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Beschlussvorlage (Änderung wegen Ehrenamskarte)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
129 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
01.09.16, 14:30
Aktualisiert
01.09.16, 14:30
Beschlussvorlage (Änderung wegen Ehrenamskarte) Beschlussvorlage (Änderung wegen Ehrenamskarte)

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Inhalt der Datei

Der Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg Aufgrund der §§ 7, 41 Abs.1 f) und i) und § 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom xx.xx.2016 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg erlassen: §1 (1) Für die Nutzung des Freibades Bedburg werden folgende Gebühren erhoben: Erwachsene a) Einzelkarte aa) Einzelkarte Feierabendticket (gültig ab 2 Std. vor Schließung) b) Zehnerkarte c) Zwanzigerkarte d) Vierzigerkarte 5,00 € 3,00 € 40,00 € 75,00 € 140,00 € Kinder / Jugendliche unter 18 Jahren, Studenten, Leister des freiwilligen Wehrdienstes und Bundes-freiwilligendiens tes,Inhaber der Ehrenamtskarte NRW sowie Schwerbehinderte ab 60 % mit Ausweis a) Einzelkarte aa) Einzelkarte Feierabendticket (gültig ab 2 Std. vor Schließung) b) Zehnerkarte c) Zwanzigerkarte d) Vierzigerkarte Familientageskarte (mindestens ein Elternteil mit mindestens einem eigenen Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Sekundarschule besucht) nauj780 / H:\FD 6\Gebäude Bäder\09.1-Freibad\Gebührensatzung\Gebührensatzung Freibad lt. Ratsbeschluss vom 12. Mai 2015.doc 3,50 € 2,00 € 30,00 € 55,00 € 100,00 € 12,00 € Saisonkarte für Bedburger Familien mit Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch eine Sekundarschule besuchen. Nur gültig für Einwohner Bedburgs. 120,00 € (nur im Rathaus Bedburg und Kaster erhältlich) Kinder bis einschließlich 6 Jahre in Begleitung einer erwachsenen Person und Begleitpersonen von Schwerbehinderten bei entsprechendem Eintrag im Schwerbehindertenausweis der begleiteten Person - Merkmale H, B und Bl – haben freien Eintritt. (2) Ferner gelten für die Gebührenerhebung folgende allgemeine Bestimmungen: 1. Einzelgebühren gelten nur für den Tag, an dem sie gelöst werden und berechtigen nur zum einmaligen Betreten des Bades. 2. Entwertete Einheiten von Mehrfach-Karten gelten nur für den Einlösetag und berechtigen nur zum einmaligen Betreten des Bades. Bei Verlassen und Wiederbetreten des Bades ist eine weitere Einheit zu entwerten. 3. Wird das Bad aus Gründen, die in der Person des Badegastes liegen, vorzeitig verlassen, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes. Bei witterungsbedingten Schließungen des Freibades besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes. 4. Gekaufte Mehrfach-Karten können nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Für verloren gegangene Karten wird kein Ersatz geleistet. 5. Mehrfach-Karten sind nur in dem Jahr gültig, in dem sie gekauft wurden. §2 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt nach dem Tag der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des RheinErft-Kreises in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordhein-Westfalen (GO NRW) öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, dabei bezeichnet worden. 50181 Bedburg, den Solbach Bürgermeister nauj780 / H:\FD 6\Gebäude Bäder\09.1-Freibad\Gebührensatzung\Gebührensatzung Freibad lt. Ratsbeschluss vom 12. Mai 2015.doc