Daten
Kommune
Bedburg
Größe
245 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
17.08.16, 18:02
Aktualisiert
17.08.16, 18:02
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Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
1.
Thyssengas GmbH, Dort- Mit Ihrer Nachricht vom 10.12.2014 teilen Sie uns Entfällt.
9 die Mitteilung zur
mund, 16.12.2014
die o. g. Maßnahme mit.
Kenntnis zu nehmen.
Durch die o. g. Maßnahme werden keine von
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen
betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns
zz. nicht vorgesehen.
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer
Sicht keine Bedenken.
2.
Westnetz GmbH, Dort9 die Mitteilung zur
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen Entfällt.
mund, 16.12.2014
Kenntnis zu nehmen.
keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Planungen von 110 kV-Hochspannungsleitungen
für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht
vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht
auch im Auftrag der RWE Deutschland AG als
Eigentümerin des 110 kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen
Unternehmen beteiligt haben.
Bitte nehmen Sie unsere neue Anschrift zur Die neue Anschrift wurde zur Kenntnis genommen
und im entsprechenden Verteiler bereits geändert.
Kenntnis. Sie lautet nun:
Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstr. 1521, 44139 Dortmund.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. LIPP\LIPP\BP 1 Lipp 2. Änd\07_Satzungsbeschluss\1.2 Lipp Abwägungsliste Satzungsbeschluss.docx
Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
3.
Stadt Grevenbroich, GreGegen die o. g. Bebauungsplan bestehen seitens Entfällt.
9 die Mitteilung zur
venbroich, 17.12.2014
der Stadt Grevenbroich keine Bedenken.
Kenntnis zu nehmen.
3a.
Stadt Grevenbroich, Grevenbroich, 09.03.2016
4.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
EVONIK AG, Marl,
11.12.2014
Gegen die o. g. Änderung des Bebauungsplanes Entfällt.
bestehen seitens der Stadt Grevenbroich keine
Bedenken.
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen ver- Entfällt.
laufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
4a.
EVONIK GmbH, Essen,
04.03.2016
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen ver- Entfällt.
laufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
5.
Unitymedia NRW GmbH,
Kassel, 17.12.2014
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
5a.
Unitymedia NRW GmbH,
Kassel, 14.03.2016
Vielen Dank für Ihre Informationen.
Entfällt.
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind
nicht geplant.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben
stehende Vorgangsnummer an.
Vielen Dank für Ihre Information.
Entfällt.
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht
geplant.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. LIPP\LIPP\BP 1 Lipp 2. Änd\07_Satzungsbeschluss\1.2 Lipp Abwägungsliste Satzungsbeschluss.docx
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
stehende Vorgangsnummer an.
6.
Amprion GmbH, Dortmund, 15.12.2014
6a.
Amprion GmbH, Dortmund, 09.03.2016
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen Entfällt.
keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht
nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Mit Schreiben vom 15.12.2014 haben wir im Rah- Entfällt.
men der Beteiligung Träger öffentlicher Belange
eine Stellungnahme zur o. g.Bauleitplanung abgegeben.
Diese Stellungnahme behält auch für den nun
eingereichten Verfahrensschritt der öffentlichen
Auslegung weiterhin ihre Gültigkeit.
Gegen einen Satzungsbeschluss zur o. g. Bauleitplanung in der jetzt vorliegenden Fassung bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 3890-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Relevante Versorgungsanbieter wurden beteiligt.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. LIPP\LIPP\BP 1 Lipp 2. Änd\07_Satzungsbeschluss\1.2 Lipp Abwägungsliste Satzungsbeschluss.docx
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
7.
Westnetz GmbH, Bergheim, 10.12.2014
In Ihrem Schreiben vom 8.12.14 bitten Sie uns um Entfällt.
Stellungnahme zu obigen Bebauungsplan.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen
teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken erheben, da sich die Änderung des Bebauungsplanes ausschließlich mit der Art der Nutzung befasst.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Wenn Sie für Ihre weiteren Planungen Informationen über unseren Leitungsbestand in obig genanntem Bereich benötigen, stellen wir Ihnen diese
gerne zur Verfügung.
7a.
Westnetz GmbH, Bergheim, 04.03.2016
8.
PLEdoc GmbH, Essen,
16.12.2014
In Ihrem Schreiben vom 04.03.2016 bitten wir Sie Entfällt.
uns um Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen
teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen
Bedenken erheben.
Unsere Versorgungsanlagen sind bis auf vorhandene Hausanschlüsse nicht betroffen.
Im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben Entfällt.
wir den räumlichen Ausdehnungsbereich Ihrer
Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan
dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. LIPP\LIPP\BP 1 Lipp 2. Änd\07_Satzungsbeschluss\1.2 Lipp Abwägungsliste Satzungsbeschluss.docx
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und
Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten
umgehend mit uns Kontakt auf.
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber.
-
-
-
-
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem.
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN),
Schwaig
Mittel-Europäische
Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG),
Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH
(TENP), Essen
GasLINE
Telekommunikationsnetzges.
Deutscher
Gasversorungsunternehmen
mbH & Co. KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versor-
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Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
gungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften
oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum
die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so
bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung.
8a.
PLEDOC GmbH, Essen,
09.03.2016
Mit Bezug auf Ihr o. g. Schreiben teilen wir Ihnen Entfällt.
mit, dass innerhalb des Geltungsbereiches keine
von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der
im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und
Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten
umgehend mit uns Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen
der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw.
Betreiber:
-
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem.
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
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Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg
- Mittel-Europäische
Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG),
Dortmund
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH
(TENP), Essen
- GasLINE
Telekommunikationsnetzges.
Deutscher
Gasversorungsunternehmen
mbH & Co. KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften
oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und Sollten Kompensationsmaßnahmen notwendig und
zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den vorgenommen werden, erfolgt eine Mitteilung und
Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen Beteiligung an diesem Verfahren. Da jedoch mit der
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Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
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erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. Planänderung keine baulichen Veränderungen zu
keine Erwähnung finden.
erwarten sind, sondern primär eine Anpassung der
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung Rechtsgrundlage an die aktuelle Fassung der
planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit BauNVO zum Zwecke einer gezielten Steuerungsvon uns verwalteter Versorgungseinrichtungen möglichkeit der Einzelhandelsentwicklung gemäß
nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung Einzelhandelskonzept verfolgt wird, sind keine Komder planexternen Flächen bzw. um weitere Beteili- pensationsmaßnahmen nach der Eingriffsregelung
gung an diesem Verfahren.
erforderlich.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des
Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
9.
Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund,
19.01.2015
Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt Entfällt.
über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union 43“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes Die Bergbautreibende wurde am Verfahren beteiligt.
„Union 43“ ist die Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE
Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in
Köln.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand:
01.10.2012) aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und einen Hinweis wegen den vorliegenden
Baugrundverhältnissen
aufzunehmen.
Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
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betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch
nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
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Stadt Bedburg ...
nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen,
ebenfalls den o.g. Eigentümer der bestehenden
Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme
zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
10.
IHK Köln, Geschäftsstelle Von Seiten der Industrie- u. Handelskammer zu Entfällt.
9 die Mitteilung zur
Rhein-Erft, Bergheim,
Köln bestehen hinsichtlich der 2. Änderung des
Kenntnis zu nehmen.
27.1.2015
Bebauungsplanes Nr. 1/Lipp – Gewerbegebiet an
der Wiesenstr. – keine Bedenken oder Anregungen.
10a.
IHK Köln, Geschäftsstelle
Rhein-Erft, Bergheim,
15.04.2016
Mit Schreiben vom 4. März 2016 haben Sie die
Industrie- und Handelskammer zu Köln um Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 1/Lipp, 2.
Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße –
gebeten. Grundsätzlich begrüßen wir die Umsetzung der Ziele des im Stadtrat verabschiedeten
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt
Bedburg und die damit verbundene Stärkung der
zentralen Versorgungsbereiche.
Wir möchten dennoch anregen, für die ansässigen
Unternehmen einen aktiven Bestandsschutz in den
Bebauungsplan Nr. 1/Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße – aufzunehmen. Für
die genehmigten Betriebe ist neben dem Be-
Eine bestandsschutzsichernde Festsetzung nach §
1 Abs. 10 BauNVO würde den Zielen des Einzelhandelskonzeptes widersprechen und soll daher aus
städtebaulichen Gründen nicht erfolgen. Das Einzelhandelskonzept sieht zum Schutz der in dem Konzept bezeichneten zentralen Versorgungsbereiche
Bedburg-Zentrum und Kaster-Zentrum vor, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten auf die
zentralen Versorgungsbereiche zu beschränken.
Dieses Ziel würde durch eine bestandsschutzsichernde Festsetzung mit Erweiterungsoption nach §
1 Abs. 10 BauNVO konterkariert. Insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die Einzelhandelssituation in
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen,
jedoch aus den besagten Gründen nicht zu
folgen.
Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
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Stadt Bedburg ...
standsschutz auch ein gewisses Maß an Entwick- Bedburg in Bezug auf die Belastbarkeit und Ausgelungsspielraum von Bedeutung und bietet ihnen wogenheit des Zentrenkonzeptes sehr angespannt
die notwendige Planungssicherheit.
und eine gezielte Steuerung gemäß Einzelhandelskonzept unabdingbar ist. Aus einer Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente außerhalb des Hauptzentrums Bedburg können Funktionsverluste des Hauptzentrums resultieren. Aufgrund bestehender Leerstände und Mindernutzungen und insbesondere
wegen der Verfügbarkeit von Entwicklungsstandorten im Hauptzentrum, werden umfassende Anknüpfungspunkte für eine Funktionsstärkung gesehen,
die es zu nutzen gilt. Die geplante Erweiterung des
Lidl Marktes würde einer städtebaulichen Fehlentwicklung gleich kommen und könnte die sehr fragile
Einzelhandelssituation in Bedburg weiter verschärfen.
Die erteilte Baugenehmigung bleibt im Übrigen unangetastet, so dass ein gewisser Entwicklungsspielraum – etwa für Modernisierungen oder andere
Maßnahmen, die nicht baugenehmigungsbedürftig
sind - gegeben ist.
11.
Rhein-Erft-Kreis, Bergheim, 30.1.2015
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertreten- Entfällt.
den Belange werden keine Bedenken oder Anregungen zur o. g. Bauleitplanung vorgebracht.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. LIPP\LIPP\BP 1 Lipp 2. Änd\07_Satzungsbeschluss\1.2 Lipp Abwägungsliste Satzungsbeschluss.docx
Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
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Stadt Bedburg ...
11a. Rhein-Erft-Kreis, Berg9 die Mitteilung zur
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenheim, 13.04.2016
Kenntnis zu nehmen
den Belange wird folgende Stellungnahme abgeund den Hinweis zum
geben:
Verschlechterungsverbot von Gewässern im
Naturschutz- und Landschaftspflege
Bebauungsplan aufzuAnsprechpartnerin:
Frau
Fitzek,
Tel.:
nehmen.
02271/834213
Artenschutz
In ihrem Umweltbericht vom 19. Nov. 2014 kommt
das Büro „UTE REBSTOCK BÜRO FÜR LANDSCHAFTSPLANUNG“ zu dem Ergebnis, dass für
planungsrelevante Arten durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte bzw.
Verstöße gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Abs.
1 BNatSchG zu erwarten sind.
Eine vertiefende Artenschutzprüfung ist somit nicht
notwendig.
Da der Planbereich bereits nahezu vollständig bebaut ist, dürfte es kaum zu baulichen Maßnahmen,
die eine Gefährdung möglicher Neststandorte bedeuten könnten, kommen. Nichtsdestotrotz wurde
ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen. Zudem werden Belange des Artenschutzes und Verbotstatbestände gemäß Bundesnaturschutzgesetz im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Somit ist die Anregung
hinreichend berücksichtigt.
Ich stimme dieser Einschätzung zu.
Weiter führt das Büro „UTE REBSTOCK“ aus,
dass es nicht vollkommen auszuschließen ist, dass
die derzeit noch unbebaute Wiesenfläche von planungsrelevanten Vögeln als Fortpflanzungs- und
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Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
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Stellungnahme
Abwägung
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Stadt Bedburg ...
Ruhestätte genutzt wird. Daher sollte eine Baufeldräumung der Fläche in den Monaten September
bis Februar erfolgen, außerhalb der Brutzeiten.
Sofern der Beginn von Erdbauarbeiten während
der Brutzeit erfolgt, muss vor Baubeginn eine
Überprüfung auf Neststandorte durchgeführt werden, damit eine Schädigung dieser Arten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (wie unter
Punkt 9.2, Seite 31 des Umweltberichtes festgehalten).
Dies wird seitens der unteren Landschaftsbehörde
ausdrücklich gefordert, da der Umweltbericht bereits im November 2014 angefertigt wurde und die
Erkenntnisse bezüglich des Artenschutzes auf Eine Überprüfung auf Neststandorte erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
veralteten Untersuchungsergebnissen beruhen.
Bei Berücksichtigung aller v.g. und der sonstigen
im Umweltbericht aufgeführten Punkte werden
seitens der unteren Landschaftsbehörde keine
Bedenken oder weiteren Anregungen geäußert.
Naturschutz und Landschaftspflege
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden keine Bedenken geäußert,
jedoch folgende Anregung:
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Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
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Da die ursprünglich entlang der Wiesenstraße Die ursprünglich vorgesehene Grünfläche entlang
vorgesehene Grünfläche heute bereits versiegelt der Wiesenstraße hat sich über die Jahre hinweg
ist, führt die in der 2. Änderung geplante Darstel- nicht gehalten und ist faktisch kaum mehr existent,
lung von Baufläche in diesem Bereich nicht zu da sie durch Stellplätze versiegelt wurde. Daher
Veränderungen vor Ort. Jedoch ist zu prüfen, in- besteht heute kein Spielraum mehr für eine zusätzliwieweit die ehemals im Bebauungsplan Nr. 1 vor- che Ausweisung einer Grünfläche, jedoch wird dagesehene Grünfläche auch in der 2. Änderung des rauf verwiesen, dass zukünftig die Einhaltung der
Bebauungsplanes Nr. 1 festgesetzt werden kann – festgesetzten GRZ von 0,8 überprüft wird und es
dadurch ggf. sogar zu Entsiegelungen kommen
wenn vielleicht auch an anderer Stelle.
kann.
Zum Schutz der Gehölze am Pützer Bach wurde
ein Randstreifen von 5 m Breite ausgewiesen, der
nicht überbaut werden darf. Diese Festsetzung
wird ausdrücklich begrüßt.
Wasserwirtschaft
Ansprechpartnerin:
02271/834729
Frau
Schröder,
Tel.:
Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde bestehen
keine Bedenken.
Die geplante Entwässerung ist mit meiner Unteren
Wasserbehörde abzustimmen.
Für geplante Versickerungsanlagen ist rechtzeitig
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Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
vor Baubeginn die erforderliche wasserrechtliche
Erlaubnis bei meiner Unteren Wasser-behörde zu
beantragen.
Gem. § 51 a LWG ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln,
zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Am besten
geeignet hierfür ist die Versickerung des Niederschlagswassers über die Belebtbodenschicht. Die
Einleitung in Sickerschächte ist unzulässig. Da die
Erstellung von Versickerungsanlagen auf Grundstücken von der im Bebauungsplan vorgesehenen
Größe häufig nicht realisierbar ist, rege ich an, für
die Versickerung des Niederschlagswassers entsprechende Flächen im Bebauungsplan festzusetzen. Ich bitte um Abstimmung mit meiner Unteren
Wasserbehörde. Zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist unter Beteiligung meiner Unteren Wasserbehörde ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich.
Da es sich um einen vollständig bebauten Bereich
handelt ist die Thematik der Versickerung des Niederschlagswassers bereits abgehandelt. Zugleich
sind für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung bzw. –rückhaltung auf den Grundstücksflächen
im Plangebiet bei der Unteren Wasserbehörde des
Rhein-Erft-Kreises die erforderlichen Anträge zu
stellen und gutachterlich der Nachweis zu führen,
dass eine Beeinträchtigung der Allgemeinheit durch
vorgesehene Anlagen und Einrichtungen ausgeschlossen werden kann. Notwendige Genehmigungen sind von der Bauherrenschaft rechtzeitig vor
Baubeginn einzuholen.
Für vorgesehene Einleitungen von unbelastetem
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
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Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
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Niederschlagswasser in den Pützbach ist rechtzeitig die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bei
meiner Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Hierfür ist der Nachweis zu erbringen, dass sowohl
hydraulisch als auch chemisch keine Verschlechterung des Gewässerzustandes zu besorgen ist.
In der vorliegenden Planung fehlen Festlegungen
zur Rückhaltung bzw. Vermeidung von Niederschlagswasser im Mischwasserkanal. Hohe Regenwassermengen führen zu einer starken Verdünnung des Schmutzwassers und so zu einer
schlechteren Reinigungsleistung der Kläranlage
sowie vermehrt zu Abschlägen (Entlastungen) aus
dem Mischwassersystem in die Gewässer und dort
zu Stoßbelastungen. Hier gilt es zu beachten, dass
nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie an
allen Gewässern ein Verschlechterungsverbot gilt.
Die Einhaltung dieser Richtlinie wäre also in jedem
Fall zu prüfen.
Die EU-Wasserrahmenrichtlinie schreibt vor, dass
jedes Gewässer den guten ökologischen Zustand
bzw. das gute ökologische Potential erreichen
muss. Um den chemischen Zustand nicht weiter zu
belasten bitte ich für kommende Bebauungen und
Da es sich um einen vollständig bebauten Bereich
handelt ist die Thematik der Versickerung des Niederschlagswassers bereits abgehandelt.
Bereits frühzeitig wurde durch entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt
Bedburg als auch im Landesentwicklungsplan (LEP)
durch Ausweisung als ASB bzw. „Siedlungsschwerpunkt“ eine entsprechende Bebauung im Rahmen
des Generalentwässerungsplanes berücksichtigt.
Eine darüberhinausgehende zusätzliche Flächenversiegelung und damit verbundene erhebliche Belastungen sind somit nicht zu erwarten. Einen negativen Einfluss oder gar Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot der Europäische Wasserrahmenrichtlinie, auch unter Würdigung des Urteils des
Europäischen
Gerichtshofs
(C-461/13)
vom
01.07.2015, sind nicht zu befürchten.
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
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Abwägung
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Änderungen an bestehender Bedachung um die
Hinweis, dass eine Bedachung mit unbeschichte- Der Hinweis zur Vermeidung einer Bedachung mit
ten Metalldächern nicht zugestimmt werden kann. unbeschichteten Metalldächern wurde unter 4.8 der
Ebenso
sind
innerhalb
des
5-Meter- Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.
Schutzstreifens des Pützbaches Stellflächen für
PKW unzulässig.
Der 5-Meter-Schutzstreifen wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt, auf der keine Stellflächen für PKW ausgewiesen und somit nicht zulässig sind.
12.
Erftverband, Bergheim,
29.1.2015
Die Festlegung bzw. Beibehaltung des Uferstreifens entlang des Pützbaches in einer Breite von 5
m wird begrüßt.
Für das Erfteinzugsgebiet liegt aufgrund der
Sümpfungsmaßnahmen des Bergbaubetreibenden
eine Sondersituation vor. Diese Sondersituation
bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen heutigen und zukünftigen Hochwasserabfluss und in
dessen Folge den verschiedenen Überschwemmungsgebieten. Das Wasserhaushaltsgesetz unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Zuständen, sondern stellt grundsätzlich fest, dass Überschwemmungsgebiete grundsätzlich zu erhalten
bzw. rückzugewinnen sind. Daher ist für den verloren gehenden zukünftigen Retentionsraum ein
entsprechender Ausgleich an Retentionsraum
Wenn gleich eine Unterscheidung durch das Wasserhaushaltsgesetz nicht vorgenommen wird, so
handelt es sich bei der Kartierung um eine nachrichtliche Prognose ohne förmliche Festsetzungskraft. Die Prognose kann jederzeit markant variieren.
Ferner basiert die Kartierung auf der Prognose eines
„HQ 100“ mit natürlichem Grundwasserstand. Eine
vollständige Renaturierung des Grundwasserstandes wird aufgrund der Sondersituation im Bereich
zwischen Kerpen und Bedburg vermutlich nicht
mehr auftreten. Ferner findet keine markante Neuausweisung von erstmalig zu bebauenden Flächen
statt. Eine nachhaltige Schädigung von Retentionsraum ist nicht zu prognostizieren. Sollten zukünftige
Überlegungen divergierende Maßnahmen vorsehen
und ein naturnaher Grundwasserabstand eintreten,
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und auf mögliche Auswirkungen zu Grundwasserbeeinflussungen
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ergänzend hinzuweisen und ggbf. zu
berücksichtigen.
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
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Abwägung
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vorzusehen. Gleichzeitig sind die zu planenden können geeignete Maßnahmen als Auflage im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren, auch hinsichtlich
Gebäude hochwasserangepasst zu bauen.
Zur Reduzierung des von den Flächen anfallenden der Bedürfnisse an geeigneten Retentionsflächen
Niederschlagswassers sollten u. a. zur Verringe- erfolgen.
rung der nachfolgenden Gewässerbelastung im
9 die Mitteilung zur
Plangebiet Maßnahmen zur NiederschlagswasserKenntnis zu nehmen
sammlung und –nutzung festgesetzt werden. Geund auf eine verbindlirade in Gewerbegebieten bieten sich hier eine
che Regelung zur NutVielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z. B. als
zung zu verzichten.
Produktions- und Emissionsschutzwasser zur
Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc. Ebenso ist die Reduzierung von versiegelten Flächen eine ökologisch
sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers. Aber auch die offenfugige Pflasterung
der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder Die Nutzung von Niederschlagswässern als
Biotope haben nicht nur einen ökologischen Nut- „Brauchwasser“ wird verwaltungsseitig begrüßt und
zen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie im Rahmen der Planung empfohlen. Eine verbindlidie Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhe- che Festsetzung zur Nutzung soll jedoch nicht erfoltisch auf und ermöglichen eine ökologisch sinnvol- gen, da vorallem eine Überplanung im Bestand erle und machbare Bewirtschaftung des Regenwas- folgt und keine bislang unnutzbaren Flächen einer
erstmaligen Nutzung zugeführt werden.
sers.
Da die mittlerweile in Kraft getretene EGWasserrahmenrichtlinie in einem festgelegten Zeitraum die Herstellung eines „guten Zustands“ der
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Gewässer fordert, sollten – sofern erforderlich –
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen unbedingt
an die Gewässer geleitet werden. Hierzu gehören
neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen Zustands auch
Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins
Gewässerumfeld. Die Umsetzung ist nach derzeitigem Wissensstand nicht zu umgehen und wird in
Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen im
Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden
als auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft
zu reduzieren, halte ich es für unbedingt erforderlich, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bereits jetzt an die Gewässer zu lenken.
Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Scholten, Abteilung G2
– Flussbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02271 88-1216.
Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen
durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste
Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen
flurnahen Zustand erreichen. Einen Sonderfall
stellt die Erftaue zwischen Kerpen und Bedburg
dar. Aufgrund der intensiven Nutzung dieses Gebietes liegt ein planungspolitischer Konsens darüber vor, die ursprünglichen Grundwasserverhält-
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nisse nicht mehr zuzulassen. Es ist vorgesehen,
dass der Erftverband zukünftig durch Grundwasserhaltungsmaßnahmen den Grundwasserwiederanstieg auf ein für die normale Bebauung (Wohnhaus mit normaler Grundstückstiefe für ein Kellergeschoss) verträgliches Niveau begrenzt. Diese
Maßnahmen werden erst Anfang des nächsten
9 die Mitteilung zur
Jahrhunderts erforderlich werden, so dass zum
Kenntnis zu nehmen
jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Planunund den Hinweis zur
gen vorliegen.
Beachtung der DIN 18
Unabhängig von den zukünftigen Grundwasserhal195 in die Planung
tungsmaßnahmen empfehlen wir, von natürlichen
aufzunehmen.
Grundwasserflurabständen auszugehen und geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“,
und hier insbesondere die Blätter 4 bis 6 „Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit“, Abdichtungen
gegen nichtdrückendes Wasser“ und Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser“, vor- Es wird begrüßt, dass für den maßgeblichen Bereich
auch zukünftig Grundwasserhaltungsmaßnahmen
zusehen.
Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich vorgesehen sind. Dennoch wird der Empfehlung
bitte an Herrn Diez, Abteilung G1 – Grundwasser, gefolgt, entsprechende Hinweise bei natürlichem
Grundwasserstand ggbf. zu beachten.
Tel.-Nr. 02271 88-1296.
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12a. Erftverband, Bergheim,
Zum Inhalt der 2. Änderung des o. g. Bebauungs13.04.2016
planes nimmt der Erftverband wie folgt Stellung:
Die Aussagen unserer Stellungnahme vom
29.01.2015 sind weiterhin inhaltlich zu beachten.
Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen,
dass für das hochwasserangepasste Bauen u. a.
die Anhebung der Eingangsfußbodenhöhe auf das
Niveau des künftigen 100-jährigen Hochwassers
(HQ100) zuzüglich einem Freibord von 0,50 m
festzulegen ist. Diese Höhenangabe ist bei der Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im
Konkretisierung des Bauvorhabens festzulegen.
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berückBei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte sichtigt.
an die hierfür zuständige Ansprechpartnerin Frau
Scholten, Abteilung G2 - Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr. 02271/88-1216.
13.
RWE Power AG, Köln,
Das Plangebiet liegt in der Erftaue, in der der na23.1.15
türliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht. Durch aufgetretene Bauwerksschäden und Bodenaufschlüsse ist bekannt, dass
hier als Baugrund humose Böden bis hin zu eingelagerten Torfböden anstehen. Zur Vermeidung von
Bauwerksschäden infolge mangelhafter Bauwerksgründungen ist es daher für den Bauherrn
zwingend erforderlich, diese Gegebenheiten bereits im Frühstadium der Planung entsprechend
der ermittelten Bodenuntersuchungsergebnisse zu
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
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Stellungnahme
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berücksichtigen. Damit diese und die nachfolgenden wichtigen Informationen Beachtung finden,
bitten wir Sie die Hinweise unter Punkt 4.7 Kenn- Die Empfehlung zur Aufnahme wird begrüßt und
entsprechend aufgenommen.
zeichnung zu erweitern.
9 die Mitteilung zur
Humose Böden sind empfindlich gegen BodenKenntnis zu nehmen
druck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahund einen Hinweis zum
rungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf
Baugrund in die Plakurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtignung aufzunehmen.
keit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen Für den Erftlauf, Bereich zwischen Kerpen und Bedburg, liegt eine Sondersituation vor. Es ist laut derreagieren können.
Der oberste Grundwasserspiegel wird nach Been- zeitigen Planungen gem. Mitteilung des Erftverban- 9 die Mitteilung zur
digung der Sümpfungen wieder seinen ursprüngli- des davon auszugehen, dass auch zukünftig Kenntnis zu nehmen
Hinweise
zum
chen flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht Grundwasserhaltungsmaßnahmen stattfinden wer- und
Gegenmaßnahmen getroffen werden. Bis heute den und mit einer vollständigen Renaturierung der Baugrund und den
Grundwasserverhältliegt keine förmliche Entscheidung vor, ob und Grundwasserstände zu erwarten sind.
nissen aufzunehmen.
inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung des Grundwasserspiegels zukünftig
getroffen werden. Somit halten wir Abdichtungsmaßnahmen für grundsätzlich sinnvoll.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung
ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzun-
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Stadt Bedburg ...
Der Hinweis wird aufgenommen.
gen folgende Hinweise aufzunehmen.
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich.
Baugrundverhältnisse:
Wegen der überwiegend schlechten Bodenverhältnisse (humose Böden bis hin zu Torfeinlagerungen) sind bei der Bauwerksgründung in der
Regel besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind
die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund und
Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der
DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Der Hinweis wird aufgenommen.
Westfalen zu beachten.
Grundwasserverhältnisse:
Der natürliche Grundwasserspiegel stand nahe der
Geländeoberfläche an und ist vorübergehend
durch künstliche oder natürliche Einflüsse abgesenkt worden. Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen durch den Braunkohlenbergbau
wird der oberste Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen,
sofern nicht Gegenmaßnahmen getroffen werden.
Bis heute liegt keine förmliche Entscheidung vor,
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
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Stadt Bedburg ...
ob und inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung des Grundwasserspiegels
zukünftig getroffen werden. Vor diesem Hintergrund halten wir es für sinnvoll, im Interesse der
vorgesehenen Bauvorhaben von einem Grundwasserwiederanstieg auf die vor unserer Grundwasserabsenkung herrschenden Grundwasserflurabstände auszugehen und geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften der DIN Der tatsächliche Verlauf des Fernmeldekabels tangiert nicht die Planungen. Die Verortung ist im Be18 195 „Bauwerksabdichtungen“ vorzusehen.
reich der öffentlichen Verkehrsfläche (FußgängerFerner teilen wir Ihnen mit, dass sich im angege- weg) der Wiesenstraße festzustellen. Bauleitplaneri- 9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
benen Bereich E-Anlagen (Fernmeldekabel) unse- sche Sicherungen sind nicht erforderlich.
rer Gesellschaft befinden. Diese E-Anlagen sollten
dinglich gesichert sein. Eine Schutzstreifenbreite
von 3 m ist einzuhalten und die Kabeltrasse muss
jeder Zeit frei zugängig sein. Eine Überbauung ist
nicht gestattet.
Weitere Informationen zu diesen Anlagen kann
unsere Fachabteilung geben.
14a.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bun-
POW-VB (Fernmeldekabel), Herr Aberer, Tel.
02271/751-68891
Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat Entfällt.
die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände.
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9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
deswehr, Bonn, 08.03.2016 Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile –
eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte
entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir
die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
15a. Bezirksregierung Düssel- Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere Entfällt.
9 die Mitteilung zur
dorf, Düsseldorf,
historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf
Kenntnis zu nehmen.
10.03.2016
das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit
kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern
Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechani- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beschen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgrün- grüßt.
dungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine
Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall
auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Weitere Informationen finden sie auf unserer Internetseite
www.brd.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittel
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
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Stellungnahme
Abwägung
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beseitigung/index.jsp
16.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Mönchengladbach, 05.04.2016
Gegen die Planung haben wir keine Bedenken.
Entfällt.
9 die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
17a.
Lenz + Johlen, Köln,
13.04.2016
Wie Sie wissen, werden die LIDL Dienstleistung
GmbH & Co. KG, Rötelstr. 30, 74172 Neckarsulm
und die LIDL Immobilienbüro West GmbH & Co.
KG, Gustav-Heinemann-Ufer 54, 50968 Köln, von
uns anwaltlich beraten und vertreten. Erforderlichenfalls können wir Vollmachten nachreichen.
Zu dem derzeit offenliegenden Entwurf des im
Betreff genannten Bebauungsplanes nehmen wir
für unsere Mandantinnen wie folgt Stellung:
1.
Unsere Mandantinnen betreiben auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 1, Flurstück 251, Wiesenstr.
14
in
Bedburg
einen
LIDL-
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 ist erforderlich, um auch weiterhin eine geordnete städtebauliche bzw. gewerbliche Entwicklung am Standort
zu gewährleisten, in dem zum einen Planungssicherheit für die dort ansässigen Gewerbetreibenden
geschaffen und zum anderen das Gewerbegebiet für
produzierende bzw. dienstleistende Gewerbebetriebe gesichert wird. Zudem dient der Bebauungsplan
insbesondere der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener
Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 4
BauGB. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1
9die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen,
jedoch aus besagten
Gründen nicht zu folgen.
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Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
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Lebensmitteldiscountmarkt. Die LIDL Dienstleis- / Lipp soll demnach die Art der Nutzung auf der Batung GmbH & Co. KG, Rötelstr. 30, 74172 sis der aktuellen Fassung der BauNVO 1990 als
Neckarsulm, ist Eigentümerin dieses Grundstücks. Gewerbegebiet neu regeln und damit einen Beitrag
Die Verkaufsfläche des LIDL-Marktes liegt derzeit zur Umsetzung der im Einzelhandelskonzept der
bei über 800 qm. Unsere Mandantinnen streben Stadt Bedburg dargestellten städtebaulichen Ziele
die Vergrößerung der Verkaufsfläche des Marktes leisten. Auch soll den im geänderten Landesentwickauf 1.000 qm an. Einen entsprechenden Antrag lungsplan neu definierten Zielen der Raumordnung
auf Vorbescheid haben Sie mit Bescheid vom zum großflächigen Einzelhandel Rechnung getragen
24.07.2013 abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungs- werden.
bescheid ist das Verfahren beim Verwaltungsge- Hintergrund ist, dass der Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp
als Art der Nutzung Gewerbegebiet nach § 8 BauNricht Köln – 23 K 4826/14 – anhängig.
VO festsetzt. Danach sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
2.
Ausweislich des derzeit offenliegenden Planent- BauNVO 1968 im Gewerbegebiet Gewerbebetriebe
wurfs beabsichtigen Sie, für das Grundstück unse- aller Art allgemein zulässig, auch großflächige Einrer Mandantinnen ein Gewerbegebiet gemäß § 8 zelhandelsbetriebe, die nicht unter den § 11 Abs. 3
BauNVO 1990 bei gleichzeitigem Ausschuss von BauNVO 1968 fallen. Durch spätere Novellierungen
Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und/oder der BauNVO in den Jahren 1977 und 1990 wurden
nahversorgungsrelevanten Sortimenten festzuset- die Regelungen zur Zulässigkeit von großflächigen
Einzelhandelsbetrieben weiter ausdifferenziert.
zen.
Bisher setzte der Bebauungsplan Nr. 1 in seiner Dies führte dazu, dass großflächige EinzelhandelsUrsprungsfassung für das Grundstück unserer betriebe, die schädliche Auswirkungen auf zentrale
Mandantinnen ebenfalls ein Gewerbegebiet, aller- Versorgungsbereiche i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO
dings auf Grundlage der BauNVO 1968, fest mit 1990 haben, nur noch in Kerngebieten und Sonderder Folge, dass in diesem Gewerbegebiet auch gebieten zulässig sind, während in GewerbegebieVerbrauchermärkte zulässig sind, soweit sie nicht ten auf Grundlage der BauNVO 1968 immer noch
entsprechend § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 vorwie- auch großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig
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Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
gend der übergemeindlichen Versorgung dienen. sind, sofern sie nicht unter die Regelungen des § 11
Dies ist bei dem von unseren Mandantinnen ge- Abs. 3 BauNVO fallen. Nunmehr soll eine entspreplanten Vorhaben ersichtlich nicht der Fall, wie chende Anpassung an die aktuelle Fassung der
sich auch aus dem Ihnen vorliegenden Gutachten Baunutzungsverordnung erfolgen.
der BBE Handelsberatung aus Mai 2013 ergibt.
Mit der Planänderung wird unseren Mandantinnen Als Grundlage für das seitens der Stadt angestrebte
daher die ihr bisher zustehende Nutzungsmöglich- Vorgehen dient das vom Rat der Stadt Bedburg in
seiner Sitzung am 12. Juli 2011 als städtebauliches
keit genommen.
Entwicklungskonzepte i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11
3.
Nach den Festsetzungen des offenliegenden Pla- BauGB beschlossene Einzelhandelskonzept. Dieses
nentwurfs ist nicht nur beabsichtigt, Einzelhan- sieht zum Schutz der in dem Konzept bezeichneten
delsbetriebe mit zentren-und/oder nahversor- zentralen Versorgungsbereiche Bedburg-Zentrum
gungsregevanten Sortimenten auszuschließen. und Kaster-Zentrum vor, großflächige EinzelhanHinzu kommt hier, dass nicht einmal für die vor- delsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelehandenen Betriebe eine bestandsschutzsichernde vanten Hauptsortimenten auf die zentralen VersorFestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO aufge- gungsbereiche zu beschränken (vgl. Seite 87 des
nommen wird. Diese Planänderung führt dazu, Einzelhandelskonzeptes der Stadt Bedburg). Dieses
dass in ausgeübte Nutzungen auf dem Grundstück Ziel würde durch eine bestandsschutzsichernde
unserer Mandantinnen eingegriffen wird. Das Un- Festsetzung mit Erweiterungsoption nach § 1 Abs.
terlassen entsprechender bestandsschutzsichern- 10 BauNVO konterkariert. Insbesondere vor dem
den Festsetzungen führt darüber hinaus dazu, Hintergrund, dass die Einzelhandelssituation in Beddass unseren Mandantinnen sogar die Möglichkeit burg in Bezug auf die Belastbarkeit und Ausgewogenommen wird, den Markt nach einer etwaigen genheit des Zentrenkonzeptes sehr angespannt und
Abgängigkeit wieder zu errichten. Damit wirkt sich eine gezielte Steuerung gemäß Einzelhandelskondie Planänderung als ein erheblicher Eigentums- zept unabdingbar ist. Am Standort Wiesenstraße soll
eingriff aus, dem berechtigte Interessen der Stadt daher ausdrücklich auch kleinflächiger Einzelhandel
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Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
mit zentren- und nahversorgungsrelevanten KernBedburg nicht entgegenstehen.
Betrachtet man sich das nähere Umfeld des Plan- sortimenten ausgeschlossen werden, um der bereits
gebietes, so wird man feststellen, dass sich in bestehenden Fluktuation im Hauptzentrum zu benicht unerheblichem Umfang Einzelhandelsbetrie- gegnen und keine weiteren Funktionsverluste –
be in dem Plangebiet befinden, die nunmehr auf auch durch kleinflächige Betriebe außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche – zu bewirken. Zuden passiven Bestandsschutz gesetzt werden.
Diese Eingriff in die Eigentumsposition unserer gleich wird seitens der Stadt Bedburg betont, dass
Mandantinnen sind umso gravierender, als hier kein unverhältnismäßig harter Eingriff in die Eigenauch die Vorgeschichte zu berücksichtigen ist. Wie tumsposition der LIDL GmbH stattfindet, da die InSie wissen, wurde von Ihrem Bürgermeister in halte der Baugenehmigung unangetastet fortbesteAussicht gestellt, dass die Genehmigung erteilt hen. So sind ebenfalls häufig angestrebte Moderniwerde, wenn ein mittlerweile gescheitertes Projekt sierungsarbeiten beispielsweise für eine den Kunan anderer Stelle nicht realisiert werde. Diese Zu- den ansprechendere Warenpräsentation möglich,
sofern diese nicht baugenehmigungsbedürftig sind.
sage ist nicht eingehalten worden.
Entsprechende fortlaufende Instandhaltungsmaß4.
Nach alledem regen wir an, in den Bebauungsplan nahmen können daher einer möglichen Abgängigjedenfalls eine bestandsschutzsichernde Festset- keit entgegentreten und werden als sinnvoll erachzung zugunsten des Betriebes unserer Mandantin- tet.
nen mit einer angemessenen Erweiterungsoption
aufzunehmen. Eine derartige Vorgehensweise Weiterhin wird zur konsequenten Umsetzung der
verstieße nicht gegen landesplanerische Ziele, da Ziele des Einzelhandelskonzepts die Überarbeitung
es insbesondere über Ziel 7 möglich ist, bestands- älterer Bebauungspläne mit zugrunde liegender
geschützte Betriebe zu berücksichtigen und ihnen Baunutzungsverordnung vor 1990 empfohlen (vgl.
auch eine angemessene Erweiterungsoption zu Seite 87 ff. des Einzelhandelskonzeptes der Stadt
Bedburg), um die Umstellung auf die aktuelle Fasermöglichen.
Wir bitten Sie, diese Stellungnahme zu berücksich- sung der BauNVO von 1990 zu erreichen und somit
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Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
tigen, entsprechend zu verfahren und verbleiben den Einsatz des bauplanungsrechtlichen Instrumenmit dem Angebot eines jederzeitigen Abstim- tariums zur Steuerung unerwünschter Entwicklunmungsgesprächs.
gen im Stadtgebiet zu gewährleisten. Dieser Empfehlung wird im vorliegenden Fall gefolgt.
Nicht zuletzt deshalb, weil eine der Kernaussagen
des Konzeptes ist, dass die Entwicklung zentrenrelevanter Einzelhandelsangebote im Hauptzentrum
Bedburg Priorität haben soll. Dabei geht es sowohl
um eine quantitative als auch um eine qualitative
Verbesserung der Versorgung, um die Attraktivität
des Hauptzentrums zu erhalten bzw. weiter steigern
zu können und um die Zentralität des Stadtzentrums
perspektivisch zu erhöhen. Denn aus einer Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente außerhalb des
Hauptzentrums Bedburg können Funktionsverluste
des Hauptzentrums resultieren. Aufgrund bestehender Leerstände und Mindernutzungen und insbesondere wegen der Verfügbarkeit von Entwicklungsstandorten im Hauptzentrum, werden umfassende
Anknüpfungspunkte für eine Funktionsstärkung gesehen, die es zu nutzen gilt. Die geplante Erweiterung des Lidl Marktes würde einer städtebaulichen
Fehlentwicklung gleich kommen und könnte die sehr
fragile Einzelhandelssituation in Bedburg weiter
verschärfen. Daher wird alternativ die Umsetzung
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Anlage A) -AbwägungslisteBebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1-17) und der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr.
1a-17a)
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
der Ziele der Lidl GmbH innerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche seitens der Stadt Bedburg
ausdrücklich empfohlen und begrüßt.
Das angesprochene Ziel 7 des sachlichen Teilplans
großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan NRW ermöglicht, abweichend von den
sonstigen Festlegungen des sachlichen Teilplans
großflächiger Einzelhandel Sondergebiete auch
außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche festzusetzen. Dies ist jedoch keineswegs verpflichtend,
zumal im vorliegenden Fall erläuterte städtebauliche
Gründe dem entgegenstehen.
Aus den genannten Gründen wird von den vorgeschlagenen Maßnahmen abgesehen und der Stellungnahme nicht gefolgt.
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