Daten
Kommune
Merzenich
Größe
202 kB
Datum
28.11.2013
Erstellt
11.11.13, 18:07
Aktualisiert
11.11.13, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 61/2013
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 07.11.2013
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
6. Änderung Bebauungsplan Merzenich C 17 (In den Weingärten, An der Vogelrute,
Weinberg, Weidenkopf) als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB)
1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen
Stellungnahmen während der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
2. Beschlussfassung als Satzung
Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 25.04.2013 die Aufstellung
der 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 gemäß § 13 a BauGB als
beschleunigtes Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) beschlossen und die
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB angeordnet.
Im Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB, dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Offenlage erfolgte
im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich am 21.06.2013.
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 01.07.2013 bis 02.08.2013
einschließlich statt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Im Rahmen der Offenlage wurden nachstehende Stellungnahmen, Anregungen und
Bedenken abgegeben, zu denen die Gemeinde in der Abwägung wie folgt Stellung nimmt:
(Hinweis: Stellungnahmen von Privatpersonen wurden nicht abgegeben.)
Offenlage vom 01.07.2013 – 02.08.2013 einschließlich
Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung
A - Behörden
Schreiben der Bezirksregierung Köln–Dezernat 33 vom 16.07.2013
„(…) gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen
Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken
Drucksache 61/2013
vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen
Planungsbereich nicht vorgesehen. (…)“
Seite - 2 -
des
Dezernates
33
sind
in
dem
Stellungnahmen der Gemeinde:
Das Schreiben und die Zustimmung werden zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigung vom
11.07.2013
„ (…) Hiermit übersende ich Ihnen das Ergebnis der Luftbildauswertung.
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise
auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Die Auswirkungen der
Kampfhandlungen sind in der beigefügten Karte nicht dargestellt. Ich empfehle eine
Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel. Die Beauftragung dieser
Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer
Internetseite (Zur Kampfmittelüberprüfung werden zwingend Betretungserlaubnisse der
betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene
Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses
schriftlich zu bestätigen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau
von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren
Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie
dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion.
Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. (…)“
Redaktioneller Hinweis: Diese Stellungnahme enthält eine Karte der Luftbildauswertung
welche hier nicht abgebildet wird, jedoch bei der Gemeinde Merzenich eingesehen
werden kann.
Stellungnahmen der Gemeinde:
Das Schreiben und die Zustimmung werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zur
Empfehlung der Sicherheitsdetektion bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Drucksache 61/2013
Seite - 3 -
Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigung vom
23.07.2013
„ (…) Mit den Bauarbeiten kann aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes begonnen
werden. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind.
Daher kann diese Mitteilung nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet
werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten
Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die
Ordnungsbehörde,
die
nächstgelegene
Polizeidienststelle
oder
der
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. (…)“
Stellungnahmen der Gemeinde:
Das Schreiben und die Zustimmung werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zum
Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg – Abt. 6 Bergbau/ Energie vom
21.06.2013
„ (…) das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Union
100" und „Union 204". Eigentümerin der Bergwerksfelder „Union 100" bzw. „Union 204" ist
die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE
Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Der Planungsbereich ist
von
durch
Sümpfungsmaßnahmen
des
Braunkohlenbergbaus
bedingten
Grundwasserabsenkungen
nach
den
hier
vorliegenden
Unterlagen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2011 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -)
betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen
sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen hier
eine Anfrage an die RWE Power AG bzw. den Erftverband zu stellen.
Drucksache 61/2013
Seite - 4 -
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche
Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch den o. g.
Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu
beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. (…)“
Stellungnahmen der Gemeinde:
Das Schreiben und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die RWE Power AG ist im Rahmen der Beteiligung zur Stellungnahme aufgefordert
worden und hat hinsichtlich möglicher bergbaulicher Tätigkeiten keine Hinweise oder
Bedenken geäußert. Ein Hinweis zum möglichen Grundwasseranstieg nach Ende der
Sümpfungsmaßnahmen wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Schreiben des Kreises Düren vom 01.08.2013
a) Wasserwirtschaft
„ (…) Niederschlagswasserbeseitigung
Aussagen zur jetzigen Niederschlagswasserbeseitigung sind in den Unterlagen nicht
enthalten. Unter dem Hinweis Nr. 7.2 wird die Versickerung von Niederschlagswasser
angesprochen.
Sofern eine Versickerung geplant ist, ist die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes im
Rahmen der nachfolgenden Bauanträge nachzuweisen.
Stellungnahmen der Gemeinde:
Das Schreiben und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wurde ein Hinweis
in den Festsetzungen hinsichtlich der Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei
Einleitung von Niederschlagswässern in den Untergrund/ in ein Oberflächengewässer
ergänzt.
b) Bodenschutz
„Der Standort des stillgelegten Gewerbebetriebes im Änderungsbereich wird bei der
Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Düren in einem behördeninternen Verzeichnis
unter der Nummer Me 3329 als Altstandort geführt. Nach vorliegenden Erkenntnissen ist
dort Papier und Karton weiterarbeitet worden (Papierstanzwerk).
Konkrete Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen liegen für diesen
Standort nicht vor, jedoch ist der Kenntnisstand über den Gewerbebetrieb gering, so dass
Drucksache 61/2013
Seite - 5 -
eine abschließende Bewertung eines Altlasten- oder Bodenbelastungsverdachts derzeit
noch nicht möglich ist.
Grundsätzlich sind nach einer Arbeitshilfe des Landesumweltamtes von NordrheinWestfalen Branchen der Papier-, Karton- und Pappeverarbeitung sowie des
Druckgewerbes in die sogenannte Erhebungsklasse II eingestuft. Hierzu gehören
Wirtschaftszweige,
für
deren
Altstandorte
nach
der
typischen
früheren
Grundstücksnutzung ein Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger
Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden kann.
Ein hinreichender Gefahrenverdacht ist aber erst bei Hinzutritt zusätzlicher Anhaltspunkte
gegeben.
Vor dem Hintergrund der geplanten sensiblen Nachfolgenutzung als Wohngebiet wird
empfohlen, weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen möglichen Altlasten- oder
Bodenbelastungsverdacht durchzuführen bzw. von einem Sachverständigen durchführen
zu lassen. Dabei sollen, insbesondere durch eine Auswertung der Bauakten und eine
Befragung von Zeitzeugen, die Betriebshistorie sowie Angaben über den früheren Betrieb
einschließlich der stillgelegten Anlagen und Einrichtungen und der Art, Menge und
Beschaffenheit der Stoffe und Abfälle, die gelagert worden sind oder mit denen
umgegangen worden ist, recherchiert werden.
Die Ergebnisse dieser Recherchen sind der Unteren Bodenschutzbehörde zur
Einschätzung des Altlastenverdachts vorzulegen. Dies kann auch im Rahmen eines
Behördengesprächs erfolgen.
In diesem Zusammenhang wird zudem auf den sogenannten "Altlastenerlass" in dem der
Umgang mit dieser Thematik bei der Bauleitplanung geregelt ist, hingewiesen:
„Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der
Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass)“ Gern. RdErl. d.
Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport. - VA 3 - 16.21 - u. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-5584.1 O/IV-6-3.6-21 - V. 14.03.2005“
Stellungnahmen der Gemeinde:
Das Schreiben und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Für das Plangebiet
bestehen keine konkreten Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen.
Bei der Durchsicht der Bauakten des ehemaligen Gewerbebetriebs sowie im Rahmen von
Bodenarbeiten zur Vorbereitung des Projekts wurden keine Anhaltspunkte für einen
Altlasten- oder Bodenbelastungsverdacht gefunden. Eine Oberflächenbeprobung gemäß
Bundesbodenschutzverordnung wird durchgeführt sobald die Arbeiten zur Herstellung der
geplanten Geländeoberfläche abgeschlossen sind. Erst dann kann der Zustand der
Oberbodenschicht beprobt und analysiert werden.
Drucksache 61/2013
Seite - 6 -
c) Landschaftspflege und Naturschutz
„Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen der geplanten 6.
Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 nicht entgegen. Die in der
Artenschutzprüfung formulierten Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen das
Artenschutzrecht des § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind zu beachten. Die
angesprochene populationsstützende Maßnahme für Fledermäuse sollte umgesetzt
werden. (…)“
Stellungnahmen der Gemeinde:
Das Schreiben und die Zustimmung werden zur Kenntnis genommen.
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
Schreiben des Erftverbandes, Bereich Abwasser vom 18.07.2013
„ (…) gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken, wenn das anfallende
Niederschlagswasser versickert wird. (…) “
Stellungnahme der Gemeinde:
Das Schreiben und die Zustimmung werden zur Kenntnis genommen. Die Planung der
Niederschlagsentwässerung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und
Verbänden umgesetzt.
Schreiben der Industrie- und Handelskammer Aachen vom 22.07.2013
„(…) da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder
gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens
der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. (…)“
Stellungnahmen der Gemeinde:
Das Schreiben und die Zustimmung werden zur Kenntnis genommen.
Drucksache 61/2013
Seite - 7 -
Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 08.08.2013
„(…) Hinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswassers wird, bis auf die Hinweise in
den planungsrechtlichen Festsetzungen unter 7.2 „Umgang mit Regenwasser", keine
Aussage getroffen. Es wird um Darstellung der Beseitigung des Niederschlagswassers
gebeten. Desweiteren ist der Ellebach im HQ100-Fall in vielen Bereichen bordvoll
ausgelastet oder überlastet. Eine Nachverdichtung mit Einleitung der Regenwässer ohne
Rückhaltung ist daher kritisch zu sehen.
Da es sich aber um eine Umnutzung im Bestand handelt, bestehen - sofern sich die
versiegelte Fläche nicht erhöht - keine Bedenken seitens des WVER. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Das Schreiben und die Zustimmung werden zur Kenntnis genommen. In der Summe
ergibt sich keine Zunahme der versiegelten Fläche im Plangebiet.
Schreiben der Deutschen Telekom Technik vom 15.02.2013
„(…) Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus
beigefügtem Plan ersichtlich sind. Zur Versorgung des Plangebietes mit
Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer
Leitungszone in einer Breite von ca. 0,5 m für die Unterbringung der
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen und
Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten
sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und
Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig,
Drucksache 61/2013
Seite - 8 -
dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planungsgebiet so früh
wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter
anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt werden
Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen
Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint.
Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur
eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche,
eigene Infrastruktur errichtet.
Redaktioneller Hinweis: Der Stellungnahme der Telekom liegt ein Plan zum
Leitungsbestand bei, der hier nicht abgebildet wird und bei der Gemeinde Merzenich
eingesehen werden kann
Stellungnahme der Gemeinde
Das Schreiben und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis zur Vorsehung von Leitungszonen in Straßen und Gehwegen wird in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Schreiben der Amprion GmbH vom 08.07.2013
„(…) im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen
unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich
liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten
Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Das Schreiben und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Schreiben des BUND Kreisgruppe Düren vom 02.08.2013
„ (…) Zum obigen Änderung erheben wir keine Bedenken. Zu prüfen wäre die Möglichkeit
zur Errichtung von Sonnenkollektoren und Solarzellen sowie Errichtung von Zisternen um
die natürlichen Ressourcen der Trinkwassergewinnung zu schonen
Die Anpflanzungen sollten aus einer unterbrochenen Hecke (Weissdorn, Haselnuss,
Liguster, Hainbuche) mit den Baumarten Winter oder Sommerlinde erfolgen. (…)“
Drucksache 61/2013
Seite - 9 -
Stellungnahme der Gemeinde:
Das Schreiben, die Zustimmung und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine
Ausstattung des Bauvorhabens mit Sonnenkollektoren oder Solarzellen wird im Rahmen
der weiteren Planung geprüft, ebenso wie Zisternen welche aufgrund der geringen
Versickerungsfähigkeit der Böden in Merzenich häufig verwendet werden. Die
Pflanzungen sind gemäß Festsetzung grundsätzlich mit heimischen Gehölzen
auszuführen.
Schreiben der RWE Deutschland AG vom 01.07.2013
„(…) Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Nieder- und Mittelspannungsnetz.
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Merzenich bestehen unsererseits
keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von
den Planungen der Gemeinde Merzenich berührt werden. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Das Schreiben und die Zustimmung werden zur Kenntnis genommen.
Schreiben der RWE Power AG vom 30.07.2013
„(…) nach Befragung unserer möglicherweise betroffenen Fachabteilungen teilen wir
Ihnen mit, dass nach unserem heutigen Kenntnisstand Belange unserer Gesellschaft
durch das vorgenannte Planvorhaben nicht berührt werden. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Das Schreiben und die Zustimmung werden zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
1. gemäß der in der Abwägung formulierten Behandlung der eingegangenen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände zu folgen;
2. die 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 einschließlich
Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Drucksache 61/2013
Seite - 10 -
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu
machen mit dem Hinweis, dass der Bebauungsplan während der Dienststunden der
Verwaltung eingesehen werden kann.
Mit der Bekanntmachung wird die 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich
C 17 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig.
Die Verwaltung wird beauftragt die Anpassung der Festsetzungen des
Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
durchzuführen.
(Harzheim)
(Lüssem)