab.
Die Erft und der Pützbach sind im Bebauungsplan
Nr. 1 als Wasserflächen festgesetzt.
Quelle: Stadt Bedburg
Eine erste Änderung des Bebauungsplans ist im
Jahre 1987 erfolgt. Das Planverfahren ist bis einschließlich der förmlichen Beteiligung gemäß § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
durchgeführt worden, wurde jedoch nicht durch
den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
abgeschlossen.
Die Bebauungsplanänderung hatte im Wesentlichen
zum Ziel, im Nordosten des Geltungsbereichs die
öffentliche Verkehrsfläche der heutigen Humboldtstraße festzusetzen, um die Teilung einer ehemals
zusammenhängenden größeren Gewerbefläche
zwischen Lipper Graben und Erftaue zu ermöglichen.
Die Festsetzungen über Art und Maß der baulichen
Nutzung in dem Änderungsbereich wurden gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan grundsätzlich
beibehalten. Aus Immissionsschutzgründen wurde
das Gewerbegebiet auf Grundlage der Abstandsliste
zum „Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 09.07.1982 – MBl. NW 1982
S. 1376/ SMBl. NW 280 eingeschränkt.
Da der Abwasserkanal aus dem Plangebiet über die
geplante öffentliche Verkehrsfläche in den angrenzenden räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34/Bedburg geführt werden sollte, ist
im Rahmen der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 außerdem eine Leitungsrecht zugunsten
der Stadt Bedburg zu belastende Fläche festgesetzt.
17
Abbildung 5: Bebauungsplan Nr. 1, 1. Änderung
Quelle: Stadt Bedburg
In der Begründung zu der ersten Änderung des
Bebauungsplans Nr. 1 lautet es ferner:
„(…) Um die Erft mit ihrem Begleitgrün im Planbereich zu erhalten und zu entwickeln, wird die Fläche
zwischen dem festgesetzten Gewerbegebiet und
der Erft als öffentliche Grünfläche mit Pflanzgebot
ausgewiesen. Das den Planbereich überlagernde
Landschaftsschutzgebiet wurde nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen. Entlang der Wiesenstraße wird eine nicht überbaubare 20 m breite
private Grünfläche ausgewiesen, um einen Immissionsschutz zu der gegenüberliegenden Wohnbebauung zu gewährleisten. Aufgrund des Stellplatzbedarfs vorhandener und zukünftiger Betriebe ist die
Anordnung von Stellplätzen innerhalb dieser Grünfläch, in einer Breite von 15 m ab Baugrenze gemessen, zugelassen. Um eine Grünabschirmung der
Betriebsgebäude zu erreichen, wird die Anpflanzung
eines hochstämmigen Laubbaumes für je 4 PkwStellplätze festgesetzt. (…)“
3.9
Abführung des anfallenden Schmutzwassers ist
somit gewährleistet und erfolgt im Mischsystem.
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach
dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder
an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist gemäß § 44 LWG NRW vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im
Trennverfahren“ (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-90310012104 - v. 26.05.2004, MBl. NRW.
2004 S. 583, Gl.-Nr. 772) sind dabei zu berücksichtigen. Im sog. Trennerlass wird geregelt, von welchen
Flächen (belastet/unbelastet) Niederschlagswasser
vor einer Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss.
Für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
bzw. –rückhaltung auf den Grundstücksflächen im
Plangebiet sind bei der Unteren Wasserbehörde des
Rhein-Erft-Kreises die erforderlichen Anträge zu
stellen und gutachterlich der Nachweis zu führen,
dass eine Beeinträchtigung der Allgemeinheit durch
vorgesehene Anlagen und Einrichtungen ausgeschlossen werden kann. Notwendige Genehmigungen sind von der Bauherrenschaft rechtzeitig vor
Baubeginn einzuholen.
Ver- und Entsorgung,
Niederschlagswasserbeseitigung
Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser wird
durch den Anschluss an das bestehende Infrastrukturnetz sichergestellt.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 ist im Abwasserbeseitigungskonzept
der Stadt Bedburg enthalten. Eine ordnungsgemäße
18
4
Planinhalt und Festsetzungen
Die Notwendigkeit der Planänderung hat sich aus
der Bewertung der Bestandsituation und der teilweise erheblich geänderten planungsrechtlichen
Rahmenbedingungen seit Planaufstellung in den
1970er Jahren ergeben, wobei insbesondere das
Einzelhandels- und Zentrenkonzept für Bedburg zu
berücksichtigen ist.
Wesentliche Ziele der 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 1 bestehen dementsprechend
in der Abstimmung der Bauleitplanung auf das
vom Rat der Stadt Bedburg am 12. Juli 2011 als
städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossenen Einzelhandelskonzeptes, dessen
Ziele bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen
sind und
in der Ergänzung und Aktualisierung des Bebauungsplans hinsichtlich räumlicher Gegebenheiten und rechtlicher Vorgaben sowie
in der Schaffung von Planungssicherheit für
Gewerbetreibende im Geltungsbereich auf Basis der aktuellen Baurechtsnovellierungen und
unter Berücksichtigung der planerisch gebotenen Konfliktlösung im Bebauungsplan.
Abbildung 6: Bebauungsplan Nr. 1, 2. Änderung
Gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan und
dessen erster Änderung ergeben sich im Wesentlichen folgende planungsrechtliche Änderungen:
Neuordnung bzw. Ergänzung von einzelnen
zulässigen und unzulässigen Nutzungsarten im
Gewerbegebiet unter Berücksichtigung des
Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bedburg
aus dem Jahre 2011; u. a. Ausschluss von Einzelhandels- und sonstige Handels- und Gewerbebetrieben mit Verkauf von zentren- und
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten
nach der „Bedburger Liste“ und von selbständig betriebenen Stellpatzanlagen und Parkgaragen in den Baugebieten.
Aufnahme der „Bedburger Liste“ in den Anhang von textlichen Festsetzungen, Kennzeichnung, nachrichtlichen Übernahmen und
Hinweisen.
Sicherung eines sog. erweiterten Bestandschutzes für ein - vor Aufstellung des Ursprungsbebauungsplans Nr. 1 genehmigte –
Wohngebäude auf Grundlage von § 1 Abs. 10
BauNVO.
Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen und
Gebäude durch Festsetzung einer absoluten
Höhe in Meter über Normalhöhen-Null
(70,00 m ü. NHN) anstelle der bisher festgesetzten Geschossflächenzahl von 1,6.
Verschiebung einer festgesetzten Baugrenze
um 10 m in Richtung Wiesenstraße (Abstand
des Baufensters zur Wiesenstraße nunmehr
10 m anstelle bisher 20 m).
Verzicht auf Gestaltungsregelungen zur
Grundstückseinfriedung und auf Festsetzungen zur Bepflanzung.
Anpassung der gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmenden Grenzen von Überschwemmungsund Naturschutzgebiet im Änderungsbereich.
Die durch die 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 1 getroffenen Festsetzungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:
Quelle: Stadt Bedburg
19
4.1
Art der baulichen Nutzung
Um (Immissions-) Konflikte mit schutzwürdigen
(Wohn-) Nutzungen im Plangebietsumfeld zu vermeiden, sollen in den Gewerbegebieten nur sog.
mischgebietstypische, gewerbliche Nutzungen zulässig sein.
Dementsprechend werden die in der Abstandsliste
zum Abstandserlass (Abstände zwischen Industriebzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im
Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den
Immissionsschutz bedeutsame Abstände) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW8 vom
06.06.2007 aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VII sowie Betriebe mit gleichem
oder höherem Emissionsverhalten werden ausgeschlossen. Die mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten der Abstandsklasse VII, d. h. derjenigen Betriebsarten, die nur aufgrund möglicher Lärmemissionen in der Abstandsklasse VII enthalten sind,
können ausnahmsweise zugelassen werden können,
wenn gutachterlich der Nachweis erbracht wird,
dass durch besondere Maßnahmen (z. B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise)
und/oder Betriebsbeschränkungen die Emissionen
so begrenzt bzw. die Ableitungsbedingungen so
gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige
Gefahren in benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Eine Festsetzung von sog. Lärmemissionskontingenten zur Gewährleistung des Lärmimmissionsschutzes kam im Rahmen der zweiten Bebauungsplanänderung nicht in Betracht, da das Plangebiet bereits
nahezu vollständig bebaut ist und der Stadt Bedburg Lärmimmissionskonflikte zwischen vorhandenen Gewerbe- und z. B. angrenzenden Wohnnutzungen nicht bekannt geworden sind. Die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens beurteilt sich ferner
8
Ministerialblatt für das Land NRW, 60. Jahrgang,
Nr. 29, ausgegeben zu Düsseldorf am 12. Oktober 2007
- auch in immissionsschutzrechtlicher Sicht – immer
erst auf der Genehmigungsebene.
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 1 wird den Immissionsschutzbelangen und dem
bauleitplanerisch gebotenen Beitrag zur Konfliktlösung mit den getroffenen Festsetzungen über die
zulässigen Nutzungen in den Gewerbegebieten in
ausreichendem Maße Rechnung getragen.
Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird außerdem
festgesetzt, dass in den Gewerbegebieten von den
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art - neben den vorgenannten - folgende Nutzungen nicht zulässig sind:
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck
auf Darstellungen, Handlungsweisen oder Vertrieb von Produkten mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist; Hierzu gehören u. A. VideoPeep-Shows, Sex-Kinos, Live-Darbietungen wie
Striptease-Lokale und Sexshops sowie Bordelle
und bordellartige Betriebe.
Einzelhandels- und sonstige Handels- und
Gewerbebetriebe mit Verkauf von zentrenund nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten; Als zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gelten die in der „Bedburger Liste“ im Anhang zu diesen Festsetzungen aufgeführten Sortimente.
Durch den Ausschluss der o. g. Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nach der „Bedburger Liste“ wird den Zielen des vom Stadtrat als städtebauliches Entwicklungskonzept
verabschiedeten Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Bedburg entsprochen.
Demnach sollen die zentralen Versorgungsbereiche, insbesondere das Hauptzentrum im
Ortskern Bedburg, dadurch gestärkt werden,
dass Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie ergänzende Nutzungen dort konzentriert und so einer weiteren Einzelhandelsstreuung im Stadtgebiet entgegengewirkt werden.
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf
Darstellungen, Handlungsweisen oder Vertrieb von
Produkten mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist;
20
wie z. B. Video-Peep-Shows, Sex-Kinos, LiveDarbietungen wie Striptease-Lokale und Sexshops
sowie Bordelle und bordellähnliche Betriebe werden in den Gewerbegebieten aus denselben Gründen ausgeschlossen, wie die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3
BauNVO in den Gewerbegebieten ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten; Dazu gehört insbesondere die Vermeidung von Immissionskonflikten
mit schutzwürdigen Nutzungen aufgrund einer
unverträglichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens und nächtlicher Betriebszeiten sowie von
„Grading-down-Effekten“.
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9
BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze und Garagen in den Baugebieten nur für den durch die
genehmigte Nutzung verursachten Bedarf zulässig
sind. Eine Neuansiedlung solcher, i. d. R. flächenintensiven Nutzungen in der „gewachsenen“ städtebaulichen Struktur würde zu einem, aus stadtentwicklungspolitischer Sicht, unerwünschten Verbrauch von Gewerbeflächenpotenzialen in räumlicher Nähe zum Stadtzentrum führen.
Für die im Änderungsbereich ausgeschlossenen
Nutzungen stehen auf Bedburger Stadtgebiet außerdem andere, aus städtebaulicher Sicht besser
geeignete, Standorte zur Verfügung.
Darüber hinaus ist die bestehende Verkehrsinfrastruktur nicht für ein, gegenüber anderen Nutzungen erhöhtes Verkehrsaufkommen ausgerichtet,
wie dies i. d. R. z. B. mit einer Ansiedlung von Vergnügungsstätten verbunden ist; Diese Nutzungen
sind zudem, aufgrund i. d. R. auch nächtlicher Betriebszeiten, häufig mit nicht unerheblichen Emissionen verbunden, die benachbarte schutzbedürftige
Nutzungen stören können.
Gleichermaßen begründet sich der Ausschluss der
nach § 8 BauNVO allgemein und ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten.
Einen weiteren Ausschlussgrund stellt in diesem
Zusammenhang die planerische Absicht der Stadt
Bedburg dar, sog. „Grading-down-Effekte“ und
bodenrechtliche Spannungen im Änderungsbereich
und in seinem Umfeld zu vermeiden - insbesondere
mit Blick auf die vorhandenen Nutzungen.
Zusammenfassend begründet sich der Nutzungsausschluss in den planerischen Zielen,
Nutzungen, die üblicherweise flächen- und
verkehrsintensiv sind und/oder (temporär) mit
erhöhten Lärmemissionen verbunden sein
können, im Plangebiet i. S. der planerisch gebotenen Konfliktlösung zu vermeiden.
Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten - dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bedburg folgend – durch Ausschluss oder Beschränkung zu steuern.
Dabei wird gemäß § 1 Abs. 5 i. V. mit Abs. 9 BauNVO
festgesetzt, dass bestimmte Einzelhandelsnutzungen innerhalb des Gewerbegebiets ausnahmsweise
zugelassen werden können.
Dazu gehören Einzelhandel mit zentren- und/oder
nahversorgungsrelevanten Randsortimenten in
einem Umfang von bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche sowie Verkaufsstellen mit zentren- und/oder
nahversorgungsrelevanten Sortimenten, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem zulässigen Gewerbebetrieb
stehen, diesem räumlich zugeordnet sowie flächenmäßig und funktional untergeordnet sind.
Die Zulässigkeit von Verkaufsstellen, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem zulässigen Gewerbebetrieb (z. B.
Handwerks- oder produzierender Gewerbebetrieb,
Dienstleistungsbetrieb) stehen, trägt dem Umstand
Rechnung, dass bestimmte Betriebe auf Verkaufsflächen angewiesen sind. Um dabei negative städtebauliche Auswirkungen, z. B. durch eine „Verselbständigung“ und ein unbeschränktes Flächenwachstum dieser Einzelhandelsnutzungen, zu vermeiden,
müssen diese im Verhältnis zum (Produktions-)
Betrieb sowohl umsatzbezogen als auch flächenbezogen deutlich untergeordnet sein (sog. „Annexhandel“). Diese Unterordnung setzt einen engen
funktionalen und räumlichen Bezug der Verkaufsfläche zu den sonstigen Betriebsflächen voraus.
Unternehmen, die Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten der „Bedburger Liste“ betreiben, sind im Plangebiet grundsätzlich zulässig. Ein21
zelhandel mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Randsortimente ist dabei bis zu einem
Umfang von bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche
zulässig. Damit wird Ziel 5) und Grundsatz 6 des
Landesentwicklungsplans – LEP – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel – entsprochen (Standort, Beeinträchtigungsverbot und relativer Anteil
zentrenrelevanter Randsortimente bei Einzelhandel
mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten).
Danach kann davon ausgegangen werden, dass die
zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet bzw.
in den umliegenden Städten und Gemeinden durch
einen Umfang zentrenrelevanter Randsortimente
von 10 % der Gesamtverkaufsfläche (und höchstens
2.500 qm) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
An der Wiesenstraße Hausnr. 12 besteht ein Wohngebäude, das bereits vor Inkrafttreten des Ursprungsbebauungsplans Nr. 1 – unabhängig von
einer Gewerbenutzung - genehmigt und damit formell legal ist. Die Wohnnutzung liegt in einem
überwiegend bebauten Gebiet und ist als sog.
Fremdkörper im festgesetzten Gewerbegebiet anzusehen. Sie soll dahingehend planungsrechtlich
abgesichert werden, dass sie auf Dauer, gegebenenfalls auch in veränderter Form, Bestand haben kann.
Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird daher festgesetzt,
dass das Wohngebäude künftig geringfügig erweitert und verändert werden kann.
Das Maß von 3,00 m von baulichen Erweiterungen
ist dadurch begründet, dass in Bezug auf die Größenordnung des Hauptgebäudes untergeordnete
Anbauten oder Terrassen möglich werden sollen.
Auch Maßnahmen der Wärmedämmung sind eingeschlossen. Änderungen an dem Wohngebäude, d.h.
die Umgestaltung, Modernisierungsmaßnahmen
oder ein Rückbau sind ebenfalls zulässig. Eine bauliche Erweiterung, die über 3,00 m entsprechend der
Festsetzung hinausginge, würde - in Anbetracht der
aktuellen Größenordnung des Gebäudes - dessen
Maßstäblichkeit verändern und es damit wesentlich
vergrößern.
Durch die Berücksichtigung der schützenswerten
Wohnnutzung im Rahmen der Gewerbegebietseinschränkung auf sog. mischgebietstypische Gewer-
benutzungen ist ein verträgliches Nebeneinander
der Wohn- und gewerblichen Nutzungen sichergestellt. Die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets
wird somit durch die Wohnnutzung nicht in Frage
gestellt.
Für die genehmigten Betriebsleiterwohnungen an
der Otto-Hahn-Straße wird ein erweiterter Bestandsschutz auf Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO ausdrücklich nicht vorgesehen. Dadurch soll
eine Verfestigung solcher Nutzungen in dem festgesetzten Gewerbegebiet vermieden werden, deren
Schutzanspruch ggf. zu weiteren Einschränkungen
für die gewerbliche Nutzung führen würde.
Ferner setzt der Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 5
BauNVO fest, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für
sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen
werden können.
Auch diesbezüglich steht das Planungsziel im Vordergrund, einen aus stadtentwicklungspolitischer
Sicht unerwünschten Verbrauch von Gewerbeflächenpotenzialen in räumlicher Nähe zum Stadtzentrum sowie potenziellen Lärmimmissionskonflikten
vorzubeugen.
Durch die Festsetzung über nur ausnahmsweise
zulässige Nutzungen behält sich die Stadt Bedburg
eine Entscheidung im Einzelfall vor und es wird
einer, sich möglicherweise städtebaulich negativ
auswirkenden, Häufung dieser Anlagen vorgebeugt.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird in dem Gewerbegebiet durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) in Verbindung mit der Festsetzung
der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen und
Gebäude in Metern über Normalhöhen-Null (m ü.
NHN) gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO hinreichend bestimmt.
Im Gewerbebau können die Geschosshöhen – in
Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzung - stark
differieren. Daher wird festgesetzt, dass die Oberkante der zu errichtenden baulichen Anlagen und
Gebäude die im Bebauungsplan eingetragene ma22
ximale Höhe von 70,00 m über Normalhöhen-Null
(NHN) gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht überschreiten darf. Die Oberkante definiert sich über die
obersten Bauteile der zu errichtenden baulichen
Anlagen und Gebäude. Dadurch wird die Höhe baulicher Anlagen und Gebäude absolut bestimmt,
ohne dass Planungsnachteile für die betroffenen
Grundstückseigentümer im Plangebiet entstehen;
Im Vergleich zu der bisher festgesetzten Geschossflächenzahl von 1,6 ergibt sich dabei ein größerer
Spielraum für die Grundstückseigentümer im Plangebiet, weil unterschiedlichen gewerblichen Anforderungen Rechnung getragen wird.
Gleichzeitig soll durch die festgesetzte zulässige
Grundflächenzahl und bauliche Höhe erreicht werden, dass sich eine Neubebauung – unabhängig von
einer bestimmten Dachform und tatsächlichen
Geschosszahl – in das bauliche Umfeld einfügt.
Bei einem Geländeniveau, das im Änderungsbereich
bei rund 57,50m über NHN liegt erlaubt die festgesetzte maximale Höhe von 70,00 m über NHN Gebäudehöhen von rund 12,50 m über NHN.
Damit werden die Obergrenzen für die Bestimmung
des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17
BauNVO im Änderungsbereich i. S. d. sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden ausgeschöpft und
werden - auch ohne Darstellung bzw. Festsetzung
einer Geschossflächenzahl – rechnerisch nicht überschritten.
4.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in
der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zeichnerisch durch Baugrenzen bestimmt. Die festgesetzten Baugrenzen berücksichtigen in den Gewerbegebieten einen Abstand von überwiegend fünf Metern zu angrenzenden Erschließungsstraßen und zu Grundstücksgrenzen.
Dieser Abstand wird entlang der nachrichtlich in
den Bebauungsplan übernommenen Wasserfläche
des Pützbachs zeichnerisch als Fläche umgrenzt, die
von Bebauung (bauliche Anlagen i. S. v. § 2 Abs. 1
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -
BauO NRW) freizuhalten ist, um Bodenverdichtungen bzw. –befestigungen in unmittelbarer Nähe des
Bachlaufs und Beeinträchtigungen des Gehölzbestands an der Uferböschung zu vermeiden.
In Richtung Wiesenstraße wird die festgesetzte
Baugrenze gegenüber der Festsetzung des Ursprungsbebauungsplans um 10 m verschoben. Die
Festsetzung folgt dem Grundsatz eines sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden und eröffnet einen
maßvollen Spielraum für die Eigentümer für eine
ggf. langfristig gewünschte (bauliche) Neuordnung
ihrer Grundstücke. Gleichwohl soll und kann die
hier bestehende städtebauliche Struktur mit Gebäudeanordnung entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen und vorgelagerten Stellplatzflächen,
die von der Wiesenstraße erschlossen werden,
grundsätzlich beibehalten werden.
4.4
Verkehrsflächen
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 setzt die
öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Wiesen-,
Humboldt- und der Otto-Hahn-Straße in unveränderter Weise und in denselben Flächenabgrenzungen wie der Ursprungsbebauungsplan und dessen 1.
Änderung fest.
4.5
Grünfläche
Die Abgrenzung und die Zweckbestimmung der
festgesetzten öffentlichen Grünfläche entlang der
Erft orientieren sich an der tatsächlichen Nutzung;
die Nutzungsabgrenzung erfolgt entlang bestehender Flurstücksgrenzen.
Auf die Festsetzung von Pflanzmaßnahmen innerhalb dieser Fläche wird im Zuge der zweiten Bebauungsplanänderung verzichtet, da sich seit Aufstellung des Ursprungsbebauungsplans Nr. 1 im Jahre
1974 und seiner ersten Änderung im Jahre 1986 ein
prägender Gehölzbestand entwickelt hat, dessen
Pflege im kommunalen Aufgabenbereich liegt.
4.6
Leitungsrecht
Im Nordwesten des Plangebiets verläuft zwischen
dem Sackgassenende Humboldtstraße und dem
Pützbach und bis zur Otto-Hahn-Straße eine öffentliche Kanaltrasse über Privatgrundstücke.
23
Um die Trassenführung und die Erreichbarkeit zu
Unterhaltungszwecken dauerhaft zu gewährleisten,
setzt der Bebauungsplan hi weiterhin – wie bereits
die erste Änderung – ein Leitungsrecht zugunsten
der Stadt Bedburg fest.
Vor einer Bebauung der Flächen im Plangebiet sind
Baugrunduntersuchungen angeraten.
Die Festsetzung sichert dabei noch nicht das Recht
selbst, dies kann nur durch grundbuchrechtliche
Eintragung der Grunddienstbarkeit geschehen.
Die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastungen des Baugrunds“, der DIN 18196 „Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke“ und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung NW sind zu beachten.
4.7
4.8
Kennzeichnung
Der gesamte räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 ist als Fläche
gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere
bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich
sind. Die Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB erfolgt, denn
im Plangebiet befinden sich humose Böden bis
hin zu eingelagerten Torfböden, die empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen
kaum tragfähig sind und
das Plangebiet liegt in der Erftaue, in der der
natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht
das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeld „Union 43“ (Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Union 43“ ist
die Rheinbraun Handel und Dienstleistungen
GmbH) und ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Die
Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB sollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen
sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in
den Bebauungsplan übernommen werden, soweit
sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder
zweckmäßig sind.
In die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 sind
daher nachrichtlich übernommen:
die Grenze des zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets der Erft sowie
die Wasserflächen von Erft und Pützbach und
das im Landschaftsplan Nr. 1, 8. Änderung
festgesetzte Naturschutzgebiet Nr. 2.1 - 3 „Erft
zwischen Bergheim und Bedburg“.
4.9
Hinweise
Im Bebauungsplan wird auf Vorgaben hingewiesen,
die nach anderen rechtlichen Bestimmungen geregelt sind. Die Hinweise dienen dazu, Eigentümer,
Nutzer und Bauherren zu informieren und z. B. die
Notwendigkeit von bestimmten Maßnahmen, Behördenabstimmungen, Genehmigungen und möglichen Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang
mit einem Vorhaben zu verdeutlichen.
24
4.10
Flächenbilanz zum Bebauungsplan
Nutzung
Gewerbegebiet
Fläche in qm ca.
42.432
davon Fläche innerhalb von Baugrenzen
33.075
davon von Bebauung freizuhaltende
Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB
1.754
Straßenverkehrsfläche
7.291
Wasserflächen
5.972
Grünfläche
2.504
Räumlicher Geltungsbereich der 2.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 1,
gesamt ca. 5,8 ha
58.199
Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
25
5
Maßnahmen zur Umsetzung der
Bauleitplanung
Maßnahmen der Bodenordnung nach Baugesetzbuch sind zur Umsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Gewerbegebiet Wiesenstraße“
nicht erforderlich. Kosten- und Folgeinvestitionen
werden durch die Bauleitplanung nicht ausgelöst.
26
6
Ergebnis der Abwägung
Im Rahmen der Bauleitplanung ist das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer Bedeutung. Danach muss die Stadt Bedburg als Planungsträgerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Hier
setzt die Stadt ihr städtebauliches Konzept um und
entscheidet sich für die Berücksichtigung bestimmter Interessen und die Zurückstellung der dieser
Lösung entgegenstehenden Belange.
Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Bebauungsplans wurden alle bekannten und zugänglichen
Grundlageninformationen
zusammengetragen,
geprüft und bewertet, um den Plan möglichst umfassend an die örtlichen Gegebenheiten anpassen
zu können. Die eingegangenen Stellungnahmen im
Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB wurden tabellarisch in einer Abwägungsliste zusammengestellt. Auf dieser Grundlage
wurde die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vollzogen.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
haben überwiegend keine Anregungungen oder
Bedenken zu der Bebauungsplanänderung geäußert, zum Teil wurden Hinweise zur Berücksichtigung gegeben. So wurden z.B. Punkte bezüglich der
Versickerung von Niederschlagswasser nach § 44
LWG NRW und der Freihaltung des Uferstreifens
des Pützbaches vorgetragen, die als redaktionelle
Ergänzungen in den Bebauungsplan eingeflossen
sind.
Seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK)
Köln, Geschäftsstelle Rhein-Erft wurde angeregt, für
die ansässigen (Einzelhandels-) Unternehmen einen
aktiven Bestandsschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen, um den vorhanden Betrieben ein gewisses Maß an Entwicklungsspielraum zu gewähren.
Hierzu hat die Plangeberin ausgeführt, dass ein
erweiterter Bestandsschutz durch Festsetzung nach
§ 1 Abs. 10 BauNVO den Zielen des Einzelhandelskonzepts widersprechen würde und aus städtebaulichen Gründen daher für sie nicht in Frage kommt.
Gleichwohl besteht für die vorhandenen Betriebe
im Rahmen des Bestandsschutzes z.B. die Möglichkeit von Modernisierungsmaßnahmen.
Dieselbe Forderung nach einer bestandsschutzsichernden Festsetzung wurde auch seitens eines
ansässigen Lebensmitteldiscounters im Änderungsbereich gestellt, um zukünftig eine angemessene
Erweiterungsoption für den Betrieb zu gewährleisten.
Das Einzelhandelskonzept der Stadt Bedburg sieht
jedoch zum Schutz der in dem Konzept bezeichneten zentralen Versorgungsbereiche BedburgZentrum und Kaster-Zentrum vor, (großflächige)
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten der „Bedburger
Liste“ auf die zentralen Versorgungsbereiche zu
beschränken.
Diesem Ziel würde eine bestandsschutzsichernde
Festsetzung mit Erweiterungsoption nach § 1
Abs. 10 BauNVO zuwider laufen. Dies insbesondere
vor dem Hintergrund, dass die Einzelhandelssituation in Bedburg in Bezug auf die Belastbarkeit und
Ausgewogenheit des Zentrenkonzepts sehr angespannt und eine gezielte Steuerung gemäß Einzelhandelskonzept unabdingbar ist.
Weiterhin ist eine der Kernaussagen des Konzepts,
dass die Entwicklung zentrenrelevanter Einzelhandelsangebote im Hauptzentrum Bedburg Vorrang
vor Entwicklungen an anderen Standorten haben
soll. Dabei geht es sowohl um eine quantitative als
auch um eine qualitative Verbesserung der Versorgung, um die Attraktivität des Hauptzentrums zu
erhalten bzw. weiter steigern zu können und um die
Zentralität des Stadtzentrums perspektivisch zu
erhöhen; Denn aus einer Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente außerhalb des Hauptzentrums
von Bedburg können Funktionsverluste des dieses
zentralen Versorgungsbereichs resultieren. Insbesondere aufgrund der Verfügbarkeit von Entwicklungsstandorten und bestehender Leerstände und
Mindernutzungen im Hauptzentrum, werden umfassende Anknüpfungspunkte für eine Funktionsstärkung gesehen, die es zu nutzen gilt.
27
Eine Erweiterung des Lebensmittel-Discounters im
Änderungsbereich würde dementsprechend einer
städtebaulichen Fehlentwicklung gleich kommen
und könnte die sehr fragile Einzelhandelssituation in
Bedburg weiter verschärfen.
dieser ausdrücklich, ihre Ziele innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche umzusetzen.
Weitere Anregungen oder Bedenken zu der Bebauungsplanänderung wurden aus der Öffentlichkeit
nicht geäußert.
Aus den genannten städtebaulichen Gründen konnte die Stadt der Anregung bzw. der Forderung der
Betreiberin im Ergebnis nicht folgen und empfiehlt
28
Abbildungen
Abbildung 1: Änderungsbereich und Umfeld – Luftbildausschnitt
6
Abbildung 2: Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet
(HQ 100) der Erft (blau) und Prognosezustand nach
Grundwasserwiederanstieg (hellblau schraffiert)
7
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
16
Abbildung 4: Aktuell rechtswirksamer Bebauungsplan Nr. 1
17
Abbildung 5: Bebauungsplan Nr. 1, 1. Änderung
18
Abbildung 6: Bebauungsplan Nr. 1, 2. Änderung
19
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1
Satzung August 2016
29