Daten
Kommune
Merzenich
Größe
451 kB
Datum
28.11.2013
Erstellt
11.11.13, 18:07
Aktualisiert
11.11.13, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Merzenich
6. Änderung Bebauungsplan C17
Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung
Stand 17. Mai 2013
6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN ‚MERZENICH C17’
VORPRÜFUNG ARTENSCHUTZ
Inhalt
1.
Anlass und Aufgabenstellung ......................................................................... 1
2.
Lage und Charakteristika des Untersuchungsgebietes ................................ 2
3.
Vorprüfung Wirkfaktoren ................................................................................. 3
4.
Vorprüfung Artenspektrum .............................................................................. 4
5.
Artenschutzrechtliche Bewertung möglicher Auswirkungen auf
planungsrelevante Tierarten ............................................................................ 7
6.
Literatur ............................................................................................................. 9
7.
Rechtsgrundlagen ............................................................................................ 9
Anlage 1 Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten
in ausgewählten Lebensräumen für das Messtischblatt 5105
Nörvenich (LANUV 2013) ....................................................................... 10
Auftraggeber:
M. Schall GmbH & Co. KG
Auftragnehmer:
BKR Aachen Castro & Hinzen
Stadtplanung, Umweltplanung
Kirberichshofer Weg 6, 52066 Aachen
Tel.
0241 / 47058-0
Fax:
0241 / 47058-15
E-mail: info@bkr-ac.de
Projektleitung
Dipl.-Ing. Bernd Noky
Bearbeitung:
Dipl.-Umweltwiss. Inge Ahlhelm
Stand:
17. Mai 2013
6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN ‚MERZENICH C17’
1.
VORPRÜFUNG ARTENSCHUTZ
Anlass und Aufgabenstellung
Die M. Schall GmbH & Co. KG beabsichtigt, in der Gemeinde Merzenich auf einem brachliegenden Gewerbegrundstück an der Straße 'Weinberg', am nordöstlichen Siedlungsrand des
Gemeindegebietes eine Wohnbebauung zu entwickeln (ehemalige Gewerbefläche der Firma
Schöller & Stanzwerk GmbH). Hierzu soll der in diesem Bereich bisher gültige bestehende Bebauungsplan geändert werden, da dieser hier bisher eine Mischgebietsnutzung festsetzt. (6.
Änderung des BP ‚Merzenich C17’). Zusätzlich zu den Brachflächen werden die in unmittelbarer
Nachbarschaft gelegenen Häuserzeilen des heutigen Mischgebietes mit in den Geltungsbereich
einbezogen, um im gesamten Geltungsbereich eine einheitliche Festsetzung und Entwicklung
einer Wohngebietsnutzung zu ermöglichen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt 1,75 ha. Es ist beabsichtigt, die erforderliche Änderung des Bebauungsplans C17 nach
§ 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen.
Auch bei Bebauungsplänen, bzw. Änderungen von Bebauungsplänen der Innenentwicklung
sind artenschutzrechtliche Konflikte nicht von vornherein auszuschließen. Die Vorprüfung Artenschutz (ASP Stufe 1) dient der Klärung, ob und inwieweit artenschutzrechtliche Belange
durch die Planung berührt werden können, bzw. weitere Untersuchungen zur Klärung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten erforderlich sind.
Artenschutzrechtliche Belange in der Vorprüfung
Die Notwendigkeit zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange im Rahmen von Planungsverfahren ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen der §§ 44 und 45
BNatSchG. Die Maßstäbe für die Prüfung ergeben sich insbesondere aus den in § 44 Abs. 1
BNatSchG formulierten Zugriffsverboten für bestimmte Tierarten. Im Bezug auf europäisch geschützte FFH-Anhang-IV-Arten1 und europäische Vogelarten2 ist es verboten
1.
wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören.
Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5
BNatSchG u. a. bei Vorhaben nach den Vorschriften des BauGB von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt. Bei artenschutzrechtlichen Prüfungen gem. VV-Artenschutz des
MKULNV NW und Handlungsempfehlung von MKULNV und MWEBWV beschränkt sich der
Prüfumfang daher im Wesentlichen auf die o. g. europäisch geschützten Arten. Unterschieden
wird hierbei gem. MUNLV 2007 zwischen planungsrelevanten (im Wesentlichen seltenen, ge-
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streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse des Anhangs IV der Richtlinie
92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
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6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN ‚MERZENICH C17’
VORPRÜFUNG ARTENSCHUTZ
fährdeten) und nicht-planungsrelevanten (im Wesentlichen häufigen, nicht gefährdeten) Arten.
Die Methodik und Untersuchungstiefe der Prüfung unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hängen maßgeblich von den naturräumlichen / lokalen Gegebenheiten und den
zu erwartenden Beeinträchtigungen ab.
In der artenschutzrechtlichen Vorprüfung wird durch eine überschlägige Prognose geklärt,
ob Vorkommen von europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und europäischen Vogelarten aktuell bekannt oder zu erwarten sind und
bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens ggf. Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind.
Um dies beurteilen zu können, werden im Zuge der Vorprüfung
verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum recherchiert und ausgewertet,
in einer Ortsbegehung die Lebensraumpotenziale der Fläche bewertet sowie
relevante Wirkfaktoren vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit des Vorhabens betrachtet und mögliche Auswirkungen auf relevante Arten abgeschätzt und
ggf. Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten
bzw. zu einem vertieften Untersuchungsbedarf formuliert.
2.
Lage und Charakteristika des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet entspricht dem Änderungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans ‚Merzenich C17’ (Plangebiet). Es handelt sich um die ehemalige Gewerbefläche der Firma Schöller und Stanzwerk GmbH & Co. KG, umgeben von Wohnbebauung mit dörflichem
Charakter am östlichen Ortsrand von Merzenich.
Das Gewerbegrundstück im Zentrum des Plangebiets beinhaltete zum Zeitpunkt der Begehung
Anfang März 2013 nur noch eine der ursprünglichen zwei Gewerbehallen, daneben Versiegelungsflächen sowie ausgedehnte Baustellenflächen (s. Abbildung 1). Die im Luftbild noch zu erkennende westliche Halle ist bereits abgerissen. Die im Luftbild zu sehenden Gehölze sind
überwiegend gerodet, nur vereinzelt finden sich noch kleinflächig Brombeergestrüpp oder Heckenreste. Östlich der Halle befindet sich eine kleine Intensivwiesenfläche.
Die das Gewerbegrundstück umgebenden Wohngrundstücke des Plangebietes weisen eine
Einzelhausbebauung mit vergleichsweise strukturarmen Gärten auf. Hier dominieren Rasenflächen und Ziergehölze. Am Ostrand des Plangebietes befindet sich am Übergang zum angrenzenden Agrarraum ein junger, dicht gepflanzter Gehölzstreifen zur Eingrünung der Bebauung.
Angrenzend an das Plangebiet setzt sich nach Norden, Westen und Süden die Wohnbebauung
fort. Der südwestlich angrenzende Garten weist einige ältere Obstbäume auf, direkt südlich befindet sich eine kleiner verwilderter Gartenbereich mit Gehölzbestand und einem kleinen, strukturreichen Teich und südwestlich liegt eine kleine Staudenbrache.
2
in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG
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6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN ‚MERZENICH C17’
Abbildung 1:
VORPRÜFUNG ARTENSCHUTZ
Lage des Plangebietes und Übersicht über Nutzung und Vegetation
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von Schutzgebieten oder schutzwürdigen Flächen. Die
nächsten Schutzgebiete und schutzwürdigen Flächen liegen in über 1 km Entfernung nordwestlich des Plangebietes im Bereich des alten Dürener Vorbahnhofs. Relevante Funktionsbeziehungen zum Plangebiet sind nicht anzunehmen.
3.
Vorprüfung Wirkfaktoren
Um die Auswirkungen auf möglicherweise im Plangebiet oder seinem direkten Umfeld zu erwartenden Tierarten abzuschätzen, werden zunächst die relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens
und ihre grundsätzlichen Effekte auf die Fauna betrachtet.
Im Fall der vorliegenden Änderung des Bebauungsplans ‚C17’ ist zu beachten, dass maßgebliche Veränderungen nur im Bereich der bisherigen Gewerbenutzung zu erwarten sind. Die übrigen Bereiche des Plangebietes werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans im Wesentlichen in ihrem Bestand gesichert; zusätzliche Nutzungszulässigkeiten entstehen nicht.
Relevante Aspekte der geplanten Umstrukturierungen im Plangebiet sind
Mögliche Beseitigung der verbliebenen bestehenden Vegetation in der Bauphase (im Wesentlichen Intensivwiese und kleinflächig Brombeergestrüpp),
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6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN ‚MERZENICH C17’
VORPRÜFUNG ARTENSCHUTZ
Umbau / Abriss der verbliebenen Gewerbehalle in der Bauphase,
Errichtung von Wohnhäusern, Zufahrten / Zuwegungen, Stellplätzen und Nebenanlagen auf
dem Grundstück,
Anlage von Gärten bzw. sonstigen Grünflächen.
Im Bereich der umliegenden Gärten (innerhalb sowie im Umfeld des Plangebietes) sind durch
die Planänderung keine strukturellen Veränderungen zu erwarten. Auch sind durch die geplante
Nutzung für Wohnbebauung keine relevanten Störeffekte auf die Nachbarflächen zu erwarten.
Der Gehölzstreifen am Osten des Plangebietes wird durch eine Festsetzung in der Planänderung gesichert.
4.
Vorprüfung Artenspektrum
Informationsquellen
Zur Abschätzung potenzieller Vorkommen planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet wurden
die folgenden Informationsquellen berücksichtigt:
Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ des LANUV mit der
Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in ausgewählten Lebensräumen für das Messtischblatt 5105 Nörvenich sowie Verbreitungskarten, Steckbriefen und
Kurzbeschreibungen planungsrelevanter Arten (Downloads 2013),
Fundpunktkataster des LANUV für das MTB 5105 (Datenlieferung vom 8.4.2013).
Daten zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Flächen (Biotopkatasterflächen) des LANUV
(Downloads 2013),
Vegetationsbestand / Habitatpotenzialanalyse (Ortsbegehung 4.3.2013),
Anfrage bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren nach sonstigen, möglicherweise lokal vorliegenden Informationen über Vorkommen planungsrelevanter Arten (Mail
vom 17.5.2013 Hr. Johnen).
Konkrete Hinweise auf Vorkommen auf der Fläche
Es liegen keine Fundpunkte des Katasters planungsrelevanter Tierarten des LANUV innerhalb des Plangebietes und seines Umfeldes.
Seitens der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren liegen keine weiteren Informationen/Hinweise über mögliche Vorkommen relevanter Arten für das Plangebiet vor.
Potenziell im Bereich Merzenich vorkommende planungsrelevante Tierarten
Die Liste planungsrelevanter Tierarten für das MTB 5105 Nörvenich des LANUV für die Lebensraumkategorien Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, Gärten, Parks, Siedlungsbrachen, Gebäude und Stillgewässer nennt insgesamt rd. 40 potenziell vorkommende
planungsrelevante Tierarten für die Gruppen Säugetiere, Vögel, Amphibien und Reptilien (s.
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6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN ‚MERZENICH C17’
VORPRÜFUNG ARTENSCHUTZ
Anlage 1) als Hinweis darauf, welche Arten im Plangebiet und seinem Umfeld grundsätzlich
vorkommen können3.
Unter den Säugetieren finden sich 9 Fledermausarten, die als Teilhabitate (Wochenstuben,
Sommer- oder Winterquartiere) schwerpunktmäßig Gebäude (wie Zwerg- und Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr, Große Bartfledermaus, etc. - sog. Gebäudefledermäuse) oder ältere
Gehölze (wie Großer und Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus - sog. Waldfledermäuse)
nutzen. Darüber hinaus ist die auf gehölzreichen, ungestörten Flächen vorkommende Haselmaus aufgeführt.
Weiter werden 22 Vogelarten genannt. Darunter Arten struktur- und/oder gehölzreicher Siedlungs(rand)bereiche und Ortsränder (wie Steinkauz, Mehl- und Rauchschwalbe, Gartenrotschwanz, Nachtigall, Turteltaube), Arten der Feldflur (wie Rebhuhn und Kiebitz) sowie auch Arten, die schwerpunktmäßig eher weiter abseits von Siedlungsbereichen (wie Baumfalke,
Schwarzkehlchen, Feldschwirl, Schwarzspecht, etc.) oder an größeren Gewässern (wie Eisvogel, Flussregenpfeifer, Graureiher, Uferschwalbe) zu erwarten sind. Weiterhin werden einige
Raubvogelarten mit i.d.R. großen und heterogenen Jagdhabitaten genannt (wie Habicht, Sperber, Mäuse- und Wespenbussard, Turmfalke).
An Amphibien und Reptilien werden vier Arten genannt; zwei Arten temporärer Gewässer
(Kreuzkröte, Wechselkröte) sowie der hauptsächlich in feuchten Waldbereichen vorkommende
Springfrosch und die Zauneidechse.
Potenzielle Habitatfunktionen im Plangebiet (Habitatpotenzialanalyse)
Für die großflächig versiegelten Flächen und die Baustellenflächen des heutigen Gewerbegrundstücks sind überwiegend keine nennenswerten Habitatfunktionen anzunehmen.
Die Gebäude (Gewerbehalle und Wohnhäuser im Plangebiet und seinem Umfeld) weisen für
die meisten Tierarten ebenfalls keine relevanten Habitatfunktionen auf. Eine Ausnahme hiervon
stellen Spalten und Löcher an Gebäuden dar, die gebäudebewohnenden Fledermausarten als
Sommerquartiere oder bei entsprechender Größe und Eignung auch als Wochenstube dienen
können (hauptsächlich Zwerg- und Breitflügelfledermaus, Vorkommen anderer Arten aufgrund
mangelnder Umfeldqualitäten unwahrscheinlich). Kleine Spaltenstrukturen kommen an fast allen Gebäuden vor; an der Gewerbehalle finden sich kleine Spalten im Bereich der Verblendungen an den Dachrändern. Insbesondere an der Ostkante der Halle befindet sich eine Spalte, die
möglicherweise auch in einen etwas größeren (evt. wochenstubentauglichen) Hohlraum führt.
Funktionspotenziale als Winterquartier sind in diesen kleinen, vermutlich nicht geeignet temperierten Spalten nicht zu erwarten und somit auch keine Fledermausarten, die hauptsächlich für
Winterquartiere auf Gebäude angewiesen sind (z.B. Großes Mausohr).
Auf Fortpflanzungsstätten der planungsrelevanten gebäudebrütenden Vogelarten Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke erbrachte die Ortsbegehung keine Hinweise. Es sind keine
Brutstätten dieser Arten anzunehmen.
3
Die Messtischblattdaten sind nicht spezifisch auf das Plangebiet zugeschnitten sondern stellen eine Zusammenstellung der im gesamten MTB vorkommenden planungsrelevanten Arten für die Lebensraumtypen dar
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6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN ‚MERZENICH C17’
Abbildung 2:
VORPRÜFUNG ARTENSCHUTZ
Blick über das ehemaligen Gewerbegelände (li), mögliche Spaltenverstecke
im Dachbereich der Gewerbehalle
Für die kleine, intensive Grünfläche im Plangebiet östlich der Gewerbehalle sind keine relevanten Habitatfunktionen für planungsrelevante Tierarten anzunehmen.
Die Gehölze im Plangebiet weisen unterschiedliche Habitatqualitäten auf, allerdings befinden
sich in dem Bereich, für den durch die Planänderung Veränderungen zu erwarten sind, keine
nennenswerten Gehölze. Im Bezug auf Gehölzbestand interessant sind vor allem die Ortsrandeingrünung am östlichen Ortsrand des Plangebietes und die vereinzelt vorkommenden, meist
jungen Laubgehölze (auch Hecken) in den Gärten. In diesen Gehölzen liegen vor allem Potenziale für Brut- und Nahrungshabitate für wenig anspruchsvolle, störunempfindliche ubiquitäre
Tierarten aus verschiedenen Artengruppen vor (z.B. für Kleinsäuger, Insekten, verschiedene
Vogelarten der Gärten wie Amseln, Kohl- und Blaumeisen, etc.). Für die planungsrelevanten
Vogelarten der strukturreichen Siedlungsrandbereiche und Ortsränder (wie Steinkauz, Gartenrotschwanz, etc.) oder die Haselmaus weisen die strukturarmen, durch Nutzung, Haustiere, etc.
stark gestörten Gärten kaum Habitatfunktionen auf. Ältere Bäume mit ausgeprägten Höhlen oder Spalten, die baumbewohnenden Fledermausarten oder Spechten Unterschlupf bieten könnten, sind im Plangebiet nicht vorhanden. Auch im Bereich der Ortsrandeingrünung ist ein erhöhtes Störungsniveau anzunehmen, jedoch kann hier im Zuge einer Worst-Case-Betrachtung ein
Vorkommen von Feldschwirl oder Nachtigall nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es sind
dort jedoch durch die Planänderung keine Veränderungen der Bestandssituation zu erwarten,
die dortige Eingrünung ist zum Erhalt festgesetzt.
Im gesamten Plangebiet sind untergeordnete Teilhabitatfunktionen als Nahrungshabitat insbesondere für Vogelarten mit großem Aktionsradius möglich (z.B. Mäusebussard, Habicht, Sperber, Turmfalke, etc.), die für diese Arten jedoch nicht als essenziell anzusehen sind.
Auch für die südlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen (Garten mit älteren Obstbäumen, Gartenbrache mit Teich und Staudenbrache) sind überwiegend Habitatfunktionen für häufige, nicht planungsrelevante Tierarten anzunehmen. Darüber hinaus sind Spalten und Höhlen
in den älteren Gehölzen mit entsprechenden Habitatfunktionen möglich. Nicht gänzlich auszuschließen sind im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung Habitatfunktionen des kleinen Tei-
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6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN ‚MERZENICH C17’
VORPRÜFUNG ARTENSCHUTZ
ches für die Kreuzkröte (wobei die Bedingungen dort aufgrund des Vegetationsreichtums des
Teichs nicht optimal sind). Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Habitatfunktionen auf diesen Flächen durch die benachbarte Planung beeinträchtigt werden.
Bezüglich der weiteren, nicht näher betrachteten planungsrelevanten Arten der MTB-Liste (vgl.
auch Anlage 1) sind im Plangebiet und seinem direkten Umfeld aufgrund der Eigenschaften der
Fläche (Gewerbefläche und strukturarme Gärten mit hohem Störungsniveau, Lage im städtischen Siedlungsbereich, Baumbestand ohne Höhlen, keine größeren Nester oder Greifvogelhorste, keine größeren Gewässer) Vorkommen auszuschließen (z.B. Eisvogel, Flussregenpfeifer, Baumfalke, Wespenbussard, Uferschwalbe, Schwarzkehlchen, Kiebitz, Rebhuhn, Wechselkröte, Springfrosch, Zauneidechse, etc.).
5.
Artenschutzrechtliche Bewertung möglicher Auswirkungen auf
planungsrelevante Tierarten
Aufgrund der Habitatstrukturen ist im Plangebiet hauptsächlich mit dem Vorkommen häufiger,
ungefährdeter, nicht-planungsrelevanter Arten aus verschiedenen Tiergruppen zu rechnen (z.B.
der Avifauna wie Amseln, Kohlmeisen, etc., Kleinsäuger wie ungefährdete Mäusearten, ungefährdete Insektenarten, etc.). Hierbei stellen alle heimischen Vogelarten europäische Vogelarten i. S. d. BNatSchG dar.
Auf den bisherigen Gewerbeflächen, auf denen durch die Planänderung maßgebliche Veränderungen zu erwarten sind, sind die aktuellen Habitatfunktionen jedoch auch für ubiquitäre Arten
stark eingeschränkt. Relevant sind hier im Wesentlichen Gebäudespalten an der Gewerbehalle,
die möglicherweise Habitatfunktionen als Sommerquartiere, ggf. auch als Wochenstube für Gebäudefledermäuse (hauptsächlich Zwerg- und Breitflügelfledermäuse, Arten des Anhang IV der
FFH-RL) aufweisen können. Es ist allerdings nicht anzunehmen, dass es sich um Strukturen
handelt, deren Wegfallen populationsrelevante Effekte haben könnte, so dass kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Störungsverbot, Zerstörungsverbot Fortpflanzungs- und Ruhestätten i. V. m. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG zu erwarten ist. Es wird allerdings unabhängig davon
empfohlen, zur Stützung der lokalen Gebäudefledermaus-Populationen bei der Neuanlage von
Gebäuden auf die Schaffung neuer Fledermaushabitate zu achten (z.B. durch Einbau sog.
„Fledermausspaltensteine“, o. ä.).
Bei Abriss- oder den Dachbereich betreffende Umbaumaßnahmen an der Gewerbehalle sowie
bei einer Beseitigung der verbleibenden Vegetationsstrukturen können an besetzten Nist-, Brutund Ruheplätzen einzelne Individuen zu Schaden kommen. Da für alle europäischen Vogelarten sowie für die Arten des Anhang IV der FFH-RL das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 zu
beachten ist, sind bei Abriss- oder den Dachbereich betreffende Umbaumaßnahmen und Gehölzbeseitigungen (gilt auch für Gebüsche und Hecken) geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu
ergreifen.
Geeignet sind diesbezüglich zeitliche Beschränkungen bei Abriss-/Umbauarbeiten sowie bei der
Beseitigung von Gehölzen (Durchführung der Maßnahmen im Herbst oder Winter). Sollten wider Erwarten bei Abriss-/Umbaumaßnahmen im Winter Fledermäuse angetroffen werden, sind
die Arbeiten zu unterbrechen und es ist die zuständige Behörde zu informieren.
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6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN ‚MERZENICH C17’
VORPRÜFUNG ARTENSCHUTZ
Um Abriss- oder den Dachbereich der Gewerbehalle betreffenden Umbauarbeiten im Sommer
durchführen zu können, ist unmittelbar vor Beginn der Arbeiten durch einen Gutachter eine
morgendliche Schwärmkontrolle durchzuführen, um ein Vorkommen von Wochenstuben ausschließen zu können. Sollte hierbei eine Wochenstube aufgefunden werden, sind im entsprechenden Bereich zunächst keine Arbeiten möglich. Da die Fledermäuse ihre Wochenstubenquartiere regelmäßig wechseln, kann die Schwärmkontrolle dann in einem Abstand von 14 Tagen wiederholt werden.
Eine Beeinträchtigung von Tierarten, die potenziell in dem östlichen Gehölzstreifen im Plangebiet vorkommen, ist nicht anzunehmen, da dieser zum Erhalt festgesetzt wird. Auch sind keine
relevanten Auswirkungen auf potenziell in den benachbarten Grundstücken außerhalb des
Plangebietes vorkommende Tierarten zu erwarten.
Folgende Maßnahmen/Untersuchungen sind zur Vermeidung/Klärung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials erforderlich und sollten im weiteren Verfahren berücksichtigt werden:
1. Berücksichtigung von Bauzeitenbeschränkungen (Durchführung von Fällarbeiten und Abriss- oder den Dachbereich der Gewerbehalle betreffenden Umbauarbeiten im Herbst oder
Winter (Oktober bis Februar) außerhalb von Brut- und Wochenstubenzeiten)
2. Bei Abriss- oder den Dachbereich der Gewerbehalle betreffenden Umbauarbeiten im Sommer vorherige Schwärmkontrolle zum Auffinden/Ausschließen von Wochenstuben der Gebäudefledermäuse
Darüber hinaus wird die folgende Maßnahme zur Berücksichtigung empfohlen:
3. Einbau von Fledermausquartieren, z.B. „Spaltensteinen“ in neue Gebäude als ergänzende,
populationsstützende Maßnahme
Bei der Berücksichtigung der genannten erforderlichen Maßnahmen sind keine Verstöße gegen
das Artenschutzrecht des § 44 BNatSchG zu erwarten.
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6.
VORPRÜFUNG ARTENSCHUTZ
Literatur
LANA - BUND/LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG (2009): StA „Arten- und Biotopschutz“: Hinweise zu zentralen unbestimmten
Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes
LANUV – LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: digitale Naturschutzinformationen (Messtischblattdaten für ausgewählte Lebensräume für das MTB
5105 Nörvenich, Daten für Schutzgebiete und Biotopkatasterflächen, Liste der geschützten Arten in NRW), Downloads 2013
LANUV – LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: Fundpunktekataster für das MTB 5105 Nörvenich, Datenlieferung vom 8.4.2013
MUNLV NW (jetzt MKULNV) – MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT
UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (2007): Geschützte Arten in NordrheinWestfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen
MUNLV NW (jetzt MKULNV) – MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT
UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL)
und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren
(VV-Artenschutz); Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz in der Fassung vom 15.09.2010
MUNLV NW (JETZT MKULNV) – MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT
UND VERBRAUCHERSCHUTZ UND MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR DES LANDES NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei
der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW
vom 22.12.2010
7.
Rechtsgrundlagen
FFH-RL
RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME SOWIE DER WILDLEBENDEN TIERE UND PFLANZEN zuletzt geändert durch ABl. L363
S. 368 vom 20.12.2006
BNATSCHG BUNDESNATURSCHUTZGESETZ
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege; vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 vom
06.08.2009 S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6.2.2012,
LANDSCHAFTSGESETZ NORDRHEIN-WESTFALEN
LG NW
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft; In der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568); zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185)
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VORPRÜFUNG ARTENSCHUTZ
Anlage 1 Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in ausgewählten Lebensräumen für das Messtischblatt 5105 Nörvenich (LANUV 2013)
Verwendetet Abkürzungen:
Vorkommen: XX Hauptvorkommen, X Vorkommen, (X) potentielles Vorkommen
Fledermäuse: WS Wochenstube, ZQ Zwischenquartier, WQ Winterquartier
Erhaltungszustand (EHZ) in NW – Atlantische Region:
G günstig, U unzureichend, S schlecht, - tendenzielle Verschlechterung, + tendenzielle Verbesserung
Lebensräume: KlGehoel: Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken;
Gaert: Gärten, Parks, Siedlungsbrachen Gebaeu: Gebäude; StillG: Stillgewässer
Status: Av: Art vorhanden; sb: sicher brütend; Dz: Durchzügler; Wg: Wintergast
Bewertung Habitatfunktionen im Plangebiet
- : keine Habitatfunktion anzunehmen
FRS mög: Fortpflanzungs- und Ruhestätten möglich bzw. nicht auszuschließen
ug. HF mög: untergeordnete Habitatfunktion möglich bzw. nicht auszuschließen (Funktion z.B. als Nahrungshabitat
von nicht essenzieller Bedeutung)
- /*: im Plangebiet keine Habitatfunktion, im direkten Umfeld Funktionen nicht gänzlich auszuschließen, jedoch keine
Beeinträchtigung durch die Planänderung zu erwarten
Art
Säugetiere
Breitflügelfledermaus
Haselmaus
Bechsteinfledermaus
Große Bartfledermaus
Wasserfledermaus
Großes Mausohr
Fransenfledermaus
Kleiner Abendsegler
Großer Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Zwergfledermaus
Braunes Langohr
Vögel
Habicht
Sperber
Eisvogel
Graureiher
Steinkauz
Mäusebussard
Flussregenpfeifer
Mehlschwalbe
Kleinspecht
Schwarzspecht
Baumfalke
Turmfalke
Rauchschwalbe
KlGehoel
Gaert
Gebaeu
StillG
Bewertung
Habitatfunktionen
im Plangebiet
G
G
S
U
G
U
G
U
G
G
G
G
X
X
X
X
X
X
X
X/WS/WQ
WS/WQ
XX
(X)
X
X
X
(X)
(X)
X
X
WS/WQ
(X)
FRS mög
(X)
X
XX
XX
X
XX
X
(WQ)
WS/WQ
(WQ)
WS/WQ
X/WS/WQ
(WS)/(WQ)
(WQ)
(WS)/(WQ)
WS/WQ
WS/(WQ)
G
G
G
G
G
G
U
GG
G
U
G
G-
X
X
X
X
(X)
X
X
Status
EHZ
(ATL)
Av
Av
Av
Av
Av
Av
Av
Av
Av
Av
Av
Av
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
X
XX
X
X
X
X
X
X
X
(X)
X
(X)
(X)
- /*
FRS mög
ug HF mög
ug HF mög
X
X
X
ug HF mög
X
X
XX
X
X
X
XX
X
(X)
X
17.05.2013
ug HF mög
X
-
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6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN ‚MERZENICH C17’
Art
Feldschwirl
Nachtigall
Rebhuhn
Wespenbussard
Gartenrotschwanz
Uferschwalbe
Schwarzkehlchen
Turteltaube
Kiebitz
Kiebitz
Amphibien
Kreuzkröte
Wechselkröte
Springfrosch
Reptilien
Zauneidechse
VORPRÜFUNG ARTENSCHUTZ
Status
EHZ
(ATL)
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
Dz
G
G
U
U
UG
U
UG
G
Av
Av
Av
U
U
G
X
Av
G-
X
KlGehoel
XX
XX
X
X
Gaert
Gebaeu
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StillG
Bewertung
Habitatfunktionen
im Plangebiet
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FRS mög
FRS mög
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- /*
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17.05.2013
(X)
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