Daten
Kommune
Bedburg
Größe
569 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
07.09.16, 18:01
Aktualisiert
07.09.16, 18:01
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 1/Lipp, 2. Änderung
„Gewerbegebiet Wiesenstraße“
Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung,
nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
Satzung August 2016
Inhaltsverzeichnis
1
Textliche Festsetzungen
2
1.1
1.2
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
2
3
2
Kennzeichnung
4
3
Nachrichtliche Übernahmen
5
3.1
3.2
Naturschutzgebiet
Überschwemmungsgebiet der Erft
5
5
4
Hinweise
5
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
Grundwasser
Erdbeben
Altlasten
Kampfmittel
Bodendenkmale
Artenschutz
Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften
Verschlechterungsverbot für Gewässer
5
5
5
5
5
5
5
6
Stadt Bedburg –Bebauungsplan Nr. 1/Lipp, 2. Änd. „Gewerbegebiet Wiesenstraße“, Satzung August 2016
1
1.1
Textliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. § 9 BauNVO wird festgesetzt, dass von den gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO
allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art
folgende Nutzungen nicht zulässig sind:
die in der Abstandsliste zum Abstandserlass
(Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände) des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007
(Ministerialblatt für das Land NRW, 60. Jahrgang, Nr. 29, ausgegeben zu Düsseldorf am 12.
Oktober 2007) aufgeführten Betriebsarten der
Abstandsklassen I bis VII sowie Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten, wobei
die mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten der
Abstandsklasse VII ausnahmsweise zugelassen
werden können, wenn gutachterlich der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (z. B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise) und/oder Betriebsbeschränkungen die Emissionen so begrenzt bzw.
die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden,
dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in
benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf
Darstellungen, Handlungsweisen oder Vertrieb
von Produkten mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist; Hierzu gehören u. A. Video-PeepShows, Sex-Kinos, Live-Darbietungen wie Striptease-Lokale und Sexshops sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe.
Einzelhandels- und sonstige Handels- und Gewerbebetriebe mit Verkauf von zentren- und
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten; Als
zentren- und nahversorgungs-relevante Sortimente gelten die in der „Bedburger Liste“ im
Anhang zu diesen Festsetzungen aufgeführten
Sortimente.
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9
BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze und Garagen nur für den durch die genehmigte Nutzung
verursachten Bedarf zulässig sind.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass die
gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
Ebenfalls nur ausnahmsweise zulässig sind:
Verkaufsstellen mit zentren- und/oder
nahversorgungsrelevanten Sortimenten,
die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem zulässigen Gewerbebetrieb stehen und diesem räumlich zugeordnet sowie in Fläche
und Funktion untergeordnet sind sowie
Einzelhandel mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten als
Randsortimente in einem Umfang von bis
zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche.
Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in den Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und
sind somit unzulässig.
Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt, dass
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans vorhandene Wohnbebauung in der Gemarkung Bedburg, Flur 46, Flurstück Nr. 304 (Wiesenstraße Hausnr. 12) innerhalb des festgesetzten
Gewerbegebiets erweitert und geändert werden
darf, wenn dabei keine neuen, d. h. zusätzliche
Wohneinheiten, geschaffen wird.
Änderungen an dem Wohngebäude auf dem vorgenannten Grundstück, d. h. die Umgestaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder ein Rückbau, sind
zulässig; Erweiterungen dürfen bis zu einem Abstand von maximal 3,00 m zu den einzelnen Fassadenseiten des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bebauungsplans vorhandenen Wohngebäu-
Stadt Bedburg –Bebauungsplan Nr. 1/Lipp, 2. Änd. „Gewerbegebiet Wiesenstraße“, Satzung August 2016
2
des vorgenommen werden und müssen mit diesem
verbunden sein.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
Innerhalb der Baugebiete darf die Oberkante der zu
errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude die
festgesetzte maximale Höhe von 70,00 m über
Normalhöhen-Null (NHN) gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4
BauNVO nicht überschreiten.
Die Oberkante definiert sich über die obersten Bauteile der zu errichtenden baulichen Anlagen und
Gebäude.
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen
Höhen baulicher Anlagen und Gebäude können
ausnahmsweise um maximal 3,00 m auf bis zu 30%
der Grundfläche des obersten Vollgeschosses von
durch die Technik bedingte und genutzte Aufbauten
sowie sonstige untergeordnete Dachaufbauten
überschritten werden, deren Errichtung innerhalb
der festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist.
Stadt Bedburg –Bebauungsplan Nr. 1/Lipp, 2. Änd. „Gewerbegebiet Wiesenstraße“, Satzung August 2016
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2
Kennzeichnung
Das Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere
Einwirkungen – insbesondere im Gründungsbereich
- erforderlich sind, denn
1.
2.
3.
im Plangebiet befinden sich humose Böden bis
hin zu eingelagerten Torfböden, die empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen
kaum tragfähig sind und
das Plangebiet liegt in der Erftaue, in der der
natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht
das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeld „Union 43“ (Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Union 43“ ist
die Rheinbraun Handel und Dienstleistungen
GmbH) und ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Die
Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Vor einer Bebauung der Flächen im Plangebiet sind
Baugrunduntersuchungen angeraten.
Die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastungen des Baugrunds“, der DIN 18196 „Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke“ und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung NW sind zu beachten.
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3
3.1
Nachrichtliche Übernahmen
Naturschutzgebiet
Die Erft und ihre Uferböschung liegen im Geltungsbereich der 8. Änderung des Landschaftsplans Nr. 1
für den Rhein-Erft-Kreis vom 05.12.2006.
Die Grenze des darin festgesetzten Naturschutzgebiets Nr. 2.1 - 3 „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ ist nachrichtlich in die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 übernommen.
Auf die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) und des Gesetzes zur Sicherung
des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz für das Land NordrheinWestfalen – LG) wird hingewiesen.
3.2
Überschwemmungsgebiet der Erft
In der „Karte des Überschwemmungsgebiets der
Erft im Regierungsbezirk Köln“ (Bezirksregierung
Köln, Kartenblatt 4/38 vom 15.10.2013) wird sowohl das Überschwemmungsgebiet der Erft für ein
100-jähriges Hochwasserereignis (HQ 100) aufgezeigt als auch Überschwemmungsgebiet der Erft
nach Grundwasserwiederanstieg nach Aufgabe des
nahegelegenen
Tagebaus
(Prognosezustand
HQ 100).
Das Überschwemmungsgebiet der Erft ist gemäß
§ 76 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m.
mit dem Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)
vorläufig gesichert worden. Die vorläufige Sicherung
des Überschwemmungsgebietes ist am 19. Dezember 2013 in Kraft getreten und endet mit dem Inkrafttreten einer neuen Überschwemmungsgebietsverordnung.
Es gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen nach dem
WHG und LWG NRW, wie für ein bereits festgesetztes Überschwemmungsgebiet, entsprechend.
Das in der „Karte des Überschwemmungsgebiets
der Erft im Regierungsbezirk Köln“ dargestellte
Überschwemmungsgebiet der Erft ist nachrichtlich
in den Bebauungsplan übernommen.
Die Abgrenzung des Überschwemmungsgebiets für
ein 100-jähriges Hochwasserereignis (HQ 100) ist im
Geltungsbereich des Bebauungsplans deckungsgleich mit der Wasserfläche der Erft.
Im Bebauungsplan ist außerdem das Überschwemmungsgebiet der Erft nach Grundwasserwiederanstieg nach Aufgabe des nahegelegenen Tagebaus
(Prognosezustand HQ 100) dargestellt.
Für die hiervon betroffenen Gewerbegebietsteile ist
eine hochwasserangepasste Bauweise/Gründung
angeraten.
.
Stadt Bedburg –Bebauungsplan Nr. 1/Lipp, 2. Änd. „Gewerbegebiet Wiesenstraße“, Satzung August 2016
5
4
4.1
Hinweise
Grundwasser
Im Fall einer geplanten Pfahlgründung ist vorher
eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren
Wasserbehörde einzuholen, da es durch die Pfahlgründung zu einer Störung des Grundwasserstromes kommen kann.
4.2
Erdbeben
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2
mit der Untergrundklasse S (S =Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentführung)
gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1:350.000, Bundesland NordrheinWestfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149. Fassung
April 2005. Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen.
4.3
Altlasten
Falls im Zuge von Erdarbeiten die visuelle und organoleptische Überprüfung Kontaminationen vermuten lässt, sind die zuständigen Umweltfachbehörden des Rhein-Erft-Kreises beratend zur Überprüfung hinzuziehen.
4.4
Kampfmittel
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind die
Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland zu benachrichtigen.
Für den Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen usw. wird eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
Auf das „Merkblatt für das Einbringen von „Sondierbohrungen im Regierungsbezirk Köln“ der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland wird hingewiesen.
Stadt Bedburg – Satzung August 2016
4.5
Bodendenkmale
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW
wird hingewiesen. Hiernach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde
und Befunde dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege – Außenstelle Zülpich – Dürener Str.
13a in 53909 Zülpich oder der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bedburg unverzüglich anzuzeigen.
Die Weisung des Fachamtes für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
4.6
Artenschutz
Der Bauherr resp. die Bauherrin darf nicht gegen die
im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten
Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten
(z. B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es
unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu
verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder
ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen
drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69
ff BNatSchG. Die zuständige Untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach
§ 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt.
Die Baufeldräumung für Vorhaben im räumlichen
Geltungsbereich dieses Bebauungsplans soll außerhalb von Brutzeiten, d. h. in den Monaten September bis Februar erfolgen. Sofern der Beginn von
Erdbauarbeiten während der Brutzeit erfolgt, ist vor
Baubeginn eine Überprüfung auf Neststandorte
durchzuführen, damit eine Schädigung von Arten
mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
4.7
Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften
(Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und
DIN-Vorschriften) können Fachbereich III - Planen,
Bauen, Umwelt und Verkehr – der Stadt Bedburg,
Am Rathaus 1 in 50181 Bedburg während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
5
4.8
Verschlechterungsverbot für Gewässer
Im Sinne der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind Bedachungen mit unbeschichteten Metalldächern bei
künftigen Bau- und Änderungsvorhaben zu vermeiden.
Stadt Bedburg – Satzung August 2016
6
5
Anhang - „Bedburger Liste“
Sortiment
Nahrungs- und Genussmittel
Gesundheit, Körperpflege
Blumen
Zeitungen, Zeitschriften
Nahversorgungsrelevante Sortimente
Nr. nach WZ*
2008
Bezeichnung nach WZ 2008*
47.11.1
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken
u. Tabakwaren ohne ausgeprägten Schwerpunkt
47.2.0
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken
u. Tabakwaren
47.75.0
Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln
47.78.9
sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt
(hier nur Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren und Kerzen)
47.73.0
Apotheken
47.76.1
Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (hier nur Blumen)
47.62.1
Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen
Zentrenrelevante Sortimente
Nr. nach WZ
Sortiment
2008
Bezeichnung nach WZ 2008*
Bücher
47.61.0
Einzelhandel mit Büchern
47.79.2
Antiquariate
Papier-, Büro-, Schreibwaren, Büroartikel 47.62.2
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und
sowie Künstler- und Bastelbedarf
Büroartikeln
47.78.9
sonstiger Facheinzelhandel, anderweitig nicht genannt (hier
nur Einzelhandel mit Organisationsmitteln für Bürozwecke)
Sanitätswaren/ orthopädische Artikel
47.74.0
Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln
Optik, (Hörgeräte-) Akustik
47.78.1
Augenoptiker (hier zzgl. Akustiker)
Uhren/Schmuck
47.77.0
Einzelhandel mit Uhren und Schmuck
Sportartikel (ohne Sportgroßgeräte)
47.64.2
Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne Campingmöbel (hier ohne Campingartikel u. Sportgroßgeräte)
Bekleidung (inkl. Sport-, Arbeitsschutz- und 47.71.0
Einzelhandel mit Bekleidung (inkl. Babybekleidung)
Berufsbekleidung)
Schuhe (inkl. Sportschuhe), Lederwaren
47.72.1
Einzelhandel mit Schuhen
47.72.2
Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck
sonst. Bekleidung, Kurzwaren, Schneide- 47.79.9
Einzelhandel
mit
sonstigen
Gebrauchtwaren
reibedarf, Handarbeiten
(hier nur Bekleidung)
47.51.0
Einzelhandel mit Textilien (hier nur Kurzwaren, Schneiderei- u. Handarbeitsbedarf, Meterware für Bekleidung)
Stadt Bedburg – Satzung August 2016
7
Sortiment
Freizeit, Spielwaren
Elektrokleingeräte
Unterhaltungselektronik, Musik, Video
Leuchten, Lampen
Computer und Zubehör
Foto
Telekommunikationsartikel
Sportartikel
Haushaltswaren
(inkl. GPK, Geschenkartikel)
Zentrenrelevante Sortimente
Nr. nach WZ
2008
Bezeichnung nach WZ 2008*
47.65.0
Einzelhandel mit Spielwaren
47.78.9
sonstiger Facheinzelhandel anderweitig nicht genannt (hier
nur Einzelhandel mit Handelswaffen u. Munition)
47.64.2
Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne Campingmöbel (hier nur Anglerbedarf)
47.78.3
Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen u. Geschenkartikeln (hier nur Briefmarken u. Münzen)
47.59.3
Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien
47.54.0
Einzelhandel
mit
elektrischen
Haushaltsgeräten
(hier nur Elektrokleingeräte)
47.43.0
Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik
47.63.0
Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht
genannt (hier nur Leuchten, Lampen)
47.41.0
Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren
Geräten und Software
47.78.2
Einzelhandel mit Foto- u. optischen Erzeugnissen
(hier ohne Augenoptiker)
47.42.0
Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten
47.64.1
Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen u. -zubehör
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht
genannt (hier ohne Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den
Garten, Möbeln u. Grillgeräten für Garten u. Camping, Kohle-, Gas- u. Ölöfen)
47.59.2
Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen u. Glaswaren
47.78.3
Haus-/ Bett-/ Tischwäsche
47.51.0
Heimtextilien/ Gardinen, abgepasste Tep- 47.53.0
piche und Läufer
47.51.0
Wohneinrichtungsbedarf, Kunst, Antiquitä- 47.78.3
ten (ohne Möbel)
47.59.9
47.79.1
Stadt Bedburg – Satzung August 2016
Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerbl. Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen u. Geschenkartikeln (hier nur Geschenkartikel)
Einzelhandel mit Textilien (hier nur Haus-/ Bett-/ Tischwäsche)
Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen
und Tapeten
Einzelhandel mit Textilien (hier nur Möbel- und Dekorationsstoffe u. Ä.)
Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln (hier nur Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse)
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht
genannt (hier nur Holz-, Kork-, Flecht- oder Korbwaren)
Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen (hier
nur Antiquitäten)
8
Nicht zentrenrelevante Sortimente
Nr. nach
Sortiment
WZ 2008 Bezeichnung nach WZ 2008*
Bau- und Gartenmarktsortimente
47.52.1
Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren anderweitig nicht genannt
47.52.3
Einzelhandel mit Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf
47.53.0
Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (hier nur Fußbodenbeläge und Tapeten)
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt
(hier nur: Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den Garten, Möbeln u.
Grillgeräten für Garten u. Camping, Kohle-, Gas- u. Ölöfen
47.76.1
Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (hier
nur Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln)
Kfz und Kraftradzubehör
45.32.0
Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör
45.40.0
Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör (hier nur Einzelhandel mit Kraftradteilen und -zubehör)
Sport- und Freizeitgroßgeräte, Cam- 47.64.2
Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne Campingmöbel (hier
pingartikel
nur Sport- u. Campinggroßgeräte ohne kleinteilige Sportartikel)
Elektrogroßgeräte
47.54.0
Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (hier nur Elektrogroßgeräte)
Zoologischer Bedarf
47.76.2
Einzelhandel mit zoologischem Bedarf u. lebenden Tieren (inkl. Tiernahrung)
Möbel
47.59.1
Einzelhandel mit Wohnmöbeln (inklusive Büro- und Babymöbel, Kinderwagen)
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt
(hier nur Garten- u. Campingmöbel)
47.79.9
Einzelhandel mit sonstigen Gebrauchtwaren (hier nur Möbel)
47.79.1
Einzelhandel
mit
Antiquitäten
und
antiken
Teppichen
(hier nur Möbel)
47.51.0
Einzelhandel mit Textilien (hier nur Matratzen und Bettwaren wie
z. B. Oberbetten und Kopfkissen)
*Anm.:
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Dezember 2008
Quelle: Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2010/2011
auf Basis der Einzelhandelsbestandserhebung im März 2009
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