Daten
Kommune
Merzenich
Größe
252 kB
Datum
28.11.2013
Erstellt
11.11.13, 18:07
Aktualisiert
11.11.13, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen zur
6.Bebauungsplanänderung
Merzenich C 17
6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN C 17
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Inhaltsverzeichnis:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, § 4 BauNVO)........................ 3
1.1
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 und §§ 16–21a
BauNVO) ............................................................................................................ 3
2.1
3.
5.
6.
7.
Höhe baulicher Anlagen ...................................................................................... 3
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB, §§ 22 und 23 und BauNVO) ................................................................ 4
3.1
4.
Allgemeines Wohngebiet WA .............................................................................. 3
Allgemeines Wohngebiet (WA)............................................................................ 4
Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und Nr. 25b
BauGB) .............................................................................................................. 4
4.1
Fläche A1: ........................................................................................................... 4
4.2
Fläche A2 (Ortsrandeingrünung): ........................................................................ 4
4.3
Baumpflanzungen................................................................................................ 4
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
und §§ 12, 14, 21a, 23 (5) BauNVO) ................................................................. 5
5.1
Flächen für Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO) .............................................. 5
5.2
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 Abs. 6 BauNVO) ............................... 5
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §
86 LBO) .............................................................................................................. 5
6.1
Dachformen und Dachneigungen ........................................................................ 5
6.2
Doppelhäuser ...................................................................................................... 5
Hinweise gemäß § 9 Abs. 6 BauGB ................................................................. 5
7.1
Erdbebenzone ..................................................................................................... 5
7.2
Umgang mit Regenwasser .................................................................................. 5
7.3
Boden .................................................................................................................. 6
7.4
Einflussbereich Braunkohlebergbau .................................................................... 6
7.5
Telekommunikation ............................................................................................. 6
7.6
Kampfmittel ......................................................................................................... 6
7.7
Artenschutzrechtliche Anforderungen .................................................................. 6
2
6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN C 17
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
1.
1.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, § 4 BauNVO)
Allgemeines Wohngebiet WA
Zulässig sind
- Wohngebäude,
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie sonstige nicht störende Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Ausnahmsweise zulässig sind
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen.
Unzulässig sind
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
2.
2.1
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 und §§ 16–21a BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen:
Als Traufhöhe gilt der äußere Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Als Firsthöhe gilt die Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Bei Flachdächern gilt
die Oberkante der Attika bzw. Außenwand.
Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche, von
der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen auf der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks.
Bei Doppelhäusern gilt als Bezugspunkt die Höhe der Oberkante der endausgebauten
Verkehrsfläche gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie.
Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) werden die endausgebauten Höhen der an
die Grundstücke anschließenden Erschließungsflächen, gemessen am Schnittpunkt der
zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie der
vom jeweiligen Grundstück begrenzten Fläche, festgesetzt.
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6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN C 17
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Ist zum Zeitpunkt der Erstellung eines (Amtlichen) Lageplans für ein Bauvorhaben für einen Bauantrag, § 68 BauO NRW, oder die Freistellung, § 67 BauO NRW, noch kein Endausbau der angrenzenden Verkehrsfläche erfolgt, so sind zur Ermittlung der Höhen der
Bezugspunkte die Höhen anzuhalten, die sich aus den Unterlagen der Straßenplanung
ergeben.
Diese sind als verbindlich und rechtswirksam anzuhalten, unabhängig davon, ob sich
durch eine spätere Änderung der Straßenplanung oder einen von der Planung abweichenden Endausbau der Verkehrsfläche andere Höhen ergeben.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird die Höhe baulicher Anlagen wie folgend festgesetzt:
Bei 1-geschossiger Bauweise ist eine maximale Firsthöhe FHmax von 8,50 m zulässig.
Bei 2-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe FHmax von 11,00 m und eine
maximale Traufhöhe THmax von 8,00 m zulässig.
3.
3.1
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§
22 und 23 und BauNVO)
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Im allgemeinen Wohngebiet WA wird eine offene Bauweise in der Form von Einzel- und
Doppelhäusern festgesetzt.
4.
4.1
Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und Nr. 25b BauGB)
Fläche A1:
Auf dieser Fläche sind heimische Sträucher und Gehölze (2 x verpflanzt, Höhe mind. 80100 cm) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
4.2
Fläche A2 (Ortsrandeingrünung):
Auf dieser Fläche ist die vorhandene Bepflanzung dauerhaft zu erhalten.
4.3
Baumpflanzungen
Im Bereich des allgemeinen Wohngebietes WA 1 sind mindestens 10 heimische Laubbäume (2 x verpflanzt, Stammumfang mind. 10 cm) bzw. Obstbäume (soweit möglich
Verwendung regionaler Obstsorten) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
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6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN C 17
5.
5.1
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§ 12,
14, 21a, 23 (5) BauNVO)
Flächen für Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO)
In den allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO (wie z.B.
Gartenhäuser, Geräteschuppen und Kellerersatzräume) auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
5.2
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 Abs. 6 BauNVO)
Zwischen Garagen-, Carporteinfahrt bzw. Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche
(grundstücksseitiger Straßenbegrenzungslinie) ist ein Abstand von mind. 5,00 m einzuhalten. Stellplätze und Garagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
6.
6.1
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 LBO)
Dachformen und Dachneigungen
Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass geneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 45° zu erstellen sind.
Garagen und Carports sind von dieser Festsetzung ausgenommen.
6.2
Doppelhäuser
Bei Doppelhäusern im allgemeinen Wohngebiet sind einheitliche Trauf- und Firsthöhen,
einheitliche Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und einheitliche Materialwahl bei der Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch
für bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die in Bezug auf ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind.
7.
7.1
Hinweise gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
Erdbebenzone
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 3. Die DIN 4149 ist zu beachten.
7.2
Umgang mit Regenwasser
Grundsätzlich sind in Merzenich gemäß § 9 der Entwässerungssatzung Merzenich Niederschlagswässer von Dachflächen sowie sonstigen befestigten Flächen in die örtliche
Kanalisation einzuleiten.
Für die Einleitung von Niederschlagswässern von Dachflächen sowie sonstigen befestigten Flächen über eine Versickerungsanlage in den Untergrund ist der Unteren Wasser-
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6. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN C 17
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
behörde eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Auskünfte hierzu erhalten Sie
beim Kreis Düren.
Zu beachten sind das Arbeitsblatt ATV 138 (Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser) und das
Arbeitsblatt ATV-DVWK-M 153 (Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser)
in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
7.3
Boden
Der vorhandene Bodentyp ist, soweit möglich zu erhalten. Bei allen Baumaßnahmen sind
der humose Oberboden und der Unterboden getrennt abzubauen, vorrangig einer Wiederverwertung im Gebiet zuzuführen und bis zu diesem Zeitpunkt getrennt zu lagern.
Hierbei sind die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.
7.4
Einflussbereich Braunkohlebergbau
Der Planungsbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Dies ist bei der Erstellung der Bauunterlagen zu
berücksichtigen.
7.5
Telekommunikation
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,5 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
7.6
Kampfmittel
Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Sollten
Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die
Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall ist das Merkblatt für Baugrundeingriffe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der
Bezirksregierung Düsseldorf zu beachten.
7.7
Artenschutzrechtliche Anforderungen
Beschränkung erforderlicher Fällarbeiten auf die Wintermonate, um einer Zerstörung besetzter Nist- und Ruhestätten von Vögeln und / oder Fledermäusen entgegenzuwirken.
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